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LVwG-S-101/001-2014

Obsah (11)§ 50§ 52§ 45§ 25aArt. 133§ 49Art. 130§ 3§ 19§ 64§ 102

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-101/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

  1. Die Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt
  2. des Straferkenntnisses

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 11,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 11,-- Euro zu leisten. 2. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt 2.

§ 50Vw

GVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben. 2. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt 2.

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben. II.römisch zwei. beschlossen: Das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Spruchpunkt 2. wird

§ 45Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idg

F, (VStG) eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Spruchpunkt 2. wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, (VStG) eingestellt. III.römisch drei. Ausspruch der Revisionszulassung:

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1, 31, 38 VwGVGParagraphen 28, Absatz eins, 31, 38, VwGVG Zahlungshinweis: Der auf Grund dieses Erkenntnisses zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 76,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der auf Grund dieses Erkenntnisses zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 76,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr ***, Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 begangen habe. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom *** wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h durch eine gefahrene Geschwindigkeit von 97 km/h überschritten habe (Spruchpunkt 1.). Weiters habe er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspreche, da festgestellt worden sei, dass das Kennzeichen des Fahrzeuges nicht vollständig sichtbar gewesen sei (unlesbar durch Verschmutzung) (Spruchpunkt 2.). Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom *** wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h durch eine gefahrene Geschwindigkeit von 97 km/h überschritten habe (Spruchpunkt 1.). Weiters habe er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspreche, da festgestellt worden sei, dass das Kennzeichen des Fahrzeuges nicht vollständig sichtbar gewesen sei (unlesbar durch Verschmutzung) (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Einspruch und es leitete die belangte Behörde daraufhin das ordentliche Verfahren ein. 1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Übertretungen für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: ***, 10:50 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, nächst Strkm. 019,499, in Fahrtrichtung *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: 1. Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens ‚Geschwindigkeitsbeschränkung‘ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 97 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz. 2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das Kennzeichen des Fahrzeuges nicht vollständig sichtbar war (unlesbar durch Verschmutzung).“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Verhängt wurden – wie schon in der Strafverfügung – Geldstrafen in Höhe von 55,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) und 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden). Zudem wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 20,-- Euro vorgeschrieben. Verhängt wurden – wie schon in der Strafverfügung – Geldstrafen in Höhe von , 55,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) und 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden). Zudem wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 20,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Übertretungen vom anzeigelegenden Polizeibeamten in Ausübung seines Dienstes eindeutig festgestellt worden seien. Die Behörde stütze sich auf diese Angaben, zumal es sich beim Anzeigeleger um ein besonders geschultes Straßenaufsichtsorgan handle, das objektiv bestrebt sei, in Ausübung des Dienstes Übertretungen wahrzunehmen. Zweifel an der Korrektheit des Zustandekommens der durchgeführten Messung würden nicht bestehen. Das hinsichtlich des Kennzeichens vorgelegte Foto könne nicht zur Entlastung beitragen, da eine zwischenzeitig durchgeführte Reinigung nicht ausgeschlossen sei. Hinsichtlich des Verschuldens genüge zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, der Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass strafmildernd und straferschwerend nichts herangezogen worden sei. Weiters sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen von 250,-- Euro angegeben und dass er keine Sorgepflichten und kein Vermögen habe bzw. dass er sein Einkommen als variierend von 250,-- Euro bis 350,-- Euro angegeben habe. Die verhängten Geldstrafen seien angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. 1.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es sei nicht gerechtfertigt, dass dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werde, ohne dass ihm gesagt werde, wie schnell er gefahren sei. Die Höhe der vorgeworfenen Geschwindigkeit sei ihm erst durch den Bescheid bekannt geworden. Hinsichtlich des nach wie vor am Handy gespeicherten Fotos vom Kennzeichen hätte man das Datum und den genauen Zeitpunkt der Aufnahme leicht ermitteln können. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer auch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens auftragen oder selbst einen Sachverständigen beauftragen können. Der Bruder des Beschwerdeführers habe das gesamte Geschehen vom Telefon aus mitbekommen und er habe das Beweisfoto zugeschickt erhalten. Dennoch sei er nicht als Zeuge einvernommen worden. Die Strafen seien zu hoch bemessen und es sei der vorgeschriebene Kostenbeitrag nicht rechtmäßig. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. 2.2. Am *** wurde in der Rechtssache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung teil, seitens der belangten Behörde erschien kein Vertreter. Als Zeugen vernommen wurden die beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten sowie die Beifahrerin des Beschwerdeführers und dessen Bruder.

