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{'item': 'LVwG-S-43/001-2014'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 64§ 38Art. 130§ 5§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-43/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) in Verbindung mit § 38 VwGVG eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn *** folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde Herrn *** folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 05:10 Uhr Ort: Ortsgebiet *** auf der Gemeindestraße *** Fahrtrichtung *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt am *** um 05:10 Uhr im Ortsgebiet ***, auf der Landesstraße, *** gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl Sie den PKW *** gelenkt haben und vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Verweigerung: am *** um 05:10 Uhr im Ortsgebiet *** auf der Landesstraße *** an Ort und Stelle Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.2, § 5 Abs.4, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.600,00 336 Stunden § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960€ 1.600,00 336 Stunden Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 160,00 Gesamtbetrag: € 1.760,00“ Dagegen hat Herr ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzustellen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Straferkenntnis inhaltlich rechtswidrig sei und an Verfahrensmängeln leide. Die Mangelhaftigkeit ergebe sich deshalb, weil die Aussagen der vernommenen Zeugen und der erhebenden Beamten nicht nur in sich widersprüchlich seien, sondern auch einander in wichtigen Punkten widersprechen würden. In sich widersprüchlich sei die Aussage des Beamten ***, welcher angegeben habe, dass laut Tatzeugen *** am PKW von Herrn *** die ganze Zeit über das Licht gebrannt habe und er von rechts nach links über die Fahrbahn gefahren sei, während, vom Beamten *** ausgesagt, Scheinwerfer und Startlicht nur kurz aufgeleuchtet hätten. Die Aussagen des Zeugen *** würden nicht mit den Aussagen des Zeugen *** übereinstimmen, da *** angegeben habe, gesehen zu haben, wie er sein Fahrzeug von einer Straßenseite auf die andere Straßenseite gelenkt hätte, dies unmittelbar bevor die Polizei eingetroffen sei, während der Zeuge *** angegeben habe, um 4:00 Uhr Früh vorbeigefahren zu sein und das Fahrzeug so abgestellt gesehen zu haben, wie es auf den Fotos von *** festgehalten worden sei. Es würden wesentliche Tatsachenfeststellungen und Beweise fehlen, etwa in der Richtung, dass er mit dem Fahrzeug gefahren sei, weiters darüber, dass der Motor in Gang gesetzt worden sei, was für eine Inbetriebnahme notwendig sei. Weiters würden Feststellungen fehlen, ob beim Fahrzeug das Licht aus- und eingeschaltet werden könne, ohne zu starten. Sein diesbezüglicher Beweisantrag sei nicht behandelt worden. Es würden auch Feststellungen darüber fehlen, dass der Motor kalt gewesen sei und nicht gestartet worden sei. Davon, dass er den PKW um die genannte Zeit gelenkt habe, könne keine Rede sein, da die erhebenden Beamten angegeben hätten, dass er am Tatzeitpunkt am Fahrersitz gesessen sei, der Zündschlüssel im Zündschloss gesteckt sei. Der Schluss, dass er aufgrund des Aufleuchtens des Lichtes das Fahrzeug in Betrieb nehmen habe wollen, sei unzulässig, da die Beleuchtung auch ohne Inbetriebnahme des Fahrzeuges bzw. Betätigung des Starters funktioniere. Nach der Judikatur des VwGH müsse auch der Verdacht des Lenkens in alkoholisiertem Zustand durch entsprechende Beweise gestützt und begründet sein. Dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe keine aktiven Handlungen gesetzt, die dazu geeignet wären, den Motor in Gang zu setzten bzw. mit dem Fahrzeug zu fahren und dieses zu lenken, da die Verwendung des Lichtes auch ohne Ingangsetzung des Motors möglich sei und niemand den Beschwerdeführer tatsächlich fahren gesehen habe, wobei diesbezüglich auch die Zeugenaussagen in sich widersprüchlich seien. Weiters hätte ergänzend ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen zum Beweis dafür, dass das Licht auch ohne Betätigung des Motors eingeschaltet werden könne. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** und am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, ***, durch Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeugen ***, ***, p. A. Polizeiinspektion ***, und ***, ebenfalls p. A. Polizeiinspektion ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** und am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, ***, durch Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeugen ***, ***, p. A. Polizeiinspektion ***, und ***, ebenfalls p. A. Polizeiinspektion ***. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu folgenden Feststellungen: Herr *** hat am *** um 05:10 Uhr im Ortsgebiet *** auf der Gemeindestraße *** die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht, nämlich *** und ***, mit den Worten verweigert, dass er nicht gefahren sei. Herr *** hat Merkmale der Alkoholisierung aufgewiesen. Zum Tatzeitpunkt ist der nunmehrige Beschwerdeführer am Steuer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** gesessen, der Motor war nicht eingeschaltet, der Zündschlüssel ist gesteckt. Ob die Motorhaube kalt oder warm war, lässt sich nicht mehr feststellen. Auch in Anwesenheit der beiden Polizisten wurde das Licht am Fahrzeug mehrfach ein- und ausgeschaltet. Ein Versuch durch ***, das Fahrzeug zu starten, verlief wegen der leeren Batterie nicht erfolgreich. Worauf sich der Verdacht der beiden Organe der Straßenaufsicht gestützt hat, dass Herr *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand den PKW *** gelenkt hat, lässt sich nicht feststellen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt am gegenständlichen Tatort zur gegenständlichen Zeit verweigert hat, ist unstrittig. In der mündlichen Verhandlung vom *** hat er angegeben, dass er nach einem Heurigenbesuch am Vorabend des *** um halb 1 Uhr zu seinem Auto gekommen sei, um den Hausschlüssel zu holen, jedoch dort von Müdigkeit übermannt worden sei und im Auto eingeschlafen sei. Sein Wohnhaus sei ca. 400 bis 500 m vom Heurigen entfernt. Den Alkotest habe er verweigert, da er nicht gefahren sei. Der Zeuge ***, der am *** die Polizei kontaktiert hat, da das Fahrzeug des Beschuldigten verkehrsbehindernd in die Fahrbahn hineingeragt ist, hat in der Verhandlung vom *** angegeben, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gefahren hätte. Er hätte jedoch wahrgenommen, wie der Beschuldigte das Fahrzeug in die Parklücke geschoben hätte. Lediglich aufgrund des Ein- und Ausschaltens der Scheinwerfer sei für ihn der Eindruck entstanden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug starten wollte, was jedoch nicht mehr gegangen sei, da die Batterie bereits leer gewesen sei. Ein Motorgeräusch habe er jedenfalls nicht wahrgenommen. Das Licht habe nicht die ganze Zeit gebrannt; als er sich mit seinem Fahrzeug dem gegenständlichen Fahrzeug genähert habe, sei dieses von hinten jedenfalls nicht beleuchtet gewesen, nachdem der Zeuge umgedreht habe, hätten dann jedoch am beschuldigten Fahrzeug die Scheinwerfer gebrannt. In der mündlichen Verhandlung vom *** hat der Zeuge *** weiters angegeben, dass er gegenüber der Polizei nicht angegeben habe, dass das Beschuldigtenfahrzeug von der rechten Fahrbahnseite auf die linke Fahrbahnseite gewechselt habe. Er habe lediglich gesehen, dass das Fahrzeug im eigentlichen Parkbereich hin und her bewegt worden sei. Außer dem Versuch von Herrn ***, das Fahrzeug händisch zu bewegen, habe er nicht wahrgenommen, dass dieser das Fahrzeug bewegt hätte. Er habe jedenfalls der Polizei mitgeteilt, dass er den Eindruck gehabt hätte, dass der Beschuldigte versucht hätte, das Fahrzeug zu starten. Der Zeuge *** hat in der Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, wobei seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft X am *** übereinstimmt.Dass der Beschwerdeführer die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt am gegenständlichen Tatort zur gegenständlichen Zeit verweigert hat, ist unstrittig. In der mündlichen Verhandlung vom *** hat er angegeben, dass er nach einem Heurigenbesuch am Vorabend des *** um halb 1 Uhr zu seinem Auto gekommen sei, um den Hausschlüssel zu holen, jedoch dort von Müdigkeit übermannt worden sei und im Auto eingeschlafen sei. Sein Wohnhaus sei ca. 400 bis 500 m vom Heurigen entfernt. Den Alkotest habe er verweigert, da er nicht gefahren sei. Der Zeuge ***, der am *** die Polizei kontaktiert hat, da das Fahrzeug des Beschuldigten verkehrsbehindernd in die Fahrbahn hineingeragt ist, hat in der Verhandlung vom *** angegeben, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gefahren hätte. Er hätte jedoch wahrgenommen, wie der Beschuldigte das Fahrzeug in die Parklücke geschoben hätte. Lediglich aufgrund des Ein- und Ausschaltens der