RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-435/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig über die Beschwerde der Bürgerinitiative *** bzw. Bürgerinitiative auf Durchführung einer Volksbefragung betreffend Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Marktgemeinde ***, vertreten durch ***, ***, ***, und ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem die Zurückziehung des Antrages auf Abhaltung einer Volksbefragung zur Kenntnis genommen und der Bescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, behoben sowie das Verfahren eingestellt wurde, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die mit Eingabe vom *** ausdrücklich erklärte Zurückziehung des am *** im Marktgemeindeamt *** eingegangenen Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 16 NÖ Gemeindeordnung 1973 betreffend die Umwidmung von Flächen auf „Grünland-Windkraftanlagen“ auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** zur Kenntnis genommen und aus Anlass der Zurückziehung des am *** im Marktgemeindeamt *** eingelangten Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 16 NÖ Gemeindeordnung 1973 betreffend die Umwidmung von Flächen auf „Grünland-Windkraftanlagen“ auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** gemäß Eingabe vom *** der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, behoben und das Verfahren auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß den §§ 16 ff, 63 f NÖ Gemeindeordnung 1973 betreffend die Umwidmung von Flächen auf „Grünland-Windkraftanlagen“ auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** eingestellt.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die mit Eingabe vom *** ausdrücklich erklärte Zurückziehung des am *** im Marktgemeindeamt *** eingegangenen Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Paragraph 16, NÖ Gemeindeordnung 1973 betreffend die Umwidmung von Flächen auf „Grünland-Windkraftanlagen“ auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** zur Kenntnis genommen und aus Anlass der Zurückziehung des am *** im Marktgemeindeamt *** eingelangten Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Paragraph 16, NÖ Gemeindeordnung 1973 betreffend die Umwidmung von Flächen auf „Grünland-Windkraftanlagen“ auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** gemäß Eingabe vom *** der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, behoben und das Verfahren auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß den Paragraphen 16, ff, 63 f NÖ Gemeindeordnung 1973 betreffend die Umwidmung von Flächen auf „Grünland-Windkraftanlagen“ auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** eingestellt. Die belangte Behörde führte darin zusammengefasst begründend aus, dass durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.01.2015, womit der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** ersatzlos aufgehoben worden sei, gegenständliche Verwaltungssache gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurücktrete, in der es sich vor der Erlassung des vorhin zitierten angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes befunden habe. Die belangte Behörde führte darin zusammengefasst begründend aus, dass durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.01.2015, womit der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** ersatzlos aufgehoben worden sei, gegenständliche Verwaltungssache gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurücktrete, in der es sich vor der Erlassung des vorhin zitierten angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes befunden habe. Festzuhalten sei weiters, dass im gegenständlichen Fall durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.04.2014 (gemeint ist wohl der 23.01.2015) der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** nicht abgeändert bzw. ersatzlos behoben worden sei. Nach der Lage und Rechtsprechung zu § 13 AVG können Anträge jederzeit zurückgezogen werden. Sofern der verfahrensleitende Antrag vor Erlassung eines Bescheides zurückgezogen werde, sei das Verfahren einzustellen, sofern nicht über Anträge anderer Parteien abzusprechen sei. Der verfahrensleitende Antrag könne aber noch in einem Berufungsverfahren zurückgezogen werden. In diesem Fall habe nach der Rechtsprechung die Berufungsbehörde den unterinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen. Nach der Lage und Rechtsprechung zu Paragraph 13, AVG können Anträge jederzeit zurückgezogen werden. Sofern der verfahrensleitende Antrag vor Erlassung eines Bescheides zurückgezogen werde, sei das Verfahren einzustellen, sofern nicht über Anträge anderer Parteien abzusprechen sei. Der verfahrensleitende Antrag könne aber noch in einem Berufungsverfahren