  1. a)Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen Folgendes an: Er habe ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 515,-- Euro. Er habe kein Vermögen, keine Schulden, keine Sorgepflichten. Er sei damals mit seiner Beifahrerin gefahren und sie hätten mittels Freisprechanlage mit seinem Bruder telefoniert. Das Gespräch habe schon ca. 12 bis 13 Minuten gedauert. Er sei hinter einem Kleintransporter gefahren. Als gerade die 100er-Zone begonnen habe, habe der Transporter abrupt abgebremst. Der Beschwerdeführer habe das als Gefahr wahrgenommen, weil er ja gesehen habe, dass es keinen Grund für das starke Abbremsen gebe, und er habe deshalb den Transporter überholt. Das sei in der 100er-Zone einfach gegangen, weil der Transporter auf 60 km/h runtergebremst habe. Er habe den Überholvorgang eingeleitet und habe ein ihm entgegenkommendes Auto mit Lichthupe gesehen. Beim Überholen habe er gesehen, dass weiter vorne die Polizei stehe. Auch habe er sich das auf Grund der Lichthupe und auf Grund des Abbremsens des Transporters gedacht. Der Überholvorgang sei dann in der 100er-Zone abgeschlossen worden. Bevor die 80er-Zone beginne habe er stark abgebremst, auf ungefähr 75 km/h laut Tacho. Dann habe seine Beifahrerin zu ihm gesagt, er solle das nicht so provokant machen im Sinne von so langsam bei der Polizei vorbeifahren. Ca. 150 Meter vor dem Kreisverkehr seien die Polizisten gestanden. Sie hätten ihn herangewunken. Er habe es sich nicht anders erklären können als dass es sich um eine normale Fahrzeugkontrolle gehandelt habe. Ein Polizist habe über das offene Beifahrerfenster mit ihm gesprochen und habe Zulassungsschein und Führerschein verlangt, was der Beschwerdeführer ihm gegeben habe. Dann habe der Polizist gefragt, ob der Beschwerdeführer wisse, warum er angehalten worden sei. Er habe das nicht gewusst, weil er ja extra langsam gefahren sei. Der Polizist habe gemeint, dass der Beschwerdeführer zu schnell gefahren sei, der Beschwerdeführer habe gesagt, dass das nicht stimmen könne. Es sei ein bisschen hin und her gewesen und es habe der Bruder gemeint, dass sich der Beschwerdeführer die Radarpistole zeigen lassen solle. Der Polizist habe dazu gemeint, dass er gar nichts zeigen und beweisen müsse. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er würde einsichtig sein, wenn es ihm gezeigt werde, obwohl es eigentlich unmöglich sei. Der Polizist habe wieder gesagt, dass er das nicht müsse und dass das Kennzeichen verschmutzt sei. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob er sich das anschauen könne, aber der Polizist habe gemeint, dass das jetzt nicht wichtig sei. Der Polizist sei dann nach hinten gegangen und habe sich die Daten aufgeschrieben. Der Beschwerdeführer sei trotzdem ausgestiegen und nach hinten gegangen. Er habe vom Lautsprecher auf das Handy umgeschaltet und dieses mitgenommen. Dies weil sein Bruder Jus-Student sei und er sich gedacht habe, wenn etwas sei, könne der Bruder ihm das erklären. Er habe gesehen, dass das Kennzeichen überhaupt nicht verschmutzt gewesen sei. Es sei gar nichts oben gewesen. Der Beschwerdeführer habe ein Foto gemacht und es seinem Bruder per WhatsApp gesendet. Die Polizisten hätten nur geschaut, aber nichts gesagt. Er habe den Polizisten noch gefragt, ob er irgendwas in die Hand bekomme und der Polizist habe provokant geantwortet, dass er alles mit der Post nach Hause bekomme. Dann sei er eingestiegen und weitergefahren. Bei den späteren Stellungnahmen habe der Polizist dann eine Skizze angefertigt, in der die Verkehrszeichen falsch dargestellt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe eine Stellungnahme abgegeben und der Polizist habe gesagt, dass sich das erst kürzlich geändert habe. Der Beschwerdeführer habe sich gedacht, dass – weil der Polizist schon bei der Geschwindigkeitsmessung gelogen habe – er das jetzt bei der Straßenmeisterei überprüfe und er habe dort dann die Auskunft erhalten, dass nichts geändert worden sei. Der Polizist habe im Endeffekt zurückgeschrieben, dass er sich gekränkt fühle und dass er dazu nichts sagen müsse, nämlich dass er Falschaussagen durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe einen ehemaligen Klassenkameraden bei der Polizei in *** und der habe ihm gesagt, dass die Polizisten eine Quote erfüllen müssten. Nur so könne er sich die Falschaussage erklären. Das Foto habe er vom Handy gelöscht, weil der Speicher voll gewesen sei. Er habe es allerdings noch am Laptop mit dem Sendedatum.