Scheinwerfer sei für ihn der Eindruck entstanden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug starten wollte, was jedoch nicht mehr gegangen sei, da die Batterie bereits leer gewesen sei. Ein Motorgeräusch habe er jedenfalls nicht wahrgenommen. Das Licht habe nicht die ganze Zeit gebrannt; als er sich mit seinem Fahrzeug dem gegenständlichen Fahrzeug genähert habe, sei dieses von hinten jedenfalls nicht beleuchtet gewesen, nachdem der Zeuge umgedreht habe, hätten dann jedoch am beschuldigten Fahrzeug die Scheinwerfer gebrannt. In der mündlichen Verhandlung vom *** hat der Zeuge *** weiters angegeben, dass er gegenüber der Polizei nicht angegeben habe, dass das Beschuldigtenfahrzeug von der rechten Fahrbahnseite auf die linke Fahrbahnseite gewechselt habe. Er habe lediglich gesehen, dass das Fahrzeug im eigentlichen Parkbereich hin und her bewegt worden sei. Außer dem Versuch von Herrn ***, das Fahrzeug händisch zu bewegen, habe er nicht wahrgenommen, dass dieser das Fahrzeug bewegt hätte. Er habe jedenfalls der Polizei mitgeteilt, dass er den Eindruck gehabt hätte, dass der Beschuldigte versucht hätte, das Fahrzeug zu starten. Der Zeuge *** hat in der Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, wobei seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** übereinstimmt. Die Aussage des Zeugen *** in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht damit in Widerspruch zu den Aussagen der beiden Beamten, *** und *** vor dem Landesverwaltungsgericht. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass der Zeuge *** ihnen gegenüber gesagt hätte, dass das gegenständliche Fahrzeug die Fahrbahnseite gewechselt hätte. *** hat in der Verhandlung vom *** auch konkret angegeben, dass der Verdacht, dass der Beschuldigte das Fahrzeug im alkoholisierten Zustand in Betrieb genommen habe, sich auf die Aussage von Herrn *** gestützt habe. Weiters hätten sie wahrgenommen, dass das Licht am beschuldigten Fahrzeug ein- und ausgegangen sei und sei auch der Zündschlüssel gesteckt, als sie zum Fahrzeug gekommen wären. Auch über Vorhalt der Aussage von Herrn *** in der Verhandlung, wonach dieser zu keinem Zeitpunkt angegeben habe, dass das Fahrzeug die Fahrbahnseite gewechselt habe, gab der Zeuge *** an, dass seiner Erinnerung nach Herr *** dies schon so gegenüber der Polizei angegeben habe. In weiterer Folge konkretisiert er diese Aussage dahingehend, dass er heute nicht mehr sagen könne, ob Herr *** tatsächlich gesagt habe, dass Herr *** das Fahrzeug gefahren habe, als er es endgültig eingeparkt habe, für sein Empfinden sei es so gewesen. Herr *** habe ihm gegenüber nicht angegeben, dass der Beschuldigte das Fahrzeug geschoben hätte. Die Aussage von *** deckt sich diesbezüglich mit der Aussage des Zeugen *** in der mündlichen Verhandlung vom ***, weiters stimmen diesbezüglich die Aussagen mit den seinerzeit vor der Bezirkshauptmannschaft X getätigten Aussagen überein (Vernehmung von *** und von *** am ***). Damit steht die Aussage der beiden Beamten in Widerspruch zur Aussage des Zeugen ***. Hier ist allerdings auf die von Zeugen *** gemachten Lichtbilder zu verweisen, welche das gegenständliche Fahrzeug des Beschuldigten immer am selben Fahrbahnrand stehend zeigen (Beilage ./1 bis ./3 zur Verhandlungsschrift vom ***). Dass das Fahrzeug tatsächlich am selben Fahrbahnrand steht, lässt sich anhand des Verkehrsschildes, welches auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu erkennen ist, eindeutig feststellen. Auf den Lichtbildern 1 und 2 zur Verhandlungsschrift ist das Fahrzeug in Fahrtrichtung X von hinten zu erkennen, vor allem auf Lichtbild 2 ist bereits das beleuchtete Verkehrszeichen auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu erkennen, Lichtbild 3 zeigt das Fahrzeug am selben Fahrbahnrand, jedoch bereits so abgestellt, dass lediglich ein Reifen noch über die Fahrbahnlinie hinausragt. Auch auf Lichtbild 3 ist das Verkehrsschild auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu erkennen, sodass anhand der drei Lichtbilder die Aussage des Zeugen *** bestätigt wird, wonach dieser nicht gesehen habe, dass das Beschuldigtenfahrzeug die Fahrbahnseite gewechselt habe. Der Zeuge *** hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vom *** ausdrücklich betont, dass man anhand der Fotos sehen könne, dass das Fahrzeug die Fahrbahnseite gewechselt habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass es hier