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{'item': 'LVwG-S-2054/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2054/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des *** vertreten durch gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des *** vertreten durch gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 190,-- Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.235,- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.235,- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs. 2e der Straßenverkehrsordnung 1960 und § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geldstrafe von insgesamt € 950,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 281 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, der Straßenverkehrsordnung 1960 und Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geldstrafe von insgesamt € 950,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 281 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 1. ***, 12:13 Uhr 2. Siehe Text Ort: 1. Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, Freiland) 2. Bezirkshauptmannschaft X als anfragende Behörde1. Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst, Strkm. ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, , Freiland), 2. Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als anfragende Behörde Fahrzeug: ***, PKW Tatbeschreibung: 1. Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. 181 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 % Messtoleranz. 2. Als Zulassungsbesitzer der BH X über deren schriftliche Anfrage vom2. Als Zulassungsbesitzer der BH römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 12:13 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der ***, nächst dem Strkm. ***, Fahrtrichtung *** gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“ Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde mit folgender Begründung erhoben: „Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, zugestellt am *** mit der GZ: ***, erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende„Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, zugestellt am *** mit der GZ: ***, erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende „B E S C H W E R D E An die Beschwerdebehörde (Landesverwaltungsgericht) Das Straferkenntnis der BH X vom ***, zugestellt am ***, mit der GZ: ***, wird zur Gänze angefochten und hierzu ausgeführt wie folgt:Das Straferkenntnis der BH römisch zehn vom ***, zugestellt am ***, mit der GZ: ***, wird zur Gänze angefochten und hierzu ausgeführt wie folgt: 1.) Sachverhalt: Dem Beschuldigten wurde mittels Strafverfügung vom *** vorgeworfen, dass er auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei. Weiters wurde ihm vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer der BH X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Kfz am *** um 12:13 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** gelenkt hat. Er habe dadurch die Auskunft verweigert und sei zu bestrafen.Dem Beschuldigten wurde mittels Strafverfügung vom *** vorgeworfen, dass er auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei. Weiters wurde ihm vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer der BH römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Kfz am *** um 12:13 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** gelenkt hat. Er habe dadurch die Auskunft verweigert und sei zu bestrafen. Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht einen Einspruch bei der Behörde (um weitgehende Wiederholungen zu vermeiden, wir diesbezüglich auf das Straferkenntnis verwiesen; dort wurde vom Sachbearbeiter der Sachverhalt genauestens dargelegt und wurde auch der Einspruch wortwörtlich wiedergegeben). Auf Grund dieses Einspruches hätte die Behörde eigentlich ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Es fand weder eine Einvernahme statt noch wurde eine Überprüfung durchgeführt, ob eine korrekte Messung stattfand. Seitens des Beschuldigten wurde nämlich auch die Messung angezweifelt. Die BH erachtete es allerdings nicht der Mühe wert, zumindest den Polizisten zu befragen. Welchen Standpunkt er bei der Messung einhielt, ob der die Verwendungsbestimmungen eingehalten hat, welche Temperaturen am gegenständlichen Tag herrschten, ob der Messwinkel passte usw. Offensichtlich geht man davon aus, dass sowieso immer alles passt und dies alles nicht notwendig sei. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne irgendetwas zu tun, erging dann ein Straferkenntnis seitens der BH. Das Straferkenntnis ist daher unberechtigt und nicht nachvollziehbar und auch rechtswidrig. Dem Beschuldigten wurde keinerlei Chance zu irgendeiner weiteren Rechtfertigung gegeben bzw. wurde nicht einmal irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das Straferkenntnis wird daher zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten und auch wegen Gleichheitswidrigkeit. 2.) Zunächst aber zur Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde: Gem. § 7 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist 4 Wochen. Das Straferkenntnis der BH X vom *** wurde am *** zugestellt. Die Beschwerdefrist beginnt daher am *** zu laufen. Da die Beschwerde am *** eingebracht wurde, ist diese somit rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.Gem. Paragraph 7, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist 4 Wochen. Das Straferkenntnis der BH römisch zehn vom *** wurde am *** zugestellt. Die Beschwerdefrist beginnt daher am *** zu laufen. Da die Beschwerde am *** eingebracht wurde, ist diese somit rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Die Beschwerde ist auch zulässig, da das Verwaltungsgericht nunmehr anstelle des UVS zuständig ist. 3.) Das Straferkenntnis wird daher zur Gänze sowohl wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch wegen Gleichheitswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Das Straferkenntnis bzw. der Bescheid ist das Ergebnis eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens. Die BH X hat wesentliche Ausführungen seitens der Rechtsvertretung im Einspruch gar nicht berücksichtigt. Es liegt daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Gem. § 58 Abs. 2 AVG sind Straferkenntnisse/Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht Rechnung getragen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Straferkenntnisse/Bescheide zu begründen, misst die Judikatur besondere Bedeutung bei. Es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsstrafverfahrens angesehen.Das Straferkenntnis bzw. der Bescheid ist das Ergebnis eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens. Die BH römisch zehn hat wesentliche Ausführungen seitens der Rechtsvertretung im Einspruch gar nicht berücksichtigt. Es liegt daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Straferkenntnisse/Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht Rechnung getragen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Straferkenntnisse/Bescheide zu begründen, misst die Judikatur besondere Bedeutung bei. Es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsstrafverfahrens angesehen. Im vorliegenden Fall wurde das oben angefochtene Straferkenntnis nur mangelhaft bzw. nur kurz und einseitig begründet. Vor allem wird bekrittelt, dass kein Ermittlungsverfahren seitens der BH X stattfand bzw. durchgeführt wurde. Trotz Anträge im Einspruch und Beweisanboten wurden die Ausführungen im Einspruch nicht berücksichtigt bzw. stillschweigend von der Behörde ignoriert.Im vorliegenden Fall wurde das oben angefochtene Straferkenntnis nur mangelhaft bzw. nur kurz und einseitig begründet. Vor allem wird bekrittelt, dass kein Ermittlungsverfahren seitens der BH römisch zehn stattfand bzw. durchgeführt wurde. Trotz Anträge im Einspruch und Beweisanboten wurden die Ausführungen im Einspruch nicht berücksichtigt bzw. stillschweigend von der Behörde ignoriert. Im Einspruch steht deutlich, dass auch die Messung, und zwar die Radarmessung mit dem Radargerät MUVR 6F beanstandet wird. Es wurde beantragt, dass die Messprotokolle, die Angabe des Messgerätes, die genaue Bekanntgabe des Standortes, wo gemessen wurde, bekannt gegeben werden. Es wurde daher um Übermittlung der Akten ersucht. Dies eben für den Fall, dass die BH nicht das Verfahren sowieso einstellt. Eigentlich hätte das Verfahren ohnedies eingestellt werden müssen, da die Bestrafung nach Punkt 