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{'item': 'LVwG-AV-348/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-348/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Anordnungen einer Ersatzvornahme und der Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, betreffend Anordnungen einer Ersatzvornahme und der Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der damit angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dassDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der damit angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass 1.1 der erste Satz des Spruchpunktes
  2. der Anordnung der Ersatzvornahme zu lauten hat: „Der Schuppen ist noch an der südseitigen Traufe mit einer Hängerinne und einem Abfallrohr zu versehen.“ und 1.2 die Anordnung der Kostenvorauszahlung der Ersatzvornahme wie folgt zu lauten hat: „Gleichzeitig wird Herr *** verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von € 7.202,12 gegen nachträgliche Verrechnung binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft X einzuzahlen.“lauten hat: „Gleichzeitig wird Herr *** verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von € 7.202,12 gegen nachträgliche Verrechnung binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einzuzahlen.“
  3. In Einem wird der angefochtene Bescheid dahingehend berichtigt, dass die Einleitung dessen Spruches wie folgt zu lauten hat: „Die mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***,…“
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, wurde dem Beschwerdeführer *** im (im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten) Spruchpunkt
  6. aufgrund der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom *** gemäß § 28 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, der Auftrag zur Behebung folgender Baumängel bei der Sanierung des Schuppens (Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***) in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***der KG *** erteilt:Spruchpunkt
  7. aufgrund der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom *** gemäß Paragraph 28, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, der Auftrag zur Behebung folgender Baumängel bei der Sanierung des Schuppens (Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***) in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***der KG *** erteilt:
  8. Der Schuppen ist noch an beiden Traufenseiten mit Hängerinnen und Abfallrohren zu versehen. Die in der Beschreibung der Firma *** vom *** angeführte Sickeranlage ist noch zum Beispiel durch Eingraben von schottergefüllten Betonrinnen oder Herstellen eines Versickerungsbeckens am Grundstück auszuführen, wobei deren Dimensionierung dem Stand der Technik entsprechend unter Berücksichtigung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, der Dachflächen und der Heranziehung eines kurzzeitigen Starkregens bzw. eines langfristigen Regenereignisses mit den dem Standort entsprechenden Regenmengen vorzunehmen ist. Die entsprechende Dimensionierung ist abschließend durch den Bauführer zu bescheinigen.
  9. Die auf den Bundträmen aufgelegten Holzbretter sind zu entfernen und im Schuppeninneren zu lagern oder zu entsorgen.
  10. Noch in kleinen Teilen fehlender Verputz ist zu ergänzen, wobei in diesem Zuge rechts des Tores im Sparrenbereich ein lose aufliegender Ziegel einzumörteln ist. Abschließend sind die äußeren Putzflächen einheitlich hell zu färbeln.
  11. Die gebrochenen Glastafeln im gartenseitigen Fenster sind zu ersetzen.
  12. Auf dem Grundstück verteilter Bauschutt, der von den bisherigen Abbrucharbeiten stammt, wie gebrochene Dachziegeln, Mauerziegeln, abmontierter Dachständer usw. ist vom Grundstück zu entsorgen, wobei auf das Abfallwirtschaftsgesetz hingewiesen wird. Der Behebungsauftrag nach § 28 der NÖ Bauordnung 1996 hätte normgemäß und unter besonderer Aufsicht des Bauführers zu erfolgen, als Frist für die Behebung der Baumängel wurde der *** festgelegt und sei die ordnungsgemäße Fertigstellung der Gemeinde unaufgefordert anzuzeigen.Der Behebungsauftrag nach Paragraph 28, der NÖ Bauordnung 1996 hätte normgemäß und unter besonderer Aufsicht des Bauführers zu erfolgen, als Frist für die Behebung der Baumängel wurde der *** festgelegt und sei die ordnungsgemäße Fertigstellung der Gemeinde unaufgefordert anzuzeigen. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** aus, dass hinsichtlich des Sanierungsumfanges auf die technische Beschreibung der Firma *** vom *** verwiesen werde, wo der Sanierungsumfang ausgeführt worden wäre. Im Zuge der Begehung vom *** sei unter anderem festgestellt worden, dass am bestehenden Gebäude nach Instandsetzen der Dacheindeckung durch ein Fachunternehmen die Dachrinnen bisher nicht wieder montiert worden seien und die Dachwässer derzeit an den Gebäudelängsseiten auf den Boden tropfen würden, wobei aufgrund des geringen Seitenabstandes zum Nachbargrundstück und des Dachvorsprungs die Dachwässer im unmittelbaren Grenzbereich auf den Boden treffen und aufgrund der Geländelage auf das Nachbargrundstück abgeleitet werden würden. Auf der gegenüberliegenden Seite würden die Regenwässer auf Eigengrund tropfen, wobei aufgrund des ansteigenden Geländes im Laufe der Zeit eine Durchfeuchtung der Mauerwerksfundamente gegeben sei und mit Frostschäden gerechnet werden müsse. Es seien vor der durchgeführten Sanierung des Schuppens auch bereits Hängerinnen montiert gewesen. Im Schuppeninneren seien auf den Bundträmen der Dachkonstruktion Holzbretter aufgelegt gewesen, die aufgrund der früheren ständigen Durchfeuchtung teilweise vermorscht und in Teilbereichen bereits herabgebrochen gewesen seien. Ein in der Gartenwand eingebautes Fenster hätte zwei gebrochene Glasscheiben in Griffhöhe aufgewiesen. Die spruchgemäß angeführten Auflagen seien demnach vom Amtssachverständigen für Bautechnik für erforderlich erachtet und vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom *** drohte die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme der eben mit Bescheid der Marktgemeinde *** (gemeint: des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***) vom *** aufgetragenen Arbeiten an, zumal laut Schreiben der Marktgemeinde *** vom *** mitgeteilt worden sei, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die gesetzten Fristen zur Behebung der Baumängel bei der Sanierung des Schuppens mit *** verstrichen seien und der Beschwerdeführer auch nicht von der Gewährung einer Nachfrist bis *** Gebrauch gemacht hätte. Die Marktgemeinde *** ersuche deshalb die Bezirkshauptmannschaft X um Vollstreckung eben dieses baubehördlichen Bescheides. Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft X mit diesem Schreiben demnach eine nochmalige Frist bis zum *** gesetzt, andernfalls die Bezirkshauptmannschaft X veranlassen werde, dass gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von jemand anderem erbracht werde.Mit Schreiben vom *** drohte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegenüber dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme der eben mit Bescheid der Marktgemeinde *** (gemeint: des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***) vom *** aufgetragenen Arbeiten an, zumal laut Schreiben der Marktgemeinde *** vom *** mitgeteilt worden sei, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die gesetzten Fristen zur Behebung der Baumängel bei der Sanierung des Schuppens mit *** verstrichen seien und der Beschwerdeführer auch nicht von der Gewährung einer Nachfrist bis *** Gebrauch gemacht hätte. Die Marktgemeinde *** ersuche deshalb die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um Vollstreckung eben dieses baubehördlichen Bescheides. Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit diesem Schreiben demnach eine nochmalige Frist bis zum *** gesetzt, andernfalls die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn veranlassen werde, dass gemäß Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von jemand anderem erbracht werde. Mit Schreiben vom *** ersuchte die Bezirkshauptmannschaft X die Firmen ***, *** und ***, Kostenvoranschläge für die Durchführung der mit Bescheid der Marktgemeinde *** (wiederum gemeint: des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***) vom *** aufgetragenen und in Einem wiedergegebenen Arbeiten zu übermitteln, welche in weiterer Folge auch bei der Bezirkshauptmannschaft X einlangten.Mit Schreiben vom *** ersuchte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Firmen ***, *** und ***, Kostenvoranschläge für die Durchführung der mit Bescheid der Marktgemeinde *** (wiederum gemeint: des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***) vom *** aufgetragenen und in Einem wiedergegebenen Arbeiten zu übermitteln, welche in weiterer Folge auch bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einlangten. Mit Schreiben vom *** ersuchte die Bezirkshauptmannschaft X das Gebietsbaumt *** um Prüfung, welcher der drei Kostenvoranschläge unter Berücksichtigung der angebotenen Arbeiten in Relation zum angebotenen Preis im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren als am kostengünstigsten und am zweckmäßigsten angesehen werden könne.Mit Schreiben vom *** ersuchte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das Gebietsbaumt *** um Prüfung, welcher der drei Kostenvoranschläge unter Berücksichtigung der angebotenen Arbeiten in Relation zum angebotenen Preis im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren als am kostengünstigsten und am zweckmäßigsten angesehen werden könne. Mit Schreiben vom *** teilte dazu das Gebietsbauamt *** der Bezirkshauptmannschaft X mit, dass nach fachlicher Prüfung der vorliegenden Kostenvoranschläge festgehalten werden könne, dass bezugnehmend auf die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** (richtig: ***) geforderten Leistungen der Kostenvoranschlag der Firma *** KV-Nr. *** vom *** im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren als am kostengünstigsten und zweckmäßigsten angesehen werden könne.Mit Schreiben vom *** teilte dazu das Gebietsbauamt *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit, dass nach fachlicher Prüfung der vorliegenden Kostenvoranschläge festgehalten werden könne, dass bezugnehmend auf die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** (richtig: ***) geforderten Leistungen der Kostenvoranschlag der Firma *** KV-Nr. *** vom *** im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren als am kostengünstigsten und zweckmäßigsten angesehen werden könne. Am *** führte sodann die Bezirkshauptmannschaft X selbst eine nochmalige Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle durch, dies unter anderem unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik. Dieser erstattete im Rahmen dieser Verhandlung zusammenfassend das Gutachten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** aus fachlicher Sicht nicht erfüllt worden sei. Es seien der Baubehörde auch kein Bauführer genannt und keine ordnungsgemäße Fertigstellung der Gemeinde vorgelegt worden. Aus fachlicher Sicht sei der von der Firma *** vorliegende Kostenvoranschlag vom *** (gemeint: vom *** bzw. ***) für die erforderlichen baulichen Sanierungsmaßnahmen nach wie vor angemessen.Am *** führte sodann die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn selbst eine nochmalige Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle durch, dies unter anderem unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik. Dieser erstattete im Rahmen dieser Verhandlung zusammenfassend das Gutachten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** aus fachlicher Sicht nicht erfüllt worden sei. Es seien der Baubehörde auch kein Bauführer genannt und keine ordnungsgemäße Fertigstellung der Gemeinde vorgelegt worden. Aus fachlicher Sicht sei der von der Firma *** vorliegende Kostenvoranschlag vom *** (gemeint: vom *** bzw. ***) für die erforderlichen baulichen Sanierungsmaßnahmen nach wie vor angemessen. Mit dem Bescheid vom ***, GZ. *** ordnete die Bezirkshauptmannschaft X die mit Schreiben vom ***, *** angedrohte Ersatzvornahme an, zumal sämtliche in den Spruchpunkten
  13. bis
  14. nochmals wiedergegebene Sanierungsaufträge laut rechtskräftigem Bescheid der Marktgemeinde *** (richtig: des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***) vom ***, Zl. ***, nicht erfüllt worden seien. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von € 7.975,98 mit beiliegendem Zahlschein bis *** zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft X einzuzahlen.Mit dem Bescheid vom ***, GZ. *** ordnete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die mit Schreiben vom ***, *** angedrohte Ersatzvornahme an, zumal sämtliche in den Spruchpunkten
  15. bis
  16. nochmals wiedergegebene Sanierungsaufträge laut rechtskräftigem Bescheid der Marktgemeinde *** (richtig: des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***) vom ***, Zl. ***, nicht erfüllt worden seien. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von € 7.975,98 mit beiliegendem Zahlschein bis *** zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einzuzahlen. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft X zusammenfassend aus, dass mit Schreiben vom *** die Marktgemeinde *** mitgeteilt hätte, dass die eben mit rechtskräftigem Bescheid vom *** auferlegten Sanierungsaufträge vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden seien, dies auch trotz Gewährung einer Nachfrist. Auch auf die Androhung der Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom *** hätte der Beschwerdeführer nicht reagiert. Die Bezirkshauptmannschaft X hätte in weiterer Folge drei Kostenvoranschläge eingeholt und sei der Kostenvoranschlag der Firma *** vom *** als am kostengünstigsten und zweckmäßigsten angesehen worden. Dies sei dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom *** zur Kenntnis gebracht worden.Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zusammenfassend aus, dass mit Schreiben vom *** die Marktgemeinde *** mitgeteilt hätte, dass die eben mit rechtskräftigem Bescheid vom *** auferlegten Sanierungsaufträge vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden seien, dies auch trotz Gewährung einer Nachfrist. Auch auf die Androhung der Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schreiben vom *** hätte der Beschwerdeführer nicht reagiert. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hätte in weiterer Folge drei Kostenvoranschläge eingeholt und sei der Kostenvoranschlag der Firma *** vom *** als am kostengünstigsten und zweckmäßigsten angesehen worden. Dies sei dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom *** zur Kenntnis gebracht worden. Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** der Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt hätte, dass er zwischenzeitig diverse Sanierungsarbeiten durchgeführt hätte, hätte die Bezirkshauptmannschaft X am *** eine nochmalige Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Diese hätte unter Beiziehung unter anderem eines Amtssachverständigen für Bautechnik ergeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht seinen gegenständlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Nach Androhung der Ersatzvornahme und fruchtlosem Fristablauf sei daher die Durchführung der Ersatzvornahme anzuordnen gewesen. Gemäß § 4 Abs. 2 VVG könne zudem die Vollstreckungsbehörde des Weiteren dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen und seien diese demnach ebenso unter Zugrundelegung des eingeholten Kostenvoranschlages der Firma *** spruchgemäß vorzuschreiben gewesen.Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt hätte, dass er zwischenzeitig diverse Sanierungsarbeiten durchgeführt hätte, hätte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** eine nochmalige Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Diese hätte unter Beiziehung unter anderem eines Amtssachverständigen für Bautechnik ergeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht seinen gegenständlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Nach Androhung der Ersatzvornahme und fruchtlosem Fristablauf sei daher die Durchführung der Ersatzvornahme anzuordnen gewesen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG könne zudem die Vollstreckungsbehörde des Weiteren dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen und seien diese demnach ebenso unter Zugrundelegung des eingeholten Kostenvoranschlages der Firma *** spruchgemäß vorzuschreiben gewesen.
  17. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und in einem der Beschwerde in vollem Umfang die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Über diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits gesondert vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 09.04.2015 zu LVwG-AV-348/001-2015 entschieden. In der Sache selbst führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde begründend aus, dass der besagte Schuppen mittlerweile beidseitig mit einer Dachrinne versehen worden sei. Auch die Arbeiten betreffend der Sickeranlage seien zwischenzeitig veranlasst worden. Die genannten Holzbretter seien entfernt bzw. jener Teil, der nicht entfernt wurde, in einer ortsüblichen Art auf dem Grundstück gelagert worden. Diese Lagerung stelle keinerlei Beeinträchtigung dar. Als Ausfluss seines Eigentumsrechtes stehe es dem Beschwerdeführer frei, auf seinem Grundstück Holz zu schlichten und zu lagern. Es bestehe somit seitens der Behörde kein Recht dazu, den Beschwerdeführer zur Entsorgung der ortsüblich gelagerten Holzbretter aufzufordern. Richtig sei, dass ein kleiner Teil des Verputzes fehle. Dies betreffe jedoch nur die Innenseite des Tores. Es bestehe keinerlei Gefahr für Dritte durch abbröckelnden Putz oder dergleichen. Es liege somit lediglich eine optische Beeinträchtigung vor, welche nur für den Beschwerdeführer wahrnehmbar sei. Ebenfalls als Ausfluss seines Eigentumsrechtes stehe es dem Beschwerdeführer frei, die nach innen gewandte Torseite nach seinem Willen zu gestalten, sofern es zu keiner Gefahr für Dritte komme. Da diese Gefahr nicht gegeben sei, hätte die Behörde kein Recht dazu, dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Sanierung der Innenseite des Tores aufzuerlegen. Die gebrochenen Glastafeln im gartenseitigen Fenster seien zwischenzeitig durch Bretter ersetzt worden. Auch der auf dem Grundstück gelagerte Bauschutt sei zwischenzeitlich entfernt worden. Wie auch zu *** ausgeführt, sei der Bauschutt durch eine dafür konzessionierte Firma entfernt worden. Bei dem noch auf dem Grundstück sich befindlichen Material handle es sich um Recyclingmaterial, welches zur Verfestigung der gelangten Zufahrt und des geplanten Garagenplatzes bewusst durch die Firma *** aufgebracht worden sei. Da dieses Material nicht als Abfall zu qualifizieren sei, bestehe ergo dazu auch keine Entfernungspflicht. Der hier seitens der Behörde zur Anwendung gebrachte § 28 der niederösterreichischen Bauordnung normiere die Behebungspflicht von Baumängeln. Dazu werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer echte Baumängel stets beseitigt hätte. Die ihm nun zur Last gelegten und zum Teil wie oben dargelegt berechtigter Weise nicht ausgeführten Arbeiten würden keine „Behebung“ von Baumängel darstellen, sondern eher wie eine Schikane wirken. Dies hätte womöglich seinen Ursprung darin, dass der Beschwerdeführer eine andere Anschauung von einem ordentlichen Grundstück als andere hätte und dies der Behörde ein Dorn im Auge sei. Des Weiteren könnte das schikanöse Vorgehen womöglich auch seinen Ursprung darin haben, dass ein Teil der Gemeindestraße auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verlaufe und er dies nicht akzeptieren wolle. Aufgrund dieses Rechtsstreites komme es immer wieder zu Beanstandungen seitens der Behörde. Die gewählte Vorgangsweise der Behörde, über behauptete Baumängel dem Beschwerdeführer regelmäßig neue Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen, sei jedoch unzulässig und rein schikanös. Der hier seitens der Behörde zur Anwendung gebrachte Paragraph 28, der niederösterreichischen Bauordnung normiere die Behebungspflicht von Baumängeln. Dazu werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer echte Baumängel stets beseitigt hätte. Die ihm nun zur Last gelegten und zum Teil wie oben dargelegt berechtigter Weise nicht ausgeführten Arbeiten würden keine „Behebung“ von Baumängel darstellen, sondern eher wie eine Schikane wirken. Dies hätte womöglich seinen Ursprung darin, dass der Beschwerdeführer eine andere Anschauung von einem ordentlichen Grundstück als andere hätte und dies der Behörde ein Dorn im Auge sei. Des Weiteren könnte das schikanöse Vorgehen womöglich auch seinen Ursprung darin haben, dass ein Teil der Gemeindestraße auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verlaufe und er dies nicht akzeptieren wolle. Aufgrund dieses Rechtsstreites komme es immer wieder zu Beanstandungen seitens der Behörde. Die gewählte Vorgangsweise der Behörde, über behauptete Baumängel dem Beschwerdeführer regelmäßig neue Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen, sei jedoch unzulässig und rein schikanös. Da vielmehr wie bereits dargestellt die von der Behörde geforderten Arbeiten entweder erledigt worden seien oder von dieser nicht vorzuschreiben gewesen wären, bestehe auch der Ausspruch der Behörde auf Durchführung einer Ersatzvornahme und Anordnung der Vorauszahlung der Kosten dieser Ersatzvornahme nicht zu Recht.
