GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit geändert, dass der erstinstanzliche Bescheid vom ***, Zl. ***, ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit geändert, dass der erstinstanzliche Bescheid vom ***, Zl. ***, ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Aus dem baubehördlichen Akt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom *** forderte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** beide Beschwerdeführer auf, beim Wohnhaus in der *** in *** an der Außenwand zur Nachbarliegenschaft die Öffnungen zur Lüftung der Dachhaut zu schließen. Mit Schreiben vom *** teilten die Beschwerdeführer der Stadtgemeinde *** mit, dass ihnen mit Bescheid vom ***, ***, die Benützungsbewilligung für das Bauwerk auf dem Gst.Nr. ***, EZ *** (***, ***), erteilt worden sei. Die Planabweichungen seien genehmigt worden, da keine Bedenken in gesundheitlicher, feuer- und baupolizeilicher Hinsicht bestanden hätten. Deshalb sei seitens des Sachverständigen die Benützungsbewilligung ohne weitere Auflagen erteilt worden. Daher könne keine nachträgliche Vorschreibung zur Schließung der Öffnungen zur Lüftung der Dachhaut beim Bestandsgebäude „Hinterhaus“ erfolgen. Mit Schreiben vom *** teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern mit, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Benützungsbewilligung nicht das Recht ableiten lasse, dass die der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechenden Zustände belassen werden dürften. Eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerkes bilde, könne den Baukonsens nicht abändern. Bestehende Planabweichungen würden durch die erteilte Benützungsbewilligung nicht saniert. Ein ansonsten zulässiger baubehördlicher Auftrag betreffend die Beseitigung von Planabweichungen könne auch bei Vorliegen einer Benützungsbewilligung erteilt werden. Dazu wurden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1984, 15.12.1987 und 11.12.1990 (ohne Angabe von Geschäftszahlen) zitiert, wonach die Erteilung einer Benützungsbewilligung einem Bauauftrag nicht entgegenstehe, zumal durch diese ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert werde. Der schriftliche Auftrag vom *** wurde daher aufrechterhalten, wobei als neuerliche Frist ein Zeitraum von einem Monat ab Erhalt des Schreibens festgesetzt wurde. Am *** wurde den Beschwerdeführern das Schreiben nachweislich zugestellt. Mit Schreiben vom *** teilten die Beschwerdeführer der Stadtgemeinde *** mit, dass sich die im Schreiben der Stadtgemeinde *** angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hauptsächlich auf Fensteröffnungen von Nebenräumlichkeiten, Höhenüberschreitung von Brandschutzwänden bei Nebengebäuden etc. bezögen. Die Beschwerdeführer hätten weitere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gefunden, in denen darauf hingewiesen werde, dass eine Benützungsbewilligung auch Merkmale einer Baubewilligung aufweisen könne bzw. jene die ursprüngliche Baubewilligung erweitere. Daraus ergebe sich, dass aus der Benützungsbewilligung und des damit verbundenen Bestandschutzes keine Voraussetzung für eine nachträgliche Vorschreibung zur Schließung der Öffnungen zur Lüftung der Dachhaut beim Bestandsgebäude entstehe. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern als den Liegenschaftseigentümern aufgetragen, die konsenslos hergestellten Öffnungen entlang der Grenzverbauung zur Lüftung der Dachhaut bei ihrem Wohnhaus *** zu verschließen und einen ordnungsgemäßen, der Bewilligung vom *** entsprechenden Zustand herzustellen. Als Frist wurde für die Durchführung der Arbeiten und Behebung des Baugebrechens ein Zeitraum von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides festgesetzt. Der baubehördliche Auftrag stützt sich auf die Bestimmung des § 33 NÖ BauO
O 1976 müssten Außenwände an einer Grundstücksgrenze, wenn das angrenzende Grundstück nicht eine öffentliche Verkehrsfläche oder eine Parkanlage sei, ... als äußere Brandwände ausgestaltet sein. Äußere und innere Brandwände müssten standsicher, brandbeständig und öffnungslos sein. Daher sei auch im Baubewilligungsverfahren die öffnungslose Brandwand durch den Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vorgeschrieben worden. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Wohnhauses sei eine nach der Bauordnung NÖ 1996 idente Rechtslage gegeben gewesen. Aufgrund der Nichtausführung einer im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Brandwand seien eindeutig feuerpolizeiliche Belange berührt. Aus der Benützungsbewilligung könne nicht das Recht abgeleitet werden, der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechende Zustände zu belassen. Die Erteilung der Benützungsbewilligung stehe einem Bauauftrag nicht entgegen, zumal durch diese ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert werde. Die Benützungsbewilligung ändere den Konsens nicht ab. Die Parteistellung der Liegenschaftseigentümer *** und *** sei durch die Schreiben des Bürgermeisters vom ***, ***, ihre Stellungnahme vom *** und vom *** sowie die Berufungsmöglichkeit zum Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** ausreichend gegeben und gewahrt.
