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{'item': 'LVwG-AB-14-0075'}

Obsah (9)§ 74Art. 151§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 2§ 73§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0075 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 74AWG 2002 hierzu verpflichtet.

Hinzugefügt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ablagerungen in der Gesellschaft, die diese Ablagerungen verursacht hat, tätig war und zuletzt auch in der Funktion des Geschäftsführers. Ihm waren daher die Ablagerungen sowohl hinsichtlich der Qualität als auch der Quantität der Materialien bekannt. Auch zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke war ihm bekannt, dass auf diesen Grundstücken eine Behandlung von Abfällen stattgefunden hat und auch Abfälle deponiert (endgelagert) wurden.Es konnte daher die Gesellschaft entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 73 f, f, AWG 2002 nicht mehr verpflichtet werden und somit wurde der Liegenschaftseigentümer (Beschwerdeführer)

Paragraph 74, AWG 2002 hierzu verpflichtet. Hinzugefügt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ablagerungen in der Gesellschaft, die diese Ablagerungen verursacht hat, tätig war und zuletzt auch in der Funktion des Geschäftsführers. Ihm waren daher die Ablagerungen sowohl hinsichtlich der Qualität als auch der Quantität der Materialien bekannt. Auch zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke war ihm bekannt, dass auf diesen Grundstücken eine Behandlung von Abfällen stattgefunden hat und auch Abfälle deponiert (endgelagert) wurden. Die Ablagerungen der gegenständlichen Abfälle erfolgten nach dem

  1. Juli 1990 und wurden vom Liegenschaftseigentümer geduldet. Diesbezügliche Abwehrmaßnahmen wurden von ihm nicht gesetzt und er hat den Ablagerungen sogar zugestimmt bzw. diese geduldet.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  3. November 2013 wurde das Rechtsmittel der nun als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom Beschwerdeführervertreter fristgerecht eingebracht und der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit und dem Vorliegen von Verfahrensmängeln angefochten. Vorgebracht wird, die Verwaltungsbehörde habe keinerlei Feststellungen oder Untersuchungen dazu geführt, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang Abfalldeponierungen von der bzw. von den zuständigen Behörden genehmigt wurden und ob allfällige Ablagerungen konsensgemäß durchgeführt wurden. Ablagerungen oder Zwischenlagerungen seien auch immer von den zuständigen Behörden genehmigt und laufend kontrolliert worden. Es sei im Bescheid der belangten Behörde nicht erkennbar, warum sie einen Ablagerungszeitraum zwischen 1992 und 1997 angenommen habe. Tatsächlich seien die Ablagerungen bereits vor dem Jahre 1990 durchgeführt worden. Ablagerungen nach oder ab 1990 erfolgten nicht, weil ab diesem Zeitpunkt seitens des Betreibers der Recyclinganlage das dadurch gewonnene Material vollständig verwertet wurde. Das Ermittlungsverfahren sei auch daher mangelhaft geblieben, zumal die von Amts wegen durchzuführenden Erhebungen vor allem beim Betreiber der Recyclinganlage den Nachweis dafür ergeben hätten, dass ab 1990 Ablagerungen nicht mehr erfolgten. Infolge eines Rechtsirrtums und infolge eines fehlerhaften Verhaltens sei die Behörde davon ausgegangen, dass die Ablagerungen nach dem 01.07.1990 durchgeführt wurden. Auf solche „historische“ Ablagerungen seien daher die Regelungen des § 74 Abs. 2 AWG 2002 nur unter bestimmten Voraussetzungen anzuwenden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Liegenschaftseigentümer die Ablagerungen ausdrücklich gestattet hat und er eine Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums erhalten hat. Im gesamten Verfahren habe es sich nicht ergeben, dass der Liegenschaftseigentümer die Ablagerungen unter gleichzeitigen Erhalt einer Vergütung genehmigt bzw. zugelassen habe. Überdies sei eine Haftung des Liegenschaftseigentümers in diesem Fall mit jenem Betrag begrenzt, der über eine übliche Vergütung für eine derartige Inanspruchnahme hinausgeht. Eine Verantwortung des Liegenschaftseigentümers für historische Lagerungen sei ausgeschlossen, wenn er diesen nur stillschweigend zugestimmt hat bzw. wenn er sie eben nur geduldet hat, weil das Gesetz für seine Haftung eine ausdrückliche Zustimmung verlangt.Infolge eines Rechtsirrtums und infolge eines fehlerhaften Verhaltens sei die Behörde davon ausgegangen, dass die Ablagerungen nach dem 01.07.1990 durchgeführt wurden. Auf solche „historische“ Ablagerungen seien daher die Regelungen des Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 nur unter bestimmten Voraussetzungen anzuwenden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Liegenschaftseigentümer die Ablagerungen ausdrücklich gestattet hat und er eine Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums erhalten hat. Im gesamten Verfahren habe es sich nicht ergeben, dass der Liegenschaftseigentümer die Ablagerungen unter gleichzeitigen Erhalt einer Vergütung genehmigt bzw. zugelassen habe. Überdies sei eine Haftung des Liegenschaftseigentümers in diesem Fall mit jenem Betrag begrenzt, der über eine übliche Vergütung für eine derartige Inanspruchnahme hinausgeht. Eine Verantwortung des Liegenschaftseigentümers für historische Lagerungen sei ausgeschlossen, wenn er diesen nur stillschweigend zugestimmt hat bzw. wenn er sie eben nur geduldet hat, weil das Gesetz für seine Haftung eine ausdrückliche Zustimmung verlangt. Vorgebracht wird des Weiteren, dass die Voraussetzungen der Haftung des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers für Behandlungsaufträge im Sinne des § 74 AWG nicht vorliegen, da die Behörde keinerlei ausreichende Erhebungen dazu geführt hat, um festzustellen zu können, ob der Primärverpflichtete zur Haftung herangezogen werden kann oder nicht. Auch insoferne sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Die Behörde wäre dazu verhalten gewesen, zunächst zu prüfen, ob einer aus dem Kreis der potentiell Primärverpflichteten in der Lage ist, den Verpflichtungen nachzukommen, bevor es in weiterer Folge zulässig ist, auf den Eigentümer der Liegenschaft zu greifen. Selbst

