GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 100,- und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom *** zu GZ *** wurde über Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Vorschrift des § 52 lit. a Z. 10a StVO eine Geldstrafe von € 130,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden, verhängt. Überdies wurde die Verpflichtung zur Tragung eines Verwaltungskostenbeitrages in der Höhe von € 13,00 ausgesprochen. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom *** zu GZ *** wurde über Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Vorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO eine Geldstrafe von € 130,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden, verhängt. Überdies wurde die Verpflichtung zur Tragung eines Verwaltungskostenbeitrages in der Höhe von € 13,00 ausgesprochen. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte ***, *** geb., hat am *** um 15:13 Uhr in ***, ***, StrKm ***, Fahrtrichtung Osten den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt und hat dabei die für diese Straßenstelle verordnete und mittels Vorschriftszeichen
VO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf einer Freilandstraße erheblich, nämlich um 27 km/h überschritten (gefahrene Geschwindigkeit 97 km/h), wobei die Überschreitung wurde mit einem geeigneten Messgerät – Radargerät – festgestellt wurde. …“„Der Beschuldigte ***, *** geb., hat am *** um 15:13 Uhr in ***, ***, StrKm ***, Fahrtrichtung Osten den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt und hat dabei die für diese Straßenstelle verordnete und mittels Vorschriftszeichen
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf einer Freilandstraße erheblich, nämlich um 27 km/h überschritten (gefahrene Geschwindigkeit 97 km/h), wobei die Überschreitung wurde mit einem geeigneten Messgerät – Radargerät – festgestellt wurde. …“ In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, dass er zum Tatzeitpunkt nicht auf der *** unterwegs gewesen sei, aufgrund der Angabe des Zulassungsbesitzers in der Lenkerauskunft bzw. aufgrund des dem Akt beiliegenden Radarfotos, kein Zweifel an der Richtigkeit der Radarmessung bestehe. Es sei mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe. Da der Beschuldigte trotz Aufforderung über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Angaben gemacht habe, sei das Einkommen mit € 2.000,-- netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, angenommen worden. Bei der Strafbemessung sei kein Umstand mildernd und sieben rechtskräftige, einschlägige Verwaltungsvormerkungen erschwerend zu werten. Die verhängte Strafe erscheine somit als schuldangemessen und erforderlich, um ihn und andere in Hinkunft von der Begehung auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und richtete sich dabei gegen die Bestrafung dem Grunde nach. Die Geschwindigkeitsübertretung selbst werde außer Streit gestellt, vielmehr führte der Beschwerdeführer abweichend von seiner bisherigen Verantwortung aus, dass er sich auf einer „faktischen“ Einsatzfahrt
VO befunden habe.Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und richtete sich dabei gegen die Bestrafung dem Grunde nach. Die Geschwindigkeitsübertretung selbst werde außer Streit gestellt, vielmehr führte der Beschwerdeführer abweichend von seiner bisherigen Verantwortung aus, dass er sich auf einer „faktischen“ Einsatzfahrt
Paragraph 26, StVO befunden habe. Das von ihm gelenkte Fahrzeug sei nicht mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet gewesen. Er sei überraschend beauftragt worden, dringend Blutkonserven in ein Krankenhaus zu transportieren. Aufgrund der Dringlichkeit sei ein Wechsler auf ein Fahrzeug mit Blaulicht nicht mehr infrage gekommen. Auch wenn das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht mit Blaulicht ausgestattet gewesen sei, so habe der Beschwerdeführer eine faktische Einsatzfahrt durchgeführt, welche Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Aufgrund der Dringlichkeit habe er die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht einhalten können, ohne das Leben des Empfängers der Blutkonserven zu gefährden. Es habe sich daher um eine zulässige Einsatzfahrt nach § 26 StVO gehandelt, mit der Ausnahme, dass am Fahrzeug eben kein Blaulicht angebracht gewesen sei. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass er von einer zulässigen Einsatzfahrt ausgegangen sei. Der Auftrag zum Transport der Blutkonserven sei ihm nämlich so kurzfristig erteilt worden, dass er diesen nur unter Missachtung der verkehrsrechtlichen Vorschriften durchführen konnte, weshalb er den Transport so durchgeführt habe, als wäre er in einem Blaulichtfahrzeug. Dem Beschwerdeführer sei daher ein Irrtum über das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des § 26 StVO unterlaufen, der ihm aber nicht vorzuwerfen sei. Im Zuge der durchgeführten Verhandlung wurde schließlich noch vorgebracht, dass entschuldigender Notstand vorgelegen sei.Das von ihm gelenkte Fahrzeug sei nicht mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet gewesen. Er sei überraschend beauftragt worden, dringend Blutkonserven in ein Krankenhaus zu transportieren. Aufgrund der Dringlichkeit sei ein Wechsler auf ein Fahrzeug mit Blaulicht nicht mehr infrage gekommen. Auch wenn das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht mit Blaulicht ausgestattet gewesen sei, so habe der Beschwerdeführer eine faktische Einsatzfahrt durchgeführt, welche Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Aufgrund der Dringlichkeit habe er die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht einhalten können, ohne das Leben des Empfängers der Blutkonserven zu gefährden. Es habe sich daher um eine zulässige Einsatzfahrt nach Paragraph 26, StVO gehandelt, mit der Ausnahme, dass am Fahrzeug eben kein Blaulicht angebracht gewesen sei. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass er von einer zulässigen Einsatzfahrt ausgegangen sei. Der Auftrag zum Transport der Blutkonserven sei ihm nämlich so kurzfristig erteilt worden, dass er diesen nur unter Missachtung der verkehrsrechtlichen Vorschriften durchführen konnte, weshalb er den Transport so durchgeführt habe, als wäre er in einem Blaulichtfahrzeug. Dem Beschwerdeführer sei daher ein Irrtum über das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Paragraph 26, StVO unterlaufen, der ihm aber nicht vorzuwerfen sei. Im Zuge der durchgeführten Verhandlung wurde schließlich noch vorgebracht, dass entschuldigender Notstand vorgelegen sei. 2. Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers erhoben wurde. 3. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung nicht mehr bestritten. Er brachte jedoch vor, dass diese Übertretung gerechtfertigt gewesen sei, da er sich auf einer „faktischen“ Einsatzfahrt befunden habe. Diese Verantwortung hat der Beschwerdeführer auch bei der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schenkt den lebensnahen Schilderungen des Beschwerdeführers, welcher vergleichbare Fahrten zum Transport von Blutkonserven sicherlich schon öfter vorgenommen hat, durchaus Glauben. Allerdings wurde die Fahrt auch zweifelsfrei nicht mit einem für Einsatzfahrten (mit Blaulicht bzw. Folgetonhorn) ausgestatteten Fahrzeug vorgenommen. Dass nur durch die Geschwindigkeitsübertretung die Gefährdung von Menschenleben abgewendet werden konnte, wurde zwar vom Beschwerdeführer behauptet, konnte von ihm jedoch nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt werden. 4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am *** um 15:13 Uhr als Lenker des auf die Firma *** zugelassenen Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, ***, StrKm ***, Fahrtrichtung Osten die durch Straßenverkehrszeichen
VO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten. Die mittels mobilem Radar festgestellte gefahrene Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Messtoleranz 97 km/h.Der Beschwerdeführer hat am *** um 15:13 Uhr als Lenker des auf die Firma *** zugelassenen Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, ***, StrKm ***, Fahrtrichtung Osten die durch Straßenverkehrszeichen
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten. Die mittels mobilem Radar festgestellte gefahrene Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Messtoleranz 97 km/h. Bei dem vom Beschwerdeführer dabei gelenkten Fahrzeug handelte es sich nicht um ein Einsatzfahrzeug. Dies war dem Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt bereits bewusst. Eine Notstandssituation lag nicht vor.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…) § 64.
VO 1960 nicht vor.Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt entsprechend den Feststellungen ein Rechtfertigungsgrund
Paragraph 26, StVO 1960 nicht vor. Dies insbesondere deshalb, weil die Rechtfertigung der Übertretung von Verkehrsbeschränkungen im Zuge von Einsatzfahrten die Verwendung von entsprechend ausgerüsteten Einsatzfahrzeug voraussetzt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass die Übertretung des § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 ein Ungehorsamsdelikt darstellt, weshalb zur Strafbarkeit
1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 schon fahrlässiges Verhalten ausreicht.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass die Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 ein Ungehorsamsdelikt darstellt, weshalb zur Strafbarkeit
Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 schon fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Seinem Vorbringen entsprechend vermeinte der Beschwerdeführer jedoch sein Verhalten gerechtfertigt und habe daher insoweit über die Verbotenheit seines Verhaltens geirrt.