  18. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X den Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und zog dieser Verhandlung als Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet für Bautechnik Herrn *** bei. Dieser wurde in der an ihn ergangenen Ladung vom erkennenden Gericht beauftragt, vor der anberaumten Verhandlung auf schriftlichem Wege Befund und Gutachten zu erstatten, ob zum derzeitigen Zeitpunkt die mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** unter den Spruchpunkten
  19. bis
  20. dem Beschwerdeführer auferlegten Sanierungsaufträge zur Gänze oder teilweise erfüllt wurden und – dies für den Fall der teilweisen Erfüllung – mit welchem Betrag unter Zugrundelegung des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Kostenvoranschlages der Firma *** vom *** die Kosten der noch nicht erfüllten Sanierungsaufträge einzuschätzen sind. Am *** erstatte dazu der Amtssachverständige *** auftragsgemäß auf schriftlichem Wege Befund und Gutachten, dies nach Durchführung einer Befundaufnahme an Ort und Stelle. Zusammenfassend kam der Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass von den Spruchpunkten
  21. bis
  22. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** lediglich der Punkt
  23. dahingehend teilweise erfüllt wurde, als an der nordseitigen Traufe eine montierte Hängerinne vorhanden ist, wobei die anfallenden Dachwässer jedoch nicht ordnungsgemäß gesammelt, sondern über einen Auslaufbogen direkt neben dem gegenständlichen Bauwerk oberflächig zur Versickerung gebracht werden. In dem Bereich, der durch den Spalt im verschlossenem Tor ohne Manipulation einsichtig gewesen sei, hätten sich nach wie vor Bretter auf den Bundträmen befunden. Das Bauwerk weise weiterhin mehrere kleine Bereiche auf, in denen das Ziegelmauerwerk frei liege und sei des Weiteren der lose liegende Ziegel im Bereich rechts des Tores beim Sporren nicht eingemörtelt und verputzt. Eine einheitlich helle Färbung der Putzoberfläche sei ebenfalls nicht hergestellt worden. Die Glastafeln seien nicht ersetzt, stattdessen sei der Fensterrahmen mit Holzplatten verschlossen. Der auf dem Grundstück verteilte Bauschutt sei nach wie vorhanden. Das Grundstück sei derzeit zwar sehr stark verwachsen, dennoch sei der Geländesprung am Grundstück deutlich sichtbar und die Ablagerungen würden stellenweise noch zu Tage treten. Der von der Firma *** vorliegende Kostenvoranschlag vom *** (gemeint: vom *** bzw. ***) für die erforderlichen baulichen Sanierungsarbeiten scheine auf Grund der Tatsache, dass es seit der letzten behördlichen Erhebung keine Veränderungen am Bauwerk gegeben hätte, nach wie vor angemessen. Hinsichtlich der teilweisen Erfüllung des Spruchpunktes
  24. seien jedoch aus fachlicher Sicht 50 % von den veranschlagten Kosten für die Position „Spenglerarbeiten Schuppen“ in Abschlag zu bringen und sei sohin für diese Position nunmehr ein Betrag von € 644,88 zu veranschlagen. Mit jeweiligem Schreiben vom *** wurde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters und der Bezirkshauptmannschaft X zur Kenntnis gebracht.Mit jeweiligem Schreiben vom *** wurde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters und der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** brachte sodann der Beschwerdeführer durch seine erschienene Rechtsvertreterin ergänzend vor, dass zur Befundaufnahme des Amtssachverständigen weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter geladen worden seien, was einen Verfahrensfehler darstelle, da das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden wäre. Demgegenüber sei der Bürgermeister (der Marktgemeinde ***) geladen worden, welcher nicht Partei sei. Auch dies stelle einen Verfahrensfehler dar, da die Befundaufnahme nicht öffentlich sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wobei dazu die Beschwerdeführervertreterin vier Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes vorlegte, nämlich aus den Erkenntnissen vom 24.04.2007 zur GZ. 2006/05/0259, vom 29.03.2001 zur GZ. 2000/06/0019, vom 08.10.1991 zur GZ. 91/07/0057 und vom 09.12.1969 zur GZ. 1744/68, welche in dieser Reihenfolge als Beilagen ./1 bis ./4 zum Akt genommen wurden. Weiters brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor, dass auf den vom Amtssachverständigen angefertigten Fotos keine Bretter auf Bundträmen zu sehen seien. Das auf dem Grundstück gelagerte Material sei ausschließlich Recyclingmaterial und hätte nicht den Umfang von ca. 70 m³ laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X. Das übrige Material sei bereits abtransportiert worden. Dazu werde die Einvernahme der in Einem stellig gemachten Zeugin *** beantragt. Weiters beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die neuerliche Durchführung einer Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen unter Beiziehung des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters.Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** brachte sodann der Beschwerdeführer durch seine erschienene Rechtsvertreterin ergänzend vor, dass zur Befundaufnahme des Amtssachverständigen weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter geladen worden seien, was einen Verfahrensfehler darstelle, da das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden wäre. Demgegenüber sei der Bürgermeister (der Marktgemeinde ***) geladen worden, welcher nicht Partei sei. Auch dies stelle einen Verfahrensfehler dar, da die Befundaufnahme nicht öffentlich sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wobei dazu die Beschwerdeführervertreterin vier Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes vorlegte, nämlich aus den Erkenntnissen vom 24.04.2007 zur GZ. 2006/05/0259, vom 29.03.2001 zur GZ. 2000/06/0019, vom 08.10.1991 zur GZ. 91/07/0057 und vom 09.12.1969 zur GZ. 