← Österreich

{'item': 'LVwG-S-1272/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1272/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte
  2. und
  3. gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG und hinsichtlich des Spruchpunktes
  4. gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte
  5. und
  6. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG und hinsichtlich des Spruchpunktes
  7. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  9. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass während einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) am ***, gegen 12.50 Uhr, im Betrieb „***“ in ***, *** (***), durch die Organe der Abgabenbehörde, Finanzamt ***, Team Finanzpolizei, als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd § 50 Abs. 2 GSpG, zwei Glücksspielgeräte nämlichMit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass während einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) am ***, gegen 12.50 Uhr, im Betrieb „***“ in ***, *** (***), durch die Organe der Abgabenbehörde, Finanzamt ***, Team Finanzpolizei, als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd Paragraph 50, Absatz 2, GSpG, zwei Glücksspielgeräte nämlich 1) Appollo Light; Seriennummer ***, Versiegelungsplaketten-Nr. *** – *** und1) Appollo Light; Seriennummer ***, Versiegelungsplaketten-Nr. *** , – *** und 2) Apollo Light; Seriennummer ***, Versiegelungsplaketten-Nr. *** – ***2) Apollo Light; Seriennummer ***, Versiegelungsplaketten-Nr. *** , – *** betriebsbereit dienstlich wahrgenommen worden wären und ein fortgesetzter Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen festgestellt worden wäre. Es hätten Glücksspiele, hauptsächlich virtuelle “Walzenspiele” festgestellt werden können, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt worden wären, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet worden wären, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes von mindestens 0,30 € zu entrichten gewesen wäre, für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen in Verbindung mit dem Erreichen bestimmter Symbolkombinationen in Aussicht gestellt worden wären und welche weder von einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG umfasst, noch nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen wären. Die Geräte seien von den Kontrollorganen durch aufgeklebte Nummerierung (Versiegelungsplaketten-Nr. *** – *** und *** – ***) gekennzeichnet und nach Durchführung von Testspielen zwecks Verhinderung eines weiteren Eingriffs in das Glücksspielmonopol vorläufig beschlagnahmt, versiegelt und vor Ort belassen worden.betriebsbereit dienstlich wahrgenommen worden wären und ein fortgesetzter Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen festgestellt worden wäre. Es hätten Glücksspiele, hauptsächlich virtuelle “Walzenspiele” festgestellt werden können, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt worden wären, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet worden wären, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes von mindestens 0,30 € zu entrichten gewesen wäre, für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen in Verbindung mit dem Erreichen bestimmter Symbolkombinationen in Aussicht gestellt worden wären und welche weder von einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG umfasst, noch nach Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen wären. Die Geräte seien von den Kontrollorganen durch aufgeklebte Nummerierung (Versiegelungsplaketten-Nr. *** – *** und *** – ***) gekennzeichnet und nach Durchführung von Testspielen zwecks Verhinderung eines weiteren Eingriffs in das Glücksspielmonopol vorläufig beschlagnahmt, versiegelt und vor Ort belassen worden. Die Beschwerdeführerin hätte sich als Unternehmer (mit den Gewerbeberechtigungen: Betrieb von Tankstellen, § 111 Abs. 2 Z 3 GewO 1994, Handelsgewerbe) iSd § 2 Abs. 2 GSpG, mit Sitz in ***, *** (***), an den, im eben dort etablierten Lokal mit der Bezeichnung „***“ mit diesen beiden Glücksspielgeräten veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden hätte können, in der Zeit vom *** bis *** unternehmerisch beteiligt bzw. diese unternehmerisch zugänglich gemacht.Die Beschwerdeführerin hätte sich als Unternehmer (mit den Gewerbeberechtigungen: Betrieb von Tankstellen, Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994, Handelsgewerbe) iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, mit Sitz in ***, *** (***), an den, im eben dort etablierten Lokal mit der Bezeichnung „***“ mit diesen beiden Glücksspielgeräten veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden hätte können, in der Zeit vom *** bis *** unternehmerisch beteiligt bzw. diese unternehmerisch zugänglich gemacht. Im Spruchpunkt