1. Sowieso rechtswidrig ist (dazu aber später noch ausführlicher). Der Behörde müsste doch bekannt sein, dass nicht automatisch von einer korrekten Messung ausgegangen werden kann. Gerade beim gegenständlichen Radargerät sind wichtige Faktoren zu berücksichtigen und ist vor allem darauf zu achten, ob die Verwendungsbestimmungen genauestens eingehalten werden. Der BH müssten nämlich folgende Fehlerquellen bekannt sein, und zwar: Folgende Fehlerquellen sind möglich: → Es wurden keine Kalibrierungsfotos angefertigt. → Das Fahrzeug befindet sich nicht im Auswertungsbereich. → Zeiteinblendung und Geschwindigkeitswert auf dem Foto sind nicht mit den Protokolldateien identisch. → Der Auswertungsbeamte war nicht ausreichend geschult. → Leerbilder sind auf dem Messfilm zahlreich vorhanden. → Messgerät wurde nicht geeicht. → Die Standweite und Reichweite, von wo aus gemessen wurde, bzw. welcher Winkel einzuhalten ist, sind nicht bekannt. Gerade die Abstandsvorschriften und die Reichweiten sind von großer Bedeutung bei diesem Radarmessgerät. Grundsätzlich ist bei einer Reichweite von 15 Meter ein entsprechender Seitenabstand von 6 Meter einzuhalten. Auf dem Lichtbild schaut dies eher so aus, als ob diese Vorschrift nicht eingehalten wurde. Weiters sind auch spezielle Winkel einzuhalten. Der Messwinkelbezug auf Fahrtrichtung hat 22 Grad zu betragen. → Weiters ist auch zu beachten, ob die Temperaturen am Tag überhaupt eine Messung zulassen. Es ist nämlich aus den Verwendungsbestimmungen deutlich herauslesbar, dass eine Messung bei -10 Grad nicht möglich ist. Haben die Beamten dies bekannt gegeben?Wurden die Beamten überhaupt gefragt?Weiters ist auch zu beachten, ob die Temperaturen am Tag überhaupt eine Messung zulassen. Es ist nämlich aus den Verwendungsbestimmungen deutlich herauslesbar, dass eine Messung bei -10 Grad nicht möglich ist. Haben die Beamten dies bekannt gegeben?, Wurden die Beamten überhaupt gefragt? Es sind hier so viele Frage, die einfach seitens der BH ignoriert werden und nicht erforscht wurden. Die BH müsste sich daher einmal mit diesen zahlreichen Fragen auseinandersetzen, um überhaupt davon ausgehen zu können, dass es sich um eine korrekte Messung handelt. Weder ein Messprotokoll wurde übermittelt, noch wurde überhaupt angefragt, ob ein solches ausgefüllt wurde, noch wurden die Beamten zu den obigen Fragen befragt. Von einem ausreichenden und korrekten Ermittlungsverfahren kann daher im gegenständlichen Fall überhaupt nicht gesprochen werden. Schon allein auf Grund dieses mangelhaften Vorgehens durch die BH ist dieses Straferkenntnis umgehend aufzuheben. Der Akt müsste eigentlich an die VH zurückverwiesen werden, um all diese Fragen zu stellen. Hätte die BH dies korrekt gemacht, so hätte der Beschuldigte dann auch die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Die Rechtsvertretung ist auch eigentlich davon ausgegangen, dass die BH naturgemäß diese Ermittlung macht, sodass dann noch Einwendungen erhoben werden können. Weiters wird auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens beanstandet, dass es weder einen Zeugen noch sonst irgendwelche Beweise gibt, dass der Beschuldigte das Kfz lenkte. Dennoch vermeint die BH ohne jegliche Begründung einfach auf Grund einer möglichen Lebenserfahrung, dass der Beschuldigte gefahren wäre. Dies stellt eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die überhaupt nicht tolerierbar ist. Nach Kenntnis des Beschuldigten und dessen Rechtsvertretung gilt in Österreich noch immer die Unschuldsvermutung und muss nicht der Beschuldigte sich frei beweisen, sondern müssten Umstände vorliegen, die die Schuld des Beschuldigten beweisen. Offensichtlich verkennt hier die BH die Beweispflicht der Parteien. 