  2. b)Der Zeuge *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Er könne sich nach Durchlesen des Aktes noch an den Vorfall erinnern. Der Kollege und er hätten kurz vor *** Lasermessungen durchgeführt. Er habe ein Fahrzeug angehalten, das der Kollege mit 101 km/h gemessen habe. Der Kollege habe weiter Lasergemessen und er selbst habe die Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehe und er habe selbst auch die 101 km/h auf dem Lasermessgerät gesehen. Bei der Messung sei er nämlich daneben gestanden. Aus Eigensicherungsgründen – damit er nicht überfahren werde – sei er zur Beifahrerseite gegangen. Er habe den Lenker aufgefordert, Führerschein und Zulassungsschein auszuhändigen, was dieser auch gemacht habe. Er habe das Fahrzeug kontrolliert, nämlich Begutachtungsplakette und Reifenzustand sowie das Kennzeichen. Danach habe er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Geschwindigkeit überschritten worden sei und er habe den Beschwerdeführer gebeten, wegen des Kennzeichens auszusteigen. Der Beschwerdeführer sei ausgestiegen, habe sich das angesehen und habe angegeben, dass er das wisse. Er sei sich nicht mehr 100%ig sicher, aber er glaube nicht, dass der Beschwerdeführer ein Telefon in der Hand gehabt habe. Er habe dem Beschwerdeführer ein Organmandat angeboten, was dieser jedoch abgelehnt habe. Von ihm seien die Daten zwecks Anzeige notiert worden, dann sei die Amtshandlung beendet gewesen. Der Beschwerdeführer sei in das Fahrzeug eingestiegen, aber kurz danach wieder zu ihm gekommen. Da habe er ein Mobiltelefon in der Hand gehabt und gesagt, dass er mit seinem Rechtsanwalt telefoniere und wissen wolle, ob er noch etwas bekomme. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass dieser alles weitere von der Bezirkshauptmannschaft per Post erhalten werde. Vor Messbeginn hätten sie die Nullmessung durchgeführt, er sei dabei gewesen. Er wisse auch, dass das Gerät geeicht gewesen sei. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung habe es nicht gegeben, wenn eine Messung nicht zu Stande komme zeige das Gerät keine Geschwindigkeit an (der Zeuge legte sodann ein Messprotokoll vor). Er sei seit 23 Jahren bei der Polizei und sie hätten seit ca. 20 Jahren Lasermessgeräte. Direkte Schulungen habe er nicht gehabt, aber er könne sagen, dass er damit vertraut sei. Bei allen durchgeführten Messungen habe es keinen Hinweis auf einen Fehler durch das Gerät gegeben. Fehlmessungen habe es insofern schon gegeben, als z.B. durch einen vorbeifahrenden LKW auf Grund des Fahrtwindes das Gerät nicht ruhig gehalten worden und dadurch keine Geschwindigkeit angezeigt worden sei. Das sei im vorliegenden Fall aber nicht so gewesen. Ob das Foto des Kennzeichens den damaligen Zustand wiedergebe, könne er heute nicht mehr sagen. Für ihn sei es damals so gewesen, dass man aus 40 Metern Entfernung das Kennzeichen nicht mehr eindeutig ablesen hätte können. Quoten hätten sie keine zu erfüllen, das Gerücht habe es einmal in *** gegeben. Er kenne den Beschwerdeführer auch nicht persönlich, abgesehen von der Amtshandlung. Er habe bei der Behörde bei einer Stellungnahme ein Schild verwechselt und er habe in Folge sehr wohl Stellung genommen.
  3. c)Der Zeuge *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Er könne sich noch erinnern, er habe die Lasermessung durchgeführt. Auf die Geschwindigkeit selbst könne er sich nach einem Jahr nicht mehr erinnern. Die Geschwindigkeit sei in der Anzeige enthalten und es stimme diese, er habe sie abgelesen und er sei sich sicher, dass sie stimme, sie würden die Leute ja auch nicht willkürlich aus dem Verkehr holen. In weiterer Folge werde die Geschwindigkeit schriftlich festgehalten, von dem Kollegen, der die Amtshandlung durchführe. Sie hätten an diesem Tag Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt und wenn keine Geschwindigkeitsübertretung gemessen worden wäre, hätten sie das Fahrzeug auch nicht angehalten. Er sei dann ca. 2 Meter hinter dem Fahrzeug gestanden und habe weitere Lasermessungen durchgeführt. Natürlich kriege man auch immer ein bisschen etwas mit. Er habe z.B. mitbekommen, dass das hintere Kennzeichen verschmutzt gewesen sei. Man habe es aus 40 Meter Entfernung sicher nicht lesen können. Ein reines Kennzeichen habe den schwarz/weiß-Kontrast, was bei diesem Kennzeichen nicht der Fall gewesen sei. Er glaube es sei dreckiger als auf dem Foto gewesen, obwohl die Bildqualität nicht so gut sei. Wenn der Zustand des Kennzeichens so gewesen sei wie auf dem Foto, könne man es aus 40 Metern wahrscheinlich lesen. Die Qualität des Fotos sei allerdings