RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-756/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Die Anträge des Beschwerdeführers, das Schreiben des Bürgermeisters vom *** und das Schreiben des Stadtrates vom *** aufzuheben, werden als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 17, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 17, 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 58 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGParagraphen 58, ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit rechtskräftigem (Berufungs-)Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde *** und *** die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage erteilt. Die vom Beschwerdeführer (als Nachbarn) dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.1.1989, 88/05/0171, als unbegründet abgewiesen und u.a. die Errichtung der Garage im seitlichen Bauwich für zulässig erklärt. Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge „an den Bürgermeister und Stadtrat der Stadtgemeinde ***“:
- „In der Sache selbst die Aufhebung der Baubewilligung vom *** bezüglich der Garage wegen gravierender inhaltlicher Rechtsmängel infolge vollendeten Missbrauch der Amtsgewalt“ durch den Bürgermeister und die Gemeinderäte nach § 302 Abs. 1 StGB,„In der Sache selbst die Aufhebung der Baubewilligung vom *** bezüglich der Garage wegen gravierender inhaltlicher Rechtsmängel infolge vollendeten Missbrauch der Amtsgewalt“ durch den Bürgermeister und die Gemeinderäte nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB,
- „den Abbruch der Garage ob des konsenslosen Zustandes zu veranlassen“,
- „die Verpflichtung zur Duldung des Betretens des Nachbargrundstückes im Zuge der Neuerrichtung des Gartenzaunes den Nachbarn *** aufzuerlegen“ und
- „darüber eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen und durchzuführen“; dies alles im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Garagenbau im seitlichen Bauwich an seiner Grundgrenze sei gesetzwidrig, weil die Nachbarn *** zu dulden hätten, dass „wir“ deren seitlichen Bauwich zur Neuerrichtung und Pflege des Gartenzaunes betreten können müssen. Durch die Baubewilligung vom *** „erachten wir uns“ bezüglich der Garage in den Nachbarrechten auf Einhaltung des Brandschutzes, der Bauweise, der Stadtsicherheit, Trockenheit, Bebauungsweise und des Bauwiches verletzt; ebenso im Recht, dass es den Nachbarn untersagt werde, direkt an den bestehenden Zaun anzubauen. Im konkreten Fall sei die Einhaltung eines Mindestabstandes zur Grundgrenze des Beschwerdeführers erforderlich. Der Bebauungsplan sei nicht geeignet, die landesgesetzlich eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte zu beschneiden. Nach § 69 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 3 AVG hätten Bürgermeister und Stadtrat von Amtswegen die Aufhebung der konsenslosen Bau- und Benützungsbewilligung bezüglich der Garage durchzuführen, um die verletzten subjektiv öffentlichen Nachbarrechte zu wahren, wenn ein Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei. Wenn die bestehenden gravierenden materiellen Rechtsmängel von Amtswegen nicht beachtet würden, werde der Stadtrat wegen Missbrauchs der Amtsgewalt angezeigt. Der Bürgermeister habe mit dem Vorsatz „uns in unseren konkreten zitierten Rechten geschädigt“ und seine Befugnis wissentlich missbraucht, indem er im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung so entschieden habe, dass er sich dessen bewusst gewesen sei, dass eine Genehmigung einer Garage unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum bestehenden Gartenzaun die subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn auf Neuerrichtung und Instandhaltung des Gartenzauns blockieren und ausschließen werde und die Rechte auf einen Seitenabstand (unabhängig von einem Bebauungsplan), Brandschutz, Standsicherheit, Trockenheit und Bebauungsweise verletze. Das Bauansuchen um Errichtung der Garage in der konkreten Form unter Verletzung des Rechts auf einen dreimetrigen Bauwich sei nicht zu bewilligen gewesen. Der Schutz der Rechte sei nicht nur willkürlich übergangen, sondern beharrlich, rüde, autoritär und hämisch verweigert worden. Wäre die strafbare Handlung des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht begangen worden, hätte ein strafgesetzwidriger Erfolg (Eigentumsverletzung und Sachbeschädigung des Zaunes, der nun nicht mehr neu errichtet und gepflegt werden könne) nicht herbeigeführt werden können.Der Garagenbau im seitlichen Bauwich an seiner Grundgrenze sei gesetzwidrig, weil