zurückgezogen werden. In diesem Fall habe nach der Rechtsprechung die Berufungsbehörde den unterinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen. Im Hinblick auf diese Rechtslage habe der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde die am *** erfolgte Zurückziehung des am *** im Marktgemeindeamt *** eingelangten Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 16 NÖ Gemeindeordnung 1973 zur Kenntnis zu nehmen und aus diesem Anlass den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** zu beheben sowie das gegenständliche Verfahren auf Durchführung einer Volksbefragung einzustellen.Im Hinblick auf diese Rechtslage habe der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde die am *** erfolgte Zurückziehung des am *** im Marktgemeindeamt *** eingelangten Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Paragraph 16, NÖ Gemeindeordnung 1973 zur Kenntnis zu nehmen und aus diesem Anlass den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** zu beheben sowie das gegenständliche Verfahren auf Durchführung einer Volksbefragung einzustellen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass der Gemeindevorstand überzeugend darlege, dass die Zurückziehung des Antrages im Verfahren jederzeit möglich sei und auch ordnungsgemäß erfolgt sei, weshalb kein Rechtszweifel und kein Rechtsstreit bestehe, dass der Antrag zurückgezogen worden sei. Beiläufig sei zu erwähnen, dass der Grund für die Zurückziehung des Antrages nicht darin gelegen sei, dass dem Gemeindevorstand die Revision an den Verwaltungsgerichtshof genommen werden habe sollen, sondern vielmehr, dass durch mehrfache Aussagen von hochrangigen Gemeindevertretern „die Angelegenheit erledigt sei“ und „es keinen Betreiber für einen Windkraftstandort gebe und es unwahrscheinlich sei, dass sich in Zukunft ein Betreiber dafür interessieren würde“. Weiters sei dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom Gemeindevorstand ausdrücklich mitgeteilt worden, dass seiner Meinung nach durch den Beschluss des Gemeinderates, die Widmung beizubehalten und daher nicht umzuwidmen sei, eine Klaglosstellung der Beschwerdeführerin gegeben sei. Somit habe aus Sicht der Antragsteller, die Abhaltung einer Volksbefragung keinen Sinn gemacht. Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung wäre der Antrag auf Volksbefragung nach der Bescheidaufhebung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der nächsten Gemeinderatssitzung zu behandeln und diese – gerade nach Auffassung des Bürgermeisters im erstinstanzlichen Bescheid – auch zu beschließen gewesen. Ob eine Revision an den VwGH eingebracht worden wäre, sei für die Antragsteller a priori nicht erkennbar gewesen. Ohne Einbringung einer Revision wäre daher eine Volksbefragung anzuordnen gewesen, die nach übereinstimmenden Aussagen durchaus auch vom Gemeindevertreter nunmehr keinen Sinn mache. Selbst wenn Revision erhoben worden wäre, wäre noch zu prüfen gewesen, ob hier tatsächlich aufschiebende Wirkung gegeben wäre. Es wäre aber die „Kenntnisnahme von der Zurückziehung des Antrages“, so diese verfahrensrechtlich überhaupt vorgesehen sei, wohl vom Bürgermeister durchzuführen gewesen, der dem Gemeinderat den Antrag auf Volksbefragung noch nicht vorgelegt habe. Alternativ möge der Gemeinderat zuständig sein. Eine Zuständigkeit des Gemeindevorstandes sei nur schwer vorstellbar. Festzuhalten sei allerdings, dass der Antrag unstrittig zurückgezogen worden sei und insofern das Verfahren beendet sei. Insofern sei die Kenntnisnahme zwar wohl von einer unzuständigen Behörde durchgeführt worden, entfalte aber keine nachteiligen Rechtswirkungen. Es sei der Beschwerdeführerin aber nicht klar, aus welchen Gründen hier der Gemeindevorstand vermeint habe, den Bescheid des Bürgermeisters aufheben zu müssen. Bei gesamtheitlicher Betrachtung ergebe sich, dass nach Auffassung des Gemeindevorstandes zwei Bescheide existieren, nämlich zum einen der Bescheid des Bürgermeisters und zum anderen der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe in seiner Entscheidung – so offensichtlich die Meinung – kassatorisch den Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben, sodass nunmehr, wie auch ausgeführt wurde, vom Gemeindevorstand ein neuer Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des Gerichtes zu erlassen sei. Diese Konstruktion entspreche ja etwa dem Verfahren vor dem VwGH, der in der Regel entweder der Beschwerde (nunmehr: der Revision) nicht stattgebe, sondern der angefochtene Bescheid in Rechtskraft bleibe oder diesen kassatorisch aufhebe. Denkbar möge auch sein, dass dies der Rechtslage vor der Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit entsprochen habe. Wenn das Verwaltungsgericht, wie vorliegend, den