§ 74Abs.

2 AWG 2002 kann die Haftung des derzeitigen Liegenschaftseigentümers nur dann bestehen, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Diesbezüglich hat die Verwaltungsbehörde keine oder jedenfalls nur unzulängliche und unzureichende Feststellungen getroffen. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ablagerungen in der Gesellschaft tätig gewesen wäre. Einen Nachweis hierzu gebe es aber nicht.Vorgebracht wird des Weiteren, dass die Voraussetzungen der Haftung des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers für Behandlungsaufträge im Sinne des Paragraph 74, AWG nicht vorliegen, da die Behörde keinerlei ausreichende Erhebungen dazu geführt hat, um festzustellen zu können, ob der Primärverpflichtete zur Haftung herangezogen werden kann oder nicht. Auch insoferne sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Die Behörde wäre dazu verhalten gewesen, zunächst zu prüfen, ob einer aus dem Kreis der potentiell Primärverpflichteten in der Lage ist, den Verpflichtungen nachzukommen, bevor es in weiterer Folge zulässig ist, auf den Eigentümer der Liegenschaft zu greifen. Selbst

Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 kann die Haftung des derzeitigen Liegenschaftseigentümers nur dann bestehen, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Diesbezüglich hat die Verwaltungsbehörde keine oder jedenfalls nur unzulängliche und unzureichende Feststellungen getroffen. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ablagerungen in der Gesellschaft tätig gewesen wäre. Einen Nachweis hierzu gebe es aber nicht. Ebenso verfehlt sei der Verweis im Bescheid, nach welchem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbes in Kenntnis des Umstandes gewesen wäre, dass auf diesen Grundstücken eine Abfallbehandlung stattgefunden habe und eine Deponierung solcher Abfälle durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Teil der gegenständlichen Grundstücke durch einen Schenkungsvertrag mit seiner Mutter bzw. einen Übergabsvertrag mit seinen Eltern, den wesentlichen Teil der Grundstücke jedoch im Erbwege aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses erhalten. Durch diesen Einantwortungsbeschluss ist ausgewiesen, dass er lediglich eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe und daher für finanzielle Verpflichtungen des Nachlasses nach seinem verstorbenen Vater nur beschränkt und zwar maximal bis zur Höhe des geerbten Vermögens hafte. Daraus folge, dass ihn keine unbeschränkte subsidiäre Haftung als nunmehriger Liegenschaftseigentümer trifft. Es seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, wer im Zeitpunkt der Durchführung der Ablagerungen Liegenschaftseigentümer war, ob dieser Ablagerungen geduldet, genehmigt oder sonst zugelassen hat. Des Weiteren werde im angefochtenen Bescheid nicht Bedacht genommen auf den Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Ablagerungen vor allem flächenmäßig auf dem Grundstück Nummer 1178/1 sich befindet, welches Grundstück nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Die ihm aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen seien jedoch sowohl in faktischer Hinsicht als auch aus rechtlichen Gründen undurchführbar und sei daher der Auftrag zur Durchführung derartiger Sicherungsmaßnahmen unzulässig, weil ohne Zustimmung bzw. ohne Verpflichtung des Eigentümers des Grundstückes Nummer 1178/1 (Stadtgemeinde ***) jedwede Maßnahmen unterbleiben müssen. Es werde daher ein aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbarer Auftrag erteilt, sodass dieser Bescheid schon allein aus diesem Grunde gesetzeswidrig sei. Überdies greife der Bescheid in die Rechtssphäre und insbesondere in das Eigentumsrecht dritter Personen ein, was von vornherein unzulässig sei. Andererseits werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil ihm als Eigentümer des einen oder anderen Grundstückes Maßnahmen aufgetragen bzw. Kosten für solche Maßnahmen ausgelastet werden sollen, die ihn als Liegenschaftseigentümer niemals treffen können, zumal ein anderer Liegenschaftseigentümer und sohin eine dritte Rechtsperson allenfalls zur Durchführung solcher Maßnahmen verpflichtet wäre oder zu verpflichten sei. Als Grundlage für die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und für die Sicherungsmaßnahmen diene ein Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik, welches insoferne nicht nachvollziehbar sei, als es keine Rücksicht nimmt auf vorhandene Genehmigungen, die der Betreiber der Recyclinganlage besaß. Seitens der Verwaltungsbehörde erster Instanz habe es noch keine uneingeschränkte Akteneinsicht gegeben. Insoferne sei das Verfahren grob mangelhaft geblieben. Es wurde daher der Antrag gestellt, auf Gewährung von Akteneinsicht, auf Herstellung einer Kopie des gesamten Verwaltungsaktes und Übermittlung desselben an den ausgewiesenen Rechtsvertreter sowie auf Gewährung einer Frist von acht Wochen eine ergänzende Stellungnahme. Gestellt wurde auch der Antrag, die Berufungsbehörde wolle in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Berufungswerber sämtliche im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen nicht auferlegt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der Verwaltungsbehörde