die Nachbarn *** zu dulden hätten, dass „wir“ deren seitlichen Bauwich zur Neuerrichtung und Pflege des Gartenzaunes betreten können müssen. Durch die Baubewilligung vom *** „erachten wir uns“ bezüglich der Garage in den Nachbarrechten auf Einhaltung des Brandschutzes, der Bauweise, der Stadtsicherheit, Trockenheit, Bebauungsweise und des Bauwiches verletzt; ebenso im Recht, dass es den Nachbarn untersagt werde, direkt an den bestehenden Zaun anzubauen. Im konkreten Fall sei die Einhaltung eines Mindestabstandes zur Grundgrenze des Beschwerdeführers erforderlich. Der Bebauungsplan sei nicht geeignet, die landesgesetzlich eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte zu beschneiden. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG hätten Bürgermeister und Stadtrat von Amtswegen die Aufhebung der konsenslosen Bau- und Benützungsbewilligung bezüglich der Garage durchzuführen, um die verletzten subjektiv öffentlichen Nachbarrechte zu wahren, wenn ein Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei. Wenn die bestehenden gravierenden materiellen Rechtsmängel von Amtswegen nicht beachtet würden, werde der Stadtrat wegen Missbrauchs der Amtsgewalt angezeigt. Der Bürgermeister habe mit dem Vorsatz „uns in unseren konkreten zitierten Rechten geschädigt“ und seine Befugnis wissentlich missbraucht, indem er im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung so entschieden habe, dass er sich dessen bewusst gewesen sei, dass eine Genehmigung einer Garage unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum bestehenden Gartenzaun die subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn auf Neuerrichtung und Instandhaltung des Gartenzauns blockieren und ausschließen werde und die Rechte auf einen Seitenabstand (unabhängig von einem Bebauungsplan), Brandschutz, Standsicherheit, Trockenheit und Bebauungsweise verletze. Das Bauansuchen um Errichtung der Garage in der konkreten Form unter Verletzung des Rechts auf einen dreimetrigen Bauwich sei nicht zu bewilligen gewesen. Der Schutz der Rechte sei nicht nur willkürlich übergangen, sondern beharrlich, rüde, autoritär und hämisch verweigert worden. Wäre die strafbare Handlung des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht begangen worden, hätte ein strafgesetzwidriger Erfolg (Eigentumsverletzung und Sachbeschädigung des Zaunes, der nun nicht mehr neu errichtet und gepflegt werden könne) nicht herbeigeführt werden können. Was die Anträge (3.) und (4.) betrifft, hat der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** – nach auszugsweiser Darlegung der Vorschriften des § 7 NÖ Bauordnung – mitgeteilt, dass die Baubehörde demnach nur dann bescheidmäßig abzusprechen habe, wenn die Inanspruchnahme vom jeweiligen Eigentümer verweigert werde. Dementsprechend sei von ihm zunächst nachzuweisen, wann er die Eigentümer des Nachbargrundstückes von der Inanspruchnahme verständigt habe bzw. dass die Inanspruchnahme verweigert worden sei und für welches konkrete Vorhaben die Inanspruchnahme von Fremdgrund notwendig sei, wobei die Kosten des Vorhabens ohne Benützung der Nachbarliegenschaft den Kosten mit deren Benützung gegenüberzustellen seien. Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vorhaben möge er auch beachten, dass die Errichtung und der Abbruch bestimmter baulicher Anlagen bewilligungs-, anzeige- oder meldepflichtig sein können.Was die Anträge (3.) und (4.) betrifft, hat der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** – nach auszugsweiser Darlegung der Vorschriften des Paragraph 7, NÖ Bauordnung – mitgeteilt, dass die Baubehörde demnach nur dann bescheidmäßig abzusprechen habe, wenn die Inanspruchnahme vom jeweiligen Eigentümer verweigert werde. Dementsprechend sei von ihm zunächst nachzuweisen, wann er die Eigentümer des Nachbargrundstückes von der Inanspruchnahme verständigt habe bzw. dass die Inanspruchnahme verweigert worden sei und für welches konkrete Vorhaben die Inanspruchnahme von Fremdgrund notwendig sei, wobei die Kosten des Vorhabens ohne Benützung der Nachbarliegenschaft den Kosten mit deren Benützung gegenüberzustellen seien. Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vorhaben möge er auch beachten, dass die Errichtung und der Abbruch bestimmter baulicher Anlagen bewilligungs-, anzeige- oder meldepflichtig sein können. Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** „für den Fall, dass es sich … um einen Briefchenbescheid … handeln sollte“, Berufung. Die Ersteller des Schriftsatzes sowie die Unterzeichnende seien offensichtlich nicht in der Lage gewesen „unseren Antrag vom *** auf gleicher Ebene nachzuvollziehen – oder schlicht auch nur övp-parteipolitisch korrupt“. Der Briefchenbescheid sei ob seiner fehlenden Bezeichnung als Bescheid, seines fehlenden Spruches und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung wie auch seiner fehlenden Begründung gesetzwidrig. Der Stadtrat habe den Briefchenbescheid zur Gänze zu beheben, die konsenslose Baubewilligung für die Garage aufzuheben und den Abbruchbescheid mittels eingeleitetem Abbruchverfahren auszufertigen und zuzustellen. Mit weiterem Schreiben vom ***, bei der Stadtgemeinde *** am *** eingelangt, hat der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag „an das Amt der LReg als Oberbehörde“ gestellt, da hinsichtlich der Anträge vom *** die gesetzliche Sechsmonatsfrist abgelaufen und die Behörde in ihrer Erledigung säumig sei. Mit Bescheid vom ***, dem Beschwerdeführer am *** zugestellt, hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“), wie in seiner Sitzung vom *** beschlossen, (1.) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens *** zurückgewiesen und (2.) über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt. Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom heutigen Tag, LVwG-AV-580/001-2015, hinsichtlich Spruchpunkt
- (Antrag auf Wiederaufnahme) keine Folge gegeben und hinsichtlich Spruchpunkt
- (Verhängung der Mutwillensstrafe) Folge gegeben. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom *** hat der Stadtrat der Stadtgemeinde ***, wie in seiner Sitzung vom *** beschlossen, die Berufung vom *** als unzulässig zurückgewiesen, da das Schreiben vom *** nur eine Verfahrensanordnung, jedoch kein Bescheid sei. Mit (einfachem) Schreiben, ebenfalls datiert mit ***, hat der Stadtrat dem Beschwerdeführer weiters mitgeteilt, dass aufgrund seines Devolutionsantrages die Zuständigkeit auf den Stadtrat übergegangen sei. Er sei dem Verbesserungsauftrag (Verfahrensanordnung zur Beseitigung von Mängeln) vom *** bislang nicht nachgekommen. Der Stadtrat räume nun die Möglichkeit ein, seine Anträge (3.) und (4.) vom *** innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu verbessern. In seiner rechtzeitig gegen den Bescheid des Stadtrates vom *** erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das Schreiben des Bürgermeisters vom *** als gesetzwidrig und unzuständig aufzuheben und den Bescheid der belangten Behörde vom *** inklusive des Schreibens ebenfalls vom *** als dessen integrierter Bestandteil aufzuheben; dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Bescheid sei nicht von den genannten Sachbearbeitern erstellt worden, sondern „von einem anonymen RAW aus ***!, womit ihm „die Möglichkeit im Hinblick auf potentielle Befangenheitsgründe des RAW entzogen“ worden sei. Aus dem Schreiben vom *** ergebe sich kein objektiver Erklärungswert, weder im Hinblick auf eine Verbesserung noch auf einen Auftrag, weder auf einen Verbesserungsauftrag noch auf eine Fristsetzung noch eine Verfahrensanordnung. Einem vom Stadtrat bloß (nachträglich) imaginierten Verbesserungsauftrag vermöge weder er noch irgendjemand anderer nachzukommen. Daraus folge, dass damit gleichwohl doch ein Bescheid vorliegen könnte. Der Bescheid des Stadtrates vom *** könne in seiner wechselseitigen Bezogenheit vom ebenfalls mit *** datierten Schreiben der Stadtgemeinde nicht getrennt werden; diese seien als eine Einheit zu behandeln. Aus der Formulierung des Schreibens vom *** folge, dass in der Zeitspanne zuvor gerade keine Verbesserung (samt Fristsetzung) weder vom Bürgermeister noch vom Stadtrat intendiert gewesen sei. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Die bislang geschilderte Chronologie fußt auf der unbedenklichen Aktenlage. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Vorweg ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall im Hinblick auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides des Stadtrates vom *** ausschließlich die Frage zu beantworten ist, ob die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Schreiben vom *** mangels Bescheidcharakters desselben zu Recht erfolgt ist. Aus § 58 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist sowie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Was der Spruch und die Begründung des Bescheides zu enthalten haben, folgt im Übrigen aus den §§ 59 und 60 AVG.Aus Paragraph 58, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist sowie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Bescheide sind gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Was