sehr schlecht. Aus seiner Sicht sei das Foto mit dem Zustand der Anhaltung nicht vergleichbar. Es sei schwer zu beschreiben, es seien keine einzelnen besonders verdreckten Stellen gewesen, sondern eine konstante Verschmutzung. Der Kollege habe dem Beschwerdeführer ein Organmandat wegen der Geschwindigkeitsübertretung angeboten, was bei solchen Übertretungen gang und gebe sei. Er wisse, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, nicht zu schnell gefahren zu sein, und da falle natürlich das Recht auf ein Organmandat weg. Der Beschwerdeführer habe auch gesagt, dass er die Geschwindigkeit am Display sehen wolle, das sei aber natürlich nicht möglich gewesen, weil sie weiter messen und ein paar Minuten vergangen seien. Es bestehe auch kein Rechtsanspruch darauf. Bevor sie messen, sei die Kalibrierung wichtig. Man nehme einen scharfkantigen Gegenstand in weiterer Entfernung her und ziele auf diesen. Mit dem Laserkreuz solle man die Kanten abfahren, senkrecht und waagrecht. Es ertöne ein dumpfer Ton, wenn sich die Entfernung ändere. Sobald man das Display aufdrehe, würden alle möglich Anzeigen erscheinen. Sollte es nicht vollständig aufleuchten, würden sie sicher keine Messungen durchführen. Das Gerät mache auch einen Selbsttest. Man drücke auf den Auslöseknopf und dann sollte alles passen. Am Display erscheine „Self-Pass“. Sie würden dann noch die Nullmessung machen. Man suche einen Gegenstand, laut Betriebsanleitung ca. 200 Meter entfernt. Natürlich sollte das 0 km/h anzeigen, weil sich der Gegenstand ja nicht bewege. Sie würden das immer machen und sie hätten das auch im vorliegenden Fall gemacht. Es habe keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung und keine Anhaltspunkte für einen Gerätefehler gegeben. Es habe an diesem Tag auch sonst keine Gerätefehler gegeben. Er mache Lasermessungen seit dem Jahr ***, Schulungen habe er keine gehabt. Natürlich habe er die Betriebsanleitung studiert. Er würde sagen, dass er zum Vorfallszeitpunkt im Umgang mit dem Gerät erfahren gewesen sei. Als die Geschwindigkeitsübertretung durch den Beschwerdeführer gesetzt worden sei, sei gerade kein anderes Fahrzeug angehalten worden. Der Kollege sei bei der Messung dabei gewesen. Der Kollege habe das Messergebnis auf einen Notizblick notiert, sie würden einen solchen immer mitführen. Das Herzeigen des Lasermessgerätes sei nicht mehr möglich gewesen. Es würde natürlich mitgeschrieben, jeweils von dem, der nicht messe, und es sei nicht immer eine Anhaltung möglich. Das Beweismittel sei für sie ein Nachweis, aber er sehe keinen Grund, warum sie dieses aufheben sollten. Es sei ihm trotz des Verkehrs möglich gewesen, die Amtshandlung mitzuhören. Das sei ja auch aus Gründen der Sicherung notwendig.
  4. d)Die Zeugin *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Am Vorfallstag habe sie der Beschwerdeführer von zu Hause abgeholt. An der Freisprechanlage sei der Bruder des Beschwerdeführers gewesen, sie hätten das Gespräch ca. um 9.00 Uhr begonnen, schon bevor sie abgeholt worden sei. Sie hätten auch über ihren begonnen Führerschein gesprochen. Daraus ergebe sich auch, warum sie damals sehr vorsichtig gewesen sei und auf Verkehrstafeln und Geschwindigkeiten geachtet habe. Vor ihnen sei ein Kleinlaster gefahren, der oftmals seine Geschwindigkeit gewechselt habe. Besonders in der 100er-Zone habe er abrupt gebremst. Der Beschwerdeführer habe dann beschlossen ihn zu überholen und er habe ihn mit ca. 80 bis 90 km/h überholt. Das habe sie gesehen, weil sie zu dieser Zeit darauf geachtet habe. Beim Überholvorgang habe der Beschwerdeführer schon gemerkt, dass die Polizei stehe. Er sei dann auch provokant langsamer gefahren, sie würde sagen 70 km/h in der 80er-Zone. Der Beschwerdeführer habe ihr während des Überholvorganges gesagt, dass die Polizei vorne stehe und sie habe dazu gesagt, dass er jetzt auf jeden Fall langsamer fahren müsse. Vorne habe sie die Polizei dann aufgehalten und sie hätten gedacht, es sei eine normale Kontrolle. Das sei es aber nicht gewesen. Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, ob er wisse, warum er aufgehalten werde und er habe gesagt, dass er das nicht wisse. Die Polizei habe gemeint, dass er zu schnell gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe gefragt, wie er ihnen das glauben solle. Der Polizist habe gesagt, sie müssten sich auf das Gerät verlassen, das sei geeicht und wenn es ihm nicht passe, könnten sie gerne eine Anzeige machen. Der Polizist sei dann nach hinten gegangen und habe sich etwas aufgeschrieben. Sie und der Beschwerdeführer seien die ganze Zeit im Auto gewesen. Der Polizist habe gemeint, dass das Kennzeichen verschmutzt sei und der Beschwerdeführer habe gemeint, ob er sich das anschauen könne. Der Polizist habe gemeint, dass das jetzt nicht notwendig sei und er sich das später anschauen könne. Der Beschwerdeführer sei dann trotzdem ausgestiegen und habe ein Foto gemacht, das habe sie durch die Heckscheibe gesehen. Er habe ihr das Handy gegeben und ihr gesagt sie solle das über WhatsApp dem Bruder schicken, was sie gemacht habe. Das hätten sie gemacht, um einen Beweis zu haben, dass das Kennzeichen nicht verschmutzt sei. Der Bruder sei Jus-Student und kenne sich damit besser aus. Auf den Tacho habe sie beim Überholmanöver gesehen. Bei der 80er-Zone habe sie noch einmal geschaut und da seien es eben die 70 km/h gewesen. Sie seien dann beim *** ausgestiegen und da habe sie sich das Kennzeichen angesehen und da sei es wie auf dem Foto gewesen. Aus ihrer Sicht sei es nicht verschmutzt gewesen, vielleicht ein bisschen, aber man habe die Zahlen erkennen können. Vorgelegt wurde von der Zeugin eine Bestätigung des *** Shops *** vom ***, wonach das Foto am *** um 11.05 Uhr aufgenommen und am selben Tag um 11.06 Uhr versendet worden sei.
  5. e)Der Zeuge *** gab im Wesentlichen Folgendes an: Er habe nichts gesehen, er sei am Telefon gewesen und er habe mitbekommen, dass er auf der Freisprecheinrichtung sei. Er habe ca. drei bis vier Minuten vor der Kontrolle angerufen und er sei sofort auf der Freisprecheinrichtung gewesen. Die Freundin seines Bruders habe alles kommentiert, sein Fahrverhalten usw. Sie hätten auch über den Führerschein der Zeugin gesprochen, weil sie damals noch in der Fahrschule gewesen sei. Anscheinend habe sie deswegen alles kommentiert. Er habe es als nervig empfunden, habe aber nichts anderes daneben gemacht. Er habe dann mitbekommen, dass die beiden erschrocken seien. Die Zeugin habe „Pass auf“ gesagt und der Beschwerdeführer habe einen Ausruf getätigt wie „Ui“. Er habe gefragt, was los sei und ihm sei gesagt worden, dass vor ihnen ein Fahrzeug gefahren sei, anscheinend ein Kleintransporter, und dass dieser plötzlich abgebremst habe, ohne dass es ein Hindernis gegeben habe. Weiters sei ihm auch von der Zeugin gesagt worden, dass der Beschwerdeführer überhole. Noch im Überholmanöver habe der Beschwerdeführer gesagt, dass vorne die Polizei stehe. Er habe dazu nichts gesagt. Die Zeugin habe während des Überholmanövers gemeint „85 km/h“. Er meine, dass sie das zuerst gesagt habe und dann habe der Beschwerdeführer gesagt, dass vorne die Polizei stehe. Nach dem Überholvorgang habe der Beschwerdeführer auf 75 km/h abgebremst, die Zeugin habe gesagt, dass sie jetzt überholt hätten und dass er jetzt 75 km/h fahre. Er habe dazu nichts gesagt, aber die Zeugin habe das anscheinend gestört, weil sie gesagt habe, dass der Beschwerdeführer jetzt nicht übertrieben langsam fahren brauche. Die Zeugin habe damals das Verständnis gehabt, dass bei 80 auch 80 km/h zu fahren seien. Der Beschwerdeführer habe sich dann gewundert, dass er angehalten werde. Dann habe der Zeuge kurz nichts gehört, weil niemand etwas gesagt habe, das nächste was er gehört habe, sei die Aufforderung zur Vorlage von Führerschein und Zulassungsschein gewesen und die Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, warum er angehalten worden sei. Er habe gehört, dass der Beschwerdeführer das verneint habe und dass dem Beschwerdeführer gesagt worden sei, dass er zu schnell gefahren sei. Er habe gehört, dass der Beschwerdeführer das bestritten habe und dass es ein hin und her gegeben habe. Das sei alles leicht zu hören gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann die Radarpistole sehen wollen. Der Zeuge habe den Polizisten sagen hören, dass dieser nichts beweisen müsse. Der Zeuge habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass der Polizist wirklich nicht verpflichtet sei die Radarpistole herzuzeigen, aber er solle den Polizisten höflich darum bitten, um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Der Zeuge habe dann in einem aggressiven Ton gehört, dass der Polizist gesagt habe, dass er nichts zeigen und nichts beweisen müsse und dass der Beschwerdeführer eine Anzeige bekomme. Der Polizist habe dann noch gemeint, dass die hintere Kennzeichentafel so verdreckt sei, dass man nichts erkennen könne. Der Beschwerdeführer habe sich das anschauen wollen, aber der Beamte habe gemeint, dass das jetzt nicht so wichtig sei. Der Beschwerdeführer habe sich das trotzdem angeschaut und nach ca. einer Minute habe der Zeuge ein Foto per WhatsApp bekommen. Sein Handy habe einen Fehler gehabt und das Foto sei inzwischen gelöscht. Er habe den Beschwerdeführer gefragt, ob dieser nichts auf die Hand bekomme und der Beschwerdeführer habe daraufhin mit dem Polizisten gesprochen. Da sei er schon nicht mehr auf der Freisprechanlage gewesen, er habe aber auch außerhalb des Autos alles gut gehört. Das im Akt befindliche Foto sei das Foto, allerdings sehr verdunkelt. Er habe ein sehr gutes Gedächtnis und einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn, deshalb merke er sich so etwas. 