  1. Instanz die neuerliche Durchführung des Verfahrens oder Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung auftragen, allenfalls nach Verfahrensergänzung im Sinne des gestellten Abänderungsantrages den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. Mit Schreiben vom
  2. Jänner 2014 wurde der gegenständliche Akt vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vormals Berufungsbehörde) zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Mit Schreiben vom
  3. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführervertreter eine Aktenkopie des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich übermittelt. Eine in der als Beschwerde zu behandelnden Berufung angeführten Stellungnahme, welche binnen 8 Wochen nach Übermittlung eine Aktenkopie nachgereicht werden sollte, ist nie beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Auf Ersuchen des erkennenden Gerichtes wurde mit E-Mail vom
  5. September 2015 die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und dem Betrieb einer Wiederaufbereitungsanlage für Bauschutt und Asphalt im Standort ***, KG ***, Gst-Nr. 1179,1669 und 1680 für die Ing. HA Gesellschaft m.b.H. & Co KG vom
  6. April 1995 übermittelt. Überdies wurde von der Behörde auch mitgeteilt, dass auf den gegenständlichen Grundstücken seit 1981 bis 1990 eine Materialgewinnungsstätte nach dem Berggesetz 1975 betrieben wurde.
  7. Feststellungen: Bei den Grundstücken Nummer 1138, 1142, 1143, 1146, 1179 und 1669, alle KG ***, handelt es sich um eine Deponie. In den Jahren von 1981 bis 1990 waren die gegenständlichen Grundstücke Teil einer Mineralgewinnungsstätte, für die eine Bewilligung für die Sand- und Schottergewinnung genehmigt wurde. In den Jahren 1992 bis 1997 wurde Feinmaterial aus Recycling auf diesen Grundstücken durch die Ing. HA Gesellschaft m.b.H. & Co KG abgelagert. Dies war dem Beschwerdeführer und dessen Eltern, die vormals ebenso Eigentümer der betroffenen Liegenschaften waren, bekannt. Mit Bescheid vom
  8. April 1995 der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wurde auf den Grundstücken Nummer 1179, 1669 und 1680, alle KG ***, die Errichtung und der Betrieb einer Wiederaufbereitungsanlage für Bauschutt und Asphalt genehmigt. Diese Genehmigung erlosch im Jahre 2000, da sie nicht auf den genehmigten Grundstücken errichtet wurde. Das Grundstück mit der Nummer 1178/1, KG ***, im Eigentum der Stadtgemeinde *** (öffentliches Gut) ist nicht Teil des bekämpften Bescheides. Der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer war in Kenntnis hinsichtlich der Qualität als auch der Quantität der abgelagerten Materialien. Gleich verhält es sich mit der Absicht, die aus dem Recycling gewonnenen Feinmaterialien langfristig abzulagern, weshalb die Grundstücke auch als Deponie anzusprechen sind. Trotz der Kenntnis über Qualität und Quantität der abgelagerten Materialien wurden vom Beschwerdeführer keine Abwehrmaßnahmen gesetzt und wurden diese Ablagerungen auch geduldet. Der Verursacher dieser Schüttungen, die Ing. HA Gesellschaft m.b.H. & Co KG, ist seit dem Jahre 1999 nicht mehr operativ tätig, wurde 2005 liquidiert und die Deponie ist faktisch stillgelegt und abgeschlossen. Festzustellen ist auch, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Liegenschaften nach dem
  9. Juli 1990 erworben hat.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner Beschwerde. Bereits mit Bescheid vom
  11. September 2010, Zl. RU4-KS-233/003-2010, wurde rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken mit der Nummer 1138, 1142, 1443, 1146, 1178/1, 1179, 1669, KG ***, um eine Deponie handelt. Die im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Grundstücke sind zweifelsohne Teil dieser Deponie. Auch wurde im selbigen Bescheid festgestellt, dass in den Jahren 1992 bis 1997 auf diesen Grundstücken Feinmaterialien aus der Recyclingtätigkeit abgelagert wurden. Des Weiteren blieb die Feststellung des Bescheides vom
  12. September 2010 unwidersprochen, dass diese Ablagerungen sämtlichen Grundstückseigentümern, also auch dem Beschwerdeführer, bekannt waren, diese Ablagerungen geduldet wurden und jegliche Abwehrmaßnahmen dagegen unterblieben sind.
  13. Rechtslage:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde mit

  1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.

Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:Paragraph 73, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt: Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

§ 2Abs.

7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:Paragraph 74, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:

(1)Ist der

§ 73

Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den

§ 73Verpflichteten bleiben unberührt.

(1)Ist der

Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den

Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.