1744/68, welche in dieser Reihenfolge als Beilagen ./1 bis ./4 zum Akt genommen wurden. Weiters brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor, dass auf den vom Amtssachverständigen angefertigten Fotos keine Bretter auf Bundträmen zu sehen seien. Das auf dem Grundstück gelagerte Material sei ausschließlich Recyclingmaterial und hätte nicht den Umfang von ca. 70 m³ laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Das übrige Material sei bereits abtransportiert worden. Dazu werde die Einvernahme der in Einem stellig gemachten Zeugin *** beantragt. Weiters beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die neuerliche Durchführung einer Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen unter Beiziehung des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten *** der Bezirkshauptmannschaft X sowie LVwG-AV-348-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugin *** sowie durch Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen ***. Im Anschluss daran beantragte der Beschwerdeführer die nochmalige Durchführung einer Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen unter Beiziehung des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters auch zum Beweis dafür, dass die Sickergrube fachgemäß hergestellt worden sei und sich demnach die Kostenersatzvornahme verringern würde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie LVwG-AV-348-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugin *** sowie durch Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen ***. Im Anschluss daran beantragte der Beschwerdeführer die nochmalige Durchführung einer Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen unter Beiziehung des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters auch zum Beweis dafür, dass die Sickergrube fachgemäß hergestellt worden sei und sich demnach die Kostenersatzvornahme verringern würde. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
  25. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, wurde dem Beschwerdeführer *** der Auftrag erteilt, folgende Baumängel des auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** in der KG *** in ***, ***, befindlichen Schuppens bis zum *** zu beheben:
  26. Der Schuppen ist noch an beiden Traufenseiten mit Hängerinnen und Abfallrohren zu versehen. Die in der Beschreibung der Firma *** vom *** angeführte Sickeranlage ist noch zum Beispiel durch Eingraben von schottergefüllten Betonrinnen oder Herstellen eines Versickerungsbeckens am Grundstück auszuführen, wobei deren Dimensionierung dem Stand der Technik entsprechend unter Berücksichtigung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, der Dachflächen und der Heranziehung eines kurzzeitigen Starkregens bzw. eines langfristigen Regenereignisses mit den dem Standort entsprechenden Regenmengen vorzunehmen ist. Die entsprechende Dimensionierung ist abschließend durch den Bauführer zu bescheinigen.
  27. Die auf den Bundträmen aufgelegten Holzbretter sind zu entfernen und im Schuppeninneren zu lagern oder zu entsorgen.
  28. Noch in kleinen Teilen fehlender Verputz ist zu ergänzen, wobei in diesem Zuge rechts des Tores im Sparrenbereich ein lose aufliegender Ziegel einzumörteln ist. Abschließend sind die äußeren Putzflächen einheitlich hell zu färbeln.
  29. Die gebrochenen Glastafeln im gartenseitigen Fenster sind zu ersetzen.
  30. Auf dem Grundstück verteilter Bauschutt, der von den bisherigen Abbrucharbeiten stammt, wie gebrochene Dachziegeln, Mauerziegeln, abmontierter Dachständer usw. ist vom Grundstück zu entsorgen, wobei auf das Abfallwirtschaftsgesetz hingewiesen wird. Mangels Durchführung dieser Arbeiten leitete die Bezirkshauptmannschaft X über Ersuchen des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** das Vollstreckungsverfahren ein und drohte zunächst dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** die Ersatzvornahme an, sollte er die bescheidmäßig auferlegten Leistungen nicht bis zum *** erbringen. Da auch diese Frist vom Beschwerdeführer ungenutzt blieb, holte die Bezirkshauptmannschaft X drei Kostenvoranschläge von fachausführenden Baufirmen ein, wobei jener der Firma *** vom *** bzw. *** zur Kostenvoranschlag-Nr. *** am kostengünstigsten und zweckmäßigsten ist.Mangels Durchführung dieser Arbeiten leitete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über Ersuchen des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** das Vollstreckungsverfahren ein und drohte zunächst dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** die Ersatzvornahme an, sollte er die bescheidmäßig auferlegten Leistungen nicht bis zum *** erbringen. Da auch diese Frist vom Beschwerdeführer ungenutzt blieb, holte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn drei Kostenvoranschläge von fachausführenden Baufirmen ein, wobei jener der Firma *** vom *** bzw. *** zur Kostenvoranschlag-Nr. *** am kostengünstigsten und zweckmäßigsten ist. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer von den ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** auferlegten Sanierungsarbeiten lediglich an der nordseitigen Traufe des Schuppens eine Hängerinne samt Abfallrohr montiert, wobei die anfallenden Dachwässer aber auch hier nicht ordnungsgemäß gesammelt werden, sondern über einen Auslaufbogen direkt neben dem gegenständlichen Bauwerk oberflächig zur Versickerung gebracht werden. Vom Beschwerdeführer wurde im Bereich dieses Auslaufes lediglich ein etwa 1 m tiefes Loch ausgehoben, darin ein Betonring versetzt und dieser mit Schotter ausgefüllt. Ansonsten wurden keinerlei weitere Sanierungsarbeiten entsprechend eben dieses Bescheides durchgeführt. Soweit diese restlichen Arbeiten nunmehr von der Firma *** durchgeführt werden, werden diese noch offenen Arbeiten Kosten in der Höhe von € 7.202,12 inkl. USt. verursachen.
