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{'item': 'LVwG-AV-1088/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1088/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Amt der NÖ Landesregierung im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen, den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,

  1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). B e g r ü n d u n g : Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Reihe von Auskünften durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht. Unter einem beantragte er für den Fall der Verweigerung dieser Auskünfte, dies bescheidmäßig zu tun. Mit weiterem Schriftsatz vom *** beantragte er neuerlich, die Auskünfte bescheidmäßig zu verweigern. Mit Schriftsatz vom ***, beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt am *** beantragte er unter dem Titel eines „Devolutionsantrages“ den Übergang der Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Zumal dem NÖ Auskunftsgesetz eine spezielle Entscheidungsfrist fremd ist, gilt auch dort, dass Bescheide längstens binnen 6 Monaten ab Antragstellung zu erlassen sind (vgl. auch § 6 Abs. 5 NÖ Auskunftsgesetz, wonach auf dieses Verfahren das AVG anzuwenden ist). Im Hinblick darauf, dass der entsprechende Antrag im *** gestellt wurde, stand der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde im *** die Entscheidungsfrist noch offen. Zumal eine vor Ablauf der Entscheidungsfrist gestellte Säumnisbeschwerde auch nicht im Nachhinein dadurch wirksam wird, dass die bei ihrer Einbringung noch nicht abgelaufen gewesene Entscheidungsfrist dann doch verstreicht, ohne dass die zuständig gewesene Behörde den Bescheid erlässt, sind derartige verfrühte Beschwerden zurückzuweisen (VwGH 26.4.2001, 2001/20/0155 zur gleichartigen Rechtslage bei Devolutionsanträgen).Zumal dem NÖ Auskunftsgesetz eine spezielle Entscheidungsfrist fremd ist, gilt auch dort, dass Bescheide längstens binnen 6 Monaten ab Antragstellung zu erlassen sind vergleiche auch Paragraph 6, Absatz 5, NÖ Auskunftsgesetz, wonach auf dieses Verfahren das AVG anzuwenden ist). Im Hinblick darauf, dass der entsprechende Antrag im *** gestellt wurde, stand der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde im *** die Entscheidungsfrist noch offen. Zumal eine vor Ablauf der Entscheidungsfrist gestellte Säumnisbeschwerde auch nicht im Nachhinein dadurch wirksam wird, dass die bei ihrer Einbringung noch nicht abgelaufen gewesene Entscheidungsfrist dann doch verstreicht, ohne dass die zuständig gewesene Behörde den Bescheid erlässt, sind derartige verfrühte Beschwerden zurückzuweisen (VwGH 26.4.2001, 2001/20/0155 zur gleichartigen Rechtslage bei Devolutionsanträgen). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1088.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.