RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1078/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Bevollmächtigter und Vertreter sowie Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Bevollmächtigter und Vertreter sowie Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:,
- Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren *** betreffend Übertretungen des GGBG Herrn *** nicht als Bevollmächtigter und Vertreter zugelassen sei. Begründend ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer Winkelschreiberei betreibe. So habe er sich in mehreren Verfahren auf ihm erteilte Vollmachten berufen, in denen der Beschwerdeführer selbst als Machthaber genannt sei, jedoch als Kontaktadresse die Niederlassung der ***, ***, ***, aufscheine. E-mails trügen im Übrigen den Briefkopf der *** und würden Telefon- und Faxnummern sowie Firmenbuchnummer dieses Unternehmens angeführt. Aufgrund des äußeren Anscheines der Vertretungshandlungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht als Privatperson Vertretungshandlungen durchführe, sondern dies im Rahmen seiner Tätigkeit für die *** erfolge. Er sei offensichtlich Arbeitnehmer der genannten Gesellschaft und sei davon auszugehen, dass er von ihr entlohnt würde. Die Vertretungstätigkeit erfolge demnach im Rahmen der Gewerbeausübung durch diese Gesellschaft, wobei unerheblich sei, ob die Vollmacht direkt auf diese oder auf einen oder mehrere ihrer Mitarbeiter laute. Die Gesellschaft selber verfüge über eine Gewerbeberechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie über eine solche für das Speditionsgewerbe. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er sei als Angestellter der *** dort als Gefahrgutbeauftragter tätig und helfe Lenkern und Unternehmen in den genannten Verfahren als Bevollmächtigter. Konkret handle es sich vorliegend um Fälle, in denen die *** Auftraggeber des Beförderers (***) und Verlader (siehe auch die Anzeigen der LPD Niederösterreich vom ***, ***, *** und ***; ***, ***; ***, ***; ***, ***; API *** ***, ***). Die Transporte erfolgten im Rahmen eines von *** entwickelten Systemverkehres in sogenannten WABs (Wechselaufbauten); diese seien ähnlich wie Container. Sie würden von *** beladen und aufgrund rechtlicher Vorgaben verschlossen und verplombt. Die LKW-Lenker seien bei der Beladung nicht anwesend und hätten zu keiner Zeit einen Zugriff auf die Ladung und also auch keinen Einfluss darauf. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers erfolgten unentgeltlich, ziehe er daraus keinen wie immer gearteten Vorteil und sei ein (nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugter) Vertreter nur dann nicht zuzulassen, wenn die Vertretung zu Erwerbszwecken, mithin gewerbsmäßig erfolge. Insoweit fehlten Feststellungen, woraus die belangte Behörde eine solche Gewerbsmäßigkeit ableite. Auch seien die Vertretungshandlungen nicht der *** zuzurechnen, andernfalls die Vollmachten auf diese lauten würden. Soweit die belangte Behörde vermeine, der durch die *** lukrierte wirtschaftliche Vorteil bestehe in der Bindung bestehender und der Gewinnung neuer Geschäftspartner, werde übersehen, dass nicht die Unternehmen, sondern deren Mitarbeiter vertreten würden und es sich darüber hinaus bei den Unternehmern nicht um Auftraggeber sondern Auftragnehmer der *** handelten. Der wirtschaftliche Vorteil könne bestenfalls darin liegen, dass sich *** letztendlich die Bezahlung der sie im Wege der (an sich unrechten) Weiterverrechnung treffenden gegen ausländische LKW-Lenker (zu Unrecht) verhängten Strafen erspare. Dagegen vorzugehen könne aber nicht als gewerbsmäßige Betätigung verstanden werden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung in den hg. Verfahren zu den Zahlen LVwG-AV-148/001-2015 bis LVwG-AV-152/001-2015 zu vergleichbaren Sachverhalten gaben der damalige informierte Vertreter der ***, ***, sowie der Beschwerdeführer übereinstimmend an, dass Letzterer Angestellter der *** seien. Der Beschwerdeführer sei Gefahrgutbeauftragter. Er verfügte über einen All-in-Vertrag bzw. pauschalierte Überstunden, wobei er sich die Arbeitszeit im Wesentlichen frei einteilen könne. Akzeptiert würde seitens des Arbeitgebers, dass die hier interessierenden Vertretungstätigkeiten auch innerhalb der Dienstzeit mit Mitteln der *** entfaltet würden. Bei der Arbeitszuteilung fänden sie jedoch keine Berücksichtigung und bestehe keine Verpflichtung der Mitarbeiter, derartige Vertretungen zu übernehmen, sondern liege dies in ihrem Ermessen. Bei den vertretenen Personen handle es sich um Lenker bzw. Geschäftsführer von Unternehmen, die nicht Auftraggeber der *** seien, sondern ihrerseits von der *** zu Transportzwecken in Anspruch genommen würden. Die Angaben der dienstlichen Telefonnummer bzw. der Dienstadresse seien – dem Beschwerdeführer zufolge – dadurch zu erklären, dass er auf diese Art am besten erreichbar sei. Mit Erkenntnis vom
