RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1205/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.,
- Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn ***, wohnhaft in ***, *** folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde Herrn ***, wohnhaft in ***, *** folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 08:25 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, ***Gemeindegebiet ***, ***, Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Das Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnrändern gehalten. (Der PKW *** war unmittelbar am Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt.) Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 40,00 18 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960€ 40,00 18 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 50,00“ Mit E-Mail vom *** hat Herr *** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** wurde der Antrag auf Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** wurde der Antrag auf Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. Nach Zustellung dieses Beschlusses hat Herr *** fristgerecht Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis erhoben und dessen Aufhebung beantragt, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf 1 Euro. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der einschreitende Beamte *** ausgesagt habe, dass er die Rechtsgültigkeit der Straßenverkehrsordnung bestritten habe. Dies sei nicht richtig. Der Beamte habe vielmehr Beweismittel (Verständigungszettel und Fotos) unter Angabe falscher Verpflichtungen willentlich und wissentlich vernichtet. Es sei auch nicht richtig, dass er nicht bestritten habe, sein Fahrzeug am Tatort abgestellt zu haben. Er habe vielmehr genau gefragt, wo er gestanden sei, da er die Situation nicht verstanden habe. Eine entsprechende Auskunft und Erklärung sei ihm jedoch verweigert worden. Herr *** habe eine Skizze des Tatbestandes angefertigt, welche in Widerspruch zu seiner Aussage stehe, wonach der Beschwerdeführer unmittelbar im Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gestanden sei. Er habe sich beim Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erkundigt, nach dieser Auskunft sei die von *** angefertigte Zeichnung in Widerspruch zu seiner Aussage. Weiters sei es auffallend, dass die Handskizze erst am *** gemacht worden sei, wohingegen die Verwaltungsübertretung Anfang November stattgefunden habe. Es sei unmöglich, dass sich der Beamte nach gut zwei Monaten noch daran erinnere. Er würde nach wie vor nicht den Straftatbestand verstehen, zumal er dort nicht gestanden sei. Jedenfalls würde er beschuldigt, ohne dass es echte Beweise gebe. Am *** wurde die Beschwerde sowie der Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft X elektronisch vorgelegt.Am *** wurde die Beschwerde sowie der Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn elektronisch vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-S-1205-2015, sowie durch Einvernahme des Beschuldigten und des Zeugen ***, p. A. Polizeiinspektion ***, und durch Einsichtnahme in das Satellitenbild vom gegenständlichen Tatort über Google-Maps.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-S-1205-2015, sowie durch Einvernahme des Beschuldigten und des Zeugen ***, p. A. Polizeiinspektion ***, und durch Einsichtnahme in das Satellitenbild vom gegenständlichen Tatort über Google-Maps. In dieser Verhandlung gab der Beschuldigte unter anderem an, dass sein Fahrzeug ungefähr dort gestanden sei, wie auf der Handskizze von *** im Akt der Bezirkshauptmannschaft X ersichtlich, allerdings weiter rechts, ungefähr auf Höhe des Nordpolzeichens. Heute befinde sich dort ein „Einfahrt verboten“ Schild. Weiters führte er an, dass der gegenständliche Straßenzug durchgehend *** heiße, wobei die Straße 2x eine Kurve mache. Die Adresse *** sei am Beginn der Linkskurve, während auf der Handskizze von *** vom *** das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** bei der zweiten Kurve eingezeichnet sei. In dieser Verhandlung gab der Beschuldigte unter anderem an, dass sein Fahrzeug ungefähr dort gestanden sei, wie auf der Handskizze von *** im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ersichtlich, allerdings weiter rechts, ungefähr auf Höhe des Nordpolzeichens. Heute befinde sich dort ein „Einfahrt verboten“ Schild. Weiters führte er an, dass der gegenständliche Straßenzug durchgehend *** heiße, wobei die Straße 2x eine Kurve mache. Die Adresse *** sei am Beginn der Linkskurve, während auf der Handskizze von *** vom *** das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** bei der zweiten Kurve eingezeichnet sei. Der Zeuge *** gab in der Verhandlung nach Schilderung des Gesprächs mit dem Beschuldigten am *** an, dass es die Fotos vom gegenständlichen Tatort deshalb nicht mehr gäbe, weil die Chipkarte des Fotoapparats defekt geworden sei. An der gegenständlichen Stelle sei es ziemlich eng, ein Feuerwehrauto könne z. B. nicht mehr durchfahren, wenn jemand im Bereich dieser 5 Meter Grenze stehe. Beim gegenständlichen Tatort handle es sich um einen Wohnblock, der sich von der ersten bis zur zweiten Kurve hinziehe, der Eingang in diesen Wohnblock finde sich überhaupt erst nach der zweiten Kurve. Über Vorhalt, dass die Straße in ihrem gesamten Verlauf *** heiße und keine Kreuzung erkennbar sei (auch auf dem Satellitenbild in Google Maps) gab der Zeuge an, dass es reiche, wenn sich der Fahrbahnrand mit dem fortgesetzten Fahrbahnrand kreuze. Er brauche keine Straße, die mit einer anderen Straße gekreuzt werde. Über Vorhalt der Judikatur des VwGH und der Definition der Kreuzung im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 gab er an, dass das nicht für das gegenständliche Delikt gelte. Hier braucht man lediglich sich kreuzende Fahrbahnränder und keine Kreuzung. Innerhalb dieser 5 Meter sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug gestanden.Der Zeuge *** gab in der Verhandlung nach Schilderung des Gesprächs mit dem Beschuldigten am *** an, dass es die Fotos vom gegenständlichen Tatort deshalb nicht mehr gäbe, weil die Chipkarte des Fotoapparats defekt geworden sei. An der gegenständlichen Stelle sei es ziemlich eng, ein Feuerwehrauto könne z. B. nicht mehr durchfahren, wenn jemand im Bereich dieser 5 Meter Grenze stehe. Beim gegenständlichen Tatort handle es sich um einen Wohnblock, der sich von der ersten bis zur zweiten Kurve hinziehe, der Eingang in diesen Wohnblock finde sich überhaupt erst nach der zweiten Kurve. Über Vorhalt, dass die Straße in ihrem gesamten Verlauf *** heiße und keine Kreuzung erkennbar sei (auch auf dem Satellitenbild in Google Maps) gab der Zeuge an, dass es reiche, wenn sich der Fahrbahnrand mit dem fortgesetzten Fahrbahnrand kreuze. Er brauche keine Straße, die mit einer anderen Straße gekreuzt werde. Über Vorhalt der Judikatur des VwGH und der Definition der Kreuzung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO 1960 gab er an, dass das nicht für das gegenständliche Delikt gelte. Hier braucht man lediglich sich kreuzende Fahrbahnränder und keine Kreuzung. Innerhalb dieser 5 Meter sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug gestanden. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Am *** ist das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** um 8:25 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** gestanden. Die *** weist in diesem Bereich keine Kreuzung mit einer anderen Straße auf, im Bereich des Wohnblocks Nr. *** weist sie in ihrem Verlauf jedoch zwei scharfe Kurven, einmal nach links und dann rechts, auf. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsichtnahme in Google Maps vom gegenständlichen Tatort sowie in die Beilage 1 zur Verhandlungsschrift und durch die Aussage des Beschuldigten und auch des Zeugen. Aufgrund dessen steht eindeutig fest, dass die Straße *** keine Kreuzung mit einer anderen Straße am gegenständlichen Tatort aufweist. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: Gemäß § 24 Abs. 1 lit.d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) ist das Halten und Parken, unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) ist das Halten und Parken, unbeschadet der Regelung des Paragraph 23, Absatz 3 a, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten. § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt das Vorliegen einer Kreuzung das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen, die dort aufeinanderstoßen, voraus (vgl. VwGH 27.11.1987, 85/18/0343; 26.5.1999, 99/03/0101). Jede der Fahrbahnen, die mit den zugehörigen übrigen Straßenteilen zusammen eine Kreuzung bilden, weist zwei gegenüberliegende Fahrbahnränder auf, die zwar in verschiedenem Abstand und auch nicht parallel zueinander verlaufen, jedoch niemals einander kreuzen können. Auf einer Seite einer Fahrbahn kann es immer nur einen einzigen Fahrbahnrand geben, gleichgültig wie seine Linienführung im Zuge des Fahrbahnverlaufes aussieht. Erst dann, wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Fahrbahn in einer anderen Fahrbahn ihre Fortsetzung findet und demnach im Bereich dieses Überganges von einer Fahrbahn in die andere eine Kreuzung gegeben ist, kann in weiterer Folge nicht mehr vom selben Fahrbahnrand gesprochen werden (VwGH 27.11.1987, 85/18/0343 mit Hinweis E 20.2.1981, 2275/80). Wenn sich eine Straße derart in einer anderen Straße fortsetzt, dass keine der beiden Straßen nach dem Zusammentreffen mit der anderen Straße eine Fortsetzung findet, fehlt es an kreuzenden Fahrbahnrändern zweier verschiedener Fahrbahnen (VwGH 26.5.1999, 99/03/0101 mit Hinweis E 20.2.1981, 02/2275/80, 27.11.1987, 85/18/0343, 4.3.1994, 93/02/0280). „Einander kreuzende Fahrbahnränder" können nur bei Zusammentreffen von mindestens zwei Fahrbahnen und sohin nur im Bereich einer Kreuzung gegeben sein (VwGH 4.3.1994, 93/02/0280). Mit Erkenntnis vom 27.11.1987, 85/18/0343 hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich festgehalten, dass als Kreuzung (im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960) eine Stelle gilt, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel (vgl. § 2 Abs 1 Z 17 StVO) oder Bogen (vgl. auch VwGH 13.3.1981, 2651/80; 20.2.1981, 2275/80).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt das Vorliegen einer Kreuzung das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen, die dort aufeinanderstoßen, voraus vergleiche VwGH 27.11.1987, 85/18/0343; 26.5.1999, 99/03/0101). Jede der Fahrbahnen, die mit den zugehörigen übrigen Straßenteilen zusammen eine Kreuzung bilden, weist zwei gegenüberliegende Fahrbahnränder auf, die zwar in verschiedenem Abstand und auch nicht parallel zueinander verlaufen, jedoch niemals einander kreuzen können. Auf einer Seite einer Fahrbahn kann es immer nur einen einzigen Fahrbahnrand geben, gleichgültig wie seine Linienführung im Zuge des Fahrbahnverlaufes aussieht. Erst dann, wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Fahrbahn in einer anderen Fahrbahn ihre Fortsetzung findet und demnach im Bereich dieses Überganges von einer Fahrbahn in die andere eine Kreuzung gegeben ist, kann in weiterer Folge nicht mehr vom selben Fahrbahnrand gesprochen werden (VwGH 27.11.1987, 85/18/0343 mit Hinweis E 20.2.1981, 2275/80). Wenn sich eine Straße derart in einer anderen Straße fortsetzt, dass keine der beiden Straßen nach dem Zusammentreffen mit der anderen Straße eine Fortsetzung findet, fehlt es an kreuzenden Fahrbahnrändern zweier verschiedener Fahrbahnen (VwGH 26.5.1999, 99/03/0101 mit Hinweis E 20.2.1981, 02/2275/80, 27.11.1987, 85/18/0343, 4.3.1994, 93/02/0280). „Einander kreuzende Fahrbahnränder" können nur bei Zusammentreffen von mindestens zwei Fahrbahnen und sohin nur im Bereich einer Kreuzung gegeben sein (VwGH 4.3.1994, 93/02/0280). Mit Erkenntnis vom 27.11.1987, 85/18/0343 hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich festgehalten, dass als Kreuzung (im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960) eine Stelle gilt, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO) oder Bogen vergleiche auch VwGH 13.3.1981, 2651/80; 20.2.1981, 2275/80). Im gegenständlichen Fall ist am Tatort *** jedoch gar keine zweite Straße vorhanden, mit der sich die *** überschneidet oder in die sie einmündet, sondern verläuft die *** lediglich in zwei scharfen Kurven. Da somit der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.Da somit der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschuldigten gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschuldigten gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1205.002.2015