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LVwG-AV-806/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-806/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kurz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung von begleitenden Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kurz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung von begleitenden Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die angeordnete Entziehungsdauer bestätigt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die angeordnete Entziehungsdauer bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B bis einschließlich ***. Des Weiteren ordnete sie an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B und eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen habe. Die Entziehungsdauer ende nicht vor Absolvierung der Nachschulung.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B bis einschließlich ***. Des Weiteren ordnete sie an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B und eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen habe. Die Entziehungsdauer ende nicht vor Absolvierung der Nachschulung. Gegen diesen Bescheid hat *** durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Vorstellung erhoben und die Einleitung des Ermittlungsverfahrens beantragt. Zum Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Beweisaufnahme gab der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehende Stellungnahme ab: Richtig sei, dass er vorerst einen Alkovortest habe durchführen müssen. Nachdem ein Alkomat herbeigeschafft worden sei, habe der Beschwerdeführer dieses Gerät bedienen müssen. Zwei Versuche hätten kein Ergebnis gezeigt. Nachdem der Beschwerdeführer nach einer kurz davor im Landesklinikum *** vorgenommenen Behandlung ziemlich erschöpft gewesen sei, sei er unbedachterweise der Aufforderung der Polizeibeamten, einen weiteren Versuch zu unternehmen, nicht mehr nachgekommen. Der Beschwerdeführer bedaure sein Verhalten, das allenfalls durch den damaligen eingeschränkten Gesundheitszustand erklärbar sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer den Alkotest nicht von Vornherein strikt abgelehnt habe, sondern sich erst nach zwei vergeblichen Versuchen nicht mehr in der Lage gesehen habe, einen weiteren Versuch zu unternehmen. Zugestanden werde, dass er wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO auf Grund eines Vorfalls am *** bestraft worden sei. Nachdem der Vorfall aber mehr als zweieinhalb Jahre zurückliege, müsse dies bei der Wertung entsprechend berücksichtigt werden. Dazu komme, dass wegen dieses Vorfalls ein Entzug der Lenkberechtigung nicht erfolgt sei. Die angeordnete Entziehungsdauer von acht Monaten überschreite das gesetzliche Mindestmaß bei Weitem. Im konkreten Fall sei eine Dauer von vier Monaten ausreichend. Es sei anzunehmen, dass nach Ablauf dieser Zeit und der zwingend vorgesehenen Nachschulung die Verkehrszuverlässigkeit wieder in vollem Ausmaß vorhanden sein werde.Richtig sei, dass er vorerst einen Alkovortest habe durchführen müssen. Nachdem ein Alkomat herbeigeschafft worden sei, habe der Beschwerdeführer dieses Gerät bedienen müssen. Zwei Versuche hätten kein Ergebnis gezeigt. Nachdem der Beschwerdeführer nach einer kurz davor im Landesklinikum *** vorgenommenen Behandlung ziemlich erschöpft gewesen sei, sei er unbedachterweise der Aufforderung der Polizeibeamten, einen weiteren Versuch zu unternehmen, nicht mehr nachgekommen. Der Beschwerdeführer bedaure sein Verhalten, das allenfalls durch den damaligen eingeschränkten Gesundheitszustand erklärbar sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer den Alkotest nicht von Vornherein strikt abgelehnt habe, sondern sich erst nach zwei vergeblichen Versuchen nicht mehr in der Lage gesehen habe, einen weiteren Versuch zu unternehmen. Zugestanden werde, dass er wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO auf Grund eines Vorfalls am *** bestraft worden sei. Nachdem der Vorfall aber mehr als zweieinhalb Jahre zurückliege, müsse dies bei der Wertung entsprechend berücksichtigt werden. Dazu komme, dass wegen dieses Vorfalls ein Entzug der Lenkberechtigung nicht erfolgt sei. Die angeordnete Entziehungsdauer von acht Monaten überschreite das gesetzliche Mindestmaß bei Weitem. Im konkreten Fall sei eine Dauer von vier Monaten ausreichend. Es sei anzunehmen, dass nach Ablauf dieser Zeit und der zwingend vorgesehenen Nachschulung die Verkehrszuverlässigkeit wieder in vollem Ausmaß vorhanden sein werde. Es wurde daher beantragt, die Entzugsdauer der Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich *** festzusetzen. Mit Bescheid vom *** bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang und hielt die bereits angeordneten begleitenden Maßnahmen vollinhaltlich aufrecht. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, sich einem Alkotest zu unterziehen, erst zwei Monate später nach dem Vorfall, nämlich am ***, erstattet worden sei. Dieses Vorbringen sei daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Verwaltungsstrafe wegen alkoholisierten Lenkens sei nicht bestritten worden. Für die Qualifikation eines wiederholten alkoholisierten Lenkens sei das Vorliegen eines Straferkenntnisses vollkommen ausreichend. Zur beanstandeten Entziehungsdauer wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im konkreten Fall wegen eines wiederholten alkoholisierten Lenkens mit einer gesetzlichen Mindestentzugsdauer von acht Monaten gemäß § 25 Abs. 3 FSG vorzugehen habe. Ein Unterschreiten wäre schlichtweg rechtswidrig. Zur beanstandeten Entziehungsdauer wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im konkreten Fall wegen eines wiederholten alkoholisierten Lenkens mit einer gesetzlichen Mindestentzugsdauer von acht Monaten gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG vorzugehen habe. Ein Unterschreiten wäre schlichtweg rechtswidrig. Die im Bescheid vom *** verhängte Entzugszeit von insgesamt neun Monaten sei deshalb notwendig, da aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung sowie aufgrund des Verhaltens die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum gerechtfertigt erscheine. Allein durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz seines Wissens über seinen körperlichen Zustand („Ich weiß, dass ich 2 Promille habe ...“) dennoch gegenüber den anwesenden Exekutivbeamten eine Art „Flucht“ mit seinem PKW unternommen habe, habe er bewusst in Kauf genommen, sich und die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Auch die Aussage des Beschwerdeführers bei der Polizei „Zeigen Sie mich an, ich kenne jemanden bei der BH, ich habe morgen meinen Führerschein wieder ...“ zeige, dass der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Bezug zu rechtskonformem, insbesondere straßenverkehrsrechtlichem, Verhalten habe. Im Übrigen sei es allgemeine Vorgangsweise der Führerscheinbehörden im Land Niederösterreich, bei einem wiederholten alkoholisierten Lenken innerhalb von zwei bis drei Jahren eine Erhöhung der gesetzlichen Mindestentzugszeit von einem Monat vorzunehmen. Gegen diesen Bescheid erhob *** durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde, wobei lediglich die Entzugsdauer angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren und der bekämpfte Bescheid mangelhaft geblieben seien. Dem Bescheid könne nicht entnommen werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werde, im Übrigen werde das Vorbringen in der Stellungnahme wiederholt. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestzeit der Entzugsdauer sei auch bei mehrmaligen Tatbegehungen möglich. Der Umstand eines mindergradigen Verstoßes sei auf jeden Fall durch eine Reduktion der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und die Entzugsdauer der Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich *** festzusetzen. Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Mit Schreiben vom *** ersuchte die belangte Behörde das Fachgebiet Gesundheitswesen um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens für die Gruppe 1 Kl.AM 79.01 (Moped) Kl.AM 79.02 (4rädrige LKFZ) Kl.B. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Bestrafung wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b oder c (Verweigerung des Alkotestes) vorliege. Mit Schreiben vom *** ersuchte die belangte Behörde das Fachgebiet Gesundheitswesen um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens für die Gruppe 1 Kl.AM 79.01 (Moped) Kl.AM 79.02 (4rädrige LKFZ) Kl.B. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c (Verweigerung des Alkotestes) vorliege. Mit Schreiben vom *** ersuchte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X einen Facharzt für Psychiatrie aufgrund der fehlenden seelischen Stabilität (Xanormedikation) des Beschwerdeführers um Befund und Stellungnahme. Mit Schreiben vom *** ersuchte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einen Facharzt für Psychiatrie aufgrund der fehlenden seelischen Stabilität (Xanormedikation) des Beschwerdeführers um Befund und Stellungnahme. Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom *** ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der gegebenen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen AM und B derzeit nicht geeignet sei, zumal Zweifel an einer ausreichenden psychischen Stabilität und damit an einer ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestünden. Es wurde daher die Beibringung einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme dringend empfohlen. Aufgrund der Empfehlung in der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Institutes INFAR vom *** unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung bei ***, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Aus dem Bezug habenden Arztbrief vom *** ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum gegebenen Zeitpunkt sowohl der Einsicht als auch der Umsetzung nach über eine vorläufige und jedenfalls als ausreichende psychische Stabilität verfügt, sodass eine Befürwortung hinsichtlich der Lenkberechtigung der Gruppe 1 abgegeben wurde. Eine Befristung und ein regelmäßiger Nachweis der Adhärenz seien jedoch laut *** indiziert. Aufgrund dieses Ergebnisses stellte die Amtsärztin *** in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom *** festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf ein Jahr befristet geeignet sei. Darüber hinaus wurden ihm bestimmte Auflagen vorgeschrieben. Aufgrund dieses Ergebnisses stellte die Amtsärztin *** in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom *** festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf ein Jahr befristet geeignet sei. Darüber hinaus wurden ihm bestimmte Auflagen vorgeschrieben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher *** als Zeugin einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer konnte selbst nicht vernommen werden, da er zur Verhandlung nicht erschien. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde:Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde:, Der Beschwerdeführer lenkte am *** um 01:40 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der *** im Ortsgebiet von *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Obwohl er von einem hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert wurde, verweigerte er diesen. Ein Alkovortest ergab ein Messergebnis von 0,48 mg/l. Im Rahmen der Amtshandlung am *** verhielt sich der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten nicht kooperativ. Nachdem kein zweites Testergebnis zustande kam, wurde er über die rechtlichen Konsequenzen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt. Daraufhin entgegnete der Beschwerdeführer „Nein ich mache keinen Alkotest mehr, ich habe 2 ‰. Zeigen Sie mich an. Ich kenne jemanden bei der BH X. Ich habe morgen meinen Führerschein wieder.“ Obwohl anschließend der Führerschein vorläufig abgenommen und auch die Fahrzeugschlüssel von ihm ausgehändigt wurden, stimmte er nicht zu, dass das am Straßenrand und in den ersten Fahrstreifen ragende abgestellte Fahrzeug von den Beamten in der nahegelegenen Bushaltestelle abgestellt wurde. Deshalb musste die Feuerwehr gerufen werden, welche das Fahrzeug ohne Beschädigung in die nächste Bushaltestelle verbrachte. Der Beschwerdeführer lenkte am *** um 01:40 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der *** im Ortsgebiet von *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Obwohl er von einem hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert wurde, verweigerte er diesen. Ein Alkovortest ergab ein Messergebnis von 0,48 mg/l. Im Rahmen der Amtshandlung am *** verhielt sich der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten nicht kooperativ. Nachdem kein zweites Testergebnis zustande kam, wurde er über die rechtlichen Konsequenzen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt. Daraufhin entgegnete der Beschwerdeführer „Nein ich mache keinen Alkotest mehr, ich habe 2 ‰. Zeigen Sie mich an. Ich kenne jemanden bei der BH römisch zehn. Ich habe morgen meinen Führerschein wieder.“ Obwohl anschließend der Führerschein vorläufig abgenommen und auch die Fahrzeugschlüssel von ihm ausgehändigt wurden, stimmte er nicht zu, dass das am Straßenrand und in den ersten Fahrstreifen ragende abgestellte Fahrzeug von den Beamten in der nahegelegenen Bushaltestelle abgestellt wurde. Deshalb musste die Feuerwehr gerufen werden, welche das Fahrzeug ohne Beschädigung in die nächste Bushaltestelle verbrachte. Aufgrund der Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft X mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, rechtskräftig bestraft.Aufgrund der Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, rechtskräftig bestraft. Somit ist die Alkotestverweigerung als erwiesen anzusehen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, war der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 1 b StVO rechtskräftig bestraft worden, zumal er am *** um 22:58 Uhr ein Kraftfahrzeug in *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, war der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, b StVO rechtskräftig bestraft worden, zumal er am *** um 22:58 Uhr ein Kraftfahrzeug in *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Zunächst ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer derzeit zumindest eine zeitlich befristete Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besteht. Dies hat sich durch das Verhandlungsergebnis im Zusammenhang mit dem amtsärztlichen Gutachten vom *** bestätigt. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG muss die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG muss die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 3 Abs. 1 Z 2 FSG). Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG). Als verkehrszuverlässig gilt gemäß § 7 Abs. 1 FSG eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) oder ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) oder ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  3. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  4. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO 1960 begangen hat. (...)Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO 1960 begangen hat. (...) Da der Beschwerdeführer am *** trotz Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes Organ einen Alkotest verweigert hat und deshalb rechtskräftig nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO bestraft wurde, liegt im gegenständlichen Fall eine solche Tatsache vor. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO bestraft wurde, liegt im gegenständlichen Fall eine solche Tatsache vor. Nachdem der Beschwerdeführer ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1b StVO begangen hat, erscheint in Anbetracht der Deliktskombination iS von § 26 Abs. 2 Z 3 FSG eine Mindestentziehungszeit von acht Monaten gerechtfertigt zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begangen hat, erscheint in Anbetracht der Deliktskombination iS von Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG eine Mindestentziehungszeit von acht Monaten gerechtfertigt zu sein. Nach dieser Bestimmung ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.Nach dieser Bestimmung ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird. Das muss für die umgekehrte Situation wie im gegenständlichen Fall auch gelten, zumal die Bestimmung des § 99 Abs. 1b StVO im Verhältnis zu § 99 Abs. 1 StVO einen geringeren Strafrahmen vorsieht. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich das schwerwiegendere Delikt, nämlich die Alkotestverweigerung, sogar innerhalb von nur drei Jahren gesetzt.Das muss für die umgekehrte Situation wie im gegenständlichen Fall auch gelten, zumal die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO im Verhältnis zu Paragraph 99, Absatz eins, StVO einen geringeren Strafrahmen vorsieht. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich das schwerwiegendere Delikt, nämlich die Alkotestverweigerung, sogar innerhalb von nur drei Jahren gesetzt. Das in der Anzeige dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den anwesenden Exekutivbeamten im Zuge der Amtshandlung am *** macht deutlich, dass er darüber hinaus keinen ausreichenden Bezug zu einem rechtskonformen - insbesondere zu einem straßenverkehrsrechtlichen - Verhalten hat. Aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der Polizei „Ich werde ohne Führerschein weiterfahren. Ich kenne jemanden bei der BH X, ich werde morgen meinen Führerschein wieder haben ...“ ist ersichtlich, dass er die Amtshandlung offensichtlich nicht ernst nahm und auch nicht gewillt war, polizeiliche Anordnungen zu befolgen.Das in der Anzeige dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den anwesenden Exekutivbeamten im Zuge der Amtshandlung am *** macht deutlich, dass er darüber hinaus keinen ausreichenden Bezug zu einem rechtskonformen - insbesondere zu einem straßenverkehrsrechtlichen - Verhalten hat. Aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der Polizei „Ich werde ohne Führerschein weiterfahren. Ich kenne jemanden bei der BH römisch zehn, ich werde morgen meinen Führerschein wieder haben ...“ ist ersichtlich, dass er die Amtshandlung offensichtlich nicht ernst nahm und auch nicht gewillt war, polizeiliche Anordnungen zu befolgen. Aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung sowie aufgrund des Verhaltens erscheint die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für den von der belangten Behörde festgesetzten Zeitraum gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht stimmt daher der Behörde zu, dass die Verkehrssicherheit keinesfalls vor Ablauf der 9-monatigen Entzugszeit wieder hergestellt sein wird. Im Übrigen konnte sich das Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer keinen persönlichen Eindruck verschaffen, sondern musste sich bei seiner Entscheidung auf den Akteninhalt bzw. auf die Aussage der Zeugin *** stützen, da er trotz ausgewiesener Ladung im Akt ohne konkrete Entschuldigung („dringende familiäre Angelegenheit in der Türkei“) zur Verhandlung nicht erschienen ist. Nachdem die Ladung bereits im August zugestellt wurde, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, seine Termine so zu gestalten, dass sein Erscheinen zur Verhandlung möglich ist. Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war die angeordnete Entziehungszeit zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.806.001.2015

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