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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlLVwG-BN-14-0148 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Grubner über die Beschwerde von Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Grubner über die Beschwerde von Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, die beiden Spruchpunkte werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren werden gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, die beiden Spruchpunkte werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren werden gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Eingangs wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in dieser Entscheidung nur über die beiden Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung des NÖ Veranstaltungsgesetzes) abgesprochen wird.
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, er habe als Betreiber der Schießanlage am Standort ***, *** und als Obmann des „***“ zu verantworten, dass auf der gegenständlichen Schießanlage zur angeführten Tatzeit eine Veranstaltung im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes durchgeführt wurde (Junioren und Kadertainingsveranstaltungen), ohne im Besitz einer Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung für die Veranstaltungsbetriebsstätte in ***, ***, ausgestellt durch die Marktgemeinde ***, gewesen zu sein und diese Veranstaltungsbetriebsstätte auch nicht den Ausnahmebestimmungen des § 10 Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz unterlag.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, er habe als Betreiber der Schießanlage am Standort ***, *** und als Obmann des „***“ zu verantworten, dass auf der gegenständlichen Schießanlage zur angeführten Tatzeit eine Veranstaltung im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes durchgeführt wurde (Junioren und Kadertainingsveranstaltungen), ohne im Besitz einer Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung für die Veranstaltungsbetriebsstätte in ***, ***, ausgestellt durch die Marktgemeinde ***, gewesen zu sein und diese Veranstaltungsbetriebsstätte auch nicht den Ausnahmebestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Veranstaltungsgesetz unterlag. In Spruchpunkt 2 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Betreiber der Schießanlage am Standort ***, *** und als Obmann des „***“ zu verantworten, dass auf der gegenständlichen Schießanlage zur angeführten Tatzeit eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes (Junioren und Kadertainingsveranstaltungen), welche sich nur auf eine Gemeinde erstreckte und die Höchstzahl der Besucher 3000 Personen nicht überstieg, ohne rechtzeitige Anmeldung durchgeführt wurde, obwohl derartige Veranstaltungen spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde anzumelden sind und hiebei keine Anmeldung erfolgt sei. Am Standort ***, *** – Schießanlage sei der Verein „***“ tätig und könnten neben Vereinsmitglieder auch andere Personen am Standort schießen. Es würden Wettkämpfe nationaler und internationaler Schießveranstaltungen, Meisterschaften usw. durchgeführt. Der Betrieb der gegenständlichen Schießanlage sei daher öffentlich im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes. Begründend führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten 1 und 2 aus, dass der Öffentlichkeitscharakter bei der genannten Art des Wettbewerbes schon alleine deshalb gegeben sei, weil Zuseher anwesend gewesen seien. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, derartige Wettbewerbe unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen. Da der Wettbewerb somit öffentlich zugänglich gewesen sei, unterliege diese Schießveranstaltung auch dem NÖ Veranstaltungsgesetz.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In der vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird – zusammengefasst – vorgebracht, dass wegen angeblichen Schießlärms fernmündlich und ohne Beweise bei der Polizeiinspektion *** eine private Anzeige erfolgt sei. Der belangten Behörde sei sehr wohl bekannt, dass für die Schießanlage Genehmigungsbescheide vorhanden seien. Auf Grund der Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass es der belangten Behörde bekannt sei, dass es zwei bis drei Personen gäbe, welche den Geschädigten seit Jahren durch eine Flut von ungerechtfertigten Anzeigen „bekämpfen“ würden. Dazu zähle auch der genannte Anzeiger. Es sei zwischenzeitig bereits zur Einstellung von zahlreichsten Verfahren durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gekommen. Die Anzeigen und Anschuldigungen würden sich als mutwillig und ungerechtfertigt erweisen. Es würde sich um keine Veranstaltung im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes handeln, insbesondere um keine öffentlichen Veranstaltungen. In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass es kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gegeben hätte, und er verweist auf zahlreiche Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, mit denen Straferkenntnisse der belangten Behörde aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sind. In der Sache verweist der Beschwerdeführer darauf, dass unklar sei, warum und in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer bestraft werde, das angefochtene Straferkenntnis sei widersprüchlich. Entweder sei der Beschwerdeführer als Betreiber oder als Obmann des Vereines verantwortlich. Die belangte Behörde habe aber auch schon versucht, den Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Betreibers zu bestrafen. Es würden keine öffentlichen Veranstaltungen abgehalten werden, jedenfalls nicht vom „***“, für welchen der Beschwerdeführer verantwortlich gemacht werde. Die Schießanlage sei umzäunt und könne nur durch ein großes videoüberwachtes Tor betreten werden. Am Anzeigetag zur angegeben Uhrzeit hätten sich keine Zuseher auf der Schießanlage befunden. Die Sportausübung im Rahmen des Vereinsgesetzes unterliege überhaupt nicht dem NÖ Veranstaltungsgesetz. Als Sportstätte unterliege der Schießstand den Schutzbestimmungen des NÖ Sportgesetzes. Unvertretbar sei weiters, dass die belangte Behörde ohne gesicherte Verfahrensergebnisse, etwa