2 bis 4 AVG sei nicht möglich. Das nunmehrige Anbringen sei als offenbar mutwillig, da für jedermann als völlig aussichtslos erkennbar, zu sehen. Schon im vorherigen Verfahren sei ihm in einer jeden Zweifel ausschließenden Form erklärt worden, dass sein damals gestellter Wiederaufnahmeantrag längst verfristet gewesen sei. Der verhängte Strafbetrag erscheine angemessen, um ihn von weiterem Fehlverhalten abzuhalten.Mit Bescheid vom ***, dem Beschwerdeführer am *** zugestellt, hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“), wie in seiner Sitzung vom *** beschlossen, (1.) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens *** zurückgewiesen und (2.) über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt, dies alles im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer begehre nunmehr wiederkehrend die Aufhebung der Baubewilligung. Wenn er sich nun wiederholt darauf berufe, dass der Bescheid durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden sei, sei er auf das vorherige Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen, wo Hinweise auf eine gerichtlich strafbare Handlung nicht gefunden worden seien. Außer allgemein gehaltenen, pauschalen Unterstellungen ergäben sich keine Neuerungen. Der Antrag sei wegen entschiedener Sache und weil die in Paragraph 69, AVG festgelegten subjektiven und objektiven Fristen längst abgelaufen seien, zurückzuweisen. Auch ein Vorgehen
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG sei nicht möglich. Das nunmehrige Anbringen sei als offenbar mutwillig, da für jedermann als völlig aussichtslos erkennbar, zu sehen. Schon im vorherigen Verfahren sei ihm in einer jeden Zweifel ausschließenden Form erklärt worden, dass sein damals gestellter Wiederaufnahmeantrag längst verfristet gewesen sei. Der verhängte Strafbetrag erscheine angemessen, um ihn von weiterem Fehlverhalten abzuhalten. Mit der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom *** beantragt der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge
GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides: § 68 AVG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 68, AVG lautet (auszugsweise) wie folgt:
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. § 69 AVG lautet wie folgt:Paragraph 69, AVG lautet wie folgt:
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
1 AVG) stellen wollte; dies ist für das erkennende Gericht, da er im genannten Schreiben ausdrücklich auf § 69 Abs. 3 AVG verwiesen hat, nachzuvollziehen.
soeben zitiertem § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme dem damaligen Gemeinderat, nunmehr dem Stadtrat, zu (siehe dazu das im vorherigen Wiederaufnahmeverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2011, 2010/05/0065). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde u.a. vor, dass er mit seinem Schreiben vom *** keinen Wiederaufnahmeantrag (
Paragraph 69, Absatz eins, AVG) stellen wollte; dies ist für das erkennende Gericht, da er im genannten Schreiben ausdrücklich auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG verwiesen hat, nachzuvollziehen.
soeben zitiertem Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme dem damaligen Gemeinderat, nunmehr dem Stadtrat, zu (siehe dazu das im vorherigen Wiederaufnahmeverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2011, 2010/05/0065). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde
2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann; gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens (vgl. VwGH vom 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Behörde – ebenso wie hinsichtlich der Handhabung des Abänderungsrechts nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG – in der Frage, ob ein durch einen rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amtswegen wiederaufzunehmen ist, „völlig freie Hand“ hat, weshalb der Partei keinerlei Einflussnahme darauf zusteht, dass die Behörde von der ihr in § 69 Abs. 3 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (vgl. VwGH vom 10.4.1967, 279/67). Mangels eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers auf amtswegige Abänderung bzw. Behebung (§ 68 Abs. 2 bis 4 AVG) oder amtswegige Wiederaufnahme (§ 69 Abs. 3 AVG) und daher auch mangels einer Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. VwGH vom 24.3.2004, 99/12/0114) konnte sein Devolutionsantrag auch keine für das gegenständliche Verfahren relevante Wirkungen entfalten. Durch die bescheidförmige Zurückweisung seines Antrages durch die belangte Behörde konnte der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt werden (vgl. VwGH vom 28.5.2013, 2013/05/0060), weshalb sich ein näheres Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers erübrigt (vgl. VwGH vom 21.9.2007, 2006/05/0273). Somit kann die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrages auf (amtwegige) Wiederaufnahme nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann; gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens vergleiche VwGH vom 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Behörde – ebenso wie hinsichtlich der Handhabung des Abänderungsrechts nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG – in der Frage, ob ein durch einen rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amtswegen wiederaufzunehmen ist, „völlig freie Hand“ hat, weshalb der Partei keinerlei Einflussnahme darauf zusteht, dass die Behörde von der ihr in Paragraph 69, Absatz 3, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht vergleiche VwGH vom 10.4.1967, 279/67). Mangels eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers auf amtswegige Abänderung bzw. Behebung (Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG) oder amtswegige