← Österreich

LVwG-S-1862/001-2015

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 9§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1862/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Verwaltungsübertretung

§ 9Abs. 7 i

Vm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO) eine Geldstrafe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 9, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO) eine Geldstrafe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt: Der Spruch lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** ca. 09:50 Uhr bis *** ca. 16:00 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, ***, ***, Parkplatz (Kurzparkzone)Gemeindegebiet ***, ***, ***, Parkplatz, (Kurzparkzone) Tatbeschreibung: Das Fahrzeug zum Parken entgegen der dort geltenden Regelung durch Bodenmarkierungen aufgestellt.“ In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses mit folgender Begründung: „ I.römisch eins. Zum Beschwerdegrund Die Beschwerde wird erhoben, da es sich gegenständlich um kein strafbares Verhalten der angezeigten Partei handelt. Die Bezirkshauptmannschaft X hat Herrn *** wegen der Verwaltungsübertretung:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat Herrn *** wegen der Verwaltungsübertretung: „das Fahrzeug zum Parken entgegen der dort geltenden Regelungen durch Bodenmarkierungen aufgestellt“ mit EUR 100,00 bestraft. In der ursprünglichen Strafverfügung lautet der Tatvorwurf noch auf eine ungerechtfertigte Benützung des Straßenverkehrs und unberechtigtes Parken, welches dann aufgrund der Eingabe eingeschränkt wurde auf das unberechtigte Parken und ebenso aufgrund unserer Eingabe sich der entsprechende Tatvorwurf reduzierte von ***. auf ***. II.römisch zwei. Zur mangelnden Rechtswidrigkeit Der Beschwerdeführer hat nicht rechtswidrig gehandelt, da er mit seinem Wohnmobil keine andere Möglichkeit vorfand – wie die gegenständliche – sein Wohnmobil zu parken. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass vorhandene Parkplätze für ein Wohnmobil in der Stadtgemeinde *** nicht zufahrbar waren, da aufgrund eines Weihnachtsmarktes, welcher sich auch bereits aus der Begründung des Straferkenntnisses vom *** ergibt, nicht zufahrbar war. Kurzum, das Ortsgebiet war gesperrt. Herr *** hat daher bei den gegenständlichen Parkplätzen in der bestmöglichen und effizientesten Form geparkt, wobei ihm keine andere Möglichkeit gegeben war, als hier die vorhandenen Bodenmarkierungen zu überschreiten. Dies diente jedoch dazu, dass das Wohnmobil nicht für den Straßenverkehr in einer hinderlichen Art und Weise abzustellen. Wäre das Wohnmobil in Übereinstimmung mit den Bodenmarkierungen geparkt worden, hätte dies zu einer Gefährdung des Verkehrs geführt, die unbedingt auszuschließen war. Der in der Kurzparkzone vorgenommene Halt ist prinzipiell zulässig, da der Beschwerdeführer über einen Behindertenausweis verfügt. Dies wird auch seitens der Behörde nicht in Abrede gestellt.

§ 9Abs. 7 St

VO wird die Aufstellung der Fahrzeuge durch Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hierbei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrere Fahrzeuge bestimmte Fläche abzustellen. Bereits der Wortlaut der Regelung indiziert klar, dass die Regelung so anzuwenden ist, wie sie auch faktisch bei den Fahrzeugen möglich ist. Gegenständlich war es nicht möglich das Fahrzeug in irgendeiner anderen Art und Weise aufzustellen, weshalb es eben so vom Beschwerdeführer aufgestellt werden musste.

