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{'item': 'LVwG-AV-769/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-769/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, wobei er in einem verpflichtet wurde, den Führerschein unverzüglich bei der Verwaltungsbehörde oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Gleichzeitig wurde von der Verwaltungsbehörde als begleitende Maßnahmen angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B ebenso innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit beizubringen hätte.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, wobei er in einem verpflichtet wurde, den Führerschein unverzüglich bei der Verwaltungsbehörde oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Gleichzeitig wurde von der Verwaltungsbehörde als begleitende Maßnahmen angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B ebenso innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit beizubringen hätte. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am *** um 2.10 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** von der *** kommend in Richtung Ortszentrum *** gelenkt hätte. Nächst dem Objekt ***, ***, sei er von der Polizeiinspektion *** zur Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Da der Beschwerdeführer starke Symptome einer Alkoholisierung in Form eines deutlichen Alkoholgeruchs, einer lallenden Sprache, eines schwankender Gangs sowie einer deutlichen Bindehautrötung aufgewiesen hätte, sei ein Alkovortest durchgeführt worden. Der Blasversuch am Alkovortest sei jedoch ebenso wie die Versuche am Alkomaten gescheitert und hätte der Beschwerdeführer dazu angegeben, an COPD zu leiden und daher den Alkotest nicht durchführen zu können. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer im Krankenhaus *** *** zur Durchführung einer klinischen Untersuchung sowie zur Blutabnahme vorgeführt worden. Die Blutabnahme sei mit Einverständnis des Beschwerdeführers am *** um 4.20 Uhr durchgeführt und an das Forensisch-Toxilogische Labor in *** übermittelt worden. Da der Beschwerdeführer im Zuge der klinischen Untersuchung im Krankenhaus nicht mehr den Eindruck einer nennenswerten Beeinträchtigung erweckt hätte, sei er von *** für nicht beeinträchtigt und verkehrstauglich befunden worden. Der Befund des Forensisch-Toxilogischen Labors in *** vom *** über die durchgeführte Blutuntersuchung hätte zum Zeitpunkt der Blutabnahme einen Mittelwert von 0,84 Promille ergeben. Eine Rückrechnung, durchgeführt vom Amtsarzt der Verwaltungsbehörde, ergebe einen Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges am *** um 2.10 Uhr von 1,05 Promille. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, Zl. ***, sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat entzogen worden. Auch damals am *** um 22.23 Uhr hätte er den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Blutalkoholgehalt von 0,83 Promille, gelenkt. Im konkreten Fall würde eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG vorliegen und müsse das Verhalten des Beschwerdeführers als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt seien und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden. Alkohol führe nämlich erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Zudem liege beim Beschwerdeführer ein wiederholtes Alkoholdelikt vor und lasse diese Wiederholungstat den Schluss auf einen besonders verantwortungslosen, sorglosen und unkritischen Umgang mit der im Straßenverkehr so gefährlichen „Droge Alkohol“ zu. Der Beschwerdeführer sei demnach verkehrsunzuverlässig.Im konkreten Fall würde eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG vorliegen und müsse das Verhalten des Beschwerdeführers als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt seien und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden. Alkohol führe nämlich erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Zudem liege beim Beschwerdeführer ein wiederholtes Alkoholdelikt vor und lasse diese Wiederholungstat den Schluss auf einen besonders verantwortungslosen, sorglosen und unkritischen Umgang mit der im Straßenverkehr so gefährlichen „Droge Alkohol“ zu. Der Beschwerdeführer sei demnach verkehrsunzuverlässig. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Behörde der Auffassung, dass die Lenkberechtigung auf die im Spruch angeführte Dauer entzogen sowie die Durchführung eines Nachschulungskurses angeordnet werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen. Dabei sei der Zeitraum bereits berücksichtigt worden, der seit der Begehung der Tat bzw. seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins verstrichen sei.