4.) Unrichtige rechtliche Beurteilung: Gegenständlich vor allem der Punkt 1. des Straferkenntnisses aufs Schärfste bekrittelt und ist dieses Straferkenntnis im Punkt 1. nicht nachvollziehbar. Bereits im Einspruch wurde dargetan, dass eine Bestrafung des Beschuldigten im gegenständlichen Fall hier gar nicht möglich ist. Zur besseren Darstellung für das Berufungsgericht werden die Ausführungen im Einspruch nochmals wie folgt dargetan: „Der Beschuldigte Herr *** ist nicht am *** um 12:13 Uhr mit seinem Fahrzeug 181 km/h auf der Autobahn gefahren. Tatsache ist nämlich, dass Herr *** des Öfteren sein Fahrzeug an andere Personen verleiht. Da er eben nicht verifizieren konnte, wer gefahren ist, hat er bei der Lenkerauskunftserhebung keinen Lenker bekannt gegeben. Er wird deshalb auch diese Strafe akzeptieren und in Kauf nehmen. Nunmehr unterstellt aber die BH X, dass er gefahren wäre. Dies ist nachweislich unrichtig. Der Beschuldigte *** kann nämlich ausschließen, dass er selber gefahren ist. Er weiß aber nicht mehr, an wen er sein Fahrzeug verliehen hat, bzw. wer an diesem Tag fuhr. An diesem Tag, an welchem ihm die Tat vorgeworfen wird, war Herr *** sicherlich nicht auf der Autobahn unterwegs. Er ist nicht gefahren. Er hat diesbezüglich nachrecherchiert.Tatsache ist nämlich, dass Herr *** des Öfteren sein Fahrzeug an andere Personen verleiht. Da er eben nicht verifizieren konnte, wer gefahren ist, hat er bei der Lenkerauskunftserhebung keinen Lenker bekannt gegeben. Er wird deshalb auch diese Strafe akzeptieren und in Kauf nehmen. Nunmehr unterstellt aber die BH römisch zehn, dass er gefahren wäre. Dies ist nachweislich unrichtig. Der Beschuldigte *** kann nämlich ausschließen, dass er selber gefahren ist. Er weiß aber nicht mehr, an wen er sein Fahrzeug verliehen hat, bzw. wer an diesem Tag fuhr. An diesem Tag, an welchem ihm die Tat vorgeworfen wird, war Herr *** sicherlich nicht auf der Autobahn unterwegs. Er ist nicht gefahren. Er hat diesbezüglich nachrecherchiert. Beweis: - PV - Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten Da somit dem Beschuldigten die Straftat nicht vorgeworfen werden kann, ist das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich diesem Punkt einzustellen. Wer der Lenker war, kann nicht erhoben werden. ES ist daher auch nicht möglich, einfach Herrn *** dafür zu bestrafen. Nachweislich ist daher im konkreten Fall lediglich, dass der Beschuldigte Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges war; dass er zur vorgeworfenen Tatzeit dieses Kraftfahrzeug auch selbst gelenkt haben könnte, widerspricht zwar nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, kann jedoch konkret nur vermutet werden. Ein konkreter Nachweis kann von der BH X nicht erbracht werden. Fest steht, dass der Beschuldigte nicht gefahren ist.Nachweislich ist daher im konkreten Fall lediglich, dass der Beschuldigte Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges war; dass er zur vorgeworfenen Tatzeit dieses Kraftfahrzeug auch selbst gelenkt haben könnte, widerspricht zwar nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, kann jedoch konkret nur vermutet werden. Ein konkreter Nachweis kann von der BH römisch zehn nicht erbracht werden. Fest steht, dass der Beschuldigte nicht gefahren ist. Beweis: - PV - ev. Zeugen etc. - weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten Die Rechtsanwaltskanzlei verweist in diesem Zusammenhang auch noch auf die Entscheidung ds Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im „Zolodukhin“-Urteil vom 10.2.2009, 14939/03, wonach festgestellt wurde, dass Artikel 4 7. Protokoll EMRK so zu verstehen ist, dass die Verfolgung oder Anklage einer „zweiten strafbaren Handlung“ verboten ist, wenn diese auf identischen Tatsachen oder Tatsachen beruht, die im Wesentlichen dieselben sind. Es würde nämlich dann eine Doppelbestrafung vorliegen. Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher in diesem Punkt auf jeden Fall einzustellen und wird die Einstellung beantragt.“ Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wird seitens der Behörde einfach ohne jeglichen Beweis der Beschuldigte als Täter hingestellt. Die Behörde verkennt hier eindeutig, dass es eine Unschuldsvermutung gibt und die Behörde die Schuld nachweisen muss. Der Beschuldigte muss sich eben nicht freu beweisen, sondern hat die Behörde die Nachweispflicht und die Beweispflicht. Nur auf Grund einer allgemeinen Lebenserfahrung kann man dies nicht als Schutzbehauptung werten. Die Behörde hat keinen einzigen Beweis, wonach der Beschuldigte gefahren ist. Das Einzige, was richtig ist, ist, dass das Fahrzeug auf den Beschuldigten angemeldet ist. Ansonsten gibt es gar nichts und wäre es rechtlich