  10. wurde weiters die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass während der Kontrolle durch Organe des Finanzamtes *** am ***, gegen 12:50 Uhr, in eben diesem Betrieb ein Gerät mit der Bezeichnung „CashCenter“ wahrgenommen worden hätte können, wobei folgendes festgestellt worden wäre: „In das Cashcenter werde Geld eingeworfen und dafür erhalte man einen Bon mit Spielguthaben, welches dann mittels Barcode und einem entsprechenden Barcodeleser an den Glücksspielgeräten eingelesen und das Spielguthaben hergestellt werde. Nach Beendigung des Spieles und bei einem eventuellen Gewinn drücke man auf die Taste „Ticket“ und es werde vom Glücksspielgerät ein Ticket ausgedruckt. Mit diesem Ticket könne man sich beim Cashcenter den Gewinn auszahlen lassen.“ Da die gegenständlichen Glücksspiele sohin nur mittels dieses „Cashcenters“ durchgeführt werden könnten, handle es sich sohin hierbei um einen sonstigen (anderen) Eingriffsgegenstand nach § 52 Abs. 1 Z. 6 und § 53 Abs. 1 GSpG, durch dessen Bereithaltung die Teilnahme an den verbotenen Ausspielungen gemäß Punkt
  11. und
  12. ermöglicht worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte sohin als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG mit Sitz in ***, *** (***), die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen (mit den obgenannten Glücksspielgeräten Nr. 1) und 2) im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG, durch das Bereithalten eben dieses Eingriffsgegenstandes „Cashcenter“ in Ihrem Betrieb in der Zeit vom *** bis *** ermöglicht.Da die gegenständlichen Glücksspiele sohin nur mittels dieses „Cashcenters“ durchgeführt werden könnten, handle es sich sohin hierbei um einen sonstigen (anderen) Eingriffsgegenstand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 53, Absatz eins, GSpG, durch dessen Bereithaltung die Teilnahme an den verbotenen Ausspielungen gemäß , Punkt
  13. und
  14. ermöglicht worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte sohin als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG mit Sitz in ***, *** (***), die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen (mit den obgenannten Glücksspielgeräten Nr. 1) und 2) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, durch das Bereithalten eben dieses Eingriffsgegenstandes „Cashcenter“ in Ihrem Betrieb in der Zeit vom *** bis *** ermöglicht. Die Beschwerdeführerin hätte dadurch zu Spruchpunkt
  15. und
  16. jeweils die Rechtsvorschriften des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 Glücksspielgesetz und zu Spruchpunkt
  17. die Rechtsvorschrift des § 52 Abs. 1 Z 6 und § 2 Abs. 4 GSpG verletzt und wurden über die Beschwerdeführerin zu den Spruchpunkten
  18. bis
  19. Geldstrafen von jeweils 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 16 Stunden) unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG iVm § 20 VStG verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von insgesamt 150,-- Euro vorgeschrieben.Die Beschwerdeführerin hätte dadurch zu Spruchpunkt
  20. und
  21. jeweils die Rechtsvorschriften des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 2 und 4 Glücksspielgesetz und zu Spruchpunkt
  22. die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 2, Absatz 4, GSpG verletzt und wurden über die Beschwerdeführerin zu den Spruchpunkten
  23. bis
  24. Geldstrafen von jeweils 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 16 Stunden) unter Berücksichtigung des Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von insgesamt 150,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Tatbestand aufgrund des im Gegenstande durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen werde und dieser von der Beschuldigten auch nicht bestritten worden wäre. Auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 des GSpG sei ungeachtet der Möglichkeit, bei den gegenständlichen Glücksspielen Einsätze – unter Betätigung der „Automatic-Start-Taste“ – über € 10,-- zu leisten, die Bezirkshauptmannschaft X nunmehr zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses zuständig, dies unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 15.12.2014, Ro2014-17-
  25. In subjektiver Hinsicht sei zudem der Beschwerdeführerin nicht der Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 VStG gelungen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Tatbestand aufgrund des im Gegenstande durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen werde und dieser von der Beschuldigten auch nicht bestritten worden wäre. Auf Grund der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, des GSpG sei ungeachtet der Möglichkeit, bei den gegenständlichen Glücksspielen Einsätze – unter Betätigung der „Automatic-Start-Taste“ – über € 10,-- zu leisten, die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nunmehr zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses zuständig, dies unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 15.12.2014, Ro2014-17-
  26. In subjektiver Hinsicht sei zudem der Beschwerdeführerin nicht der Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG gelungen. Im Rahmen der Strafzumessung sei das reumütige Geständnis der Beschuldigten, auch unter Hinblick auf die von ihr dargelegten vertraglichen Verpflichtungen mit der Firma ***, sowie die absolute Unbescholtenheit mildernd zu werten gewesen. Erschwerende Umstände seien hingegen nicht vorgelegen, sodass die gesetzlich festgesetzte Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden hätte können.