2.3. Mit E-Mail vom *** übermittelte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zwei Farbfotos vom Kennzeichen und er brachte dazu vor, dass kein Datum erkennbar sei, er habe sich jedoch bei *** informiert und ihm sei gesagt worden, dass die Einsicht mittels spezieller Programme zum Auslesen von Daten möglich sei (*** habe dazu das Programm Xnview verwendet). Außerdem wolle er mitteilen, dass es sich bei seinen 515,-- Euro monatlich lediglich um eine Aufwandsentschädigung und nicht um einen Lohn handle. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer lenkte am ***, 10.50 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung ***. Dabei wurde von ihm die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten. Er fuhr 97 km/h (nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz). Die Überschreitung der Geschwindigkeit wurde mittels eines ordnungsgemäß in Betrieb genommenen und ordnungsgemäß bedienten geeichten Laser-Gerätes (LTI 20/20/Truspeed) festgestellt. Hinweise auf ein fehlerhaftes Messergebnis bestehen nicht. Weiters ist im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die von ihm vorgelegten Fotos – die ein verschmutztes, aber noch nicht unlesbares Kennzeichen zeigen – das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Polizeianhaltung zeigen. 3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen ist zur festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung sowie zu den vorgelegten Fotos betreffend das verschmutzte Kennzeichen Folgendes speziell hervorzuheben:
  6. a)Zu den Feststellungen hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet es aufgrund der Ausführungen der in der durchgeführten Verhandlung als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten als erwiesen, dass der Beschwerdeführer zur angeführten Zeit am angeführten Ort mit seinem PKW die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat und dass er dabei 97 km/h (nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz) fuhr. Beide Polizeibeamten haben in der Verhandlung einen glaubwürdigen, erfahrenen und kompetenten Eindruck hinterlassen. Der Zeuge *** hat dabei insbesondere angegeben, dass er selbst auch die gemessene Geschwindigkeit am Lasermessgerät gesehen hat und er hat nachvollziehbar dargelegt, mit Lasermessgeräten seit vielen Jahren vertraut zu sein. Weiters hat der Zeuge angegeben, dass es bei allen durchgeführten Messungen keinen Hinweis auf einen Gerätefehler gegeben hat. Im vorliegenden Fall habe es auch keine Fehlmessung gegeben, wo keine Geschwindigkeit angezeigt würde. Ebenso hat der Zeuge *** in Übereinstimmung damit ausgeführt, dass die in die Anzeige aufgenommene Geschwindigkeit stimme und es hat der Zeuge durch seine detaillierten Ausführungen in der Verhandlung zudem gezeigt, im Umgang mit Lasermessgeräten erfahren zu sein. Der Zeuge hat auch ebenfalls angegeben, dass es keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung und keine Anhaltspunkte für einen Gerätefehler gegeben habe. Es habe an diesem Tag auch sonst keine Gerätefehler gegeben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch noch auf das in der Verhandlung vorgelegte Messprotokoll, in dem u.a. die gültige Eichung des Messgerätes festgehalten ist. Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Polizei Quoten zu erfüllen habe und wonach der Polizist bzw. die Polizisten hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung gelogen hätten, ist festzuhalten, dass die an ihren Diensteid erinnerten sowie unter Wahrheitspflicht und keineswegs formelhaft abgesprochen aussagenden Zeugen in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt haben, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann auch keinen nachvollziehbaren Grund erkennen, warum die Polizeibeamten den Beschwerdeführer grundlos mit einer Anzeige und in weiterer Folge mit falschen Angaben wahrheitswidrig belasten sollten. Auch der Umstand, dass