zu einem Missverständnis gekommen sein kann. Der Zeuge *** hat die gegenständlichen Lichtbilder mit seinem Handy angefertigt, kurz bevor die Polizei am gegenständlichen Ort eingetroffen ist. So wie auch in der Verhandlung vom *** hervorgekommen ist, mag es für die beiden Beamten aufgrund eines flüchtigen Eindrucks der Lichtbilder so gewirkt haben, dass das Beschuldigtenfahrzeug die Fahrbahnseite gewechselt hat, zumal nur anhand des Vergleichs des Standortes des PKW und des Straßenverkehrszeichens erkennbar ist, dass das Fahrzeug auf den Lichtbildern immer auf derselben Fahrbahnseite stehend abgebildet ist.Die Aussage von *** deckt sich diesbezüglich mit der Aussage des Zeugen *** in der mündlichen Verhandlung vom ***, weiters stimmen diesbezüglich die Aussagen mit den seinerzeit vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn getätigten Aussagen überein (Vernehmung von *** und von *** am ***). Damit steht die Aussage der beiden Beamten in Widerspruch zur Aussage des Zeugen ***. Hier ist allerdings auf die von Zeugen *** gemachten Lichtbilder zu verweisen, welche das gegenständliche Fahrzeug des Beschuldigten immer am selben Fahrbahnrand stehend zeigen (Beilage ./1 bis ./3 zur Verhandlungsschrift vom ***). Dass das Fahrzeug tatsächlich am selben Fahrbahnrand steht, lässt sich anhand des Verkehrsschildes, welches auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu erkennen ist, eindeutig feststellen. Auf den Lichtbildern 1 und 2 zur Verhandlungsschrift ist das Fahrzeug in Fahrtrichtung römisch zehn von hinten zu erkennen, vor allem auf Lichtbild 2 ist bereits das beleuchtete Verkehrszeichen auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu erkennen, Lichtbild 3 zeigt das Fahrzeug am selben Fahrbahnrand, jedoch bereits so abgestellt, dass lediglich ein Reifen noch über die Fahrbahnlinie hinausragt. Auch auf Lichtbild 3 ist das Verkehrsschild auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu erkennen, sodass anhand der drei Lichtbilder die Aussage des Zeugen *** bestätigt wird, wonach dieser nicht gesehen habe, dass das Beschuldigtenfahrzeug die Fahrbahnseite gewechselt habe. Der Zeuge *** hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vom *** ausdrücklich betont, dass man anhand der Fotos sehen könne, dass das Fahrzeug die Fahrbahnseite gewechselt habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass es hier zu einem Missverständnis gekommen sein kann. Der Zeuge *** hat die gegenständlichen Lichtbilder mit seinem Handy angefertigt, kurz bevor die Polizei am gegenständlichen Ort eingetroffen ist. So wie auch in der Verhandlung vom *** hervorgekommen ist, mag es für die beiden Beamten aufgrund eines flüchtigen Eindrucks der Lichtbilder so gewirkt haben, dass das Beschuldigtenfahrzeug die Fahrbahnseite gewechselt hat, zumal nur anhand des Vergleichs des Standortes des PKW und des Straßenverkehrszeichens erkennbar ist, dass das Fahrzeug auf den Lichtbildern immer auf derselben Fahrbahnseite stehend abgebildet ist. Weder im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft X noch vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich haben die beiden Organe der Straßenaufsicht jedoch angegeben, dass sich ihr Verdacht, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in vermutlich alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, auf die Aussage von Herrn *** gestützt hat, wonach der Beschuldigte versucht habe, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.Weder im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn noch vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich haben die beiden Organe der Straßenaufsicht jedoch angegeben, dass sich ihr Verdacht, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in vermutlich alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, auf die Aussage von Herrn *** gestützt hat, wonach der Beschuldigte versucht habe, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Schließlich steht die Aussage von Herrn ***, wonach er der Polizei gegenüber angegeben hat, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in die Parklücke geschoben habe, in Widerspruch zu den Aussagen der beiden Organe der Straßenaufsicht, wonach der Zeuge *** ihnen gegenüber das nicht gesagt hätte. Aufgrund dieser Widersprüche in den Zeugenaussagen lässt sich jedoch nicht mehr feststellen, worauf sich der Verdacht der beiden Organe der Straßenaufsicht nun tatsächlich gestützt hat, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in vermutlich alkoholisiertem Zustand gelenkt hat. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die beiden Beamten aufgrund der flüchtigen Betrachtung der Lichtbilder des Zeugen vorschnell zu dem Schluss gekommen sind, dass das Beschuldigtenfahrzeug die Fahrbahnseite gewechselt hat. Dass das Licht am Fahrzeug mehrfach ein- und ausgeschaltet wurde, haben alle drei Zeugen übereinstimmend vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben. Die Feststellung, dass die Batterie beim Versuch, das Fahrzeug zu starten, leer war, beruht auf der übereinstimmenden Aussage des Beschuldigten und der beiden Polizisten. Daran, ob die Motorhaube kalt oder warm war, hatte der Zeuge *** keine Erinnerung mehr, der *** hat diese nicht überprüft, sodass diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 5Abs. 2 Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960) sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 lautet:Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

§ 5Abs. 2 Z 1 St

VO 1960 genügt für die Verpflichtung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bereits das Vorliegen des Verdachts des Lenkens eine Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Tatsache des Lenkens des Fahrzeuges muss dabei nicht vom untersuchenden Organ der Straßenaufsicht selbst wahrgenommen worden sein (vgl. dazu etwa VwGH 16.9.1983, 81/02/0303). Ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht gegeben sind, dass eine Person in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, besteht die Berechtigung zur Atemluftuntersuchung. Weitere Erhebungsschritte in die eine oder andere Richtung sind dann nicht mehr geboten (VwGH 20.3.2009, 2008/02/0035; 23.5.2002, 2002/03/0041). Dieser Verdacht muss allerdings – durch entsprechende Beweise gestützt – begründet sein (vgl. VwGH 20.3.2009, 2008/02/0035 mit Verweis auf E 23.5.2002, 2002/03/0041).

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO 1960 genügt für die Verpflichtung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bereits das Vorliegen des Verdachts des Lenkens eine Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Tatsache des Lenkens des Fahrzeuges muss dabei nicht vom untersuchenden Organ der Straßenaufsicht selbst wahrgenommen worden sein vergleiche dazu etwa VwGH 16.9.1983, 81/02/0303). Ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht gegeben sind, dass eine Person in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, besteht die Berechtigung zur Atemluftuntersuchung. Weitere Erhebungsschritte in die eine oder andere Richtung sind dann nicht mehr geboten (VwGH 20.3.2009, 2008/02/0035; 23.5.2002, 2002/03/0041). Dieser Verdacht muss allerdings – durch entsprechende Beweise gestützt – begründet sein vergleiche VwGH 20.3.2009, 2008/02/0035 mit Verweis auf E 23.5.2002, 2002/03/0041). Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht nicht fest, welche Anhaltspunkte konkret für den Verdacht der beiden Polizisten gegeben waren, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Die Angabe der beiden Polizisten, wonach der Beschuldigte die Fahrbahnseite mit dem gegenständlichen Fahrzeug gewechselt habe, steht jedenfalls in Widerspruch zur Aussage des Zeugen *** und steht auch nicht in Einklang mit den Lichtbildern vom gegenständlichen Tatort. Darauf, dass der Beschuldigte nach der Aussage des Zeugen *** versucht habe, sein Fahrzeug zu starten, haben die beiden Polizisten jedoch entsprechend ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihren Verdacht nicht gestützt. Da somit nicht mit der für ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren erforderlichen Sicherheit feststeht, auf welche konkreten Verdachtsmomente die beiden Organe der Straßenaufsicht die Aufforderung zur Kontrolle der Atemluft gestützt haben, war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) einzustellen.Da somit nicht mit der für ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren erforderlichen Sicherheit feststeht, auf welche konkreten Verdachtsmomente die beiden Organe der Straßenaufsicht die Aufforderung zur Kontrolle der Atemluft gestützt haben, war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschuldigten

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschuldigten

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.43.001.2014

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