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift (hier: der Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes) nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift (hier: der Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes) nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Beim Verbotsirrtum verkennt der Täter – bei korrekt wahrgenommenem Sachverhalt – die Existenz oder Reichweite der einschlägigen Verbotsnorm und gelangt deshalb nicht (nämlich nicht einmal in laienhafter Parallelwertung) zur Unrechtseinsicht (zB VwGH
G ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist.
Paragraph 6, Absatz eins, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Das Vorliegen einer Notstandssituation wurde vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung behauptet. § 6 VStG regelt den entschuldigenden Notstand nicht, sondern setzt diesen voraus. Eine Notstandssituation erfordert das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut.Paragraph 6, VStG regelt den entschuldigenden Notstand nicht, sondern setzt diesen voraus. Eine Notstandssituation erfordert das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut.
Strafgesetzbuch ist der Täter diesfalls entschuldigt, „wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den die Tat abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war“. Die genannten Kriterien gelten grundsätzlich auch im VStG.
Paragraph 10, Strafgesetzbuch ist der Täter diesfalls entschuldigt, „wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den die Tat abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war“. Die genannten Kriterien gelten grundsätzlich auch im VStG. § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 normiert im Hinblick auf die Verschuldensvermutung für Ungehorsamsdelikte insoweit eine „Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens“ (VwGH
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betrachtung kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betrachtung kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretene Bestimmung dient der Verkehrssicherheit. Geschwindigkeitsübertretungen sind immer wieder Grund für schwere und schwerste Verkehrsunfälle und damit zusammenhängende schwere Personenverletzungen bzw. Todesfälle. Die Bedeutung des durch die übertretene Verwaltungsbestimmung geschützten Rechtsgutes der Verkehrssicherheit ist daher keinesfalls als gering einzustufen. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten hat und somit die Verkehrssicherheit nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat. Ein Absehen von der Bestrafung oder der Ausspruch einer Ermahnung
G kommt deshalb nicht in Betracht.Die übertretene Bestimmung dient der Verkehrssicherheit. Geschwindigkeitsübertretungen sind immer wieder Grund für schwere und schwerste Verkehrsunfälle und damit zusammenhängende schwere Personenverletzungen bzw. Todesfälle. Die Bedeutung des durch die übertretene Verwaltungsbestimmung geschützten Rechtsgutes der Verkehrssicherheit ist daher keinesfalls als gering einzustufen. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten hat und somit die Verkehrssicherheit nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat. Ein Absehen von der Bestrafung oder der Ausspruch einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt deshalb nicht in Betracht. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde für die Strafbemessung ein Einkommen von € 2.000,-- netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, angenommen. Es wurde kein Umstand mildernd und sieben rechtskräftige, einschlägige Verwaltungsvormerkungen erschwerend gewertet. Bei der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinen allseitigen Verhältnissen Folgendes an: „Ich verfüge über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.200,--, bin in Privatkonkurs, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.“ Die Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen sind (VwGH 29.1.2007, 2006/03/0155). Der gesetzliche vorgesehene Strafrahmen für das verfahrensgegenständliche Delikt beträgt
VO bis zu € 726,-Der gesetzliche vorgesehene Strafrahmen für das verfahrensgegenständliche Delikt beträgt
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bis zu € 726,- Die nunmehr festgesetzte Geld- und die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe erscheinen unter Berücksichtigung der als erschwerend zu wertenden einschlägigen Verwaltungsvormerkungen sowie der allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers tat-, täter- und schuldangemessen. Zudem erscheint die festgesetzte Strafe auch in dieser Höhe – gerade noch – geeignet, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von einem gleichartigen, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verhalten abzuhalten und um auch generalpräventive Wirkung zu entfalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 6.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen (grundlegend VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.680.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.