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{'item': 'LVwG-AV-513/001-2015'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133§ 35§ 14§ 92§ 70§ 111§ 33§ 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-513/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit geändert, dass der erstinstanzliche Bescheid vom ***, Zl. ***, ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit geändert, dass der erstinstanzliche Bescheid vom ***, Zl. ***, ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Aus dem baubehördlichen Akt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom *** forderte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** beide Beschwerdeführer auf, beim Wohnhaus in der *** in *** an der Außenwand zur Nachbarliegenschaft die Öffnungen zur Lüftung der Dachhaut zu schließen. Mit Schreiben vom *** teilten die Beschwerdeführer der Stadtgemeinde *** mit, dass ihnen mit Bescheid vom ***, ***, die Benützungsbewilligung für das Bauwerk auf dem Gst.Nr. ***, EZ *** (***, ***), erteilt worden sei. Die Planabweichungen seien genehmigt worden, da keine Bedenken in gesundheitlicher, feuer- und baupolizeilicher Hinsicht bestanden hätten. Deshalb sei seitens des Sachverständigen die Benützungsbewilligung ohne weitere Auflagen erteilt worden. Daher könne keine nachträgliche Vorschreibung zur Schließung der Öffnungen zur Lüftung der Dachhaut beim Bestandsgebäude „Hinterhaus“ erfolgen. Mit Schreiben vom *** teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern mit, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Benützungsbewilligung nicht das Recht ableiten lasse, dass die der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechenden Zustände belassen werden dürften. Eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerkes bilde, könne den Baukonsens nicht abändern. Bestehende Planabweichungen würden durch die erteilte Benützungsbewilligung nicht saniert. Ein ansonsten zulässiger baubehördlicher Auftrag betreffend die Beseitigung von Planabweichungen könne auch bei Vorliegen einer Benützungsbewilligung erteilt werden. Dazu wurden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1984, 15.12.1987 und 11.12.1990 (ohne Angabe von Geschäftszahlen) zitiert, wonach die Erteilung einer Benützungsbewilligung einem Bauauftrag nicht entgegenstehe, zumal durch diese ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert werde. Der schriftliche Auftrag vom *** wurde daher aufrechterhalten, wobei als neuerliche Frist ein Zeitraum von einem Monat ab Erhalt des Schreibens festgesetzt wurde. Am *** wurde den Beschwerdeführern das Schreiben nachweislich zugestellt. Mit Schreiben vom *** teilten die Beschwerdeführer der Stadtgemeinde *** mit, dass sich die im Schreiben der Stadtgemeinde *** angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hauptsächlich auf Fensteröffnungen von Nebenräumlichkeiten, Höhenüberschreitung von Brandschutzwänden bei Nebengebäuden etc. bezögen. Die Beschwerdeführer hätten weitere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gefunden, in denen darauf hingewiesen werde, dass eine Benützungsbewilligung auch Merkmale einer Baubewilligung aufweisen könne bzw. jene die ursprüngliche Baubewilligung erweitere. Daraus ergebe sich, dass aus der Benützungsbewilligung und des damit verbundenen Bestandschutzes keine Voraussetzung für eine nachträgliche Vorschreibung zur Schließung der Öffnungen zur Lüftung der Dachhaut beim Bestandsgebäude entstehe. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern als den Liegenschaftseigentümern aufgetragen, die konsenslos hergestellten Öffnungen entlang der Grenzverbauung zur Lüftung der Dachhaut bei ihrem Wohnhaus *** zu verschließen und einen ordnungsgemäßen, der Bewilligung vom *** entsprechenden Zustand herzustellen. Als Frist wurde für die Durchführung der Arbeiten und Behebung des Baugebrechens ein Zeitraum von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides festgesetzt. Der baubehördliche Auftrag stützt sich auf die Bestimmung des § 33 NÖ BauO