  27. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom *** beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu zusammenfassend aus, dass sie die ihr angelastete Tat nicht begangen hätte. Sie hätte weder verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht noch hätte sie sich an diesen unternehmerisch beteiligt. Die Tatanlastung sei auch unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG. So wäre etwa in den Tatvorwurf zur Überprüfung ein Spielablauf der angeblichen Glücksspiele mit aufzunehmen gewesen, der nicht näher konkretisierte Verweis auf „Walzenspiele“ genüge jedenfalls nicht. Zudem sei nicht erkennbar, worin das unternehmerische Zugänglichmachen bzw. das Beteiligen durch die Beschwerdeführerin gelegen haben solle. Eine alternative Tatanlastung sei außerdem unzulässig und sei innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung eine taugliche Anlastung nicht erfolgt.Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu zusammenfassend aus, dass sie die ihr angelastete Tat nicht begangen hätte. Sie hätte weder verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht noch hätte sie sich an diesen unternehmerisch beteiligt. Die Tatanlastung sei auch unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG. So wäre etwa in den Tatvorwurf zur Überprüfung ein Spielablauf der angeblichen Glücksspiele mit aufzunehmen gewesen, der nicht näher konkretisierte Verweis auf „Walzenspiele“ genüge jedenfalls nicht. Zudem sei nicht erkennbar, worin das unternehmerische Zugänglichmachen bzw. das Beteiligen durch die Beschwerdeführerin gelegen haben solle. Eine alternative Tatanlastung sei außerdem unzulässig und sei innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung eine taugliche Anlastung nicht erfolgt. Beim „Cashcenter“ handle es sich um einen Geldautomaten. Dieser sei denkunmöglich ein gesonderter „Eingriffsgegenstand“. Wäre dies der Fall, wäre auch jedes Modem und jede Registrierkassa, aus der ausbezahlt werde, ein Eingriffsgegenstand iSd § 52 Abs. 1 GSpG.Beim „Cashcenter“ handle es sich um einen Geldautomaten. Dieser sei denkunmöglich ein gesonderter „Eingriffsgegenstand“. Wäre dies der Fall, wäre auch jedes Modem und jede Registrierkassa, aus der ausbezahlt werde, ein Eingriffsgegenstand iSd Paragraph 52, Absatz eins, GSpG. Außerdem sei die belangte Behörde zur gegenständlichen Entscheidung in der Sache unzuständig gewesen, da die Geräte über eine Gamble-Funktion und einen Automatik-Modus verfügt hätten. Es hätten auch Einzeleinsätze von über € 10,-- geleistet werden können. Eine verwaltungsrechtliche Zuständigkeit liege aufgrund der geleisteten Einsätze offensichtlich nicht vor. Die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund nach § 9 Abs. 2 StGB seien des Weiteren auf den Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG in gleicher Weise anzuwenden. Selbst wenn demnach die Tatbestände von der Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, liege der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG vor, da die Beschwerdeführerin aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut hätte und in Folge der wohl nicht anzuzweifelnden Kompetenz der wissenschaftlich höchst renommierten Autoren auch berechtigter Weise darauf vertrauen hätte dürfen, dass das ihr hier nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstellen soll noch sonst rechtswidrig sei.Die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, StGB seien des Weiteren auf den Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG in gleicher Weise anzuwenden. Selbst wenn demnach die Tatbestände von der Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, liege der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, da die Beschwerdeführerin aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut hätte und in Folge der wohl nicht anzuzweifelnden Kompetenz der wissenschaftlich höchst renommierten Autoren auch berechtigter Weise darauf vertrauen hätte dürfen, dass das ihr hier nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstellen soll noch sonst rechtswidrig sei. Selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung trotzdem zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde.Selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung trotzdem zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde.