Bescheid aufhebe, liege zwar eine Kassation vor, nichts desto trotz aber eine Entscheidung des Gerichtes in der Sache selbst. Im Ergebnis liege eine meritorische Kassation vor. Somit ersetze aber sozusagen der aufhebende Bescheid des Verwaltungsgerichtes die vorhergehenden Bescheide. Daraus folge, dass durch die Bescheidaufhebung nicht nur der Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben worden sei, sondern automatisch auch der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters. Somit müsse aber die belangte Behörde nun keine neue und eigene Entscheidung treffen. Vielmehr habe das Landesverwaltungsgericht entschieden und sämtliche bisher ergangenen Bescheide somit damit automatisch aufgehoben. Dies gehe auch aus der Bestimmung des § 28 VwGVG hervor, wonach das Gericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden habe. Alternativ sei auch eine kassatorische Entscheidung mit Rückverweisung an die Vorinstanz möglich. Dies erfolge mit Beschluss. Somit müsse aber die belangte Behörde nun keine neue und eigene Entscheidung treffen. Vielmehr habe das Landesverwaltungsgericht entschieden und sämtliche bisher ergangenen Bescheide somit damit automatisch aufgehoben. Dies gehe auch aus der Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG hervor, wonach das Gericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden habe. Alternativ sei auch eine kassatorische Entscheidung mit Rückverweisung an die Vorinstanz möglich. Dies erfolge mit Beschluss. Nunmehr habe im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ganz eindeutig keinen Beschluss gefasst, sondern in der Sache selbst entschieden. Gänzlich grotesk werde die Begründung des Gemeindevorstandes, wenn unter ausdrücklicher Berufung auf Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Tz 17, ausgeführt werde, dass der Gemeindevorstand unter Bindung an die Rechtsansicht des Gerichtes im fortgesetzten Berufungsverfahren zu entscheiden habe, sei doch der angeführten Stelle das genaue Gegenteil zu entnehmen. Die Autoren führen nämlich zum einen aus, dass es sich bei der Aufhebung um eine materielle Erledigung durch (ersatzlose) Behebung des Bescheides in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der Sachentscheidung sei von der Formalerledigung durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Behörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht in Betracht kommen.Nunmehr habe im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ganz eindeutig keinen Beschluss gefasst, sondern in der Sache selbst entschieden. Gänzlich grotesk werde die Begründung des Gemeindevorstandes, wenn unter ausdrücklicher Berufung auf Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Tz 17, ausgeführt werde, dass der Gemeindevorstand unter Bindung an die Rechtsansicht des Gerichtes im fortgesetzten Berufungsverfahren zu entscheiden habe, sei doch der angeführten Stelle das genaue Gegenteil zu entnehmen. Die Autoren führen nämlich zum einen aus, dass es sich bei der Aufhebung um eine materielle Erledigung durch (ersatzlose) Behebung des Bescheides in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der Sachentscheidung sei von der Formalerledigung durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Behörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht in Betracht kommen. Ausdrücklich werde ausgeführt, dass eine noch im Begutachtungsentwurf vorgesehene Anordnung, dass die Rechtssache nach Kassation in die Lage zurücktrete, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden habe, in der Regierungsvorlage beseitigt worden sei. Die vom Gemeindevorstand selbst angeführten Quellen führen also indirekt zur richtigen und der Entscheidung diametral entgegengesetzten Rechtslage. Wie das Gericht dankenswerterweise und hilfsbereit ausgeführt habe, ergebe sich, dass der vorliegende Initiativantrag zulässig sei und daher behandelt werden müsse. Eine weitere Entscheidung sei daher nicht erforderlich gewesen. Durch die zwischenzeitig erfolgte Zurückziehung sei der Antrag nun naturgemäß nicht mehr zu behandeln. Da sohin der Gemeindevorstand den Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben habe, der aber rechtlich nicht mehr existent gewesen sei, sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden und die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gefallen. Sohin sei der Bescheid des Gemeindevorstandes ersatzlos aufzuheben. Mit Gegenschrift der belangten Behörde vom *** führte diese darin sinngemäß aus, dass es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation für die gegenständliche Parteibeschwerde/Bescheidbeschwerde mangle, räume doch die Beschwerdeführerin selbst ein, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ihrer Eingabe, den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung zurückzuziehen und das diesbezügliche Verfahren einzustellen, mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** vollinhaltlich entsprochen worden sei. Es fehle daher an der Beschwerdelegitimation für die Erhebung gegenständlicher Bescheidbeschwerde. Unter Bezugnahme auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG sei erwähnt, dass das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nur dann verletzt werde, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehne und damit eine Sachentscheidung verweigere. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass mangels Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin, insbesondere im Zusammenhang damit, dass durch den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** inhaltlich ihren Anträgen gemäß Eingabe vom *** betreffend Zurückziehung des Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung entsprochen worden sei, die Beschwerdelegitimation fehle, im gegenständlichen Fall daher die Bescheidbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen sei.Unter Bezugnahme auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG sei erwähnt, dass das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nur dann verletzt werde, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehne und damit eine Sachentscheidung verweigere. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass mangels Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin, insbesondere im Zusammenhang damit, dass durch den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** inhaltlich ihren Anträgen gemäß Eingabe vom *** betreffend Zurückziehung des Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung entsprochen worden sei, die Beschwerdelegitimation fehle, im gegenständlichen Fall daher die Bescheidbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen sei. Im Gegensatz zu dem allgemeinen Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden, welche nur eine Instanz vorsehen, sei gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG sowie Art. 132 Abs. 6 B-VG in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein zweistufiger Instanzenzug in Verwaltungsverfahren vorgesehen. Nach Art. 132 Abs. 6 B-VG könne in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Im Gegensatz zu dem allgemeinen Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden, welche nur eine Instanz vorsehen, sei gemäß Artikel 118, Absatz 4, B-VG sowie Artikel 132, Absatz 6, B-VG in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein zweistufiger Instanzenzug in Verwaltungsverfahren vorgesehen. Nach Artikel 132, Absatz 6, B-VG könne in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Im Hinblick darauf sei auch in § 36 VwGVG eine Sonderregelung getroffen worden, wonach in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes über die Behörde auf die Berufungsbehörde sinngemäß anzuwenden seien, wobei diesbezüglich noch weitere Ausführungen getätigt werden. Dies bedeute daher, dass die Bestimmungen der §§ 1 bis 35 aber auch § 37 VwGVG bei Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden nicht in allen Fällen 1:1 übernommen werden können, sondern eben nur sinngemäß anzuwenden seien, was die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde übersehe.Im Hinblick darauf sei auch in Paragraph 36, VwGVG eine Sonderregelung getroffen worden, wonach in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes über die Behörde auf die Berufungsbehörde sinngemäß anzuwenden seien, wobei diesbezüglich noch weitere Ausführungen getätigt werden. Dies bedeute daher, dass die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 35 aber auch Paragraph 37, VwGVG bei Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden nicht in allen Fällen 1:1 übernommen werden können, sondern eben nur sinngemäß anzuwenden seien, was die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde übersehe. In bestimmten Fällen könne die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes auch in der bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides bestehen. Die Aufhebung stelle sich in diesem Fall selbst als negative Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 VwGVG dar. Liege dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, komme eine bloße Kassation nicht in Betracht. Es müsse der Parteiantrag erledigt werden. Das VwGVG lasse unter anderem ungeregelt den Fall, dass es zu einer ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides ohne Zurückverweisung komme, obwohl die Verwaltungssache damit unerledigt bleibe. Diesbezüglich werde die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verwaltungsbehörde in Entsprechung des § 28 Abs. 5 VwGVG in einem solchen Falle der Aufhebung den der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen habe, in einem solchen Fall diesbezüglich die Verwaltungsbehörde neuerlich in diesem Sinne zu entscheiden habe. Sofern ein Berufungsbescheid im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde vom Verwaltungsgericht ersatzlos behoben werde, ohne Zurückverweisung, sei im Zusammenhang mit der vorhandenen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid in einem solchen Fall das zweitinstanzliche Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde noch nicht erledigt, sodass die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25 Abs. 5 VwGVG zu entscheiden und in der Regel den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos zu beheben und das Weitere zu veranlassen habe. Zu berücksichtigen sei, dass die Regelungen der §§ 27, 28 VwGVG ein eininstanziges Verwaltungsverfahren mit Bescheidbeschwerde regeln, § 36 VwGVG für die Rechtssachen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit einem zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Bestimmungen analog anzuwenden sei.In bestimmten Fällen könne die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes auch in der bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides bestehen. Die Aufhebung stelle sich in diesem Fall selbst als negative Sachentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG dar. Liege dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, komme eine bloße Kassation nicht in Betracht. Es müsse der Parteiantrag erledigt werden. Das VwGVG lasse unter anderem ungeregelt den Fall, dass es zu einer ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides ohne Zurückverweisung komme, obwohl die Verwaltungssache damit unerledigt bleibe. Diesbezüglich werde die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verwaltungsbehörde in Entsprechung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in einem solchen Falle der Aufhebung den der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen habe, in einem solchen Fall diesbezüglich die Verwaltungsbehörde neuerlich in diesem Sinne zu entscheiden habe. Sofern ein Berufungsbescheid im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde vom Verwaltungsgericht ersatzlos behoben werde, ohne Zurückverweisung, sei im Zusammenhang mit der vorhandenen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid in einem solchen Fall das zweitinstanzliche Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde noch nicht erledigt, sodass die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25, Absatz 5, VwGVG zu entscheiden und in der Regel den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos zu beheben und das Weitere zu veranlassen habe. Zu berücksichtigen sei, dass die Regelungen der Paragraphen 27, 28, VwGVG ein eininstanziges Verwaltungsverfahren mit Bescheidbeschwerde regeln, Paragraph 36, VwGVG für die Rechtssachen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit einem zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Bestimmungen analog anzuwenden sei. Im gegenständlichen Fall bedeute dies nach Auffassung des Gemeindevorstandes, dass aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes mit der ersatzlosen Aufhebung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** im Rahmen des zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahrens in der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wiederum der Gemeindevorstand für die weitere Entscheidung zuständig sei, zumal durch das vorhin erwähnte Erkenntnis das gegenständliche Verwaltungsverfahren noch nicht erledigt sei. Bevor im gegenständlichen Fall der Gemeindevorstand über die Erhebung einer außerordentlichen Revision oder Erlassung eines neuen Bescheides entscheiden habe können, sei mit der Eingabe vom *** von der Beschwerdeführerin der am *** gestellte Initiativantrag auf Durchführung einer Volksbefragung betreffend die Umwidmung von Flächen auf „Grünland-Windkraftanlagen“ auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** zurückgezogen worden. Im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung habe im Zusammenhang mit dem Verfahrensstand im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde der dafür zuständige Gemeindevorstand die Zurückziehung des vorhin zitierten Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung zur Kenntnis genommen, das entsprechende Verfahren auf Durchführung einer Volksbefragung eingestellt und aus Anlass der Zurückziehung – im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung – den noch existenten Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** behoben. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** im Zusammenhang mit der Eingabe der Beschwerdeführerin betreffend die Zurückziehung des Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung zuständig gewesen sei und im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin auch inhaltlich entschieden habe. Der Gemeindevorstand beantrage sohin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Unstrittig steht fest, dass der Bürgermeister mit Bescheid vom *** den Initiativantrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 16 NÖ Gemeindeordnung 1973 betreffend die Umwidmung von Flächen auf „Grünland-Windkraftanlagen“ auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde ***, zurückgewiesen hat. Unstrittig steht fest, dass der Bürgermeister mit Bescheid vom *** den Initiativantrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Paragraph 16, NÖ Gemeindeordnung 1973 betreffend die Umwidmung von Flächen auf „Grünland-Windkraftanlagen“ auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde ***, zurückgewiesen hat. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin vom *** hat der Gemeindevorstand mit Bescheid vom *** keine Folge gegeben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.01.2015, GZ: LVwG-AB-14-0811, wurde der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes vom ***, AZ: ***, ersatzlos aufgehoben. Mit Eingabe vom *** hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung zurückgezogen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom ***, AZ: ***, hat der Gemeindevorstand die Zurückziehung unter Spruchpunkt I zur Kenntnis genommen und unter Spruchpunkt II aus Anlass der Zurückziehung des Initiativantrages der Beschwerdeführerin vom *** den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ: ***, behoben und das Verwaltungsverfahren betreffend die Durchführung einer Volksbefragung eingestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin firstgerecht Beschwerde.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.01.2015, GZ: LVwG-AB-14-0811, wurde der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes vom ***, AZ: ***, ersatzlos aufgehoben. Mit Eingabe vom *** hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung zurückgezogen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom ***, AZ: ***, hat der Gemeindevorstand die Zurückziehung unter Spruchpunkt römisch eins zur Kenntnis genommen und unter Spruchpunkt römisch zwei aus Anlass der Zurückziehung des Initiativantrages der Beschwerdeführerin vom *** den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ: ***, behoben und das Verwaltungsverfahren betreffend die Durchführung einer Volksbefragung eingestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin firstgerecht Beschwerde. Diesen Feststellungen konnte der gesamte verwaltungsbehördliche Verfahrensakt zu Grund gelegt werden, in welchem sämtliche Bescheide – sowohl des Bürgermeisters als auch des Gemeindevorstandes – einliegend sind. Darüber hinaus wurde dieser konstatierte Sachverhalt von keiner Partei bestritten bzw. in Zweifel gezogen, sodass Obiges bedenkenlos festgestellt werden konnte. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beschwerdelegitimation nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung und Feststellung die subjektive Rechtssphäre berühren, der Bescheid also subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. dazu beispielsweise VfSlg. 7226/1973) Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beschwerdelegitimation nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung und Feststellung die subjektive Rechtssphäre berühren, der Bescheid also subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt vergleiche dazu beispielsweise VfSlg. 7226 aus 1973,) Wie der VfGH ebenfalls schon ausgesprochen hat, hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders gesagt – es kann für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei der Person vorliegen, der in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Davon ausgehend setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführerin ein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung in den Verfahren zukommt. Die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde und somit der Beschwerdelegitimation sind unter anderem an die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte gebunden (vgl. dazu VwGH 05.12.1978, 1232/77).Wie der VfGH ebenfalls schon ausgesprochen hat, hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders gesagt – es kann für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei der Person vorliegen, der in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Davon ausgehend setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführerin ein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung in den Verfahren zukommt. Die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde und somit der Beschwerdelegitimation sind unter anderem an die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte gebunden vergleiche dazu VwGH 05.12.1978, 1232/77). Die Beschwerdelegitimation ist sohin nur dann gegeben, wenn durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführerin verletzt wird, d.h. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre der Beschwerdeführerin berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. VwGH 04.03.1982, Slg. 9354 u.a.).Die Beschwerdelegitimation ist sohin nur dann gegeben, wenn durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführerin verletzt wird, d.h. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre der Beschwerdeführerin berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt vergleiche VwGH 04.03.1982, Slg. 9354 u.a.). Es fehlt dem Beschwerdeführer jedoch an der Beschwer, wenn er sich ohnedies in derselben rechtlichen Situation befindet. Ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung kann nicht weitergehen, als das dahinterstehende materielle Recht, das im Prozess durchgesetzt werden soll (vgl. dazu VwGH 08.06.1998, Bl 52/97, Slg. 15137).Es fehlt dem Beschwerdeführer jedoch an der Beschwer, wenn er sich ohnedies in derselben rechtlichen Situation befindet. Ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung kann nicht weitergehen, als das dahinterstehende materielle Recht, das im Prozess durchgesetzt werden soll vergleiche dazu VwGH 08.06.1998, Bl 52/97, Slg. 15137). Ausgehend von dem Gesagten und unter Bezugnahme auf den wesentlichen Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes den Antrag zurückgezogen hat, fehlt es evidenter Weise an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den Bescheid des Gemeindevorstandes. In concreto wurde durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Eingabe der Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprochen, zumal das Verfahren eingestellt wurde. Das erkennende Gericht sieht sohin in keinster Weise eine subjektiven Rechtsverletzung durch den Bescheid des Gemeindevorstandes als möglich an, sodass die Beschwerdelegitimation bereits auf dieser Grundlage zu verneinen ist, dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine allfällige meritorische Kassation durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 23.01.2015, LVwG-AB-14-0811, zumal sich – unabhängig von der Würdigung dieser Entscheidung – auch diesfalls keine Rechtsverletzung bei der Beschwerdeführerin auftun würde. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 23.01.2015, LVwG-AB-14-0811, um eine meritorische Kassation oder um eine „reine“ Kassation des Bescheides des Gemeindevorstandes *** gehandelt hat, da in beiden Fällen die geforderte Beschwer hinsichtlich gegenständlicher Bescheidbeschwerde bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen würde, und die Bescheidbeschwerde sohin bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Will man die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.01.2015, LVwG-AB-14-081, dahingehend verstanden wissen, dass durch die Kassation lediglich der Bescheid des Gemeindevorstandes behoben wurde, hat der Gemeindevorstand rechtsrichtig – in Folge Antragszurückziehung – den Bescheid des Bürgermeisters behoben, zumal der Bürgermeister (rückwirkend betrachtet) durch die Antragszurückziehung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihm nicht mehr zukommt. Geht man hingegen von einer meritorischen Kassation aus, ändert sich dennoch nichts am rechtlichen Ergebnis. Auch in diesem Fall wäre das Verfahren infolge Antragsrückziehung einzustellen gewesen – diesfalls zwar nicht vom Gemeindevorstand mittels Bescheid, doch hätte die Antragszurückziehung gleichfalls die Einstellung des Verfahrens zur Folge. Eine Verletzung in subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin ist somit für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. In einer gesamthaften Zusammenschau konnte sohin keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes *** erblickt werden, zumal es an der Beschwer zur Beschwerdeerhebung mangelte, da in keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid eingegriffen wurde, geschweige denn, der Bescheid Auswirkungen auf die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin hatte, sondern vielmehr der von der Beschwerdeführerin initiierte Zustand des Verwaltungsverfahrens hergestellt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden zumal die Beschwerdeführerin nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden zumal die Beschwerdeführerin nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.435.001.2015