  1. Dazu wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt:Der baubehördliche Auftrag stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 33, NÖ BauO
  2. Dazu wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt: Mit Bescheid vom *** habe die Familie *** die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses in der *** erhalten. Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom *** sei u. a. festgehalten, dass „das Objekt zur Gänze in Massivbauweise errichtet werde. Es erfolge die Verbauung in den bestehenden Fluchtlinien der bestehenden Garagen direkt an den Grundgrenzen zu den Anrainern *** und ***.“ Bei den Auflagen sei unter Punkt
  3. festgelegt worden, dass „im Bereich der Grenzverbauung die Außenwand als öffnungslose Brandmauer auszuführen sei, welche 15 cm über Dach zu führen sei“. Wie die Baubehörde bereits in ihrem Schreiben vom *** festgelegt habe, gebe die Benützungsbewilligung laut gängiger Rechtsprechung das Recht, das Bauwerk ganz oder teilweise zu benützen. Aus der Benützungsbewilligung könne nicht das Recht abgeleitet werden, der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechende Zustände zu belassen. Aus der Formulierung im Protokoll zur Endbeschau aus dem Jahre *** ergebe sich, dass die Benützungsbewilligung und damit das Recht zur Benützung des Bauwerkes erteilt werde und keine weiteren Auflagen zusätzlich zu den bereits im baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorhandenen Auflagen notwendig gewesen seien. Keine weiteren Auflagen zu erteilen bedeute nicht, dass die im Bauverfahren erteilten Auflagen hinfällig geworden seien und nicht erfüllt werden müssten. Die Bezugnahme auf die Bestimmung des § 111 Abs. 1 NÖ BauO 1976 mit der Formulierung „Sie kann bei geringfügigen Abweichungen unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Abweichungen nicht den gesundheits-, feuer- oder baupolizeilichen Zustand betreffen“, sei zwar richtig. Der Teil des Abs. 1 sei jedoch nur dann anwendbar, wenn eventuelle Abweichungen den gesundheits-, feuer- und baupolizeilichen Zustand des Gebäudes nicht berührten. Zumal aufgrund der Nichtausführung einer Brandwand feuerpolizeiliche Belangen berührt würden und damit ein der Bauordnung widersprechender Zustand hergestellt werde, sei eindeutig die „wenn“-Bestimmung dieser Gesetzesstelle zutreffend. Die Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides scheine nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen dem Umfang der Arbeiten angemessen.Die Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz eins, NÖ BauO 1976 mit der Formulierung „Sie kann bei geringfügigen Abweichungen unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Abweichungen nicht den gesundheits-, feuer- oder baupolizeilichen Zustand betreffen“, sei zwar richtig. Der Teil des Absatz eins, sei jedoch nur dann anwendbar, wenn eventuelle Abweichungen den gesundheits-, feuer- und baupolizeilichen Zustand des Gebäudes nicht berührten. Zumal aufgrund der Nichtausführung einer Brandwand feuerpolizeiliche Belangen berührt würden und damit ein der Bauordnung widersprechender Zustand hergestellt werde, sei eindeutig die „wenn“-Bestimmung dieser Gesetzesstelle zutreffend. Die Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides scheine nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen dem Umfang der Arbeiten angemessen. Mit Schreiben vom *** teilten *** und *** an das Bauamt der Stadtgemeinde *** mit, dass die Schließung der 26 Öffnungen (18 Öffnungen Grenze *** und 8 Öffnungen Grenze ***) trotz Ablauf der festgesetzten Frist von 14 Tagen nicht vorgenommen worden sei und die Öffnungen in der Brandschutzmauer im Brandfalle wie ein Kamin wirken würden. Somit sei das Gegenteil eines Brandschutzes gegeben. Das Wohnheim der Familie *** bestehe aus einem ausgebauten Dachstuhl, der im Falle eines Brandes durch die Dachbelüftung äußerst gefährdet sei. Eine Schließung der Öffnungen sei daher nicht nur im Interesse der Ehegatten ***, sondern auch der Familie ***. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Sie führten im Wesentlichen aus, dass § 33 NÖ BauO 1996 nicht der Rechtsgrundlage des eingereichten und errichteten Objektes nach der NÖ Bauordnung 1976 entspreche und nicht den Bestandschutz von bestehenden Gebäuden berücksichtige. Das Baugenehmigungsverfahren vom *** sei nach der NÖ Bauordnung 1976 durchgeführt worden. Auch zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung am *** habe die NÖ Bauordnung 1976 gegolten. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.06.2004, 2003/05/0248, werde auf die NÖ Bauordnung 1976 Bezug genommen: Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Sie führten im Wesentlichen aus, dass Paragraph 33, NÖ BauO 1996 nicht der Rechtsgrundlage des eingereichten und errichteten Objektes nach der NÖ Bauordnung 1976 entspreche und nicht den Bestandschutz von bestehenden Gebäuden berücksichtige. Das Baugenehmigungsverfahren vom *** sei nach der NÖ Bauordnung 1976 durchgeführt worden. Auch zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung am *** habe die NÖ Bauordnung 1976 gegolten. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.06.2004, 2003/05/0248, werde auf die NÖ Bauordnung 1976 Bezug genommen: Eine Benützungsbewilligung könne auch Merkmale einer Baubewilligung aufweisen bzw. jene nach der ursprünglichen Baubewilligung erweitern, abändern oder ergänzen. Aus der Benützungsbewilligung mit ihrem einem Baubescheid ähnlichen Charakter ergebe sich eine konsensgemäße Ausführung und in weiterer Folge ein umfassender Bestandschutz des konsensgemäß errichteten Gebäudes. Die Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft für die Schließung der Öffnungen und die Herstellung eines bewilligten Zustandes entspreche nicht dem tatsächlichen Zeitbedarf, da die zu erlangende Betretungserlaubnis für das Grundstück (***, EZ ***) der Eigentümer *** und ***, ***, ***, der Zeitbedarf und die Jahreszeit zu berücksichtigen seien. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Mit Bescheid vom ***, ***, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Mit Bescheid vom ***, ***, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass das Nichtvorhandensein einer nicht ordnungsgemäßen Brandwand an einer Grundgrenze durch Schaffung von Lüftungsöffnungen in der Dachhaut erst im Jahr *** an das Stadtamt *** herangetragen worden sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei daher die NÖ Bauordnung 1996 maßgeblich gewesen. Selbstverständlich müsse die Bauordnung zum Zeitpunkt der Bewilligung des gegenständlichen Wohnhauses berücksichtigt werden.