(2)Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
(3)Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.
(3)Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz eins, – zu bemessen.
(4)Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.
(4)Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für Paragraph 73, Absatz 4, Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.
(5)Kommen § 73 und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchzuführen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.
(5)Kommen Paragraph 73 und Absatz eins bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchzuführen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.
(6)Abs. 5 gilt nicht für § 73 Abs. 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989.
(6)Absatz 5, gilt nicht für Paragraph 73, Absatz 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,.
  1. Erwägungen: Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf § 73 Abs. 4 AWG 2002.Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf Paragraph 73, Absatz 4, AWG
  2. In dieser Gesetzesstelle hat der Gesetzgeber klar gefordert, dass Maßnahmenaufträge nach dieser Rechtsgrundlage an denjenigen zu stellen sind, der die Deponie betrieben hat. Haben mehrere Unternehmen eine Deponie gemeinsam betrieben, so ist es nicht Aufgabe der Behörde, festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Betreiber zum Betrieb der Deponie beigetragen haben, sondern ist von einer solidarischen Haftung beider Deponiebetreiber auszugehen (vgl. VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070).In dieser Gesetzesstelle hat der Gesetzgeber klar gefordert, dass Maßnahmenaufträge nach dieser Rechtsgrundlage an denjenigen zu stellen sind, der die Deponie betrieben hat. Haben mehrere Unternehmen eine Deponie gemeinsam betrieben, so ist es nicht Aufgabe der Behörde, festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Betreiber zum Betrieb der Deponie beigetragen haben, sondern ist von einer solidarischen Haftung beider Deponiebetreiber auszugehen vergleiche VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070). Eine Legaldefinition des Begriffes „Deponiebetreiber“ ist im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Betrieb des „Betreibens“ einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
  3. Auflage, § 64 E 2f).Eine Legaldefinition des Begriffes „Deponiebetreiber“ ist im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Betrieb des „Betreibens“ einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
  4. Auflage, Paragraph 64, E 2f). Der Betreiber einer Deponie ist jedenfalls derjenige, der die Sachherrschaft über die Deponie ausübt und diese auf eigene Rechnung führt, um aus dieser Tätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen sowie über die Annahme von zu deponierenden Materialien in die Deponie entscheidet. Im konkreten Fall wurde bereits mit Bescheid vom
  5. September 2010, Zl. RU4-KS-233/003-2010, festgestellt, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um eine Deponie, also um eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 handelt. Mit demselben Bescheid wurden der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Mutter zu ungeteilter Hand verpflichtet, auf den gegenständlichen Grundstücken inklusive dem Grundstück 1178/1, KG ***, eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde diese Gefährdungsabschätzung auch vom Beschwerdeführer durchgeführt. Aufgrund dieser Gefährdungsabschätzung vom
  6. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer zu den beschwerdegegenständlichen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Auf den im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides angeführten Grundstücken wurde in den Jahren 1981 bis 1990 eine Mineralgewinnungsstätte betrieben. Laut den Feststellungen aus dem rechtskräftigen Bescheid des NÖ Landeshauptmannes vom
  7. September 2010 wurden in den Jahren 1992 bis 1997 Feinmaterial aus dem Recycling von Baurestmassen auf diesen Grundstücken abgelagert. Eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen wird auch dann errichtet, wenn eine Mineralgewinnungsstätte für die Ablagerung von Abfällen verwendet wird (VwGH
  8. März 1996,95/05/0070). Im gegenständlichen Fall wurde daher eine ehemalige Schottergewinnungsanlage für die Ablagerung von Feinmaterial aus Recycling von Baurestmassen verwendet. Nachdem der Beschwerdeführer die Gefährdungsabschätzung, aufgetragen mit Bescheid vom
  9. September 2010, vorgelegt hatte, wurde die Notwendigkeit zur Vorschreibung der Sicherungsmaßnahmen vom Amtssachverständigen für Deponietechnik schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Überdies stellen diese Sicherungsmaßnahmen das gelindere Mittel dar, handelt es sich doch bei den konsenslos abgelagerten Feinmaterialen um Ablagerungen, welche aufgrund eines im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom
  10. September 2008 zum damaligen Zeitpunkt bereits entfernt hätten werden sollen. Aufgrund des aktuellen Gutachtens vom Amtssachverständigen für Deponietechnik aus der öffentlichen Verhandlung vom
  11. Jänner 2013 ist die Entfernung dieser Ablagerungen eine denkunmögliche Maßnahme, jedoch ist eine Sicherung des Deponiekörpers zur Wahrung des Boden- und Gewässerschutzes zu vertreten. Die Erforderlichkeit der Sicherungsmaßnahmen haben sich auch an den vom Abfallwirtschaftsgesetz geschützten öffentlichen Interessen zu orientieren. Diese Rechtsansicht wird auch durch die Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Erforderlichkeit von Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002, also zu stillgelegten bzw. geschlossenen Deponien untermauert, wonach die Vorschreibung von Maßnahmen nach dieser Rechtsgrundlage nicht ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verlangt (so VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0003).Diese Rechtsansicht wird auch durch die Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Erforderlichkeit von Maßnahmen nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002, also zu stillgelegten bzw. geschlossenen Deponien untermauert, wonach die Vorschreibung von Maßnahmen nach dieser Rechtsgrundlage nicht ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verlangt (so VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0003). Wie bereits dargestellt, greift die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung nach der Bestimmung des § 74 AWG 2002, wenn der

§ 73

Verpflichtete nicht feststellbar ist, er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0002). Die Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.Wie bereits dargestellt, greift die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung nach der Bestimmung des Paragraph 74, AWG 2002, wenn der

Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar ist, er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0002). Die Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Von der belangten Behörde wurde zutreffend festgestellt, dass der Verursacher dieser Ablagerungen, die Ing. HA GmbH und Co. KG seit dem Jahre 1999 nicht mehr operativ tätig ist und wurde im Jahr 2005 liquidiert. Sie kann daher zur Durchführung der entsprechenden Sicherungsmaßnahmen nicht mehr verpflichtet werden. Die Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung ist also im konkreten Fall gegeben. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ablagerungen in der Gesellschaft, die diese Ablagerungen verursacht hat, Geschäftsführer war. Ihm waren die Ablagerungen also bekannt. Auch zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke (im Erbwege aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 26.04.2012, GZ ***, war ihm bekannt, dass auf diesen Grundstücken eine Behandlung von Abfällen stattgefunden hat und auch Abfälle deponiert (endgelagert) wurden.Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ablagerungen in der Gesellschaft, die diese Ablagerungen verursacht hat, Geschäftsführer war. Ihm waren die Ablagerungen also bekannt. Auch zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke (im Erbwege aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 26.04.2012, , GZ ***, war ihm bekannt, dass auf diesen Grundstücken eine Behandlung von Abfällen stattgefunden hat und auch Abfälle deponiert (endgelagert) wurden. Nachdem mit den Ablagerungen von Feinmaterialien begonnen wurde, wurden von den Liegenschaftseigentümern, also auch vom Beschwerdeführer, keinerlei Abwehrmaßnahmen dagegen unternommen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Regelungen des § 74 Abs. 2 AWG 2002 kämen nur dann zur Anwendung, wenn der Liegenschaftseigentümer die Ablagerungen ausdrücklich gestattet hat und eine Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums erhalten hat, gehen ins Leere.Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Regelungen des , Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 kämen nur dann zur Anwendung, wenn der Liegenschaftseigentümer die Ablagerungen ausdrücklich gestattet hat und eine Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums erhalten hat, gehen ins Leere. Von der belangten Behörde wurde bereits mit dem Bescheid vom