  31. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel insbesondere der Akteninhalt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, der Befund und das Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik ***, die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** und das offene Grundbuch zur Verfügung. Aus letzterem ergibt sich zunächst unstrittig, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, als auch zum Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme als auch zum nunmehrigen Zeitpunkt Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und somit des verfahrensgegenständlichen Schuppens war bzw. ist. Der Inhalt des Titelbescheides, sohin des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** zum Aktenzeichen ***, ist ebenso unstrittig und ergibt sich aus dem selbigen. Aus der Aktenlage ist (ebenso unstrittig) ersichtlich, dass dieser Bescheid mangels Rechtsmittelerhebung in Rechtskraft erwachsen ist. Die weiteren festgestellten Verfahrensschritte der Bezirkshauptmannschaft ***, sohin insbesondere die Androhung der Ersatzvornahme und die Einholung der Kostenvoranschläge durch die Bezirkshauptmannschaft X ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass von diesen Kostenvoranschlägen jener der Firma *** am kostengünstigsten und zweckmäßigsten ist, wurde ebenso vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und ergibt sich dies auch aus der entsprechend von der Verwaltungsbehörde eingeholten Auskunft des Gebietsbauamtes *** vom ***. Im Übrigen blieb eben auch dies vom Beschwerdeführer unbestritten.Die weiteren festgestellten Verfahrensschritte der Bezirkshauptmannschaft ***, sohin insbesondere die Androhung der Ersatzvornahme und die Einholung der Kostenvoranschläge durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass von diesen Kostenvoranschlägen jener der Firma *** am kostengünstigsten und zweckmäßigsten ist, wurde ebenso vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und ergibt sich dies auch aus der entsprechend von der Verwaltungsbehörde eingeholten Auskunft des Gebietsbauamtes *** vom ***. Im Übrigen blieb eben auch dies vom Beschwerdeführer unbestritten. Festzustellen war des Weiteren, dass seit der Erlassung des Titelbescheides, sohin eben des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, vom Beschwerdeführer von den damit ihm aufgetragenen Sanierungsarbeiten am Schuppen lediglich an der nordseitigen Traufe eine Hängerinne samt Abfallrohr angebracht wurde. Dies ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen *** samt der dem schriftlichen Gutachten angeschlossenen Fotos und der damit in Übereinstimmung stehenden Aussage des Beschwerdeführers selbst. Insbesondere wird durch diese beiden Beweisergebnisse das gegenteilige Beschwerdevorbringen, wonach ein Großteil der auferlegten Sanierungsarbeiten mittlerweile durchgeführt worden sei, widerlegt. Im Konkreten ist auf den Fotos des Gutachtens Seite 5 und 6 sowie Seite 7 oben deutlich entsprechend der Aussage des Beschwerdeführers ersichtlich, dass lediglich an einer Seite, nämlich an der nordseitigen Traufe des Schuppens eine Hängerinne samt Abfallrohr angebracht ist, auch hier jedoch das Abfallrohr offen in eine Halbschale bzw. daneben frei auf den Boden mündet, jedenfalls nicht in eine Sickeranlage, wie vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Titelbescheid aufgetragen. Auch nach der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, der ohnehin auch in diesem Zusammenhang im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes gefolgt wurde, wurde vor allem keine diesem Titelbescheid entsprechende Sickergrube – der Titelbescheid verweist auf eine Beschreibung der Firma *** vom *** – hergestellt, geschweige denn wurde eine entsprechende Dimensionierung durch den Bauführer der Baubehörde bescheinigt. Da die Herstellung dieses bescheidmäßigen Zustandes vom Beschwerdeführer selbst nicht einmal behauptet wurde, erübrigte sich auch, dem in der mündlichen Verhandlung von dessen Rechtsvertreterin gestellten Beweisantrag auf nochmalige Durchführung einer Befundaufnahme nachzukommen. Was die Holzbretter betrifft, führte der Beschwerdeführer selbst in seiner Aussage aus, dass er diese noch nicht entfernt hat. Ebenso wurden vom Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung seit Erlassung des Titelbescheides keine (weiteren) Verputzarbeiten durchgeführt. Soweit diesbezüglich die Zeugin *** darauf verwies, dass der Beschwerdeführer laufend Verputzarbeiten durchführte, kann sich diese Aussage demnach nur auf diese Arbeiten vor Erlassung des Titelbescheides beziehen, ganz abgesehen davon, dass von der Zeugin (naturgemäß) auch darauf nicht sonderlich geachtet wurde, indem sie „auch nicht bewusst darauf geschaut“ hat. Was das gartenseitige Fenster betrifft, wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig aufgetragen, die gebrochenen Glastafeln zu ersetzen, nicht das Fenster mit Holzbrettern zu verschrauben. Das Ersetzen der Glastafeln wird vom Beschwerdeführer demnach ebenso selbst nicht behauptet und ergibt sich derartiges auch nicht aus den vorliegenden Fotos. Was nicht zuletzt den Bauschutt betrifft, war auch hier die Aussage des Beschwerdeführers selbst für die diesbezüglich getroffene Feststellung entscheidend. So führte der Beschwerdeführer, hier auch gestützt durch die Zeugin ***, aus, dass wohl Bauschutt entfernt wurde, auch dies jedoch ausschließlich vor Erlassung des Titelbescheides. Seither wurde lediglich Material auf das Grundstück verbracht, jedoch keines entfernt. Dementsprechend war entsprechend des ursprünglichen Beschwerdevorbringens eben auch nicht festzustellen, dass Bauschutt, geschweige denn in dem im Titelbescheid geforderten Ausmaß, mittlerweile entfernt wurde. Hinsichtlich der Menge des Bauschuttes wird darauf hingewiesen, dass von der Fa. *** im zugrunde gelegten Kostenvoranschlag ohnehin nur eine solche von 8 m³ (zuzüglich einer Restmüll-Entsorgung im Ausmaß von 1 m³) veranschlagt wurde. Zusammenfassend war somit vom erkennenden Gericht davon auszugehen, dass in den verfahrensrelevanten Fragen das Gutachten des Amtssachverständigen *** in völliger Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin *** steht. Im Übrigen ist an sich das Gutachten auch schlüssig und nachvollziehbar und wurde dies ebenso in schlüssiger und nachvollziehbarer Form vom Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der noch offenen Fragen ergänzt. Auch die vom Amtssachverständigen angefertigten Fotos waren zudem vollinhaltlich mit dem Ergebnis der Einvernahmen und des Gutachtens selbst in Einklang zu bringen. Die Höhe des Kostenaufwandes für die Durchführung der noch nicht erledigten Sanierungsarbeiten ergibt sich ebenso schlüssig und nachvollziehbar aus dem eingeholten Amtssachverständigengutachten in Verbindung mit dem Kostenvoranschlag der Fa. *** vom *** bzw. *** (der Kostenvoranschlag weist beide Datumsangaben auf). Bei dem vom Amtssachverständigen errechneten Betrag, der vom Kostenvoranschlag nunmehr im Hinblick auf die teilweise erledigten Sanierungsarbeiten in Abzug zu bringen ist, handelt es sich augenscheinlich um den Nettobetrag, sodass dieser noch um die Umsatzsteuer zu ergänzen war, sodass sich der spruchgemäße Betrag in der Höhe von € 7.202,12 errechnete.