§ 35NÖ Bau

O 1976 müssten Außenwände an einer Grundstücksgrenze, wenn das angrenzende Grundstück nicht eine öffentliche Verkehrsfläche oder eine Parkanlage sei, ... als äußere Brandwände ausgestaltet sein. Äußere und innere Brandwände müssten standsicher, brandbeständig und öffnungslos sein. Daher sei auch im Baubewilligungsverfahren die öffnungslose Brandwand durch den Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vorgeschrieben worden. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Wohnhauses sei eine nach der Bauordnung NÖ 1996 idente Rechtslage gegeben gewesen. Aufgrund der Nichtausführung einer im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Brandwand seien eindeutig feuerpolizeiliche Belange berührt. Aus der Benützungsbewilligung könne nicht das Recht abgeleitet werden, der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechende Zustände zu belassen. Die Erteilung der Benützungsbewilligung stehe einem Bauauftrag nicht entgegen, zumal durch diese ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert werde. Die Benützungsbewilligung ändere den Konsens nicht ab. Die Parteistellung der Liegenschaftseigentümer *** und *** sei durch die Schreiben des Bürgermeisters vom ***, ***, ihre Stellungnahme vom *** und vom *** sowie die Berufungsmöglichkeit zum Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** ausreichend gegeben und gewahrt.

Paragraph 35, NÖ BauO 1976 müssten Außenwände an einer Grundstücksgrenze, wenn das angrenzende Grundstück nicht eine öffentliche Verkehrsfläche oder eine Parkanlage sei, ... als äußere Brandwände ausgestaltet sein. Äußere und innere Brandwände müssten standsicher, brandbeständig und öffnungslos sein. Daher sei auch im Baubewilligungsverfahren die öffnungslose Brandwand durch den Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vorgeschrieben worden. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Wohnhauses sei eine nach der Bauordnung NÖ 1996 idente Rechtslage gegeben gewesen. Aufgrund der Nichtausführung einer im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Brandwand seien eindeutig feuerpolizeiliche Belange berührt. Aus der Benützungsbewilligung könne nicht das Recht abgeleitet werden, der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechende Zustände zu belassen. Die Erteilung der Benützungsbewilligung stehe einem Bauauftrag nicht entgegen, zumal durch diese ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert werde. Die Benützungsbewilligung ändere den Konsens nicht ab. Die Parteistellung der Liegenschaftseigentümer *** und *** sei durch die Schreiben des Bürgermeisters vom ***, ***, ihre Stellungnahme vom *** und vom *** sowie die Berufungsmöglichkeit zum Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** ausreichend gegeben und gewahrt. Im Hinblick auf Verzögerungen aufgrund der Wetterlage oder der Abstimmung mit den Nachbarn über das Betreten des Grundstückes könne keine unlösbare Problematik erkannt werden. Gegen diesen Bescheid erhoben *** und *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Nach Wiedergabe des bisherigen Sachverhaltes wurden die Beschwerdegründe dargelegt. Der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht die gültige Gesetzeslage. Im Hinblick auf den Brandschutz sei die Basis die NÖ Bauordnung 1976 (erste Novelle vom 01.09.1981). Die von der Behörde verwendete angeführte Rechtsgrundlage der NÖ Bauordnung 1996 (§ 33) gehe nur auf die Situation mit Hinweis auf die NÖ Bauordnung 1976,