der Spruch und die Begründung des Bescheides zu enthalten haben, folgt im Übrigen aus den Paragraphen 59 und 60 AVG. Das gegenständliche Schreiben vom *** ist weder als Bescheid bezeichnet, noch enthält es eine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Dem Wortlaut ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Baubehörde gerade nicht „bescheidmäßig absprechen“ wollte, sondern dass „zunächst“ noch Nachweise und Darlegungen vom Beschwerdeführer erforderlich sind. Aus all dem geht eindeutig der Wille der Behörde hervor, eben keinen Bescheid zu erlassen. Auch sonst kann der Erledigung vom *** kein Hinweis darauf entnommen werden, dass damit ein hoheitlicher Willensakt gesetzt werden sollte. Fehlt aber der Bescheidwille der Behörde, liegt kein Bescheid vor. Dazu kommt schließlich, dass die Behörde nach der anzuwendenden Rechtslage keinen Bescheid zu erlassen hatte, weil § 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996) nur im Falle der Verweigerung der Inanspruchnahme fremden Eigentums eine Entscheidung der Baubehörde vorsieht (siehe zu alldem VwGH vom 31.1.2006, 2004/05/0135). Das erkennende Gericht erachtet den angefochtenen Bescheid vom ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers vom *** gegen das Schreiben der Baubehörde vom *** als unzulässig zurückgewiesen wurde, in Anwendung dieser zitierten höchstgerichtlichen Judikatur als nicht rechtswidrig, weshalb er spruchgemäß zu bestätigen war.Das gegenständliche Schreiben vom *** ist weder als Bescheid bezeichnet, noch enthält es eine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Dem Wortlaut ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Baubehörde gerade nicht „bescheidmäßig absprechen“ wollte, sondern dass „zunächst“ noch Nachweise und Darlegungen vom Beschwerdeführer erforderlich sind. Aus all dem geht eindeutig der Wille der Behörde hervor, eben keinen Bescheid zu erlassen. Auch sonst kann der Erledigung vom *** kein Hinweis darauf entnommen werden, dass damit ein hoheitlicher Willensakt gesetzt werden sollte. Fehlt aber der Bescheidwille der Behörde, liegt kein Bescheid vor. Dazu kommt schließlich, dass die Behörde nach der anzuwendenden Rechtslage keinen Bescheid zu erlassen hatte, weil Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 (ebenso wie die Vorgängerbestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996) nur im Falle der Verweigerung der Inanspruchnahme fremden Eigentums eine Entscheidung der Baubehörde vorsieht (siehe zu alldem VwGH vom 31.1.2006, 2004/05/0135). Das erkennende Gericht erachtet den angefochtenen Bescheid vom ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers vom *** gegen das Schreiben der Baubehörde vom *** als unzulässig zurückgewiesen wurde, in Anwendung dieser zitierten höchstgerichtlichen Judikatur als nicht rechtswidrig, weshalb er spruchgemäß zu bestätigen war. Die weiteren, in der Beschwerde gestellten Anträge betreffend Aufhebung des Schreibens des Bürgermeisters vom *** und des Schreibens des Stadtrates vom *** waren spruchgemäß zurückzuweisen, da hiefür keine Rechtsgrundlage besteht bzw. „Sache“ des Verwaltungsverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens – siehe oben - ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers war (vgl. dazu VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Die weiteren, in der Beschwerde gestellten Anträge betreffend Aufhebung des Schreibens des Bürgermeisters vom *** und des Schreibens des Stadtrates vom *** waren spruchgemäß zurückzuweisen, da hiefür keine Rechtsgrundlage besteht bzw. „Sache“ des Verwaltungsverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens – siehe oben - ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers war vergleiche dazu VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung (die im Übrigen auch keine Partei beantragt hat) abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, und in der Beschwerde werden keine Rechts- oder Tatfragen solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „Fair Hearing“ kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VwGH vom 27.9.2007, 2006/07/0066).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung (die im Übrigen auch keine Partei beantragt hat) abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, und in der Beschwerde werden keine Rechts- oder Tatfragen solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „Fair Hearing“ kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche VwGH vom 27.9.2007, 2006/07/0066). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.756.001.2015