  32. Rechtslage: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:, „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 4 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet:Paragraph 4, Absatz eins und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet: „
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ § 2 Abs. 1 VVG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, VVG lautet: „
(1)Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sohin unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen ist zunächst voranzustellen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 13.12.1988, 88/05/0141). Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***. Eben dieser Bescheid gehört dem Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides etwa dahingehend vorzunehmen, ob zu Recht und in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Sanierungsarbeiten an seinem Schuppen auferlegt wurden. Dementsprechend geht das gesamte Beschwerdevorbringen, dass sich darauf richtet, der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, einen Teil dieser Sanierungsarbeiten zu erbringen, weil sie keine Baumängel darstellen würden, sondern eine Schikane wären, ins Leere.Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen ist zunächst voranzustellen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann vergleiche VwGH 13.12.1988, 88/05/0141). Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***. Eben dieser Bescheid gehört dem Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides etwa dahingehend vorzunehmen, ob zu Recht und in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Sanierungsarbeiten an seinem Schuppen auferlegt wurden. Dementsprechend geht das gesamte Beschwerdevorbringen, dass sich darauf richtet, der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, einen Teil dieser Sanierungsarbeiten zu erbringen, weil sie keine Baumängel darstellen würden, sondern eine Schikane wären, ins Leere. Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die dem Beschwerdeführer zu Grunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (vgl. VwGH 14.04.1987, 86/05/0136; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die dem Beschwerdeführer zu Grunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist vergleiche VwGH 14.04.1987, 86/05/0136; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Zudem ergibt sich aus dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten. In diesem Fall wären die Kosten aber unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Zudem ergibt sich aus dem Schonungsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, VVG, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten. In diesem Fall wären die Kosten aber unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Unabhängig davon, dass der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit des Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, hat der Beschwerdeführer als Verpflichteter im verfahrensgegenständlichen Fall gar nicht vorgebracht, dass von einer Unbestimmtheit des Titelbescheides auszugehen sei und/oder dem Beschwerdeführer die Kosten zu hoch vorgeschrieben worden wären. Im Gegenteil hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass sowohl eine ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides als auch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes eine grundsätzliche Angemessenheit der Kosten gegeben ist.Paragraph 4, Absatz eins, VVG insoweit des Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, hat der Beschwerdeführer als Verpflichteter im verfahrensgegenständlichen Fall gar nicht vorgebracht, dass von einer Unbestimmtheit des Titelbescheides auszugehen sei und/oder dem Beschwerdeführer die Kosten zu hoch vorgeschrieben worden wären. Im Gegenteil hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass sowohl eine ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides als auch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes eine grundsätzliche Angemessenheit der Kosten gegeben ist. Abgesehen davon kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Behörde verpflichtet ist, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten (VwGH 29.04.1986, 86/05/0006) und bleibt es zudem dem Beschwerdeführer freilich völlig unbenommen, bis zum Beginn der Ersatzvornahme die zu vollstreckenden Maßnahmen doch noch selbst durchzuführen (siehe dazu VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Das Schwergewicht des Beschwerdevorbringens liegt darin, dass der Beschwerdeführer einen Großteil der ihm bescheidmäßig auferlegten Arbeiten bereits erledigt hätte. Wenngleich im Vollstreckungsverfahren ein Ermittlungsverfahren begrifflich ausgeschlossen ist, wäre die Vollstreckung eines Titelbescheides tatsächlich dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt wurde (VwGH 18.03.1994, 91/07/0162); sind die im Titelbescheid angeordneten Maßnahmen teilweise erfüllt worden, so hat eine Ersatzvornahme hinsichtlich der erledigten Aufträge als unzulässig zu unterbleiben (VwGH 14.12.2000, 99/07/0185). Im Hinblick darauf war vom erkennenden Gericht sehr wohl zu klären, ob bzw. inwieweit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zutrifft. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass vom Beschwerdeführer entgegen seines Beschwerdevorbringens nur ein geringer Teil der ihm auferlegten Sanierungsarbeiten, nämlich nur die Anbringung einer Hängerinne samt Abfallrohr, veranlasst bzw. durchgeführt wurde. Dementsprechend war der Beschwerde nur zum Teil Folge zu geben, die Ersatzvornahme durch Abänderung des Spruchpunktes
  2. diesbezüglich aufzuheben und entsprechend der schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnung des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen der Kostenbeitrag im Kostenvorauszahlungsbescheid anteilsmäßig zu reduzieren. Außerdem war – wie im § 4 Abs. 2 VVG auch gesetzlich normiert – der Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, als die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen wird.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass vom Beschwerdeführer entgegen seines Beschwerdevorbringens nur ein geringer Teil der ihm auferlegten Sanierungsarbeiten, nämlich nur die Anbringung einer Hängerinne samt Abfallrohr, veranlasst bzw. durchgeführt wurde. Dementsprechend war der Beschwerde nur zum Teil Folge zu geben, die Ersatzvornahme durch Abänderung des Spruchpunktes