Wiederaufnahme (Paragraph 69, Absatz 3, AVG) und daher auch mangels einer Entscheidungspflicht der Behörde vergleiche VwGH vom 24.3.2004, 99/12/0114) konnte sein Devolutionsantrag auch keine für das gegenständliche Verfahren relevante Wirkungen entfalten. Durch die bescheidförmige Zurückweisung seines Antrages durch die belangte Behörde konnte der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt werden vergleiche VwGH vom 28.5.2013, 2013/05/0060), weshalb sich ein näheres Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers erübrigt vergleiche VwGH vom 21.9.2007, 2006/05/0273). Somit kann die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrages auf (amtwegige) Wiederaufnahme nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt; darüber hinaus verlangt das Gesetz noch, dass der Mutwille „offenbar“ (offenkundig) ist, was dann anzunehmen ist, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Strafbarer Mutwille kann z.B. nur unterstellt werden, wenn sich der Einschreiter wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für sein Rechtsmittel gibt. Es muss auch offenbar sein, dass mit dem Rechtsmittel der erstrebte Zweck keinesfalls verwirklicht werden kann. Es genügt jedenfalls nicht, wenn der Einschreiter seinen Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertritt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 35 Rz 2f.). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 16.2.2012, 2011/01/0271) mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt nach diesem vom Höchstgericht zum Ausdruck gebrachten „restriktiven Verständnis“ des § 35 AVG „lediglich im Ausnahmefall“ (so das Höchstgericht wörtlich) in Betracht. Zumal für das erkennende Gericht aus der Aktenlage, soweit erschließbar, ersichtlich ist, dass es sich um die erstmalige Antragstellung auf amtswegiges Vorgehen im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 bzw. § 69 Abs. 3 AVG handelte und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör (vgl. dazu VwGH vom 11.7.2001, 95/19/1705) zu ihrer Annahme, es handle sich um einen abermaligen Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG, gewährt hat, ist ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto für das Landesverwaltungsgericht (gerade noch) nicht erkennbar, sodass der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Verhängung der Mutwillensstrafe spruchgemäß aufzuheben war.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt; darüber hinaus verlangt das Gesetz noch, dass der Mutwille „offenbar“ (offenkundig) ist, was dann anzunehmen ist, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Strafbarer Mutwille kann z.B. nur unterstellt werden, wenn sich der Einschreiter wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für sein Rechtsmittel gibt. Es muss auch offenbar sein, dass mit dem Rechtsmittel der erstrebte Zweck keinesfalls verwirklicht werden kann. Es genügt jedenfalls nicht, wenn der Einschreiter seinen Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertritt vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 35, Rz 2f.). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 16.2.2012, 2011/01/0271) mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt nach diesem vom Höchstgericht zum Ausdruck gebrachten „restriktiven Verständnis“ des Paragraph 35, AVG „lediglich im Ausnahmefall“ (so das Höchstgericht wörtlich) in Betracht. Zumal für das erkennende Gericht aus der Aktenlage, soweit erschließbar, ersichtlich ist, dass es sich um die erstmalige Antragstellung auf amtswegiges Vorgehen im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 bzw. Paragraph 69, Absatz 3, AVG handelte und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör vergleiche dazu VwGH vom 11.7.2001, 95/19/1705) zu ihrer Annahme, es handle sich um einen abermaligen Wiederaufnahmeantrag im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG, gewährt hat, ist ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto für das Landesverwaltungsgericht (gerade noch) nicht erkennbar, sodass der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Verhängung der Mutwillensstrafe spruchgemäß aufzuheben war. Die weiteren, in der Beschwerde unter (2.) bis (5.) gestellten Anträge betreffend „Vorschreibungen“ diverser Maßnahmen an die belangte Behörde waren spruchgemäß zurückzuweisen, da hiefür keine Rechtsgrundlage besteht bzw. „Sache“ des Verwaltungsverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens (neben der Verhängung der Mutwillensstrafe) ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers war (vgl. dazu VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Die weiteren, in der Beschwerde unter (2.) bis (5.) gestellten Anträge betreffend „Vorschreibungen“ diverser Maßnahmen an die belangte Behörde waren spruchgemäß zurückzuweisen, da hiefür keine Rechtsgrundlage besteht bzw. „Sache“ des Verwaltungsverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens (neben der Verhängung der Mutwillensstrafe) ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers war vergleiche dazu VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung (die im übrigen auch von keiner Partei beantragt war), da einerseits der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war und andererseits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die verhängte Mutwillensstrafe aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung (die im übrigen auch von keiner Partei beantragt war), da einerseits der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war und andererseits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die verhängte Mutwillensstrafe aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.580.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.