Paragraph 9, Absatz 7, StVO wird die Aufstellung der Fahrzeuge durch Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hierbei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrere Fahrzeuge bestimmte Fläche abzustellen. Bereits der Wortlaut der Regelung indiziert klar, dass die Regelung so anzuwenden ist, wie sie auch faktisch bei den Fahrzeugen möglich ist. Gegenständlich war es nicht möglich das Fahrzeug in irgendeiner anderen Art und Weise aufzustellen, weshalb es eben so vom Beschwerdeführer aufgestellt werden musste. Hier ist § 23 Abs. 1 StVO anzuwenden, welcher besagt, dass der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen hat, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert wird.Hier ist Paragraph 23, Absatz eins, StVO anzuwenden, welcher besagt, dass der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen hat, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert wird. Genau dies erfolgte gegenständlich, da der geeignete Parkplatz am Stadtplatz in der Stadt *** gesperrt war, weshalb der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Parkplatz vorlieb nehmen musste. Das Wohnmobil wurde so aufgestellt, dass die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes stattfand und kein Straßenbenützer gefährdet wird und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert worden ist. Wäre das Fahrzeug tief in die Straße hineingestanden, so wäre dies natürlich ein undenkbarer Zustand, der mit einer Behinderung des Straßenverkehrs und einer Gefährdung der anderen Straßenverkehrsteilnehmer einhergegangen. Insbesondere, da der Invalidenparkplatz am Stadtplatz nicht zufahrbar war, war ohnehin nur die Möglichkeit bestehen. Dies bestätigt sich auch im Sinne des Abs. 7 nicht auf Parkplätzen gilt, wo außerhalb von Bodenmarkierungen geparkt werden darf (Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) Kommentar Dr. Gerhard Fürstl, § 9 RZ 18).Wäre das Fahrzeug tief in die Straße hineingestanden, so wäre dies natürlich ein undenkbarer Zustand, der mit einer Behinderung des Straßenverkehrs und einer Gefährdung der anderen Straßenverkehrsteilnehmer einhergegangen. Insbesondere, da der Invalidenparkplatz am Stadtplatz nicht zufahrbar war, war ohnehin nur die Möglichkeit bestehen. Dies bestätigt sich auch im Sinne des Absatz 7, nicht auf Parkplätzen gilt, wo außerhalb von Bodenmarkierungen geparkt werden darf (Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) Kommentar Dr. Gerhard Fürstl, Paragraph 9, RZ 18). III.römisch drei. Unbestimmter Bescheid Der Spruchfassung des Bescheides, wonach der Lenker des KFZ zu bestimmter Zeit am bestimmten Tatort „das Fahrzeug zum Parken entgegen der dort Regelung entgegen der Bodenmarkierung aufgestellt“ hat ist in keiner Weise zu entnehmen, welcher konkrete Sachverhalt im Sinne des § 44a lit a Z 1 VStG dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Diese Spruchfassung erschöpft sich in der rechtlichen Würdigung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes, die es dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen (VwGH 20.01.1989, 88/18/0345).“Der Spruchfassung des Bescheides, wonach der Lenker des KFZ zu bestimmter Zeit am bestimmten Tatort „das Fahrzeug zum Parken entgegen der dort Regelung entgegen der Bodenmarkierung aufgestellt“ hat ist in keiner Weise zu entnehmen, welcher konkrete Sachverhalt im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, Ziffer eins, VStG dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Diese Spruchfassung erschöpft sich in der rechtlichen Würdigung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes, die es dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen (VwGH 20.01.1989, 88/18/0345).“ Die Behörde hat ihren Akt mit der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer entschuldigt nicht erschienen ist. Die anwesenden Zeugen wurden einvernommen. Der Zeuge *** gab an: „Der damalige Bürgermeister hat angezeigt, dass ein Wohnmobil in der *** in der Kurzparkzone über drei Parkplätze geparkt stehe. Er hat gemeint, dass das Fahrzeug über drei Parkplatze geparkt sei und das nicht gehe, weil eben Weihnachtsmarkt sei. Wir sind hingefahren und haben das Fahrzeug Parken gesehen und Herr *** war nicht anwesend. Rundherum war das Fahrzeug mit Werbezetteln beklebt, aus denen die Telefonnummer des Herrn *** hervorging und die Werbung ging über Holzbriketts. Der Beschwerdeführer hat gesagt, er sei gerade in Traun und werde nach einer Stunde zurückkehren. Er hat angegeben, dass er hier parken dürfe, weil er einen Gehbehindertenausweis im Fahrzeug deponiert hätte. Bezüglich der blauen Kennzeichen hat er angegeben, dass es sich um eine Probefahrt handle und dass er Kaufinteresse hätte und dass er das Wohnmobil kaufen möchte. Die Bescheinigung über die Probefahrt war ebenso wie der Behindertenausweis im Fahrzeug hinterlegt. Die Angaben in der Anzeige sind jedenfalls richtig, es war an einem Samstag, am *** und hat die Kurzparkzone bis 12.00 Uhr an diesem Tag angedauert. Das