Paragraph 35, NÖ BauO 1976 müssten Außenwände an einer Grundstücksgrenze, wenn das angrenzende Grundstück nicht eine öffentliche Verkehrsfläche oder eine Parkanlage sei, ... als äußere Brandwände ausgestaltet sein. Äußere und innere Brandwände müssten standsicher, brandbeständig und öffnungslos sein. Daher sei auch im Baubewilligungsverfahren die öffnungslose Brandwand durch den Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vorgeschrieben worden. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Wohnhauses sei eine nach der Bauordnung NÖ 1996 idente Rechtslage gegeben gewesen. Aufgrund der Nichtausführung einer im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Brandwand seien eindeutig feuerpolizeiliche Belange berührt. Aus der Benützungsbewilligung könne nicht das Recht abgeleitet werden, der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechende Zustände zu belassen. Die Erteilung der Benützungsbewilligung stehe einem Bauauftrag nicht entgegen, zumal durch diese ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert werde. Die Benützungsbewilligung ändere den Konsens nicht ab. Die Parteistellung der Liegenschaftseigentümer *** und *** sei durch die Schreiben des Bürgermeisters vom ***, ***, ihre Stellungnahme vom *** und vom *** sowie die Berufungsmöglichkeit zum Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** ausreichend gegeben und gewahrt. Im Hinblick auf Verzögerungen aufgrund der Wetterlage oder der Abstimmung mit den Nachbarn über das Betreten des Grundstückes könne keine unlösbare Problematik erkannt werden. Gegen diesen Bescheid erhoben *** und *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Nach Wiedergabe des bisherigen Sachverhaltes wurden die Beschwerdegründe dargelegt. Der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht die gültige Gesetzeslage. Im Hinblick auf den Brandschutz sei die Basis die NÖ Bauordnung 1976 (erste Novelle vom 01.09.1981). Die von der Behörde verwendete angeführte Rechtsgrundlage der NÖ Bauordnung 1996 (§ 33) gehe nur auf die Situation mit Hinweis auf die NÖ Bauordnung 1976,
O errichteten Nebengebäudes aus Holz an der Grundstücksgrenze Nr. ***, EZ ***, zu Nr. ***, EZ ***“ eingebracht worden. Sie hätten ersucht, das Nebengebäude aus Holz auf dem Grundstück ... der Eigentümer *** und ***, ***, ***, zu überprüfen.Die Beschwerdeführer seien Eigentümerinnen der Liegenschaft ***, ***. Am *** sei von den Beschwerdeführerinnen beim Stadtamt *** ein Schriftstück zur „Feststellung eines nicht nach einem Bauansuchen
Paragraph 14, NÖ BauO errichteten Nebengebäudes aus Holz an der Grundstücksgrenze Nr. ***, EZ ***, zu Nr. ***, EZ ***“ eingebracht worden. Sie hätten ersucht, das Nebengebäude aus Holz auf dem Grundstück ... der Eigentümer *** und ***, ***, ***, zu überprüfen. Dieses Schreiben sei vom Stadtamt als Anzeige gewertet worden. Um dem Ersuchen nachzukommen und den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen, sei eine Begehung der betroffenen Liegenschaft durchgeführt worden. Im Zuge dessen habe die Familie *** Anzeige erstattet, dass in der Feuermauer der Familie *** Lüftungsöffnungen für die Hinterlüftung der Dachhaut bestünden. Diese Behauptung sei vom Amtssachverständigen vor Ort überprüft und als richtig beurteilt worden. Daher seien die Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** darauf hingewiesen worden, den Mangel innerhalb von drei Wochen zu beheben, und gleichzeitig die Möglichkeit für Fragen oder eine Stellungnahme eingeräumt worden. Nach Darstellung des bisherigen Akteninhaltes brachte die Stadtgemeinde *** vor, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren handle. Gegenständlich gehe es einzig und allein um die vorhandenen und nie bewilligten Lüftungsöffnungen. Da sich der Sachverständige der Stadt *** vor Ort ein Bild habe machen können, sei der Sachverhalt klar und die Feststellung der Familie *** zur Kenntnis zu bringen. Das Recht zur Stellungnahme und die Parteistellung der Beschwerdeführer seien im gesamten bisherigen Verlauf des Verfahrens ausreichend gewahrt worden. Dies sei durch die im Akt erliegenden Schreiben erwiesen. Der Vorwurf, die Behörde habe die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Konsenslösung negiert, sei unrichtig. Auf Seite 5 der Berufungsentscheidung sei darauf eingegangen worden. Zu einem Zeitpunkt des Verfahrens, in dem