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail vom *** erhob der Beschwerdeführer persönlich gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er eindeutig erkennbar beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass eine allfällige lallende Sprache im Rahmen der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am *** um 2.10 Uhr darauf zurückzuführen sei, dass seine Zähne, nämlich die unteren Schneidezähne, gerade zur Reparatur gewesen seien. Außerdem habe er durch die COPD und durch seinen Verkehrsunfall *** auch sehr starke Medikamente und Sprays täglich einnehmen müssen. Ebenso sei eine deutliche Bindehautrötung leicht durch seine starke Pollenallergie zu erklären und bekomme er deswegen auch eine Codeindepotspritze injiziert. Nach der Blutabnahme um 4.20 Uhr und seinen Erklärungen sei er von Herrn *** auch als nicht beeinträchtigt und vielmehr als verkehrstauglich befunden und entlassen worden. Warum sodann die Blutabnahme positiv gewesen sei, könne er sich nur aus dem gleichen Grund vorstellen, aus dem er fast nicht in der psychiatrischen Pflege nicht aufgenommen worden wäre, da bei dieser auch sein Bluttest positiv gewesen sei, aber durch seine Beschwerde sofort nochmals ein Test gemacht worden sei und dieser aber richtige Werte von ihm gezeigt hätte. Seine Frage an die behandelnden Ärzte sei mit „offensichtlich verwechselt“ beantwortet worden. Der Beschwerdeführer würde auch einige seiner Langzeitleberwerte schicken, damit man ersehen könne, dass er keinem übermäßigen Alkoholgenuss fröne. Zusammenfassend sei er somit lediglich durch seine vielen Medikamente, seine Pollenallergie und seiner drei fehlenden Zähne in diese „absurde Situation“ gekommen.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Im Rahmen einer telefonischen Erhebung wurde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft X, Fachabteilung Strafen, davon informiert, dass gegen den Beschwerdeführer den gegenständlichen Vorfall betreffend das Straferkenntnis vom *** zur Zl. *** ergangen sei, mit dem der Beschwerdeführer unter anderem wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der §§ 5 Abs. 1, 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft worden sei. Dieses Straferkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen.Im Rahmen einer telefonischen Erhebung wurde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Fachabteilung Strafen, davon informiert, dass gegen den Beschwerdeführer den gegenständlichen Vorfall betreffend das Straferkenntnis vom *** zur Zl. *** ergangen sei, mit dem der Beschwerdeführer unter anderem wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der Paragraphen 5, Absatz eins, 99, Absatz eins b, StVO 1960 bestraft worden sei. Dieses Straferkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher vom erkennenden Gericht Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung der Akten *** der Verwaltungsbehörde sowie LVwG-AV-769-2015 des erkennenden Gerichtes, durch Einsichtnahme in das beigeschaffte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Zl. ***, sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen ***.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher vom erkennenden Gericht Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung der Akten *** der Verwaltungsbehörde sowie LVwG-AV-769-2015 des erkennenden Gerichtes, durch Einsichtnahme in das beigeschaffte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zur Zl. ***, sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen ***. In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertreterin ergänzend vorgebracht, dass der Inhalt seiner Beschwerde dahingehend abgeändert werde, dass sich seine Beschwerde nur mehr gegen den Spruchpunkt 1., sohin gegen die verhängte Entziehungsdauer, richte. Dazu werde begründend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei Antritt der Fahrt subjektiv in der Lage gefühlt hätte, ein Fahrzeug zu lenken. Dass dieser subjektive Eindruck nicht falsch gewesen sei, zeige auch, dass der Amtsarzt auf Grund des äußerlichen Anscheins den Beschwerdeführer nach Abnahme des Blutalkoholtestes für fahrtüchtig befunden und diesen mit dem Auto nach Hause fahren habe lassen. Der Beschwerdeführer gestehe nunmehr aber zu, dass die Alkoholisierung am *** in Form eines Alkoholgehaltes von 1,05 Promille die Verkehrszuverlässigkeit ausgeschlossen hätte.
  6. Feststellungen: Am *** lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** um 2.10 Uhr im Gemeindegebiet *** von der *** kommend in Fahrtrichtung Ortszentrum *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Beschwerdeführer leidet unter anderem an COPD und konnte auf Grund dessen kein gültiges Messergebnis im Rahmen einer in ***, nächst dem Objekt ***, durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle vorgenommenen Alkovortests erzielt werden. Auf Grund dessen wurde mit Einverständnis des Beschwerdeführers im Krankenhaus *** eine Blutabnahme vorgenommen und ergab die Blutuntersuchung und eine Rückrechnung für einen Zeitpunkt vom *** um 2.10 Uhr einen Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers von 1,05 Promille. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von einem Monat ab Zustellung des Bescheides samt Anordnung einer begleiteten Maßnahme in Form der Verpflichtung, sich eines Verkehrscoachings zu unterziehen, entzogen, da der Beschwerdeführer am *** um 22.23 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Blutalkoholgehalt von 0,83 Promille, gelenkt hatte. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig unter anderem dafür schuldig befunden, dass er am *** um 02.10 Uhr den Personenkraftwagen *** gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, nämlich - nach Rückrechnung durch den Amtsarzt - mit 1,05 Promille, befunden hat.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig unter anderem dafür schuldig befunden, dass er am *** um 02.10 Uhr den Personenkraftwagen *** gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, nämlich - nach Rückrechnung durch den Amtsarzt - mit 1,05 Promille, befunden hat.