  1. Auflage, mit Urteilen des VwGH zu rechtswidrig errichteten Bauten ein. Es komme zur Vermischung der NÖ Bauordnung 1976 (erste Novelle vom 01.09.1981) mit der NÖ Bauordnung 1976 (
  2. Auflage, Stand 01.09.1993) und der NÖ Bauordnung 1996 (fünfzehnte Novelle vom 30.01.2013). Der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht die gültige Gesetzeslage. Im Hinblick auf den Brandschutz sei die Basis die NÖ Bauordnung 1976 (erste Novelle vom 01.09.1981). Die von der Behörde verwendete angeführte Rechtsgrundlage der NÖ Bauordnung 1996 (Paragraph 33,) gehe nur auf die Situation mit Hinweis auf die NÖ Bauordnung 1976,
  3. Auflage, mit Urteilen des VwGH zu rechtswidrig errichteten Bauten ein. Es komme zur Vermischung der NÖ Bauordnung 1976 (erste Novelle vom 01.09.1981) mit der NÖ Bauordnung 1976 (
  4. Auflage, Stand 01.09.1993) und der NÖ Bauordnung 1996 (fünfzehnte Novelle vom 30.01.2013). Die OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz vom Dezember 2011, welche die derzeitige Regel der Technik darstelle und vom Land Niederösterreich mit 01.02.2015 ratifiziert worden sei, bleibe trotz des Bescheides vom *** unberücksichtigt. Die Schaffung von genehmigten Lüftungsöffnungen in der Dachhaut sei vor 30 Jahren bei der Errichtung des Wohnhauses erfolgt. Im Zusammenhang mit den Bescheiden I. und II. Instanz sei keine Aushändigung des Verhandlungsprotokolls sowie keine Bekanntgabe des Amtssachverständigen erfolgt. Die Parteistellung sei bis heute unberücksichtigt geblieben. Jeder der angeführten Punkte stelle für sich einen Verfahrensfehler gegenüber den Beschwerdeführern dar. Die OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz vom Dezember 2011, welche die derzeitige Regel der Technik darstelle und vom Land Niederösterreich mit 01.02.2015 ratifiziert worden sei, bleibe trotz des Bescheides vom *** unberücksichtigt. Die Schaffung von genehmigten Lüftungsöffnungen in der Dachhaut sei vor 30 Jahren bei der Errichtung des Wohnhauses erfolgt. Im Zusammenhang mit den Bescheiden römisch eins. und römisch zwei. Instanz sei keine Aushändigung des Verhandlungsprotokolls sowie keine Bekanntgabe des Amtssachverständigen erfolgt. Die Parteistellung sei bis heute unberücksichtigt geblieben. Jeder der angeführten Punkte stelle für sich einen Verfahrensfehler gegenüber den Beschwerdeführern dar. Es wurde der Antrag gestellt auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Aufhebung und Rückverweisung an die Stadtgemeinde *** zur Neudurchführung des Verfahrens. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene und von der Stadtgemeinde *** negierte Konsenslösung, welche nicht als Schuld- oder Fehlereingeständnis zu verstehen sei, sehe vor, dass die Öffnungen zur Lüftung der Dachhaut beim Gebäude im Inneren der Öffnungen mit einem im Brandfall aufschäumenden Anstrich zu versehen und umzusetzen seien. Dies entspreche einer Brandschutzausführung. Damit sei im Brandfall eine vollkommen geschlossene Brandwand gegeben. Dies entspreche der NÖ Bautechnikverordnung
  5. Damit übersteige die technische Ausführung des Gebäudes sogar die Anforderungen der OIB-Richtlinie. Da keine Gefährdung aus dem gegebenen Bauzustand drohe und dieser in der kollaudierten Form schon mehr als 30 Jahre bestehe, wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Mit Schreiben vom *** legte die Stadtgemeinde *** die Beschwerde und den Bauakt vor, nachdem sie mit Schreiben vom *** zur Beschwerde Stellung wie folgt genommen hatte: Die Beschwerdeführer seien Eigentümerinnen der Liegenschaft ***, ***. Am *** sei von den Beschwerdeführerinnen beim Stadtamt *** ein Schriftstück zur „Feststellung eines nicht nach einem Bauansuchen