die Beschwerdeführer die Meinung vertreten hätten, im Recht zu sein und auf der Ausführung der Lüftungsöffnungen beharren zu können, erscheine eine nähere Beschäftigung mit dieser Thematik irrelevant. Falls die Beschwerdeführer zu erkennen gäben, dass sie bereit seien, den baupolizeilichen Auftrag auszuführen, werde sich die Baubehörde einer Alternativlösung, sofern diese geeignet sei, nicht verschließen. Der vielzitierte Bestandschutz sei im gegenständlichen Fall nicht zutreffend. Sofern ein Bauwerk im Widerspruch zu öffentlichen rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werde, könne die Baubehörde eine Beseitigung bzw. einen Abbruch verfügen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin *** ausführlich zum zugrunde liegenden Sachverhalt einvernommen wurde. *** nahm als Vertreter der belangten Behörde teil. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsakt und dem Verwaltungsakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern (der Erstbeschwerdeführer hieß damals noch ***) aufgrund des Ansuchens vom *** und aufgrund des Ergebnisses der Bauverhandlung vom ***
1 Z 1 NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses in ***, *** (Parz. ***, EZ ***, KG ***). Das Protokoll über die Bauverhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Ausführung des Vorhabens hat nach Maßgabe der Sachverhaltsdarstellung und der Baubeschreibung sowie der mit einer Bezugsklausel versehenen Planunterlagen zu erfolgen. Dabei sind die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern (der Erstbeschwerdeführer hieß damals noch ***) aufgrund des Ansuchens vom *** und aufgrund des Ergebnisses der Bauverhandlung vom ***
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses in ***, *** (Parz. ***, EZ ***, KG ***). Das Protokoll über die Bauverhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Ausführung des Vorhabens hat nach Maßgabe der Sachverhaltsdarstellung und der Baubeschreibung sowie der mit einer Bezugsklausel versehenen Planunterlagen zu erfolgen. Dabei sind die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten. Aus dem zugrunde liegenden Bauverhandlungsprotokoll vom *** ist ersichtlich, dass außer den Beschwerdeführern u. a. *** als Bausachverständiger teilnahm. Im Protokoll ist festgehalten, dass die Verbauung in den bestehenden Fluchtlinien der bestehenden Garage direkt an den Grundgrenzen zu den Anrainern *** und *** erfolge. Von Seiten des Sachverständigen könne die Baubewilligung unter vier näher aufgelisteten Auflagen erteilt werden. Die unter Punkt 1. festgehaltene, maßgebliche Auflage lautet wie folgt: „Im Bereich der Grenzverbauung ist die Außenwand als öffnungslose Brandmauer auszuführen, welche 15 cm über Dach zu führen ist.“ Das Protokoll wurde u.a. von beiden Beschwerdeführern unterfertigt. Aufgrund der Vollendungsanzeige der Beschwerdeführer vom *** fand am *** die Endbeschau des Bauvorhabens statt. An dieser nahmen laut Protokoll auch die Beschwerdeführer sowie *** als Bausachverständiger teil. Bei der Endbeschau waren nach der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin *** auch die Lüftungsöffnungen zur Grundgrenze ein Thema. Es wurden aber auch andere vorgenommene Änderungen im Zuge der Endbeschau besprochen. Ursprünglich sei beim Dachboden die eine Hälfte des Daches als Kaltdach und die andere Hälfte als Warmdach geplant gewesen. Letztendlich sei das gesamte Dach als Warmdach ausgeführt worden. Daher sei auch eine besondere Durchlüftung notwendig geworden. Die Westansicht des Bauvorhabens wurde teilweise anders als im bewilligten Plan ausgeführt. Die beiden ursprünglich im nordwestlichen Teil des Hauses in einer Außenmauer geplanten Fenster wurden als Dachflächenfenster in das Dach verlagert. Auch diese Änderungen wurden mit dem Sachverständigen *** bei der Endbeschau besprochen. Im Übrigen wurden zwei an der Westseite asymmetrisch geplante Fenster in die Mitte der Außenmauer gesetzt. *** als bautechnischer Angestellter der Stadtgemeinde *** gab dazu an, dass diese Änderungen auch heute noch genehmigungsfähig wären. Aus dem Protokoll über die Endbeschau vom *** ergibt sich, dass das Bauvorhaben im Wesentlichen plan- und konsensgemäß fertiggestellt wurde und seitens des Sachverständigen die Benützungsbewilligung ohne weitere Auflagen erteilt werden könne. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern die Benützungsbewilligung für das fertiggestellte Vorhaben. Der Spruch lautet wie folgt: „Das Objekt darf nunmehr zum widmungsgemäßen Zweck in Verwendung genommen werden. Die Verhandlungsschrift über die Endbeschau liegt in Abschrift bei und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die beschriebenen geringfügigen Abweichungen werden nachträglich genehmigt. Die in der Verhandlungsschrift angeführten Mängel – aufgezeigten Maßnahmen – sind bis längstens XXX zu beheben.“„Das Objekt darf nunmehr zum widmungsgemäßen Zweck in Verwendung genommen werden. Die Verhandlungsschrift über die Endbeschau liegt in Abschrift bei und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die beschriebenen geringfügigen Abweichungen werden nachträglich genehmigt. Die in der Verhandlungsschrift angeführten Mängel – aufgezeigten Maßnahmen – sind bis längstens römisch 30 zu beheben.“ Aus der Begründung des Kollaudierungsbescheides ergibt sich, dass die Planabweichungen genehmigt werden konnten, da keine Bedenken in gesundheitlicher, feuer- und baupolizeilicher Hinsicht bestehen. Zu den in der Benützungsbewilligung „angeführten Mängeln“ gab die Beschwerdeführerin *** an, dass sich diese Mängel lediglich auf das fehlende Stiegengeländer bezogen haben könnten. Deshalb sei offensichtlich keine Frist zur Behebung gesetzt worden, zumal eine provisorische Absturzsicherung vorhanden war und festgestellt wurde, dass ohnehin ein Stiegengeländer errichtet werde. Aus dem Protokoll über die Endbeschau vom *** geht in keiner Art und Weise hervor, dass tatsächlich entgegen dem bewilligten Einreichplan diverse Änderungen vorgenommen wurden. Insbesondere wurde auch nicht festgehalten, dass entgegen dem Bewilligungsbescheid vom *** bzw. dem Bauverhandlungsprotokoll, welches einen integrierenden Bestandteil bildet, die Außenwand nicht als öffnungslose Brandmauer ausgeführt wurde. Die Lüftungsöffnungen befinden sich im obersten Bereich der Brandmauer unterhalb der Traufe und sind parallel zur Traufe angeordnet. Sie sind mit Lüftungsgittern aus Metall versehen. Nachdem die Lüftungsöffnungen bereits bei der Kollaudierung vorhanden waren, gingen die Beschwerdeführer davon, dass sie genehmigt seien, zumal in der Benützungsbewilligung vom *** davon die Rede ist, dass die beschriebenen, geringfügigen Abweichungen nachträglich genehmigt werden. In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht wie folgt erwogen: Zum Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens des gegenständlichen Wohnhauses war die NÖ Bauordnung 1976 in Geltung. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
O 1976 bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1976 bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde. § 111 Abs. 1 NÖ BauO 1976Paragraph 111, Absatz eins, NÖ BauO 1976 In den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 hat die Behörde die Benützungsbewilligung zu erteilen, wenn bei der Endbeschau festgestellt wurde, dass die Ausführung des Vorhabens der erteilten Bewilligung entspricht. Sie kann bei geringfügigen Abweichungen unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Abweichungen nicht den gesundheits-, feuer- und baupolizeilichen Zustand betreffen.In den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 hat die Behörde die Benützungsbewilligung zu erteilen, wenn bei der Endbeschau festgestellt wurde, dass die Ausführung des Vorhabens der erteilten Bewilligung entspricht. Sie kann bei geringfügigen Abweichungen unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Abweichungen nicht den gesundheits-, feuer- und baupolizeilichen Zustand betreffen. Gegenständlich wurde mit dem Bescheid vom *** nicht nur die Benützungsbewilligung erteilt, sondern wurden auch die „beschriebenen“ Abweichungen, ohne dass diese tatsächlich beschrieben wurden, nachträglich genehmigt. Auch wenn die Lüftungsöffnungen in der Brandmauer nicht dem Bewilligungsbescheid vom *** entsprechen, zumal laut Auflage 1 die Außenwand als öffnungslose Brandmauer auszuführen ist, wurde diese Abweichung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes mit dem rechtskräftigen Bescheid vom *** auf Grund der Formulierung „Die beschriebenen geringfügigen Abweichungen werden nachträglich genehmigt.“ bewilligt. Unabhängig davon hätte ansonsten die Benützungsbewilligung nicht uneingeschränkt erteilt werden dürfen.