der Polizeibeamte *** im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens über Ersuchen der belangten Behörde eine Skizze angefertigt hat, in der neben der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung von ihm noch eine weitere in derselben Fahrtrichtung eingezeichnet war, lässt nicht am Wahrheitsgehalt der Zeugenangaben hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung zweifeln. Der Zeuge hat seinen diesbezüglichen Irrtum auch bereits in seiner Stellungnahme vom *** zugestanden. Des Weitern wird die Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auch durch die Schilderungen des Beschwerdeführers, der Zeugin *** und des Zeugen ***, wonach keine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe, nicht erschüttert, zumal Widersprüche aufgetreten und die Schilderungen zum Teil auch nicht plausibel sind. So hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer des Telefonates mit dem Zeugen *** angegeben, dass das Gespräch schon ca. 12 bis 13 Minuten gedauert habe. Abweichend davon gab der Zeuge *** an, er habe drei bis vier Minuten vor der Kontrolle angerufen und dass er sofort auf der Freisprecheinrichtung gewesen sei. Die Zeugin *** gab im Widerspruch dazu an, dass sie das Gespräch bereits ca. um 9.00 Uhr begonnen hätten, schon bevor sie vom Beschwerdeführer abgeholt worden sei. Weiters haben die Zeugen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit einer Geschwindigkeit von „ca. 80 bis 90 km/h überholt“ (Zeugin) bzw. mit „85 km/h“ (Zeuge), was nur schwer in Übereinstimmung mit der Aussage des Beschwerdeführers zu bringen ist, er habe vor Beginn der 80er-Zone „stark abgebremst“ auf ungefähr 75 km/h. An der Verlässlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers zweifeln lässt ferner auch seine Angabe, das Kennzeichen sei „überhaupt nicht verschmutzt gewesen“ bzw. es sei „gar nichts“ oben gewesen, obwohl auf den von ihm vorgelegten Fotos eindeutig eine Verschmutzung zu erkennen ist. Unplausibel ist außerdem z.B. das Vorbringen des Beschwerdeführers und der Zeugen, dass die Zeugin bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h (laut Beschwerdeführer und Zeuge) bzw. 70 km/h (laut Zeugin) in der 80er-Zone von einem provokantem Langsamfahren gesprochen habe. Als wenig lebensnah zu bezeichnen sind darüber hinaus auch generell die Schilderungen, wonach der Beschwerdeführer und die Zeugin die Fahrmanöver und die eingehaltenen Geschwindigkeiten jeweils lautstark kommentiert hätten, sodass sie der Zeuge über die Freisprecheinrichtung am Telefon mithören habe können. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit feststeht. Hinweise auf ein fehlerhaftes Messergebnis bestehen nicht.
  7. b)Zu den vorgelegten Fotos betreffend das verschmutzte Kennzeichen: Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die beiden Polizeibeamten in der Verhandlung nicht mit hinreichender Sicherheit angeben konnten, ob das vom Beschwerdeführer vorgelegte und im Verwaltungsakt befindliche Foto das Kennzeichen zum Zeitpunkt der Polizeianhaltung zeigt. Der die Fahrzeugkontrolle durchgeführt habende Zeuge *** gab dazu wörtlich an: „Ich kann heute nicht mehr sagen, ob das dem damaligen Zustand wiedergibt. Für mich war es damals so, dass man aus 40 Meter Entfernung das Kennzeichen nicht mehr eindeutig ablesen hätte können.“ Der Zeuge *** gab dazu an, er glaube es sei dreckiger gewesen und es sei das Foto aus seiner Sicht mit dem Zustand der Anhaltung nicht vergleichbar. Mit Sicherheit konnte er dies jedoch nicht mehr angeben. Im Zweifel – und unter Berücksichtigung der in der Verhandlung vorgelegten Bestätigung des *** Shops *** vom *** – ist daher zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das im Verwaltungsakt befindliche Foto und die zuletzt mit E-Mail vom *** vorgelegten Farbfotos das Kennzeichen zum Zeitpunkt der Polizeianhaltung zeigen. Festzuhalten ist zu diesen Fotos, dass sie ein (konstant) verschmutztes, aber noch nicht das Ausmaß der Unlesbarkeit erreichendes Kennzeichen zeigen. 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. § 52 lit.a Z 10a und § 99 Abs. 3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, (StVO 1960) lauten:4.1. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a und Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF, (StVO 1960) lauten: „§ 52. Die Vorschriftszeichen […]
  8. a)Verbots- oder Beschränkungszeichen […] 10a. ‚GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)‘ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“ „§ 99. Strafbestimmungen. […]