  28. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. In der von der Finanzpolizei für das Finanzamt *** abgegebenen Stellungnahme vom *** brachte diese zusammenfassend vor, dass im Rahmen der von den Kontrollorganen durchgeführten Testspiele festgestellt worden sei, dass die Spielergebnisse der auf den Geräten gespielten Spiele jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhängig seien und es sich somit um Glücksspiele iSd § 1 GSpG handle. Es würde eine Ausspielung gemäß § 2 Abs. 1 GSpG vorliegen, welche mangels einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz verboten sei. Die Beschwerdeführerin hätte als Pächterin der Tankstelle dafür gesorgt, dass die Geräte ein- und ausgeschalten werden und bei Störungen Herr *** verständigt werde und hätte sie im Gegenzug eine Entschädigung bekommen, aufgrund dessen sie somit die verbotenen Ausspielungen zugänglich gemacht hätte. Das „Cashcenter“ sei grundsätzlich nur eine Banknotenannahmevorrichtung und auch eine Banknotenausgabevorrichtung und sei in diesem Fall das Gerät als extern aufgebauter Bestandteil des jeweiligen Glücksspielgerätes zu betrachten. Ohne dieses Gerät sei ein Bespielen eines Glückspielgerätes nicht möglich und könne das Cashcenter als sonstiger Eingriffsgegenstand nicht anders behandelt werden wie zahlreich beschlagnahmte „Eingabeterminals“. Die Beschlagnahme derartiger Geräte sei mehrfach vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigt worden. Außerdem hätte der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2013 zur Zl. B422/2013 reagiert und sei die gegenständliche Tat nur noch als Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 GSpG zu bestrafen. Unter Hinweis auf die aktuelle Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Pfleger zur Zl. C390/2012 von 30.04.2014 sei nun auch klargestellt, dass ein Mitgliedsstaat zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit keine Untersuchungen vorliegen müsse, die dem Erlass der fraglichen Regelung zu Grunde gelegen seien. Der EuGH hätte zusammenfassend im Ergebnis klargestellt, dass, wenn das nationale Gericht eine unvereinbare Regelung im Glücksspielbereich annehmen würde, diese nicht zu Sanktionen führen könne. Zur Gesamtwürdigung werde auf den Glücksspielbericht 2010-2013 über die kohärente Politik im österreichischen Glücksspielmonopol verwiesen und würden somit die europarechtlichen Einwände auch nicht greifen. Es werde deshalb beantragt, die Beschwerde abzuweisen, den Strafbescheid zu bestätigen und eine täter- und tatgerechte Strafe zu verhängen. Paragraph eins, GSpG handle. Es würde eine Ausspielung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vorliegen, welche mangels einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz verboten sei. Die Beschwerdeführerin hätte als Pächterin der Tankstelle dafür gesorgt, dass die Geräte ein- und ausgeschalten werden und bei Störungen Herr *** verständigt werde und hätte sie im Gegenzug eine Entschädigung bekommen, aufgrund dessen sie somit die verbotenen Ausspielungen zugänglich gemacht hätte. Das „Cashcenter“ sei grundsätzlich nur eine Banknotenannahmevorrichtung und auch eine Banknotenausgabevorrichtung und sei in diesem Fall das Gerät als extern aufgebauter Bestandteil des jeweiligen Glücksspielgerätes zu betrachten. Ohne dieses Gerät sei ein Bespielen eines Glückspielgerätes nicht möglich und könne das Cashcenter als sonstiger Eingriffsgegenstand nicht anders behandelt werden wie zahlreich beschlagnahmte „Eingabeterminals“. Die Beschlagnahme derartiger Geräte sei mehrfach vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigt worden. Außerdem hätte der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2013 zur Zl. B422/2013 reagiert und sei die gegenständliche Tat nur noch als Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 52, GSpG zu bestrafen. Unter Hinweis auf die aktuelle Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Pfleger zur Zl. C390/2012 von 30.04.2014 sei nun auch klargestellt, dass ein Mitgliedsstaat zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit keine Untersuchungen vorliegen müsse, die dem Erlass der fraglichen Regelung zu Grunde gelegen seien. Der EuGH hätte zusammenfassend im Ergebnis klargestellt, dass, wenn das nationale Gericht eine unvereinbare Regelung im Glücksspielbereich annehmen würde, diese nicht zu Sanktionen führen könne. Zur Gesamtwürdigung werde auf den Glücksspielbericht 2010-2013 über die kohärente Politik im österreichischen Glücksspielmonopol verwiesen und würden somit die europarechtlichen Einwände auch nicht greifen. Es werde deshalb beantragt, die Beschwerde abzuweisen, den Strafbescheid zu bestätigen und eine täter- und tatgerechte Strafe zu verhängen. Im Rahmen einer weiteren umfangreichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom *** führte diese zusammenfassend aus, dass eben gegenständlich nicht zweifelhaft sein könne, dass die vom EuGH aufgestellten und kumulativ erforderlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols allesamt erfüllt seien und somit das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. Dazu legte die Beschwerdeführerin Presseaussendungen, Auflistungen, Werbeeinschaltungen, ein Urteil des Landesgerichtes Linz, mehrere Artikeln und Tabellen vor, welche vom erkennenden Gericht als Beilagen ./1 bis ./15 zum Akt genommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit Zustimmung der Parteien gemeinsam mit den Verfahren LVwG-S-1249-2015 und LVwG-S-1333-2015 (Beschwerdeführer jeweils ***). An dieser Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin selbst nicht teil. In dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten ***, *** und *** jeweils der Verwaltungsbehörde sowie LVwG-S-1249-2015, LVwG-S-1272-2015 und LVwG-S-1333-2015 jeweils des erkennenden Gerichtes. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des Beschwerdeführervertreters sowie durch Einvernahme des Zeugen *** seitens des Finanzamtes ***.
  29. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen (dies jeweils in der geltenden Fassung) sind gegenständlich von Relevanz: § 52 Abs. 1 Z 1 und 6 sowie Abs. 2 und 3 Glücksspielgesetz (GSpG) lautet:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und 6 sowie Absatz 2 und 3 Glücksspielgesetz (GSpG) lautet: „

(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; (…)
  2. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.
  3. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.“
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.“ § 1 Abs. 1 GSpG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, GSpG lautet: „
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.“ § 2 Abs. 1, 2 und 4 GSpG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 GSpG lautet: „
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. (…)
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 4 Abs. 1 GSpG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, GSpG lautet: „
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.“ § 31 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: „
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“„
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“ § 44a VStG lautet:Paragraph 44 a, VStG lautet: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
  6. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Zu den Spruchpunkten
  7. und 2.: Die Beschwerdeführerin wurde von der Verwaltungsbehörde in den Spruchpunkten
  8. und
  9. für schuldig befunden, sich als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG an veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 unternehmerisch beteiligt zu haben bzw. diese unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die unternehmerische Zugänglichmachung und die unternehmerische Beteiligung als zwei unterschiedliche Tatbilder normiert.Die Beschwerdeführerin wurde von der Verwaltungsbehörde in den Spruchpunkten
  10. und
  11. für schuldig befunden, sich als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG an veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, unternehmerisch beteiligt zu haben bzw. diese unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die unternehmerische Zugänglichmachung und die unternehmerische Beteiligung als zwei unterschiedliche Tatbilder normiert. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Aus diesem Grund ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dassGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Aus diesem Grund ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
  12. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und
  13. die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Im Hinblick auf die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift sind entsprechende, somit in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- bzw. Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Überdies muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B.: VwGH 21.10.1992, 92/02/0140 uva.).Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Überdies muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche z.B.: VwGH 21.10.1992, 92/02/0140 uva.). Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich eben beim Tatvorwurf der unternehmerischen Beteiligung von verbotenen Ausspielungen und dem Tatvorwurf der unternehmerischen Zugänglichmachung eben dieser um unterschiedliche Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (nämlich dem vierten bzw. dem dritten Tatbild) handelt, hätte im Spruch des Straferkenntnisses eine genaue Aus- bzw. Anführung der Täterschaft erfolgen müssen, um die Beschwerdeführerin vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen und insbesondere der Beschwerdeführerin eine entsprechende Verteidigungsmöglichkeit zu gewährleisten.Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich eben beim Tatvorwurf der unternehmerischen Beteiligung von verbotenen Ausspielungen und dem Tatvorwurf der unternehmerischen Zugänglichmachung eben dieser um unterschiedliche Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (nämlich dem vierten bzw. dem dritten Tatbild) handelt, hätte im Spruch des Straferkenntnisses eine genaue Aus- bzw. Anführung der Täterschaft erfolgen müssen, um die Beschwerdeführerin vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen und insbesondere der Beschwerdeführerin eine entsprechende Verteidigungsmöglichkeit zu gewährleisten. Tatsächlich wirft die Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführerin eine unternehmerische Beteiligung „bzw.“ eine unternehmerische Zugänglichmachung von verbotenen Ausspielungen im jeweiligen selben Spruchpunkt vor, ohne somit einerseits eine entsprechende spruchgemäße Trennung dieser beiden unterschiedlichen Spruchpunkte vorzunehmen, und ohne andererseits im Spruch näher zu konkretisieren, worin jeweils die unternehmerische Beteiligung und die unternehmerische Zugänglichmachung durch die Beschwerdeführerin gelegen haben soll. Diesbezüglich liegt auch keine ausreichende Tatumschreibung vor (siehe dazu auch VwGH 24.04.2015, 2013/17/0400). Außerdem wurde von der Verwaltungsbehörde trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin in jedem dieser beiden Spruchpunkte jeweils zwei unterschiedliche Tatbestände vorgeworfen werden, jeweils nur eine Geldstrafe verhängt und ist sohin auch eine Zuordnung der Strafe zu den einzelnen Tatbeständen nicht möglich. Nur der Vollständigkeit halber gilt zudem zu erwähnen, dass dem Spruch auch nicht zu entnehmen ist, ob überhaupt und bejahendenfalls in welcher Form die Beschwerdeführerin Einnahmen aus einer unternehmerischen Beteiligung oder einer unternehmerischen Zugänglichmachung erzielt haben soll, demnach die Beschwerdeführerin überhaupt gegenständlich als Unternehmerin iSd § 2 Abs. 2 GSpG anzusehen ist.Nur der Vollständigkeit halber gilt zudem zu erwähnen, dass dem Spruch auch nicht zu entnehmen ist, ob überhaupt und bejahendenfalls in welcher Form die Beschwerdeführerin Einnahmen aus einer unternehmerischen Beteiligung oder einer unternehmerischen Zugänglichmachung erzielt haben soll, demnach die Beschwerdeführerin überhaupt gegenständlich als Unternehmerin iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG anzusehen ist. Insgesamt sind sohin die Spruchpunkte
  14. und
  15. des Straferkenntnisses aus mehrfachen Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet. Sowohl bei der unternehmerischen Beteiligung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG als auch bei der unternehmerischen Zugänglichmachung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG handelt es sich um Dauerdelikte. Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird somit so lange begangen, als der verpönte Zustand andauert (VwGH 21.10.2013, 2013/17/0138). Sowohl bei der unternehmerischen Beteiligung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG als auch bei der unternehmerischen Zugänglichmachung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG handelt es sich um Dauerdelikte. Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird somit so lange begangen, als der verpönte Zustand andauert (VwGH 21.10.2013, 2013/17/0138). Gegenständlich endete das jeweilige Dauerdelikt spruchgemäß mit dem ***. Die einzige Verfolgungshandlung gegenüber der Beschwerdeführerin setzte die Verwaltungsbehörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom ***, in der jedoch die Spruchpunkte
  16. und
  17. der Beschwerdeführerin wortgleich dem Straferkenntnis vorgeworfen wurden. Unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 31 Abs. 1 VStG in der geltenden Fassung bzw. der diesbezüglich gleich lautenden Bestimmung des § 52 Abs. 5 GSpG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung ist somit vom Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen, sodass es dem erkennenden Gericht verwehrt ist, eine im Sinne der obigen Ausführungen notwendige korrigierende bzw. ergänzende Spruchberichtigung vorzunehmen.Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der geltenden Fassung bzw. der diesbezüglich gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 5, GSpG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung ist somit vom Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen, sodass es dem erkennenden Gericht verwehrt ist, eine im Sinne der obigen Ausführungen notwendige korrigierende bzw. ergänzende Spruchberichtigung vorzunehmen. Es war somit aus diesen Gründen hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG vorzugehen, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen, dies vor allem bezugnehmend auf die von der Beschwerdeführerin umfangreich aufgeworfenen europarechtlichen Fragen, eingehen zu müssen.Es war somit aus diesen Gründen hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG vorzugehen, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen, dies vor allem bezugnehmend auf die von der Beschwerdeführerin umfangreich aufgeworfenen europarechtlichen Fragen, eingehen zu müssen. Zum Spruchpunkt 3.: Im Spruchpunkt