  7. Beweiswürdigung: Sämtliche dieser Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhaltinhalt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigeschafften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Zl. *** und aus den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung vom ***.Sämtliche dieser Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhaltinhalt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigeschafften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zur Zl. *** und aus den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung vom ***. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch sein Vorbringen dahingehend geändert, dass er seine Beschwerde nur mehr gegen Spruchpunkt 1., somit gegen die ausgesprochene Entziehungsdauer richtete, und der festgestellte Sachverhalt demnach nicht weiter bestritten wurde, sodass insgesamt der Sachverhalt (soweit von rechtlicher Relevanz und soweit oben festgestellt) als unstrittig zu beurteilen ist.
  8. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGV) und des Führerscheingesetzes (FSG) lauten: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 3 Abs. 1 Z 2 FSG lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG lautet: „
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: (…) 2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), (…)“ § 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 FSG lautet:Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, FSG lautet: „
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1.Ziffer eins ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist. (…) (4Absatz 4, ) die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.“ § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, FSG lautet: „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen. (…)
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 25 FSG lautet:Paragraph 25, FSG lautet: „
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Zudem lautet § 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) wie folgt:Zudem lautet Paragraph 99, Absatz eins b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) wie folgt: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
  1. Erwägungen: Aus dem festgestellten und nunmehr auch unstrittigen Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am *** um 2.10 Uhr ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Blutalkoholgehalt von 1,05 Promille, lenkte. Der Beschwerdeführer wurde deshalb auch rechtskräftig mit Straferkenntnis vom *** infolge Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft. Konkret wurde vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** außer Streit gestellt, dass er zum Tatzeitpunkt auf Grund dieser Alkoholisierung verkehrsunzuverlässig war.Aus dem festgestellten und nunmehr auch unstrittigen Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am *** um 2.10 Uhr ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Blutalkoholgehalt von 1,05 Promille, lenkte. Der Beschwerdeführer wurde deshalb auch rechtskräftig mit Straferkenntnis vom *** infolge Verletzung der Rechtsvorschriften des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 bestraft. Konkret wurde vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** außer Streit gestellt, dass er zum Tatzeitpunkt auf Grund dieser Alkoholisierung verkehrsunzuverlässig war. Tatsächlich ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 7 Abs. 1 FSG, dass unter anderem für die Bejahung der Verkehrszuverlässigkeit keine bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 3 vorliegen darf, wobei gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG als bestimmte Tatsache in diesem Sinne insbesondere gilt, wenn jemand ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat. Zudem ist nach herrschender Judikatur die Kraftfahrbehörde im Rahmen der Anwendung des § 24 FSG an die rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde gebunden und kommt eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, bei rechtskräftiger Bestrafung im Entziehungsverfahren nach dem FSG nicht mehr in Betracht (zB VwGH 6.7.2004, 2004/11/0046 uva).Tatsächlich ergibt sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, FSG, dass unter anderem für die Bejahung der Verkehrszuverlässigkeit keine bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 3, vorliegen darf, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG als bestimmte Tatsache in diesem Sinne insbesondere gilt, wenn jemand ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat. Zudem ist nach herrschender Judikatur die Kraftfahrbehörde im Rahmen der Anwendung des Paragraph 24, FSG an die rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde gebunden und kommt eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, bei rechtskräftiger Bestrafung im Entziehungsverfahren nach dem FSG nicht mehr in Betracht (zB VwGH 6.7.2004, 2004/11/0046 uva). Außerdem ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Auch diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer nunmehr zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, dass diese Wertung dahingehend vorzunehmen ist, dass von Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges auszugehen ist und hat auch das erkennende Gericht daran im konkreten Fall keine Zweifel, sodass – wiederum vom Beschwerdeführer unbestrittenermaßen – gemäß § 24 Abs. 1 Zi 1 FSG dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung zu entziehen war.Außerdem ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Auch diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer nunmehr zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, dass diese Wertung dahingehend vorzunehmen ist, dass von Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges auszugehen ist und hat auch das erkennende Gericht daran im konkreten Fall keine Zweifel, sodass – wiederum vom Beschwerdeführer unbestrittenermaßen – gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Zi 1 FSG dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung zu entziehen war. Tatsächlich strittig ist lediglich die Entziehungsdauer. Für die Festsetzung eben dieser ist die – unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, fallbezogen somit, wann der Beschwerdeführer die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.Tatsächlich strittig ist lediglich die Entziehungsdauer. Für die Festsetzung eben dieser ist die – unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, fallbezogen somit, wann der Beschwerdeführer die Sinnesart gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird. Dem ist wiederum zunächst voran zu stellen, dass gegenständlich kein Sonderfall des § 26 FSG vorliegt, dies auch unter Einbeziehung der Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***. Sowohl dem damaligen Bescheid als auch dem nunmehr angefochtenen Bescheid liegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 Abs. 1b StVO zu Grunde, auf Grund dessen die nunmehrige Entziehung nicht unter einen der Sonderfälle des § 26 FSG zu subsummieren ist.Dem ist wiederum zunächst voran zu stellen, dass gegenständlich kein Sonderfall des Paragraph 26, FSG vorliegt, dies auch unter Einbeziehung der Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***. Sowohl dem damaligen Bescheid als auch dem nunmehr angefochtenen Bescheid liegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO zu Grunde, auf Grund dessen die nunmehrige Entziehung nicht unter einen der Sonderfälle des Paragraph 26, FSG zu subsummieren ist. Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Dieser Bestimmung steht nun freilich die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund derer Verwerflichkeit eben die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Dieser Bestimmung steht nun freilich die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund derer Verwerflichkeit eben die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass eben dem Beschwerdeführer bereits einmal, und zwar lediglich rund 2 Jahre vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall, die Lenkberechtigung aus demselben Grund, nämlich auf Grund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, entzogen wurde. Trotz dieser Entziehung seiner Lenkberechtigung machte der Beschwerdeführer keinen Halt davor, wiederum in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen. Diese neuerliche Begehung eines Alkoholdeliktes innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes ist als besonders verwerflich anzusehen. Freilich verliert das erkennende Gericht nicht aus den Augen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** Reue dahingehend zeigte, das Ausmaß seiner Alkoholisierung und das Vorliegen seiner Verkehrsunzuverlässigkeit zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges nicht weiter zu bestreiten und dem erkennenden Gericht zuzusichern, in Hinkunft in Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Dieses Vorbringen ist aber wieder unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass trotzdem nach wie vor im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers der Eindruck zu gewinnen war, dass er das Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand zu verharmlosen versuchte. So wurde vom Beschwerdeführer das Fahren in Schlangenlinien bzw. fahrbahnmittiges Fahren entgegen der diesbezüglichen glaubwürdigen und im Hinblick auf den festgestellten Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers auch nachvollziehbaren Aussage des Zeugen *** in Zweifel gezogen bzw. auf andere Ursachen zurückgeführt. Dem erkennenden Gericht erscheint auch bedenklich, dass vom Beschwerdeführer sogar immer wieder betont wurde, sich trotz der nicht unerheblichen Alkoholisierung in keiner Weise alkoholisiert gefühlt zu haben und sich vielmehr subjektiv in der Lage gefühlt zu haben, ohne weiteres das Fahrzeug zu lenken. Diese Verantwortung erweckt beim erkennenden Gericht den Eindruck eines trotzdem nach wie vor eher sorglosen Umgangs mit Alkohol und dessen Auswirkungen gerade im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen. Eine entsprechende Einsicht der Gefährlichkeit seines Verhaltens ist weder seinem Vorbringen noch seiner Aussage in irgendeiner Form zu entnehmen. Dementsprechend kann auch der Aussage des Beschwerdeführers dahingehend, in Hinkunft jedenfalls keinerlei Alkohol mehr im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges zu konsumieren nur bedingt Glauben geschenkt werden, ließ sich doch der Beschwerdeführer im geselligen Beisammensein mit anderen Personen dazu verleiten, Alkohol zu konsumieren und ließ sich der Beschwerdeführer auch von seinen schon länger bestehenden Erkrankungen und der damit verbundenen Einnahme von Medikamenten davon nicht abhalten. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er aus privaten Gründen die Lenkerberechtigung benötigt, ist dieser darauf zu verweisen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich um insbesondere verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe zB VwGH 20.02.2001, 2000/11/0281 uva). Zusammenfassend kommt somit das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass es jedenfalls der von der Verwaltungsbehörde verhängten Entziehungsdauer im Ausmaß von 4 Monaten bedarf, bis der Beschwerdeführer im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird. Außerdem wird der Beschwerdeführer die von der Verwaltungsbehörde unter Zugrundelegung des § 24 Abs. 3 FSG richtig angeordneten und vom Beschwerdeführer auch nicht mehr bestrittenen begleitenden Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit nachzukommen haben. Außerdem wird der Beschwerdeführer die von der Verwaltungsbehörde unter Zugrundelegung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG richtig angeordneten und vom Beschwerdeführer auch nicht mehr bestrittenen begleitenden Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit nachzukommen haben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösen gewesenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösen gewesenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird in diesem Zusammenhang auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zudem stellt die Frage der Entziehungsdauer grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.769.001.2015

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