§ 14NÖ Bau

O errichteten Nebengebäudes aus Holz an der Grundstücksgrenze Nr. ***, EZ ***, zu Nr. ***, EZ ***“ eingebracht worden. Sie hätten ersucht, das Nebengebäude aus Holz auf dem Grundstück ... der Eigentümer *** und ***, ***, ***, zu überprüfen.Die Beschwerdeführer seien Eigentümerinnen der Liegenschaft ***, ***. Am *** sei von den Beschwerdeführerinnen beim Stadtamt *** ein Schriftstück zur „Feststellung eines nicht nach einem Bauansuchen

Paragraph 14, NÖ BauO errichteten Nebengebäudes aus Holz an der Grundstücksgrenze Nr. ***, EZ ***, zu Nr. ***, EZ ***“ eingebracht worden. Sie hätten ersucht, das Nebengebäude aus Holz auf dem Grundstück ... der Eigentümer *** und ***, ***, ***, zu überprüfen. Dieses Schreiben sei vom Stadtamt als Anzeige gewertet worden. Um dem Ersuchen nachzukommen und den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen, sei eine Begehung der betroffenen Liegenschaft durchgeführt worden. Im Zuge dessen habe die Familie *** Anzeige erstattet, dass in der Feuermauer der Familie *** Lüftungsöffnungen für die Hinterlüftung der Dachhaut bestünden. Diese Behauptung sei vom Amtssachverständigen vor Ort überprüft und als richtig beurteilt worden. Daher seien die Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** darauf hingewiesen worden, den Mangel innerhalb von drei Wochen zu beheben, und gleichzeitig die Möglichkeit für Fragen oder eine Stellungnahme eingeräumt worden. Nach Darstellung des bisherigen Akteninhaltes brachte die Stadtgemeinde *** vor, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren handle. Gegenständlich gehe es einzig und allein um die vorhandenen und nie bewilligten Lüftungsöffnungen. Da sich der Sachverständige der Stadt *** vor Ort ein Bild habe machen können, sei der Sachverhalt klar und die Feststellung der Familie *** zur Kenntnis zu bringen. Das Recht zur Stellungnahme und die Parteistellung der Beschwerdeführer seien im gesamten bisherigen Verlauf des Verfahrens ausreichend gewahrt worden. Dies sei durch die im Akt erliegenden Schreiben erwiesen. Der Vorwurf, die Behörde habe die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Konsenslösung negiert, sei unrichtig. Auf Seite 5 der Berufungsentscheidung sei darauf eingegangen worden. Zu einem Zeitpunkt des Verfahrens, in dem die Beschwerdeführer die Meinung vertreten hätten, im Recht zu sein und auf der Ausführung der Lüftungsöffnungen beharren zu können, erscheine eine nähere Beschäftigung mit dieser Thematik irrelevant. Falls die Beschwerdeführer zu erkennen gäben, dass sie bereit seien, den baupolizeilichen Auftrag auszuführen, werde sich die Baubehörde einer Alternativlösung, sofern diese geeignet sei, nicht verschließen. Der vielzitierte Bestandschutz sei im gegenständlichen Fall nicht zutreffend. Sofern ein Bauwerk im Widerspruch zu öffentlichen rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werde, könne die Baubehörde eine Beseitigung bzw. einen Abbruch verfügen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin *** ausführlich zum zugrunde liegenden Sachverhalt einvernommen wurde. *** nahm als Vertreter der belangten Behörde teil. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsakt und dem Verwaltungsakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern (der Erstbeschwerdeführer hieß damals noch ***) aufgrund des Ansuchens vom *** und aufgrund des Ergebnisses der Bauverhandlung vom ***

§ 92Abs.

1 Z 1 NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses in ***, *** (Parz. ***, EZ ***, KG ***). Das Protokoll über die Bauverhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Ausführung des Vorhabens hat nach Maßgabe der Sachverhaltsdarstellung und der Baubeschreibung sowie der mit einer Bezugsklausel versehenen Planunterlagen zu erfolgen. Dabei sind die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern (der Erstbeschwerdeführer hieß damals noch ***) aufgrund des Ansuchens vom *** und aufgrund des Ergebnisses der Bauverhandlung vom ***