durch Erhebungen an Ort und Stelle, davon ausging, dass der Schießbetrieb von dem im Straferkenntnis angeführten Schießen ausgegangen sei, da immer mehrere Schießen auf verschiedenen Anlagen gleichzeitig und überschneidend stattfinden würden. Nicht für alle sei der „***“ verantwortlich. Zumindest zehn Vereine seien „***“ aktiv. Eine Bewilligung nach § 10 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes sei nicht erforderlich, da der Schießstand nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig und bereits baubehördlich bewilligt sei.Die Schießanlage sei umzäunt und könne nur durch ein großes videoüberwachtes Tor betreten werden. Am Anzeigetag zur angegeben Uhrzeit hätten sich keine Zuseher auf der Schießanlage befunden. Die Sportausübung im Rahmen des Vereinsgesetzes unterliege überhaupt nicht dem NÖ Veranstaltungsgesetz. Als Sportstätte unterliege der Schießstand den Schutzbestimmungen des NÖ Sportgesetzes. Unvertretbar sei weiters, dass die belangte Behörde ohne gesicherte Verfahrensergebnisse, etwa durch Erhebungen an Ort und Stelle, davon ausging, dass der Schießbetrieb von dem im Straferkenntnis angeführten Schießen ausgegangen sei, da immer mehrere Schießen auf verschiedenen Anlagen gleichzeitig und überschneidend stattfinden würden. Nicht für alle sei der „***“ verantwortlich. Zumindest zehn Vereine seien „***“ aktiv. Eine Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes sei nicht erforderlich, da der Schießstand nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig und bereits baubehördlich bewilligt sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine Ermahnung bzw. Herabsetzung der Strafhöhe. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Schreiben vom *** den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Schreiben vom *** den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X sowie Einvernahme des Beschwerdeführers.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie Einvernahme des Beschwerdeführers. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen in Bekräftigung der schriftlichen Beschwerdeausführungen bekannt, dass für den Schießplatz eine entsprechende Baubewilligung vorliegen würde, ebenso würden Bewilligungen nach der Gewerbeordnung 1994 vorliegen bzw. anhängig sein. Die Meldungsleger seien nach seiner Erinnerung nicht am Schießplatz gewesen. Jeder könne zu einem automatischen Schiebetor hinfahren, vom Klubraum aus könne mittels Videoüberwachung das Schiebetor eingesehen und geöffnet werden. Im Jahr *** habe er für die Europameisterschaft eine Bewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz gehabt. Bei den Schießübungen gäbe es keine Zuschauer. Er sei nach wie vor Obmann des Vereins „***“ und Inhaber der Sportanlage.
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung: Am *** war von 15.45 Uhr bis 17.00 Uhr von der Schießanlage in ***, ***, Schießlärm zu hören. Am *** befindet sich eine Schießanlage, es sind dort zumindest zehn Vereine sportlich aktiv. Es wird festgestellt, dass in diesem Zeitraum bei der Schießanlage keine Zuseher anwesend waren. Die Schießanlage ist umzäunt und kann nur durch ein großes videoüberwachtes Tor betreten werden. Es liegen sowohl eine Baubewilligung als auch eine Betriebsanlagengenehmigung vor. Die getroffenen Feststellungen gründen in den Inhalten des Verwaltungsstrafaktes, der Beschwerde und den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung, insbesondere in der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, und den Aussagen des Beschwerdeführers. Dass am *** Schießlärm zu hören war, wurde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass die Schießanlage umzäunt sei und nur durch ein großes videoüberwachtes Tor betreten werden könne. Die belangte Behörde hat angenommen, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort Zuseher anwesend gewesen seien, da es „den Erfahrungen des täglichen Lebens“ widersprechen würde, dass derartige „Wettbewerbe“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Sie hat allerdings ausschließlich auf Grund einer Anzeige wegen Schießlärms ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz eingeleitet. Der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist die belangte Behörde fern geblieben.
  7. Rechtslage und Erwägungen: Gemäß § 1 Abs. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070-2, gilt dieses Gesetz für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß Abs. 2 Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070-2, gilt dieses Gesetz für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß Absatz 2, Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird. Nach § 14 Abs. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt (Z 5) oder wer Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (Z 10).Nach Paragraph 14, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt (Ziffer 5,) oder wer Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (Ziffer 10,). Tatbestandselement beider Verwaltungsstraftatbestände ist die Durchführung einer Veranstaltung. § 14 des NÖ Veranstaltungsgesetzes stellt dabei offensichtlich auf „öffentliche Veranstaltungen“ ab, da gemäß § 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes dieses Gesetz für öffentliche Veranstaltungen gilt. Da keine Zuschauer anwesend waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schießlärm im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung hervorgerufen worden wäre. Die vorgeworfenen Taten konnten somit nicht erwiesen werden.Tatbestandselement beider Verwaltungsstraftatbestände ist die Durchführung einer Veranstaltung. Paragraph 14, des NÖ Veranstaltungsgesetzes stellt dabei offensichtlich auf „öffentliche Veranstaltungen“ ab, da gemäß Paragraph eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes dieses Gesetz für öffentliche Veranstaltungen gilt. Da keine Zuschauer anwesend waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schießlärm im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung hervorgerufen worden wäre. Die vorgeworfenen Taten konnten somit nicht erwiesen werden.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0148

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