  3. diesbezüglich aufzuheben und entsprechend der schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnung des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen der Kostenbeitrag im Kostenvorauszahlungsbescheid anteilsmäßig zu reduzieren. Außerdem war – wie im Paragraph 4, Absatz 2, VVG auch gesetzlich normiert – der Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, als die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen wird. Dementsprechend war somit spruchgemäß zu entscheiden, ohne dem noch offenen Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer ergänzenden Befundaufnahme unter Beiziehung des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreter nachkommen zu müssen. Wie bereits oben ausgeführt und bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgelegten Beilagen ./1 bis ./4 ist nochmals festzuhalten, dass sich eben – wie auch gegenständlich – auch im Vollstreckungsverfahren ein Ermittlungsverfahren ausnahmsweise als erforderlich erweisen kann und hier auch der allgemeine Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs gilt. Im gegenständlichen Fall wurde der vom erkennenden Gericht dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige beauftragt, noch vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung schriftlich Befund und Gutachten zu konkret vorgegebenen Fragestellungen zu erstatten und wurde der Beschwerdeführer gleichzeitig in der an ihn ergangenen Ladung davon informiert, dass eine allfällige Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen stattfinden könnte. Vom Amtssachverständigen wurde zur tatsächlich durchgeführten Befundaufnahme lediglich der Bürgermeister der Marktgemeinde *** beigezogen und sodann auftragsgemäß schriftlich Befund und Gutachten erstattet, welches unter anderem dem Beschwerdeführer noch vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung übermittelt wurde. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde sodann dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, unter anderem zu diesem Befund und Gutachten Stellung zu nehmen und ergänzende Fragen an den Amtssachverständigen zu richten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er dennoch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sein soll, ist nun zunächst entgegenzuhalten, dass ein Recht der Partei, bei der Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen anwesend zu sein, das Gesetz nicht normiert (siehe z.B.: VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146). Dementsprechend wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits mehrfach festgehalten, dass kein Recht der Partei besteht, durch einen Amtssachverständigen zur Befundaufnahme zugezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 27.11.2008, 2007/07/0138). Auch der EGMR hat in seinem Urteil vom
  4. Dezember 2001, 35.019, Ludescher gegen Österreich, ausgesprochen, dass die persönliche Anwesenheit bei der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen zwar von Art. 6 EMRK gefordert sein kann, dies aber nur dann, wenn die betroffene Partei andernfalls nicht in der Lage wäre, zu dem Gutachten, wenn es einmal fertig gestellt ist, in wirksamer Weise Stellung zu nehmen. Gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Argumente nicht in wirksamer Weise hätte vorbringen können, ist eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zu erkennen (siehe dazu auch VwGH 15.12.2008, 2003/10/0275). Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er dennoch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sein soll, ist nun zunächst entgegenzuhalten, dass ein Recht der Partei, bei der Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen anwesend zu sein, das Gesetz nicht normiert (siehe z.B.: VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146). Dementsprechend wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits mehrfach festgehalten, dass kein Recht der Partei besteht, durch einen Amtssachverständigen zur Befundaufnahme zugezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 27.11.2008, 2007/07/0138). Auch der EGMR hat in seinem Urteil vom ,
  5. Dezember 2001, 35.019, Ludescher gegen Österreich, ausgesprochen, dass die persönliche Anwesenheit bei der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen zwar von Artikel 6, EMRK gefordert sein kann, dies aber nur dann, wenn die betroffene Partei andernfalls nicht in der Lage wäre, zu dem Gutachten, wenn es einmal fertig gestellt ist, in wirksamer Weise Stellung zu nehmen. Gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Argumente nicht in wirksamer Weise hätte vorbringen können, ist eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht zu erkennen (siehe dazu auch VwGH 15.12.2008, 2003/10/0275). Weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Rechtsvertreter konnte nachvollziehbar dargelegt werden, auf Grund welcher konkreten Umstände nunmehr der Beschwerdeführer durch seine Nichtbeiziehung zur Befundaufnahme beschwert sein soll, dies umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass sich – wie oben ausführlich dargestellt – die Aussage des Beschwerdeführers in den relevanten Bereichen mit dem Ergebnis des Amtssachverständigengutachtens deckt. Von einer Verletzung des Parteiengehörs kann sohin keine Rede sein. Ebenso geht das Beschwerdevorbringen ins Leere, wonach in unzulässiger Weise der Bürgermeister der Marktgemeinde *** vom Amtssachverständigen beigezogen wurde. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die vom Amtsachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens unterliegt, sondern hängt diese ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (VwGH 20.03.1996, 95/03/0235). Auch die Schlussfolgerung einer allfälligen Befangenheit des Amtsachverständigen – wobei diese gegenständlich ohnehin vom Beschwerdeführer nicht gezogen wird – ist diesfalls auszuschließen, wenn ein Sachverständiger eine Befundaufnahme etwa nur in Anwesenheit einer beteiligten Partei vorgenommen hat, weil es eben im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf die Teilnahme an der Beweisaufnahme gibt und der Sachverständige daher nicht verpflichtet ist, überhaupt die Parteien zu einer Befundaufnahme beizuziehen (VwGH 23.05.2007, 2005/03/0094). Unabhängig davon, ob nun die Befundaufnahme öffentlich ist oder nicht, ist es sohin einzig Sache des Sachverständigen zu entscheiden, ob und welche Personen zur Befundaufnahme beizuziehen sind. Umso mehr kann sohin auch aus diesem Umstand gegenständlich nicht ein Verfahrensfehler abgeleitet werden. Die Spruchberichtigung war schlussendlich vom erkennenden Gericht vorzunehmen, zumal der Titelbescheid nicht von der „Marktgemeinde ***“, sondern vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erlassen wurde.Die Spruchberichtigung war schlussendlich vom erkennenden Gericht vorzunehmen, zumal der Titelbescheid nicht von der „Marktgemeinde ***“, sondern vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz erlassen wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen und werden die zu lösen gewesenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die umfangreich zitierte Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen und werden die zu lösen gewesenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die umfangreich zitierte Judikatur verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.348.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.