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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-107/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des *** vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des *** vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, Zl. *** hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition verboten. Mit Bescheid vom ***, Zl. *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am *** um 9.15 Uhr von einer Kradstreife aufgehalten worden sei. Der Beamte habe die LKW-Türe geöffnet. Der Beschwerdeführer sei aggressiv geworden und habe laut zu schreien begonnen. Trotz Aufforderung habe sich der Beschwerdeführer nicht beruhigt. Der Beamte forderte daraufhin Verstärkung an. Als der Beschwerdeführer dies bemerkt habe, habe er aufgehört zu schreien und sich beruhigt. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen dem Beamten zum Bahnhof zu folgen. Nach der Erklärung, weshalb die Türe geöffnet worden sei, habe der Beschwerdeführer laut geschrien: „Wenn ihr wollt könnt ihr auch bei mir ins Rohr schauen, weil ich bin auch Jäger.“ Bei der folgenden Kontrolle von Ausrüstungsgegenständen zeigte sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ und begannen wieder laut zu schreien. Die Behörde sei den Schilderungen der Beamten gefolgt und von diesem Sachverhalt ausgegangen. Für die Behörde sei die Gefahr gegeben, dass der Beschwerdeführer eine Waffe missbräuchlich verwenden könne und wurde daher das Waffenverbot erlassen. Gegen den Bescheid brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz eingestellt worden sei. Von dem Beschwerdeführer gehe keine Gefahr aus, dass er missbräuchlich Waffen verwenden könne. Er habe die ihm vorgeworfene Äußerung niemals so getätigt und sei er seit 15 Jahren im Besitz einer Waffenbesitzkarte und habe es noch niemals Beanstandungen gegeben. Das Waffenverbot treffe ihn als Jäger unverhältnismäßig hart. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am ***, fortgesetzt am *** unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am ***, um 09.15 Uhr, auf der *** im Ortsgebiet von *** einen Lastkraftwagen mit Anhänger der mit Holz beladen war. Der Beschwerdeführer wurde von einer Kradstreife angehalten um den Lastkraftwagen zu kontrollieren. Nach der Anhaltung ging der Polizeibeamte zu dem Lastkraftwagen und öffnete die Türe. Der Lenker des Fahrzeuges und nunmehrige Beschwerdeführer begann sofort mit lautem Tonfall zu schreien, dass der Beamte die Türe nicht öffnen dürfe und er nicht überladen sei. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung sich nicht Beruhigen ließ forderte der Beamte über Funk Verstärkung, wegen des aggressiven Verhaltens, an. Als der Beschwerdeführer dies merkte beruhigte er sich und folgte dem Beamten zum Bahnhof ***. Dort wollte der Beamte den Beschwerdeführer erklären weshalb er die Türe geöffnet hatte und das dies der Eigensicherung gedient habe. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer wieder laut und schrie: „Wenn ihr wollt könnt ihr alle auch bei mir ins Rohr schauen, weil ich bin auch ein Jäger.“. Danach stieg der Beschwerdeführer aus und setzte sich auf eine Parkbank. Über Aufforderung des Beamten, er solle den Verbandskasten, das Pannendreieck und die Warnweste vorweisen, meinte der Beschwerdeführer der Beamte solle dies selber suchen. Nach nochmaliger Aufforderung und dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei die Gegenstände vorzuweisen, warf der Beschwerdeführer die Gegenstände aus dem Lastkraftwagen. Dabei wollte er den Beamten nicht treffen. Ebenso gab der Beschwerdeführer zu verstehen, dass er nicht mehr LKW Fahrer sein wolle und er es unfair fände, dass er nur wegen einem Kollegen der wegen Überladung beanstandet wurde nunmehr auch angehalten worden sei. Als die zweite Funkstreife eintraf war der Beschwerdeführer schon ruhiger und übernahm die Amtshandlung ein anderer Beamte. Die weitere Amtshandlung verlief ruhig. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Lastkraftwagen am *** am angegebenen Ort lenkte. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von einer Kradstreife angehalten wurde um eine Verkehrskontrolle durchzuführen. Der Beamte hatte schon den Verdacht, dass der Lastkraftwagen überladen sein konnte und wurde ihm kurze Zeit zuvor von einem anderen Lenker mitgeteilt, dass dieses Unternehmen die Lastkraftwagen regelmäßig überlade. Diese Kontrolle wurde auch von den Zeugen übereinstimmend angegeben. Die Zeugen *** und *** gaben beide an, dass sie lediglich den Beginn der Amtshandlung am Telefon mitbekommen haben. Wobei zu den beiden Zeugenaussagen festzuhalten ist, dass diese zum Teil widersprüchlich sind. So gab der Zeuge *** an, dass Herr *** von dem Öffnen der Türe gesprochen habe und dann das Wort Amtshandlung fiel. Der Zeuge *** hingegen gab an, dass Herr *** zuerst nach dem Grund der Anhaltung gefragt habe und dann zu dem Beamten gesagt habe, er solle die Türe schließen. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er gleich beim Aufreißen der Türe geschrien, dass der Beamte diese wieder schließen solle. Ebenso sei das Wort Amtshandlung gefallen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Meldung, er sei nicht der ***, hat auf jeden Fall keiner der Zeugen wahrgenommen. Selbst der Beamte *** hat zu diesem Zeitpunkt keine derartige Meldung vernommen. Laut Aussage des Zeugen *** wurde die Meldung „Wenn ihr wollt könnt ihr alle ins Rohr schauen, weil ich bin auch Jäger“ erst beim Bahnhof also nach Beendigung der Telefonkonferenz getätigt. Dies erscheint auch schlüssig da der Beamte *** den Beschwerdeführer erst zu dieser Zeit erklärte weshalb er die Fahrertüre geöffnet hatte (Eigensicherung). Auch das Verhalten der Beamten ***, deutet darauf hin, dass sich die Kontrolle wie von ihm geschildert abgespielt hat. So nahm der Beamte den Beschwerdeführer schon bei der ersten Anhaltung als aggressiv wahr. Hierzu ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer schon zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass die Kontrolle zumindest die Überladung belegen wird. Auch machte der Beschwerdeführer in der Verhandlung keinen Hehl daraus, dass er es unfair gefunden hatte, dass er kontrolliert wurde. Die derart heftige Reaktion des Beschwerdeführers – zumal er als Berufskraftfahrer unterwegs war - auf das Öffnen der Türe ist nicht nachvollziehbar, zumal die Zeugen *** und *** angaben, dass der Beschwerdeführer am Telefon gesagt hat „Ich werde gleich kontrolliert.“ und er somit schon damit gerechnet hat, dass der Beamte zu ihm kommt. Bei der zweiten Anhaltung am Bahnhof bis zum Eintreffen der zweiten Streife hat der Beschwerdeführer nicht mehr telefoniert, sodass lediglich der Beschwerdeführer und der Zeuge *** hierzu Angaben tätigen könnten. Hier erscheint die Schilderung des Zeugen *** als glaubwürdiger. So erscheint es schlüssig, dass der Beschwerdeführer in seinem Zorn auf die Erklärung, dass der Beamte die Türe zwecks Eigensicherung geöffnet habe, entgegnete, dass man auch bei ihm ins Rohr schauen könne. Auch spiegeln sich der Ärger und die Wut des Beschwerdeführers darin, dass er dann in der Folge die Ausrüstungsgegenstände aus dem Lastkraftwagen geschossen hatte. Dieses Verhalten (Werfen mit den Ausrüstungsgegenständen) wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Aus den Einvernahmen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer die Schilderung des Vorfalls an den Beamten *** wahrgenommen hat und dort die oben zitierten Meldungen wiederholt wurden. Dabei hat der Beschwerdeführer diese nicht bestritten. Aus den Schilderungen aller Zeugen und des Beschwerdeführers war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und der Beamte *** sich nicht verstanden und der Beschwerdeführer den Beamten *** vom Hören als besonders streng geschildert bekommen hat. In diesem Zusammenhang passt auch die Meldung des Beschwerdeführers, dass der Beamte *** angefangen habe und er daher nicht schuld sei. Auch nahmen die Beamten der PI *** die Anforderung des Kollegen ***, dass er eine Amtshandlung mit einem aggressiven Lenker habe, ernst und fuhren sie einsatzmäßig zum Anhalteort. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
  3. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
  4. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
  5. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im gegenständlichen Fall ist das Verhalten des Beschwerdeführers, der bei einer einfachen Verkehrskontrolle ein derartig aggressives Verhalten gegenüber den Beamten aufweist jedenfalls als höchst bedenklich einzustufen. Schon alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Anhaltung die Meldung „Wenn ihr wollt könnt ihr alle ins Rohr schauen, ich bin auch Jäger.“ getätigt hat und diese in Kombination mit dem Umstand, dass er wenig später die Ausrüstungsgegenstände aus dem Lastkraftwagen geworfen hat, rechtfertigen die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer bei der Kontrolle derartig in Rage geraten, dass er sich erst durch das Eintreffen von mehreren Beamten beruhigt hat. Auch wenn er in der weiteren Folge bei der Amtshandlung ruhig geblieben ist, ist anzumerken, dass alle Beamten angaben, dass er „innerlich gekocht“ habe. Dies deutet zwar an, dass der Beschwerdeführer sich in der weiteren Folge unter Kontrolle hatte, es darf jedoch nicht übersehen werden, wie die Amtshandlung vorher ablief und welche Handlungen und Äußerungen der Beschwerdeführer getätigt hat. Auch der Umstand, dass der Beamte *** Verstärkung anforderte, weist darauf hin, dass er den Beschwerdeführer als aggressiv und möglicherweise gefährlich eingestuft hat. Da die höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf Waffen einen sehr strengen Maßstab anlegt und die Äußerungen und Handlungen nicht als Milieubedingte Unmutsäußerungen verstanden werden konnten, war hier das Waffenverbot zu bestätigen. Belege oder ein Gutachten, das der Beschwerdeführer seine Aggressionen nunmehr besser unter Kontrolle hat und er bei einer ähnlichen Amtshandlung nicht gleich reagiert wurden nicht vorgelegt. Daher erscheint das Waffenverbot selbst noch nach der Zeit des Verfahrens als gerechtfertigt und notwendig. Keinesfalls ist das Waffenverbot als Strafe gedacht, sondern dient es dem Schutz der Allgemeinheit und muss daher auch der vom VwGH geforderte strenge Maßstab angelegt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.107.001.2015

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