verfehlt, wenn man hier einfach jemanden bestraft, nur weil ihm das Fahrzeug gehört. Diesbezüglich gibt es bereits eine Entscheidung vom UVS aus dem Jahre *** zur GZ: WvSen-166088/5/Ki/Kr. Auch in dieser Entscheidung hat der Verwal6tungssenat in einem ähnlich gelagerten Fall eindeutig ausgesprochen, dass ein konkreter Nachweis durch die Behörde erbracht werden muss. Die Behörde führt in dieser Entscheidung folgenden Satz an: „Nachweislich im vorliegenden Fall ist lediglich, dass der Beschuldigte Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges war, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit dieses Kraftfahrzeug auch selbst gelenkt haben könnte, widerspricht zwar nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, kann jedoch konkret nur vermutet werden. Ein konkreter Nachweis konnte nicht erbracht werden.“ Im gegenständlichen Fall, der zitiert wurde, hat die Behörde daher das Verfahren bzw. der Berufung Folge gegeben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Auch hier ist auf Grund reiner auf Vermutungen eine Bestrafung erfolgt. Dies ist nicht korrekt und auch rechtswidrig. Der Beschuldigte ist ja ohnedies schon bestraft worden, weil er keine Lenkerauskunft erteilte. Jetzt soll er nochmals bestraft werden. Dies wäre ja auch nach Ansicht des EGMR als Doppelbestrafung zu bewerten. Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher umgehend einzustellen. 5.) Der Beschuldigte moniert auch ausdrücklich, dass das Straferkenntnis nicht ausreichend im Sinne des § 44a VStG konkretisiert ist. Der Spruch ist nicht ordnungsgemäß verfasst worden.5.) Der Beschuldigte moniert auch ausdrücklich, dass das Straferkenntnis nicht ausreichend im Sinne des Paragraph 44 a, VStG konkretisiert ist. Der Spruch ist nicht ordnungsgemäß verfasst worden. Betreffend Punkt 1. des Straferkenntnisses fehlt jeweils im Straferkenntnis (Tatvorwurf) die Bezeichnung „Lenker“. Das Verfahren ist daher auf Grund Verfolgungsverjährung einzustellen. Die Behörde hätte immer schreiben müssen: „Sie haben als Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten bzw. eine Straftat begangen.“ So ist es auch im Gesetz formuliert. Es gibt diesbezüglich bereits Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtshofes, wonach bei solchen, fehlerhaften Tatvorwürfen das Straferkenntnis umgehend aufzuheben ist (vgl. LVwG-600392/6/Kof/KR/SA/CG).Es gibt diesbezüglich bereits Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtshofes, wonach bei solchen, fehlerhaften Tatvorwürfen das Straferkenntnis umgehend aufzuheben ist vergleiche LVwG-600392/6/Kof/KR/SA/CG). Diese qualifizierte Verletzung von Rechtsvorschriften bzw. auch von Verfahrensvorschriften führt jedenfalls auch zur Gleichheitswidrigkeit des Bescheides/des Straferkenntnisses (vgl. VfSlg 9005, 12.570).Diese qualifizierte Verletzung von Rechtsvorschriften bzw. auch von Verfahrensvorschriften führt jedenfalls auch zur Gleichheitswidrigkeit des Bescheides/des Straferkenntnisses vergleiche VfSlg 9005, 12.570). Bezüglich Punkt. 2 des Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer bereits im Einspruch ausgeführt, dass die Strafe viel zu hoch ist. Es handelt sich hier um einen Ersttäter und ist nicht nachvollziehbar, warum hier eine derart hohe Strafe verhängt wurde. Es wurde auch seitens der BH nicht begründet, wieso die Strafe so hoch war. Eine Begründung dahingehend, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung so hoch war, ist daher nicht gerechtfertigt, da ja der Beschuldigte selbst nicht gefahren ist. Das Einzige, was ihm hier vorzuwerfen ist, ist, dass er keine Lenkerauskunft erteilte. Diese Nichterteilung kann nicht gleich mit € 600,00 bestraft werden, sondern wäre hier maximal eine Strafe von € 100,00 im Bereich des Angemessenen. Bezüglich Punkt 2. Des Straferkenntnisses wird daher beantragt, dass die Strafe auf € 100,00 reduziert wird. 6.) Der Beschwerdeführer stellt daher aus den oben angeführten Gründen die Anträge, die Beschwerdebehörde möge

  1. a)das angefochtene Straferkenntnis der BH X vom ***, zugestellt am ***, mit der GZ: ***, hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; und hinsichtlich Punkt 2. des Straferkenntnisses die Strafe auf € 100,00 reduzieren.
