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{'item': 'LVwG-S-2327/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2327/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. Juli 2015, Zl. ***, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  4. Juli 2015, Zl. ***, wurde Herrn A eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit.d StVO 1960 angelastet und gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Diesem Straferkenntnis liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am
  5. April 2015, um 20.25 Uhr bis
  6. April 2015 06.45 Uhr, im Ortsgebiet ***, ***, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, geparkt hätte, obwohl auf dieser Fahrbahn mit Gegenverkehr keine zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  7. Juli 2015, Zl. ***, wurde Herrn A eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 angelastet und gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Diesem Straferkenntnis liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am
  8. April 2015, um 20.25 Uhr bis
  9. April 2015 06.45 Uhr, im Ortsgebiet ***, ***, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, geparkt hätte, obwohl auf dieser Fahrbahn mit Gegenverkehr keine zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind. Das Straferkenntnis wurde damit begründet, dass der strafbare Tatbestand durch eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  10. April 2015 als erwiesen anzusehen sei. Da der Beschwerdeführer innerhalb der von der Behörde zugestandenen Frist keine Rechtfertigung im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 2 VStG abgegeben hätte, wäre auch auf Grund der Tatsache, dass die von der Behörde angelastete Verwaltungsübertretung unwidersprochen geblieben ist, gemäß dem Straferkenntnis entschieden worden.Das Straferkenntnis wurde damit begründet, dass der strafbare Tatbestand durch eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  11. April 2015 als erwiesen anzusehen sei. Da der Beschwerdeführer innerhalb der von der Behörde zugestandenen Frist keine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, VStG abgegeben hätte, wäre auch auf Grund der Tatsache, dass die von der Behörde angelastete Verwaltungsübertretung unwidersprochen geblieben ist, gemäß dem Straferkenntnis entschieden worden. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass mit Schreiben vom
  12. Mai 2015 sehr wohl eine Stellungnahme zur aufgeforderten Rechtfertigung übermittelt worden wäre. Der Tatvorwurf wurde insofern bestritten, als vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass auf Grund einer angespannten Nachbarssituation davon auszugehen wäre, dass nicht die Polizeiinspektion *** sondern der Nachbar B für die Anzeigenlegung verantwortlich wäre. Auf Grund von Nachbarsstreitigkeiten werde vom Beschwerdeführer stets darauf geachtet, dass das verwendete Kraftfahrzeug den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend abgestellt werde. Dies sei auch zum tatgegenständlichen Zeitpunkt geschehen und hätte der Beschwerdeführer in der nordseitigen Parkbucht geparkt und sich zusätzlich vergewissert, dass auf der anderen Seite kein Fahrzeug stehe. Er hätte also so geparkt, dass zum Zeitpunkt des Abstellens keine Beeinträchtigung der vorhandenen zwei Fahrspuren bestanden hätte. Ob nach dem Abstellvorgang auf der gegenüberliegenden Seite der Straße jemand geparkt hätte, könne vom Beschwerdeführer nicht angeführt werden. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass selbst dann, wenn auf dem gegenüberliegenden Grundstück jemand geparkt hätte, er ohnehin am Tatort parken hätte dürfen, weil diese Fläche der Straße durch die bauliche Abtrennung von der Fahrbahn erkennbar als Parkplatz ausgewiesen wäre. Wenn es tatsächlich so wäre, dass man an diesen Parkbuchten nicht parken dürfe, so wäre die bauliche Abtrennung der Parkbuchten durch die Gemeinde völlig irreführend. Aus den angeführten Gründen wäre die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht begangen worden und wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen. Bei Fortsetzung des Verfahrens wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wird über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis ist Grundlage für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht eine dienstliche Wahrnehmung von Exekutivbeamten, sondern eine Anzeige des Herrn B, ***, ***. Die Begründung des Straferkenntnisses, wonach der strafbare Tatbestand durch die Anzeige der Polizeiinspektion *** als erwiesen anzusehen ist, ist daher keiner weiteren Wertung tauglich. Es ist vielmehr dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen, dass nicht die dienstliche Wahrnehmung eines zur Verkehrsbeobachtung besonders geschulten Organs zur Einleitung des Strafverfahrens geführt hat, sondern lediglich eine Privatanzeige eines Nachbarn vorliegt, mit welchem der nunmehrige Beschwerdeführer laut Eigenangaben „nur Schwierigkeiten“ hat. Das erkennende Gericht hat Einschau in das i-Map (elektronische Landkarte) gehalten und dabei festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach am Tatort eine baulich ausgewiesene Parkbucht vorhanden wäre, glaubwürdig und nachvollziehbar ist. So kann auf der elektronischen Karte gesehen werden, dass entlang der Tatörtlichkeit Parkbuchten vorhanden sind. Das dem Beschwerdeführer unterstellte Verhalten wird von diesem ausdrücklich in einer Weise bestritten, die für das erkennende Gericht durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig ist. So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass wenn bereits Nachbarzwistigkeiten vorliegen, besondere Rücksicht und besonderes Augenmerk auf ein einwandfreies rechtliches Verhalten gelegt wird. Es ist daher auch glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er beim Abstellen seines Fahrzeuges im tatgegenständlichen Bereich besondere Vorsicht walten lässt. Wie dieser in seiner Beschwerde auch vorbringt, ist es durchaus möglich, dass nach Abschluss des Parkvorganges durch den Beschwerdeführer auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Fahrzeug parkte. Weder ist der Anzeige zu entnehmen welches Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Seite geparkt hat, noch ist im Akt ersichtlich, von wem dieses Fahrzeug geparkt wurde. Es kann daher im Zuge des nunmehrigen Verfahrens nicht abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer oder das gegenüber geparkte Fahrzeug zuerst den Parkvorgang abschloss. Da der Beschwerdeführer ausdrücklich die gegenständliche Verwaltungsübertretung bestreitet und die getätigte Privatanzeige auch mögliche Zweifel birgt, war jedenfalls nach dem Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2327.001.2015

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