  1. September 2010 festgestellt, dass die Ablagerungen im Zeitraum von 1992 bis 1997 erfolgten. Der Beschwerdeführer spricht den Abs. 3 des § 74 AWG 2002 an, welcher besagt, dass der Abs. 2 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann herangezogen werden darf, wenn die Ablagerungen auf eigenem Boden gestattet wurden und er dadurch in Form einer Vergütung einen Vorteil gezogen hat, soferne die Ablagerungen vor dem
  2. Juli 1990 erfolgten. Da aber, wie festgestellt wurde, mit den Ablagerungen 1992 begonnen wurde, kommt die Anwendung dieser Übergangsregelung nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0164).Von der belangten Behörde wurde bereits mit dem Bescheid vom
  3. September 2010 festgestellt, dass die Ablagerungen im Zeitraum von 1992 bis 1997 erfolgten. Der Beschwerdeführer spricht den Absatz 3, des Paragraph 74, AWG 2002 an, welcher besagt, dass der Absatz 2, leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann herangezogen werden darf, wenn die Ablagerungen auf eigenem Boden gestattet wurden und er dadurch in Form einer Vergütung einen Vorteil gezogen hat, soferne die Ablagerungen vor dem
  4. Juli 1990 erfolgten. Da aber, wie festgestellt wurde, mit den Ablagerungen 1992 begonnen wurde, kommt die Anwendung dieser Übergangsregelung nicht in Betracht vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/07/0164). Gerügt wurde in der Beschwerde ebenso, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben sei, da nicht erhoben wurde, dass ab dem Jahre 1990 keine Ablagerungen mehr erfolgten. Doch auch diese Behauptung kann den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg führen, da er bezüglich der Feststellungen, Ablagerungen sind erst ab 1992 getätigt worden, keine gegenteiligen Nachweise erbringen konnte und dies lediglich behauptet wurde. Hierzu ist auch auszuführen, dass aus den Feststellungen des Bescheides vom
  5. September 2010 hervorgeht, dass vom Vater des Beschwerdeführers, dem ehemaligen Liegenschaftseigentümer, vorgebracht wurde, die Ablagerungen sind ab dem Jahre 1992 entstanden. Mit seiner Entscheidung vom
  6. November 2012, 2009/07/0118, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 74 Abs. 3 AWG 2002 eine von Abs. 2 abweichende Sonderregelung nur für den ursprünglichen Liegenschaftseigentümer, nicht aber für den Rechtsnachfolger enthält. Diese Bestimmung ordnet aber im Übrigen uneingeschränkt die Geltung des Abs. 2, also auch von dessen Bestimmungen über die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers, an. Die Haftungsbeschränkung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers ist untrennbar daran gekoppelt, dass er durch die Gestattung von Anlagen etc. einen Vorteil gezogen hat (arg.: „daraus“). Da für den Rechtsnachfolger die Gestattung keine Haftungsvoraussetzung ist, kommt für ihn auch diese Koppelung von Gestattung und daraus gezogenem Vorteil nicht in Betracht. Der Rechtsnachfolger haftet daher, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Hingegen ist es keine Voraussetzung für die Haftung des Rechtsnachfolgers, dass er einen Vorteil im Sinne des Abs. 3 erlangt hat. Seine Haftung ist auch nicht beschränkt. Dies gilt jedenfalls im Fall eines Liegenschaftserwerbs nach dem
  7. Juli 1990.Mit seiner Entscheidung vom