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses in ***, *** (Parz. ***, EZ ***, KG ***). Das Protokoll über die Bauverhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Ausführung des Vorhabens hat nach Maßgabe der Sachverhaltsdarstellung und der Baubeschreibung sowie der mit einer Bezugsklausel versehenen Planunterlagen zu erfolgen. Dabei sind die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten. Aus dem zugrunde liegenden Bauverhandlungsprotokoll vom *** ist ersichtlich, dass außer den Beschwerdeführern u. a. *** als Bausachverständiger teilnahm. Im Protokoll ist festgehalten, dass die Verbauung in den bestehenden Fluchtlinien der bestehenden Garage direkt an den Grundgrenzen zu den Anrainern *** und *** erfolge. Von Seiten des Sachverständigen könne die Baubewilligung unter vier näher aufgelisteten Auflagen erteilt werden. Die unter Punkt 1. festgehaltene, maßgebliche Auflage lautet wie folgt: „Im Bereich der Grenzverbauung ist die Außenwand als öffnungslose Brandmauer auszuführen, welche 15 cm über Dach zu führen ist.“ Das Protokoll wurde u.a. von beiden Beschwerdeführern unterfertigt. Aufgrund der Vollendungsanzeige der Beschwerdeführer vom *** fand am *** die Endbeschau des Bauvorhabens statt. An dieser nahmen laut Protokoll auch die Beschwerdeführer sowie *** als Bausachverständiger teil. Bei der Endbeschau waren nach der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin *** auch die Lüftungsöffnungen zur Grundgrenze ein Thema. Es wurden aber auch andere vorgenommene Änderungen im Zuge der Endbeschau besprochen. Ursprünglich sei beim Dachboden die eine Hälfte des Daches als Kaltdach und die andere Hälfte als Warmdach geplant gewesen. Letztendlich sei das gesamte Dach als Warmdach ausgeführt worden. Daher sei auch eine besondere Durchlüftung notwendig geworden. Die Westansicht des Bauvorhabens wurde teilweise anders als im bewilligten Plan ausgeführt. Die beiden ursprünglich im nordwestlichen Teil des Hauses in einer Außenmauer geplanten Fenster wurden als Dachflächenfenster in das Dach verlagert. Auch diese Änderungen wurden mit dem Sachverständigen *** bei der Endbeschau besprochen. Im Übrigen wurden zwei an der Westseite asymmetrisch geplante Fenster in die Mitte der Außenmauer gesetzt. *** als bautechnischer Angestellter der Stadtgemeinde *** gab dazu an, dass diese Änderungen auch heute noch genehmigungsfähig wären. Aus dem Protokoll über die Endbeschau vom *** ergibt sich, dass das Bauvorhaben im Wesentlichen plan- und konsensgemäß fertiggestellt wurde und seitens des Sachverständigen die Benützungsbewilligung ohne weitere Auflagen erteilt werden könne. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern die Benützungsbewilligung für das fertiggestellte Vorhaben. Der Spruch lautet wie folgt: „Das Objekt darf nunmehr zum widmungsgemäßen Zweck in Verwendung genommen werden. Die Verhandlungsschrift über die Endbeschau liegt in Abschrift bei und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die beschriebenen geringfügigen Abweichungen werden nachträglich genehmigt. Die in der Verhandlungsschrift angeführten Mängel – aufgezeigten Maßnahmen – sind bis längstens XXX zu beheben.“„Das Objekt darf nunmehr zum widmungsgemäßen Zweck in Verwendung genommen werden. Die Verhandlungsschrift über die Endbeschau liegt in Abschrift bei und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die beschriebenen geringfügigen Abweichungen werden nachträglich genehmigt. Die in der Verhandlungsschrift angeführten Mängel – aufgezeigten Maßnahmen – sind bis längstens römisch 30 zu beheben.“ Aus der Begründung des Kollaudierungsbescheides ergibt sich, dass die Planabweichungen genehmigt werden konnten, da keine Bedenken in gesundheitlicher, feuer- und baupolizeilicher Hinsicht bestehen. Zu den in der Benützungsbewilligung „angeführten Mängeln“ gab die Beschwerdeführerin *** an, dass sich diese Mängel lediglich auf das fehlende Stiegengeländer bezogen haben könnten. Deshalb sei offensichtlich keine Frist zur Behebung gesetzt worden, zumal eine provisorische Absturzsicherung vorhanden war und festgestellt wurde, dass ohnehin ein Stiegengeländer errichtet werde. Aus dem Protokoll über die Endbeschau vom *** geht in keiner Art und Weise hervor, dass tatsächlich entgegen dem bewilligten Einreichplan diverse Änderungen vorgenommen wurden. Insbesondere wurde auch nicht festgehalten, dass entgegen dem Bewilligungsbescheid vom *** bzw. dem Bauverhandlungsprotokoll, welches einen integrierenden Bestandteil bildet, die Außenwand nicht als öffnungslose Brandmauer ausgeführt wurde. Die Lüftungsöffnungen befinden sich im obersten Bereich der Brandmauer unterhalb der Traufe und sind parallel zur Traufe angeordnet. Sie sind mit Lüftungsgittern aus Metall versehen. Nachdem die Lüftungsöffnungen bereits bei der Kollaudierung vorhanden waren, gingen die Beschwerdeführer davon, dass sie genehmigt seien, zumal in der Benützungsbewilligung vom *** davon die Rede ist, dass die beschriebenen, geringfügigen Abweichungen nachträglich genehmigt werden. In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht wie folgt erwogen: Zum Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens des gegenständlichen Wohnhauses war die NÖ Bauordnung 1976 in Geltung. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 92Abs. 1 Z 1 NÖ Bau