- März 2015, LVwG-AV-1078/001-2015, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid. Mit Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2015/03/0031, gab der Verwaltungsgerichtshof einer dagegen erhobenen Revision der belangten Behörde folge. Begründend ging das Höchstgericht dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer die Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren für den Geschäftsführer eines ausländischen Transportunternehmens übernommen habe, das mit der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (der ***) geschäftlich verbunden gewesen sei, indem es in deren Auftrag Gefahrguttransporte abwickelt. Er habe diese Tätigkeit bei Würdigung der gesamten Umstände nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Gefahrgutbeauftragter der *** – mit deren Wissen und Willen – durchgeführt, weshalb es gerechtfertigt sei, seine Vertretungstätigkeit der Arbeitgeberin zuzurechnen und sie daraufhin zu überprüfen, ob sie aus Sicht der *** zu Erwerbszwecken erfolgte. Dies sei anzunehmen, weil die für (ausländische) Geschäftspartner übernommene Vertretung in (inländischen) Verwaltungsstrafverfahren den Geschäftszielen der *** dienliche positive Effekte habe und sohin zu Erwerbszwecken erfolgt sei. Unterstützende Tätigkeiten für Auftragnehmer im hier in Rede stehenden Ausmaß förderten zweifellos bestehende Geschäftskontakte und könnten darüber hinaus als Anreiz für andere Unternehmen dienen, mit der *** zukünftig in Geschäftsbeziehung zu treten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Angesprochen sind damit nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 31.5.2012, 2010/06/0207) sog. Winkelschreiber, worunter zufolge Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG Personen zu verstehen sind, die in Angelegenheiten, in denen sie nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfassen, einschlägige Auskünfte erteilen, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertreten oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbieten.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Angesprochen sind damit nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 31.5.2012, 2010/06/0207) sog. Winkelschreiber, worunter zufolge Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG Personen zu verstehen sind, die in Angelegenheiten, in denen sie nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfassen, einschlägige Auskünfte erteilen, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertreten oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbieten. Nun kann zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass durch die Verfassung von Schriftsätzen bzw. die Setzung von Vertretungshandlungen generell der Tatbestand der Winkelschreiberei erfüllt werden kann (vgl. VwGH 12.12.1983, 81/10/0136). Fraglich ist vorliegend jedoch, ob von einer Ausübung zu Erwerbszwecken ausgegangen werden kann. Dies ist angesichts der oben wiedergegebenen Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs, namentlich der wirtschaftlichen Zurechnung der Handlungen des Beschwerdeführers zur Sphäre der *** anzunehmen, zumal die für (ausländische) Geschäftspartner übernommene Vertretung in (inländischen) Verwaltungsstrafverfahren den Geschäftszielen der *** dienliche positive Effekte hat und sohin zu Erwerbszwecken erfolgt ist. Unterstützende Tätigkeiten für Auftragnehmer im hier in Rede stehenden Ausmaß fördern zweifellos bestehende Geschäftskontakte und können darüber hinaus als Anreiz für andere Unternehmen dienen, mit der *** zukünftig in Geschäftsbeziehung zu treten.Nun kann zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass durch die Verfassung von Schriftsätzen bzw. die Setzung von Vertretungshandlungen generell der Tatbestand der Winkelschreiberei erfüllt werden kann vergleiche VwGH 12.12.1983, 81/10/0136). Fraglich ist vorliegend jedoch, ob von einer Ausübung zu Erwerbszwecken ausgegangen werden kann. Dies ist angesichts der oben wiedergegebenen Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs, namentlich der wirtschaftlichen Zurechnung der Handlungen des Beschwerdeführers zur Sphäre der *** anzunehmen, zumal die für (ausländische) Geschäftspartner übernommene Vertretung in (inländischen) Verwaltungsstrafverfahren den Geschäftszielen der *** dienliche positive Effekte hat und sohin zu Erwerbszwecken erfolgt ist. Unterstützende Tätigkeiten für Auftragnehmer im hier in Rede stehenden Ausmaß fördern zweifellos bestehende Geschäftskontakte und können darüber hinaus als Anreiz für andere Unternehmen dienen, mit der *** zukünftig in Geschäftsbeziehung zu treten. Davon ausgehen war der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 9.9.2015, 9.9.2015, Ra 2015/03/0031) erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 9.9.2015, 9.9.2015, Ra 2015/03/0031) erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1078.001.2015