  8. November 2012, 2009/07/0118, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Paragraph 74, Absatz 3, AWG 2002 eine von Absatz 2, abweichende Sonderregelung nur für den ursprünglichen Liegenschaftseigentümer, nicht aber für den Rechtsnachfolger enthält. Diese Bestimmung ordnet aber im Übrigen uneingeschränkt die Geltung des Absatz 2,, also auch von dessen Bestimmungen über die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers, an. Die Haftungsbeschränkung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers ist untrennbar daran gekoppelt, dass er durch die Gestattung von Anlagen etc. einen Vorteil gezogen hat (arg.: „daraus“). Da für den Rechtsnachfolger die Gestattung keine Haftungsvoraussetzung ist, kommt für ihn auch diese Koppelung von Gestattung und daraus gezogenem Vorteil nicht in Betracht. Der Rechtsnachfolger haftet daher, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Hingegen ist es keine Voraussetzung für die Haftung des Rechtsnachfolgers, dass er einen Vorteil im Sinne des Absatz 3, erlangt hat. Seine Haftung ist auch nicht beschränkt. Dies gilt jedenfalls im Fall eines Liegenschaftserwerbs nach dem
  9. Juli
  10. Aus dem Firmenbuchauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Kommanditist der Ing. HA GesmbH & CO KG war. Mit der Übernahme dieser Position hat er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese zumindest geduldet und er hat ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen. Mit Übernahme seiner Position als Kommanditist der Gesellschaft hat er den bereits vorgenommenen oder den durchzuführenden Ablagerungen zugestimmt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  11. April 1995 wurde auf den Grundstücken Nummer 1179, 1669 und 1680, alle KG ***, die Errichtung und der Betrieb einer Wiederaufbereitungsanlage für Bauschutt und Asphalt genehmigt. Aus der Projektbeschreibung geht hervor, dass sowohl die angelieferten Materialien als auch das aufbereitete Material und die aussortierten Materialien auf befestigten Flächen gelagert wurden. Die Flächen wurden mit einem Asphaltbelag versehen. Die Ränder dieser Flächen wurden mit Randleisten umgeben, um die anfallenden Niederschlagswässer auf der Lagerfläche zu sammeln und in weiterer Folge einem Regenwassersammelbecken zuzuführen. Genehmigt wurden daher lediglich die Errichtung und der Betrieb einer Wiederaufbereitungsanlage jedoch keine Deponie. Die Bewilligung bestand auch nur für die oa. Grundstücke. Bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid vom
  12. September 2010 wurde festgestellt, dass die gegenständigen Ablagerungen nicht nur die Grundstücke betreffen, auf welchen die Errichtung und der Betrieb der Wiederaufbereitungsanlage genehmigt wurden. Es ist daher unbestritten, dass die Ablagerungen sich nicht nur auf den in der Projektbeschreibung angeführten befestigten Flächen befinden. In der Beschwerde wird des Weiteren vorgebracht, dass sich Ablagerungen auf dem Grundstück Nummer 1178/1 befinden und dieses nicht im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Aus dem Spruch des bekämpften Bescheides ist jedoch ersichtlich, dass die aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen dieses Grundstück nicht betreffen. Aufgrund der Tatsache, dass die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Fristen mittlerweile verstrichen sind, war es notwendig, diese Fristen neu anzusetzen und wird seitens des erkennenden Gerichtes der neue Fristenlauf als dafür geeignet angesehen, die aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen in diesem Zeitraum zu erfüllen.
  13. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom

  1. April 2014, Zl. 2013/04/0157).
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0075

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