O 1976 bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1976 bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde. § 111 Abs. 1 NÖ BauO 1976Paragraph 111, Absatz eins, NÖ BauO 1976 In den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 hat die Behörde die Benützungsbewilligung zu erteilen, wenn bei der Endbeschau festgestellt wurde, dass die Ausführung des Vorhabens der erteilten Bewilligung entspricht. Sie kann bei geringfügigen Abweichungen unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Abweichungen nicht den gesundheits-, feuer- und baupolizeilichen Zustand betreffen.In den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 hat die Behörde die Benützungsbewilligung zu erteilen, wenn bei der Endbeschau festgestellt wurde, dass die Ausführung des Vorhabens der erteilten Bewilligung entspricht. Sie kann bei geringfügigen Abweichungen unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Abweichungen nicht den gesundheits-, feuer- und baupolizeilichen Zustand betreffen. Gegenständlich wurde mit dem Bescheid vom *** nicht nur die Benützungsbewilligung erteilt, sondern wurden auch die „beschriebenen“ Abweichungen, ohne dass diese tatsächlich beschrieben wurden, nachträglich genehmigt. Auch wenn die Lüftungsöffnungen in der Brandmauer nicht dem Bewilligungsbescheid vom *** entsprechen, zumal laut Auflage 1 die Außenwand als öffnungslose Brandmauer auszuführen ist, wurde diese Abweichung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes mit dem rechtskräftigen Bescheid vom *** auf Grund der Formulierung „Die beschriebenen geringfügigen Abweichungen werden nachträglich genehmigt.“ bewilligt. Unabhängig davon hätte ansonsten die Benützungsbewilligung nicht uneingeschränkt erteilt werden dürfen.

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach § 33 und § 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraph 33 und Paragraph 35, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Aus einer Benützungsbewilligung kann grundsätzlich kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechenden Zustandes abgeleitet werden. Normativer Inhalt der Benützungsbewilligung ist deren Erteilung, wobei als Grundsatz gilt, dass die Benützungsbewilligung einen erforderlichen Baukonsens nicht zu ersetzen vermag. Lässt aber eine Benützungsbewilligung erkennen, dass damit bewilligungspflichtige Projektänderungen bewilligt wurden, ist davon auszugehen, dass in Wahrheit zugleich auch eine Baubewilligung erteilt wurde (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0078, vgl. zur NÖ BauO 1976 die E vom

  1. Juni 2004, 2003/05/0248, und vom
  2. Dezember 2006, 2005/05/0284).Aus einer Benützungsbewilligung kann grundsätzlich kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechenden Zustandes abgeleitet werden. Normativer Inhalt der Benützungsbewilligung ist deren Erteilung, wobei als Grundsatz gilt, dass die Benützungsbewilligung einen erforderlichen Baukonsens nicht zu ersetzen vermag. Lässt aber eine Benützungsbewilligung erkennen, dass damit bewilligungspflichtige Projektänderungen bewilligt wurden, ist davon auszugehen, dass in Wahrheit zugleich auch eine Baubewilligung erteilt wurde (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0078, vergleiche zur NÖ BauO 1976 die E vom
  3. Juni 2004, 2003/05/0248, und vom
  4. Dezember 2006, 2005/05/0284). Eine Benützungsbewilligung

§ 111NÖ Bau

O 1976 kann den Baukonsens nicht abändern oder ersetzen (Hinweis E vom

  1. April 2006, 2005/05/0181). Wenn aber eine Benützungsbewilligung erkennen lässt, dass damit bewilligungspflichtige Projektänderungen bewilligt wurden, dann ist davon auszugehen, dass in Wahrheit zugleich auch eine Baubewilligung erteilt wurde (Hinweis E vom
  2. Juni 2004, 2003/05/0248). Eine Benützungsbewilligung