Fahrzeug stand ab 09.50 Uhr bis am nächsten Tag, nämlich den *** bis ca. 16.00 Uhr dort abgestellt. Das haben wir des Öfteren kontrolliert und es ist ganz sicher, dass das Fahrzeug rund um die Uhr dort gestanden ist, weil ansonsten sofort ja andere Fahrzeuge wegen des Weihnachtsmarktes den Parkplatz eingenommen hätten. Wir haben aber auch des Öfteren kontrolliert und bis am nächsten Tag ist das Fahrzeug eben unverändert dort gestanden. Die Kurzparkzone hat ungefähr sieben Parkplätze und quer über drei ist das Fahrzeug abgestellt gewesen. Ich verstehe, dass das Fahrzeug drei Parkplätze verwendet hat, weil eine andere Möglichkeit hat so ein langes Fahrzeug ja nicht. Das war nicht der Grund der Beanstandung. Für mich war die Beanstandung dahingehend, dass ein Behindertenausweis für ein Fahrzeug verwendet wurde, mit welchem der Beschwerdeführer gar nicht unterwegs war. Er war in den beiden Tagen mit einem anderen Fahrzeug dort. Ich habe aber zu diesem Zeitpunkt lediglich einen Bericht an die Bezirkshauptmannschaft zur verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung geschickt. Ich weiß daher gar nicht, worum es heute geht. Ich habe die strafrechtliche Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft überlassen, es steht im Gesetz dass der Behindertenausweis nur für das Fahrzeug verwendet werden darf, das man lenkt. Bemerken möchte ich noch, dass das gegenständliche Wohnmobil genau über drei Parkplätze abgestellt war und ich das den Juristen der Bezirkshauptmannschaft überlassen habe. Ich habe nicht gewusst, ob es zulässig ist, ein Fahrzeug entgegen der Bodenmarkierungsverordnung über drei Parkplätze abzustellen. Für mich war es auf jeden Fall strafwürdiger, dass eben ein Fahrzeug über das ganze Wochenende mit einem Behindertenausweis dort abgestellt ist und der Lenker gar nicht mit dem Fahrzeug gefahren ist, sondern mit einem anderen. Ich habe den Tatzeitraum angegeben vom ***, ca. 09.50 Uhr bis *** bis 14.00 Uhr. Ich weiß nicht, warum im Straferkenntnis das Ende mit 16.00 Uhr angegeben wurde. Die Probefahrtkennzeichen waren ausgestellt von der Firma *** und die Zeit war vom ***, 08.00 Uhr bis ***, 22.00 Uhr für das Probefahrtkennzeichen ausgestellt. Wenn in der Aufforderung zur Rechtfertigung die Zeit eben mit ***, 08.00 Uhr bis ***, 22.00 Uhr angegeben ist, so gebe ich an, dass sich dies mit der Zeit der Ausstellung für die Probefahrtkennzeichen deckt. Ich weiß deshalb dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht gelenkt hat, weil er zum Zeitpunkt meines Anrufes am ***, um 09.50 Uhr gerade in *** gewesen ist, das hat er am Telefon angegeben. Eine Stunde später haben wir uns mit ihm getroffen. Am Nachmittag haben wir dann beim Vorbeifahren gesehen, dass er für den PKW mit dem Kennzeichen *** den Schlüssel für dieses Fahrzeug hatte und das Fahrzeug auch aufgesperrt hat. Ich habe nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer im Wohnmobil war. Er hat das Wohnmobil als Verkaufsstand verwendet. Wenn mir drei Farbkopien vorgelegt werden gebe ich an: Ich kenne das Gebäude, das Kaffeehaus *** mit der Tafel „Halten und Parken verboten“. Ich weiß nicht, ob der Beschwerdeführer sein Wohnmobil auf den ansonsten vorhandenen Behindertenparkplatz hätte stellen können. Ich vermute nein, weil es zu lange ist. Es sind zwei Parkplätze rechts neben dem Eingang des Kaffeehauses vorhanden, die Behindertenparkplätze sind, also nehme ich an, dass es sich von der Länge her mit dem Wohnmobil nicht ausgegangen wäre.“ Zeuge *** gab an: „Ich war nicht der Meldungsleger, ich war nur mit dem Kollegen vor Ort. Ich kann mich noch erinnern, dass das Fahrzeug über drei Parkplätze geparkt war. Herr *** war nicht anwesend, es war einfach die Telefonnummer herauszufinden, weil das Fahrzeug ja mit Werbung beklebt war. Der Kollege hat dann angerufen und hat der Beschwerdeführer angegeben nicht vor Ort zu sein sondern eben auswärts. Einige Zeit später sind wir dann wieder hingefahren, da war er dann vor Ort. Er hat augenscheinlich Werbung für Holzbriketts und Verkauf gemacht. Die Türe des Wohnmobils stand offen, wo der Beschwerdeführer sich aufgehalten hat zu dem Zeitpunkt, das weiß ich nicht mehr. Zwei Autos weiter stand noch ein weiteres Fahrzeug mit Kennzeichen *** und hat Herr *** den Schlüssel für dieses Fahrzeug eingesteckt gehabt. Dieses Fahrzeug hat er eben auch benützt, indem er es geöffnet hat. Augenscheinlich war das Wohnmobil von ihm für längere Zeit dort abgestellt worden und das andere Fahrzeug hat er während dieses Zeitraumes verwendet. Gefahren ist er zu dem Zeitpunkt unserer Kontrolle nicht, aber er hat die Fahrzeugtüre geöffnet, es ist auch möglich, dass das Fahrzeug wem anderen gehört hat. Ich selbst habe keine Überprüfung des anderen Fahrzeuges vorgenommen. Ich weiß nicht mehr, ob ich ihn dazu befragt habe.“ Zeugin ***, Ehefrau des Beschwerdeführers, gab unter Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht an: „Ich will nicht aussagen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

