RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-483/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kurz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Anordnung der Entziehung der Lenkberechtigung und von begleitenden Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kurz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Anordnung der Entziehung der Lenkberechtigung und von begleitenden Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft X der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich ***. Des Weiteren ordnete sie an, dass sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B und eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen habe. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich ***. Des Weiteren ordnete sie an, dass sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B und eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Vorstellung, ohne diese zu begründen. Nach Übermittlung des Behördenaktes erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehende Stellungnahme: Sie habe das von ihrem Gatten abgestellte Fahrzeug geöffnet und sei in das Fahrzeug gestiegen, um ihre Handtasche zu suchen. Nachdem sie die Handtasche gefunden habe, habe sie aus dem Fahrzeug aussteigen wollen und deshalb die Fahrertüre wieder geöffnet. Sie habe weder das Fahrzeug unmittelbar zuvor gelenkt noch in Betrieb genommen, zumal sie lediglich eingestiegen sei, um nach dem Fund der Handtasche wieder auszusteigen. Die vernehmenden Beamten seien erst rund 20 Minuten nach dem Unfall zur Unfallstelle gekommen. Der Unfallgegner, Herr ***, habe angegeben, gesehen zu haben, wie sie die Fahrzeugtüre geöffnet habe. Er habe allerdings nicht ausgesagt, dass sie das Fahrzeug gelenkt und in Betrieb genommen habe. Sie habe vor dem Unfall einen Bekannten, ***, getroffen und mit diesem Alkohol konsumiert. Sie habe keinerlei Absicht gehabt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Sie habe lediglich ihre Handtasche geholt. Sie habe anschließend ihren Gatten anrufen wollen, damit dieser sie abhole. Das Einsteigen in ein Fahrzeug und das Entnehmen einer Handtasche stelle laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Inbetriebnahme des Fahrzeuges dar. Sie habe weder den Motor gestartet noch die Zündung eingeschaltet. Es wurde daher beantragt, die beantragten Beweise aufzunehmen, der Vorstellung Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos zu beheben. Mit Schreiben vom *** bestätigte das Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFAR), dass die Beschwerdeführerin an einer verkehrspsychologischen Nachschulung gemäß § 2 Nachschulungsverordnung (FSG-NV) – Nachschulung für alkoholauffällige Lenker – teilgenommen und den Kurs am *** erfolgreich beendet habe. Mit Schreiben vom *** bestätigte das Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFAR), dass die Beschwerdeführerin an einer verkehrspsychologischen Nachschulung gemäß Paragraph 2, Nachschulungsverordnung (FSG-NV) – Nachschulung für alkoholauffällige Lenker – teilgenommen und den Kurs am *** erfolgreich beendet habe. Aus der im Verfahren eingeholten verkehrspsychologischen Stellungnahme des Institutes INFAR vom *** ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, der insgesamt ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, eines beim Anlassfall deutlich überhöhten Alkoholkonsums bei keinen verfahrensmäßig erfassbaren Hinweisen auf eine derzeit vorliegende Alkoholgefährdung, eines ausreichend entwickelten Risiko- und Gefahrenbewusstseins und hinreichend entwickelter Strategien zur Vermeidung von Trink-Fahrkonflikten zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen AM und B derzeit geeignet sei. Zur Objektivierung der angegebenen Alkoholkonsumgewohnheiten wurde eine Überprüfung der alkoholsensitiven Leberfunktionsparameter empfohlen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bestätigte die Bezirkshauptmannschaft X die Entziehung der Lenkberechtigung in vollem Umfang. Des Weiteren wurden die mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme aufrechterhalten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich das alkoholisierte Lenken des Kraftfahrzeuges im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen *** stütze, wonach dieser angegeben habe, die Beschwerdeführerin in *** gegenüber dem Café „***“ getroffen zu haben. Er habe gesehen, als sie bei ihrem Fahrzeug gestanden sei. Der Tatort, an dem ca. 2 Stunden später der Alkotest durchgeführt worden sei, liege in der ***, somit ca. 240 m vom „Café ***“, entfernt. Deshalb sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in stark alkoholisiertem Zustand ihr Kraftfahrzeug von der *** ca. 240 m in die *** gelenkt habe. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bestätigte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Entziehung der Lenkberechtigung in vollem Umfang. Des Weiteren wurden die mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme aufrechterhalten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich das alkoholisierte Lenken des Kraftfahrzeuges im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen *** stütze, wonach dieser angegeben habe, die Beschwerdeführerin in *** gegenüber dem Café „***“ getroffen zu haben. Er habe gesehen, als sie bei ihrem Fahrzeug gestanden sei. Der Tatort, an dem ca. 2 Stunden später der Alkotest durchgeführt worden sei, liege in der ***, somit ca. 240 m vom „Café ***“, entfernt. Deshalb sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in stark alkoholisiertem Zustand ihr Kraftfahrzeug von der *** ca. 240 m in die *** gelenkt habe. Gegen diesen Bescheid hat *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass ungeachtet der Beweisergebnisse die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen sei, dass sie das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe, obwohl niemand das Lenken tatsächlich wahrgenommen habe. Allein aus dem Umstand, dass sich der Unfallort ca. 200 m vom „Café ***“ entfernt befinde, hätte die Behörde nicht zur Feststellung leiten dürfen, dass die Beschwerdeführerin ein Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin nachteilig ausgelegt worden, dass sie im Zeitpunkt der Amtshandlung in keiner Weise erwähnt habe, das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht gelenkt zu haben. Aus ihrer Sicht sei es bei der Amtshandlung vordergründig darum gegangen, das Verschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall aufzuklären. Beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** handle es sich nicht um das der Beschwerdeführerin. Sie sei weder Halterin noch Eigentümerin dieses Fahrzeuges. Ihr Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt in *** abgestellt gewesen. Es wurde daher die neuerliche zeugenschaftliche Vernehmung von *** beantragt. Die Beschwerdeführerin hätte keine Veranlassung gehabt, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** in der Nähe des „Cafés ***“ abzustellen, zumal sie dort nichts zu tun gehabt habe. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Aktenwidrigkeit, in eventu wegen Verletzung infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom *** ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Gruppe I ohne Auflagen wiedererteilt werden könne. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom *** ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Gruppe römisch eins ohne Auflagen wiedererteilt werden könne. Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** gemeinsam mit dem Verfahren zu LVwG-S-2012/001-2015 (Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO) eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin und als Zeugen *** sowie *** einvernommen wurden. Der zur Verhandlung geladene Zeuge *** konnte nicht vernommen werden, zumal ihm die Ladung nicht zugestellt werden konnte. Aus einer Abfrage im zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass *** nach *** verzogen ist und lediglich über einen Nebenwohnsitz in *** verfügt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** gemeinsam mit dem Verfahren zu LVwG-S-2012/001-2015 (Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin und als Zeugen *** sowie *** einvernommen wurden. Der zur Verhandlung geladene Zeuge *** konnte nicht vernommen werden, zumal ihm die Ladung nicht zugestellt werden konnte. Aus einer Abfrage im zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass *** nach *** verzogen ist und lediglich über einen Nebenwohnsitz in *** verfügt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens gab das Verwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. LVwG-S-2012/001-2015 mit Erkenntnis vom 05.10.2015 der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und stellte gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG das Verwaltungsstrafverfahren ein. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens gab das Verwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. LVwG-S-2012/001-2015 mit Erkenntnis vom 05.10.2015 der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und stellte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG das Verwaltungsstrafverfahren ein. Es kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin am *** um 16:40 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der ***, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 1,03 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr, betrug. Für die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung der begleitenden Maßnahmen fehlt daher die Rechtsgrundlage, zumal der Beschwerdeführerin eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit iS des § 7 Abs. 1 Z 1 FSG nicht mehr nachgewiesen werden kann. Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde angenommene bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG, wonach die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen habe, konnte im Beschwerdeverfahren nicht bestätigt werden. Für die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung der begleitenden Maßnahmen fehlt daher die Rechtsgrundlage, zumal der Beschwerdeführerin eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit iS des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG nicht mehr nachgewiesen werden kann. Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde angenommene bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG, wonach die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen habe, konnte im Beschwerdeverfahren nicht bestätigt werden. Es musste daher der Beschwerde Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.483.001.2015