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{'item': 'LVwG-AV-697/001-2015'}

Obsah (6)§ 13§ 2§ 14§ 17§ 8§ 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-697/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen (verkürzt wiedergegeben).die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristung oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen (verkürzt wiedergegeben). § 8 Abs. 2 FSG lautet:Paragraph 8, Absatz 2, FSG lautet: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchung erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

§ 2Abs.

2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) hat die verkehrspsychologische Untersuchung, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.

Paragraph 2, Absatz 2, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) hat die verkehrspsychologische Untersuchung, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.

§ 14Abs.

1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Abs. 2 haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

Absatz 2, haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

§ 17Abs.

1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

§ 8Abs.

2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtGemäß Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

Paragraph 8, Absatz 2, FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht 1.) auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder 2.) auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 lit. b oder c St

VO 1960 bestraft wurde.Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am *** ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Mit Bescheid vom *** wurde die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F bis *** entzogen. Wegen des Alkoholisierungsgrades wurden die gesetzlich vorgegebenen begleitenden Maßnahmen und daher auch die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Die Verhaltensbeobachtung verlief unauffällig und bei dem Explorationsgespräch zeigte sich der Beschwerdeführer angepasst Aus dem Verfahren zur Alkoholgefährdung wurden Hinweise auf eine Alkoholmissbrauchsproblematik und deutliche Tendenz zum funktionalen Einsatz alkoholischer Getränke angenommen. Demnach versucht der Beschwerdeführer in sozialen und leistungsbezogenen Anforderungssituationen mit Hilfe alkoholischer Getränke die Aktivierung zu erhöhen und depressive Verstimmungen, Ängste und Unruhegefühle zu beseitigen. Weiters werden alkoholische Getränke zur Erleichterung der sozialen Integration in Gruppen sowie als Mittel zur Belohnung und Entspannung und als nicht hinterfragten Bestandteil sozialer Bräuche eingesetzt. Der Beschwerdeführer zeige zwar Einsicht in sein Fehlverhalten und berichtete von der Reduktion seines Alkoholkonsums seit dem Führerscheinentzug. Eine ausreichend stabile Verhaltensänderung konnte nicht festgestellt werden. Die Einhaltung einer fachärztlichen Überwachung der absoluten Abstinenz über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr wurde als dringend notwendige Voraussetzung erachtet, um künftige Konflikte mit dem Fahrverhalten ausschließen zu können. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit wurde als gegeben festgestellt, aber die fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beim Lenken von Kraftfahrzeugen ausgesprochen. Das Gutachten des Amtsarztes vom *** bezieht sich im Wesentlichen auf die verkehrspsychologische Stellungnahme, wo die Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F festgestellt worden ist. Auf einen Leberwertbefund vom *** wird verwiesen. Der Beschwerdeführer verweist zu Recht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur einen Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen darstellt. Die verkehrspsychologische Stellungnahme darf sohin für sich allein nicht für die Entziehung der Lenkberechtigung herangezogen werden. Es bedarf einer näheren Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen der Behörde und einer detaillierten Auseinandersetzung mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme. Wenngleich beim Beschwerdeführer wiederholt ein Alkoholdelikt mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen festgestellt wurde, so weisen die im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegten Blut- und Leberwerte auf keine Alkoholabhängigkeit hin. Dies wurde vom ärztlichen Sachverständigen auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Bei der durchgeführten Nachschulung wurde auch auf die medizinischen Risiken durch Alkohol hingewiesen. Für das erkennende Gericht waren trotz der festgestellten mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung keine weiteren medizinischen Gründe als erwiesen anzunehmen, die der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F entgegenstehen. Es war sohin der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen , weil sie nicht von der Lösung einer Rechtfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung nach Art.133 Abs.4.B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen , weil sie nicht von der Lösung einer Rechtfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4 Punkt B, -, römisch fünf G, zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.697.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.