O 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach § 33 und § 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraph 33 und Paragraph 35, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Aus einer Benützungsbewilligung kann grundsätzlich kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechenden Zustandes abgeleitet werden. Normativer Inhalt der Benützungsbewilligung ist deren Erteilung, wobei als Grundsatz gilt, dass die Benützungsbewilligung einen erforderlichen Baukonsens nicht zu ersetzen vermag. Lässt aber eine Benützungsbewilligung erkennen, dass damit bewilligungspflichtige Projektänderungen bewilligt wurden, ist davon auszugehen, dass in Wahrheit zugleich auch eine Baubewilligung erteilt wurde (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0078, vgl. zur NÖ BauO 1976 die E vom
O 1976 kann den Baukonsens nicht abändern oder ersetzen (Hinweis E vom
Paragraph 111, NÖ BauO 1976 kann den Baukonsens nicht abändern oder ersetzen (Hinweis E vom
O 1996 vor. Dieser wurde nach der damals geltenden Bauordnung 1996 erlassen. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein baupolizeilicher Auftrag
Paragraph 33, NÖ BauO 1996 vor. Dieser wurde nach der damals geltenden Bauordnung 1996 erlassen.
O 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Ein Baugebrechen im Sinne dieser baurechtlichen Bestimmung ist ● ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (= Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerkes oder ● eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder ● anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerks oder ● auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs eines Bauwerks. Eine Bewilligung iS der Bestimmung des § 34 Abs. 1 NÖ BauO 2014 ist nicht nur eine Baubewilligung nach diesem Gesetz, wie der Klammerausdruck „§23“ vermuten lassen könnte. Vielmehr sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der NÖ BauO 2014 zu verstehen.Eine Bewilligung iS der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 ist nicht nur eine Baubewilligung nach diesem Gesetz, wie der Klammerausdruck „§23“ vermuten lassen könnte. Vielmehr sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der NÖ BauO 2014 zu verstehen. Richtig ist, dass auch
O 1976 äußere Brandwände standsicher, brandbeständig und öffnungslos sein mussten. Allerdings wurden die in der Brandmauer befindlichen Öffnungen als „beschriebene Abweichung“ genehmigt, zumal diese bereits bei der Kollaudierungsverhandlung vorhanden waren. Richtig ist, dass auch
Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 1976 äußere Brandwände standsicher, brandbeständig und öffnungslos sein mussten. Allerdings wurden die in der Brandmauer befindlichen Öffnungen als „beschriebene Abweichung“ genehmigt, zumal diese bereits bei der Kollaudierungsverhandlung vorhanden waren. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Baubehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung offensichtlich keine feuerpolizeilichen Bedenken hatte und daher die Abweichungen genehmigte. Somit handelt es sich bei den Lüftungsöffnungen nicht um konsenslose Abänderungen, sodass § 34 NÖ BauO 2014 nicht zum Tragen kommt. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Baubehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung offensichtlich keine feuerpolizeilichen Bedenken hatte und daher die Abweichungen genehmigte. Somit handelt es sich bei den Lüftungsöffnungen nicht um konsenslose Abänderungen, sodass Paragraph 34, NÖ BauO 2014 nicht zum Tragen kommt. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, dass der angefochtene Bescheid dahingehend zu ändern ist, dass der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom ***, Zl. ***, ersatzlos behoben wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.513.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.