  2. a)das angefochtene Straferkenntnis der BH römisch zehn vom ***, zugestellt am ***, mit der GZ: ***, hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; und hinsichtlich Punkt 2. des Straferkenntnisses die Strafe auf € 100,00 reduzieren. in eventu:
  3. a)das angefochtene Straferkenntnis der BH X vom ***, zugestellt am ***, mit der GZ: ***, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (wenn sie dies für nötig erachtet) hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;
  4. a)das angefochtene Straferkenntnis der BH römisch zehn vom ***, zugestellt am ***, mit der GZ: ***, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (wenn sie dies für nötig erachtet) hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;
  5. b)bezüglich Punkt 2. des Straferkenntnisses die Strafe auf € 100,00 reduzieren;
  6. c)jedenfalls der belangten Behörde den Ersatz der gesamten Kosten – auch einschließlich der Kosten dieser Beschwerde – auferlegen bzw. zum Ersatz der Kosten verpflichten.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei sowohl der Beschuldigte als auch der Meldungsleger einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab an: „Zu meinem Auto haben mehrere Leute Zugang und deswegen kann ich nicht sagen, wer gefahren ist. Damit meine ich hauptsächlich Familienmitglieder. Ich habe am *** einen anderen Termin gehabt, da bin ich nämlich mit dem Auto von meinem Vater in *** in *** gewesen. Ich habe dort Freunde besucht und habe dort Geschenke übergeben. Die Familienmitglieder sind Vater, Mutter, Schwester und wenn der Schlüssel zu Hause ist, hat jeder Zugang zu dem Auto. Ich weiß deswegen, dass das der *** gewesen ist, weil ich beruflich Weihnachtsgeschenke übergeben habe. Ich habe das in meinem Terminkalender auch vermerkt. Ich weiß, dass ich Lenkerauskunft erteilen muss und hätte diese Strafe auch akzeptiert, weil ich eben nicht angeben kann, wer gefahren ist. Ich wollte nicht lügen. Ich habe diese Strafe akzeptiert und lediglich gegen die Höhe Beschwerde erhoben.“ Zeuge *** gab an: Ich kann mich an die konkrete Messung natürlich nicht erinnern. Ich mache die gegenständliche Radarmessung grundsätzlich so, dass ich zum Strkm. *** in *** fahre auf der ***. Hier ist eine Pannenbucht, dort ist eine Notrufsäule und deshalb ist der km genau bekannt. Die Multibox besteht aus zwei Teilen und wird dort aufgebaut, angeschlossen das Gerät. Das Gerät wird eingemessen von mir (ich bin für derartige Messungen geschult). Das Gerät muss parallel zum Fahrbahnrand stehen und gibt es eine genaue Anweisung, wie die Einmessung zu erfolgen hat vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Das Gerät wird eingeschaltet. Im Auto befindet sich der Laptop und verbindet sich mittels WLAN mit dem Radargerät. Das Radargerät wird eingeschaltet. Man klickt ins Konfigurationsmenü, schaut ob alle LED Lampen leuchten. Dann muss man jeden einzelnen Konfigurationspunkt durchgehen und so wird das Gerät eingestellt. Ich mache dann sechs Testbilder (Kontrollmessungen). Das Gerät macht das intern. Das macht das Gerät automatisch, wenn ich auf den Testbutton drücke. Ich kontrolliere dann, ob bei den einzelnen Fahrzeugen auch tatsächlich die von mir geschätzte Geschwindigkeit mit dem angezeigten Wert übereinstimmen. Ich beobachte dann den Messbetrieb. Ich sehe sowohl auf den Monitor des Laptops, als auch auf das Gerät. Ich beobachte in erster Linie das Gerät und den Verkehr. Damit kein Doppler-Effekt eintritt. Das sagt das Gerät nicht von sich aus. Ein Doppler-Effekt entsteht durch Verblendung von Radarwellen. Das merke ich dann, wenn das Auto nicht so schnell fahren kann, wie das Gerät anzeigt. Das kommt aber nie vor. Der Prozentsatz ist äußerst gering. Es ist sozusagen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der sogenannte „aufmerksame Messbetrieb“ vorgeschrieben. Ich stehe an dem Standort mehrere Stunden und jede Stunde ist wieder ein neues Testfoto vorgeschrieben. Ich bin auch drei Stunden konzentriert und ein Doppler-Effekt würde mir jedenfalls auffallen. An die Witterung kann ich mich nicht erinnern, aber ich messe nicht, wenn die Temperatur unter Minus 10 Grad geht. Der Aufbau des Gerätes ist fixiert und kann von mir nicht verändert werden. Das Gerät wird eingemessen. Das Radargerät misst schräg hinüber. Ich gehe davon aus, dass das Bild korrekt ist. Eine Einmessung kann aber nur ein kraftfahrtechnischer Sachverständiger vornehmen.