§ 9Abs. 7 St

VO haben die Lenker, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird, die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen.

Paragraph 9, Absatz 7, StVO haben die Lenker, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird, die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Unbestritten geblieben und durch vom Meldungsleger angefertigte Lichtbilder belegt ist, dass das gegenständliche Wohnmobil vom Beschwerdeführer zu der im Spruch genannten Zeit (nach Angaben des Beamten jedoch nur bis 14.00 Uhr – Zeitpunkt der letzten Kontrolle - quer über drei für PKW vorgesehene Längsparkplätze abgestellt war.

§ 44aZ. 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Spruchfassung eines Bescheides (wie des angefochtenen), wonach der Lenker das Kfz zu bestimmter Zeit an bestimmtem Tatort „nicht entsprechend der Regelung durch die Bodenmarkierung abgestellt hat“, ist nicht zu entnehmen, welche Regelung die Bodenmarkierung vornahm und wo bzw. wie der Beschwerdeführer das Wohnmobil abstellte, also welcher konkrete Sachverhalt im Sinne des § 44a Z. 1 VStG zur Last gelegt wird. Die Spruchfassung eines Bescheides (wie des angefochtenen), wonach der Lenker das Kfz zu bestimmter Zeit an bestimmtem Tatort „nicht entsprechend der Regelung durch die Bodenmarkierung abgestellt hat“, ist nicht zu entnehmen, welche Regelung die Bodenmarkierung vornahm und wo bzw. wie der Beschwerdeführer das Wohnmobil abstellte, also welcher konkrete Sachverhalt im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zur Last gelegt wird. Das Gericht ist zu einer Modifizierung der Tatumschreibung nur dann berechtigt, wenn jenes konkrete, dem Beschuldigten im Strafbescheid erster Instanz zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens war. (VwGH vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0092). Indem das Parken mit dem Wohnmobil quer über drei Parkplätze dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nicht vorgehalten wurde, war eine Korrektur des Spruches nicht möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1862.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.