Paragraph 111, NÖ BauO 1976 kann den Baukonsens nicht abändern oder ersetzen (Hinweis E vom

  1. April 2006, 2005/05/0181). Wenn aber eine Benützungsbewilligung erkennen lässt, dass damit bewilligungspflichtige Projektänderungen bewilligt wurden, dann ist davon auszugehen, dass in Wahrheit zugleich auch eine Baubewilligung erteilt wurde (Hinweis E vom
  2. Juni 2004, 2003/05/0248). Feststeht, dass die ausgeführte Abweichung bei den Brandwänden bewilligungspflichtig gewesen wäre. Nachdem diese Abweichung bei der Endbeschau laut den Angaben der Erstbeschwerdeführerin mit dem vor Ort anwesenden Bausachverständigen besprochen wurde, und er ihr gegenüber eine Genehmigungsfähigkeit zum Ausdruck brachte, muss das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass durch den Kollaudierungsbescheid vom *** die Lüftungsöffnungen nachträglich bewilligt wurden. Unstrittig ist, dass dieser Bescheid dem Rechtsbestand angehört. Anhängige baupolizeiliche Verfahren nach § 33 und § 35 der NÖ BauO 1996 sind nach der neuen Rechtslage weiterzuführen, da nur so geprüft werden kann, ob sie noch unter baurechtliche Bestimmungen fallen oder ob diese Verfahren allenfalls einzustellen sind. Anhängige baupolizeiliche Verfahren nach Paragraph 33 und Paragraph 35, der NÖ BauO 1996 sind nach der neuen Rechtslage weiterzuführen, da nur so geprüft werden kann, ob sie noch unter baurechtliche Bestimmungen fallen oder ob diese Verfahren allenfalls einzustellen sind. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein baupolizeilicher Auftrag

§ 33NÖ Bau

O 1996 vor. Dieser wurde nach der damals geltenden Bauordnung 1996 erlassen. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein baupolizeilicher Auftrag

Paragraph 33, NÖ BauO 1996 vor. Dieser wurde nach der damals geltenden Bauordnung 1996 erlassen.

§ 34Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Ein Baugebrechen im Sinne dieser baurechtlichen Bestimmung ist ● ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (= Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerkes oder ● eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder ● anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerks oder ● auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs eines Bauwerks. Eine Bewilligung iS der Bestimmung des § 34 Abs. 1 NÖ BauO 2014 ist nicht nur eine Baubewilligung nach diesem Gesetz, wie der Klammerausdruck „§23“ vermuten lassen könnte. Vielmehr sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der NÖ BauO 2014 zu verstehen.Eine Bewilligung iS der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 ist nicht nur eine Baubewilligung nach diesem Gesetz, wie der Klammerausdruck „§23“ vermuten lassen könnte. Vielmehr sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der NÖ BauO 2014 zu verstehen. Richtig ist, dass auch

§ 35Abs. 3 NÖ Bau

O 1976 äußere Brandwände standsicher, brandbeständig und öffnungslos sein mussten. Allerdings wurden die in der Brandmauer befindlichen Öffnungen als „beschriebene Abweichung“ genehmigt, zumal diese bereits bei der Kollaudierungsverhandlung vorhanden waren. Richtig ist, dass auch

Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 1976 äußere Brandwände standsicher, brandbeständig und öffnungslos sein mussten. Allerdings wurden die in der Brandmauer befindlichen Öffnungen als „beschriebene Abweichung“ genehmigt, zumal diese bereits bei der Kollaudierungsverhandlung vorhanden waren. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Baubehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung offensichtlich keine feuerpolizeilichen Bedenken hatte und daher die Abweichungen genehmigte. Somit handelt es sich bei den Lüftungsöffnungen nicht um konsenslose Abänderungen, sodass § 34 NÖ BauO 2014 nicht zum Tragen kommt. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Baubehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung offensichtlich keine feuerpolizeilichen Bedenken hatte und daher die Abweichungen genehmigte. Somit handelt es sich bei den Lüftungsöffnungen nicht um konsenslose Abänderungen, sodass Paragraph 34, NÖ BauO 2014 nicht zum Tragen kommt. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, dass der angefochtene Bescheid dahingehend zu ändern ist, dass der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom ***, Zl. ***, ersatzlos behoben wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.513.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.