“ Nachstehender Sachverhalt steht daher als erwiesen fest: Der Rechtsmittelwerber fuhr am ***, um 12.13 Uhr, im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** mit einer Geschwindigkeit von 181 km/h (nach Abzug der Messtoleranz), wodurch er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritt. Zu Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses folgt rechtlich: Auf Grund des durchgeführten im Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz dokumentierten Ermittlungsverfahrens, insbesonders auf Grund der zeugenschaftlichen Einvernahme des ***, der Beschwerdeausführungen und Stellungnahmen des Beschwerdeführers steht als erwiesen fest, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Dies deshalb, weil es auf Grund der klaren und widerspruchsfreien Zeugenaussage keinen Zweifel gibt, dass die Messung ordnungsgemäß und richtig erfolgt ist, weshalb mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit feststeht, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nach Abzug der Messtoleranz von 5% zu seinen Gunsten um 51 km/h überschritten hat. Er macht auch keinerlei Gründe geltend, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er die Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat. Der Rechtsmittelwerber wendet ein, dass der Behörde doch bekannt sein müsse, dass eine Radarmessung gerade beim gegenständlich verwendeten Gerät nicht automatisch korrekt sei sondern zahlreiche Fehlerquellen beinhalte. Die Verwendungsbestimmungen müssten eingehalten werden. Ebenso glaubhaft und widerspruchsfrei hat der Meldungsleger den grundsätzlichen Ablauf einer diesbezüglichen Radarmessung geschildert. Das Gerät sei anhand der Verwendungsbestimmungen ordnungsgemäß aufgestellt und „eingemessen“ worden. Bei derartigen Messungen habe der Beamte die Funktion der aufmerksamen Kontrolle inne. Anhand der Kontrollfotos sei auch die Richtigkeit der Messung gewährleistet. Grundsätzlich hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Richtigkeit der Messung nicht konkret bekämpft, sondern auf 8 Fehlerquellen hingewiesen, die möglicherweise auftreten können. Erkundungsbeweise sind jedoch unzulässig. Es ist immer ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Zu Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses war in rechtlicher Hinsicht festzuhalten: Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass die Pflicht zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in § 103 Abs. 2 KFG im Verfassungsrang steht. Sie ist – weil sie sich konkret nur an Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen richtet – von diesem zu erteilen und gibt es daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ keinen Grund, diese Bestimmung nicht anzuwenden.In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass die Pflicht zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in Paragraph 103, Absatz 2, KFG im Verfassungsrang steht. Sie ist – weil sie sich konkret nur an Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen richtet – von diesem zu erteilen und gibt es daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ keinen Grund, diese Bestimmung nicht anzuwenden. Der Rechtsmittelwerber hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht einmal eine ausweichende Auskunft, sondern überhaupt keine Lenkerauskunft erteilt und sodann im Verfahren lediglich bestritten, der Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein, ohne der Behörde irgend eine Auskunft zu erteilen. Die Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG hat der Beschwerdeführer schon dadurch verletzt, dass er binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von 2 Wochen überhaupt keine Auskunft erteilt