(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
  1. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,“
  2. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,“ 4.2. § 102 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF, (KFG 1967) lauten:4.2. Paragraph 102, Absatz 2 und Paragraph 134, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF, (KFG 1967) lauten: „§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers […]
(2)Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die

§ 49Abs.

6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1a) nur einschalten

(2)Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die

Paragraph 49, Absatz 6, seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (Paragraph 99, Absatz eins,). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (Paragraph 19, Absatz eins a,) nur einschalten

  1. bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei Mannschaftstransporten,
  2. zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeuges),
  3. ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.“ „§
  4. Strafbestimmungen

(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

§ 3Abs. 2 Z 1 Vw

GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. 5.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Artikel 131, Absatz eins, B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden. 5.2. Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses:

  1. a)Der Beschwerdeführer hat, wie unter Punkt 3.1. festgestellt, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten. Er fuhr 97 km/h (nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz). Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht begangen. Er hat auch keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat.
  2. b)Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen, insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs durch das Verhindern von Unfällen auf Grund überhöhter Geschwindigkeiten. Der Beschwerdeführer, dem jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch sein Verhalten den Schutzzweck der Rechtsnorm keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist nach Aktenlage unbescholten (vgl. dazu etwa VwSlg. 15.715 A/2001, mwH), weitere Milderungsgründe liegen aber nicht vor, insbesondere auch kein reumütiges Geständnis (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156).Der Beschwerdeführer ist nach Aktenlage unbescholten vergleiche dazu etwa VwSlg. 15.715 A/2001, mwH), weitere Milderungsgründe liegen aber nicht vor, insbesondere auch kein reumütiges Geständnis vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156). Weiters sind nach den gesetzlichen Vorgaben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat dazu in der Verhandlung ausgeführt, dass er ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von 515,-- Euro aufweise und dass er kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten habe. In seinem E-Mail vom *** hat der Beschwerdeführer überdies ausgeführt, dass es sich bei den 515,-- Euro lediglich um eine Aufwandsentschädigung handle. Weiters sind nach den gesetzlichen Vorgaben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat dazu in der Verhandlung ausgeführt, dass er ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von , 515,-- Euro aufweise und dass er kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten habe. In seinem E-Mail vom *** hat der Beschwerdeführer überdies ausgeführt, dass es sich bei den 515,-- Euro lediglich um eine Aufwandsentschädigung handle. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die im vorliegenden Fall festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 55,-- Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden keinesfalls als zu hoch bemessen anzusehen, zumal die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens liegt und nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen (vgl. dazu etwa bereits VwGH 27.9.1989, 89/03/0236; 15.5.1990, 89/02/0093). In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die im vorliegenden Fall festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 55,-- Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden keinesfalls als zu hoch bemessen anzusehen, zumal die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens liegt und nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen vergleiche , dazu etwa bereits VwGH 27.9.1989, 89/03/0236; 15.5.1990, 89/02/0093). Hinzuweisen ist mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers schließlich auch noch darauf, dass § 19 VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt (vgl. VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041) und dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. jüngst VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mwH). Hinzuweisen ist mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers schließlich auch noch darauf, dass Paragraph 19, VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt vergleiche VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041) und dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche jüngst VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mwH). c) Zur Kostenentscheidung:

§ 64Abs. 2 VSt

G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit , 10,-- Euro zu bemessen. Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das Verfahren erster Instanz hinsichtlich des Spruchpunktes 1. zu Recht mit 10,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 11,-- Euro festzusetzen. 5.3. Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses:

§ 102Abs.

2 zweiter Satz KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind.

Paragraph 102, Absatz 2, zweiter Satz KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Im vorliegenden Fall ist anhand der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass die vorgelegten Fotos das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Polizeianhaltung zeigen und dass dieses Kennzeichen zwar verschmutzt war, aber noch nicht das Ausmaß der Unlesbarkeit erreicht hat. Der diesbezügliche Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer ist somit nicht weiter aufrecht zu erhalten. Festzuhalten ist dazu aber auch, dass es – entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Meinung – nicht maßgeblich darauf ankommt, ob die Polizisten in der Lage gewesen sind, das Kennzeichen im Zuge der Anhaltung (d.h. unmittelbar beim Fahrzeug) abzulesen (vgl. VwSlg. 8380 A/1973, wonach eine aus 10 Meter Entfernung nur schwer lesbare Kennzeichentafel wie eine unlesbare zu behandeln ist). Festzuhalten ist dazu aber auch, dass es – entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Meinung – nicht maßgeblich darauf ankommt, ob die Polizisten in der Lage gewesen sind, das Kennzeichen im Zuge der Anhaltung (d.h. unmittelbar beim Fahrzeug) abzulesen vergleiche , VwSlg. 8380 A/1973, wonach eine aus 10 Meter Entfernung nur schwer lesbare Kennzeichentafel wie eine unlesbare zu behandeln ist). 5.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses als unbegründet abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 11,-- Euro zu leisten. Hingegen ist der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 2. Folge zu geben und das Straferkenntnis insoweit aufzuheben. Die Einstellung des Strafverfahrens betreffend diesen Spruchpunkt ist zu verfügen. Letzteres hat dabei

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Beschlussform zu ergehen (s. VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045). 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 6.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.6.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6.

  1. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung und sie folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. 6.
  2. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung und sie folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.101.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.