hat. Das hat der Beschwerdeführer auch eingeräumt und das Straferkenntnis in diesem Punkt nur hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft.Die Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG hat der Beschwerdeführer schon dadurch verletzt, dass er binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von 2 Wochen überhaupt keine Auskunft erteilt hat. Das hat der Beschwerdeführer auch eingeräumt und das Straferkenntnis in diesem Punkt nur hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft. Die vom Beschwerdeführer eingewendete Doppelbestrafung liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich um 2 völlig unterschiedliche Verwaltungsstraftatbestände handelt. Hat die Verwaltungsstrafbehörde den Beschuldigten aufgefordert bekannt zu geben, wer als Lenker des von ihm gehaltenen Fahrzeuges - außer ihm selbst - in Betracht käme, so darf sie eine diesbezüglich ausweichende Antwort des Beschuldigten auch dahin würdigen, dass der Beschuldigte die ihm als Zulassungsbesitzer obliegende diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzt und die ihm zur Last gelegte Tat (hier iSd § 99 Abs 3 lit a iVm § 24 Abs 1 lit a StVO 1960) selbst begangen hat (Hinweis E 11. 10. 1995, 93/03/0162).Hat die Verwaltungsstrafbehörde den Beschuldigten aufgefordert bekannt zu geben, wer als Lenker des von ihm gehaltenen Fahrzeuges - außer ihm selbst - in Betracht käme, so darf sie eine diesbezüglich ausweichende Antwort des Beschuldigten auch dahin würdigen, dass der Beschuldigte die ihm als Zulassungsbesitzer obliegende diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzt und die ihm zur Last gelegte Tat (hier iSd Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960) selbst begangen hat (Hinweis E 11. 10. 1995, 93/03/0162). Die Nichtbeantwortung dieser Anfrage der Behörde verwirklicht einen selbständigen Tatbestand, nämlich die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG, der unabhängig von dem Delikt , welches der Lenkeranfrage zugrunde liegt (dem Grunddelikt), zu prüfen und zu ahnden ist. Der Schutzzweck der Bestimmung besteht nämlich im Interesse der Behörde an der jederzeitigen Feststellung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben. Der Schutzzweck der Festsetzung höchstzulässiger Geschwindigkeiten besteht hingegen in der Vermeidung von Verkehrsunfällen. Die Nichtbeantwortung dieser Anfrage der Behörde verwirklicht einen selbständigen Tatbestand, nämlich die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, der unabhängig von dem Delikt , welches der Lenkeranfrage zugrunde liegt (dem Grunddelikt), zu prüfen und zu ahnden ist. Der Schutzzweck der Bestimmung besteht nämlich im Interesse der Behörde an der jederzeitigen Feststellung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben. Der Schutzzweck der Festsetzung höchstzulässiger Geschwindigkeiten besteht hingegen in der Vermeidung von Verkehrsunfällen. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd konnte das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen gewertet werden. Erschwerend war demgegenüber kein Umstand. Der Beschwerdeführer verdient nach seinen eigenen Angaben € 2000,- bis 2500,- monatlich netto. Er ist für niemanden sorgepflichtig und besitzt einen Audi A5. Unter Berücksichtigung der nicht mehr als geringfügig zu wertenden Geschwindigkeitsüberschreitung konnte das Gericht die noch immer im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzten Geldstrafen nicht herabsetzen. Der Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmung wurde auch erheblich verletzt, weil es dadurch, dass Kraftfahrzeuglenker die Geschwindigkeit immer wieder erheblich überschreiten, es zu schweren Verkehrsunfällen mit fatalen Folgen kommt. Das Interesse der belangten Behörde an der Feststellung des Lenkers ist umso größer, je schwerer das Grunddelikt wiegt. Die von der Behörde erster Instanz festgesetzten Geldstrafen erscheinen daher als tat- und tätergerecht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2054.001.2015

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