  18. wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, als Unternehmer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG durch das Bereithalten des Eingriffsgegenstandes „Cashcenter“ in der Zeit vom *** bis *** ermöglicht und dadurch gegen die Rechtsvorschrift des Im Spruchpunkt
  19. wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, als Unternehmer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durch das Bereithalten des Eingriffsgegenstandes „Cashcenter“ in der Zeit vom *** bis *** ermöglicht und dadurch gegen die Rechtsvorschrift des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG verstoßen zu haben.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG verstoßen zu haben. Im Zusammenhang mit der Tatzeit ist zunächst festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Finanzpolizei am *** angegeben wurde, dass das Cashcenter „glaublich im Oktober ***“ aufgestellt wurde, jedenfalls später als die beiden Glücksspielgeräte. Weitere Beweisergebnisse liegen zu diesem Umstand nicht vor, insbesondere solche, die diese Aussage der Beschwerdeführerin entkräften würden, aufgrund dessen an sich der Beginn des Tatzeitraums laut Spruch des Straferkenntnisses nicht nachvollziehbar ist und auch von der Verwaltungsbehörde nicht begründet wurde. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde betreffend des „Cashcenters“ vor, dass es sich hierbei um einen Geldautomaten handle. Vom Finanzamt *** wurde in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Anzeige vorgebracht, dass es sich diesbezüglich um eine Banknotenannahmevorrichtung bzw. eine Banknotenausgabevorrichtung handle und ohne dieses Gerät ein Bespielen der Glücksspielgeräte nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde vom Finanzamt *** darauf verwiesen, dass das Gerät als extern aufgebauter Bestandteil des jeweiligen Glücksspielgerätes zu betrachten sei. Vom Zeugen *** wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkretisierend dazu ausgesagt, dass es für ihn im Rahmen der Testspiele nicht möglich gewesen sei, die beiden Glücksspielgeräte zu bespielen, ohne dieses „Cashcenter“ vorher in Anspruch genommen zu haben und sich insbesondere ein entsprechendes Ticket ausgedruckt zu haben. Vom Beschwerdeführervertreter wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dazu ergänzend vorgebracht, dass es auch möglich gewesen wäre, die Geräte ohne das „Cashcenter“ zu benutzen, wenn ein „normaler“ Internetzugang gewählt werden würde. Die Strafnorm des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG zielt darauf ab, Sachverhalte verwaltungsstrafrechtlich zu erfassen, in denen der Beschuldigte „lediglich“ Eingriffsgegenstände bereithält, die für die Durchführung verbotener Ausspielungen erforderlich sind, somit jene Fälle, die nicht das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfüllen. § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG ergänzt somit die Tatbestände der Z 1 leg. cit., indem gewisse Förderungshandlungen unter Strafe gestellt werden (vgl. Strejcek/Bresich, GSpG 1989, § 52 GSpG Rz 29).Die Strafnorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG zielt darauf ab, Sachverhalte verwaltungsstrafrechtlich zu erfassen, in denen der Beschuldigte „lediglich“ Eingriffsgegenstände bereithält, die für die Durchführung verbotener Ausspielungen erforderlich sind, somit jene Fälle, die nicht das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfüllen. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG ergänzt somit die Tatbestände der Ziffer eins, leg. cit., indem gewisse Förderungshandlungen unter Strafe gestellt werden vergleiche Strejcek/Bresich, GSpG 1989, Paragraph 52, GSpG Rz 29). Im konkreten Fall gilt es nun eben schon unter Zugrundelegung des diesbezüglich einhelligen Vorbringens der Parteien zu bedenken, dass das gegenständliche „Cashcenter“ als Gerät für den Banknoteneinwurf einerseits (um nach Eingabe von Bargeld ein für das Bespielen der Geräte 1) und 2) notwendiges Ticket zu erhalten) und als Gerät für die Auszahlung von Gewinnen andererseits (um für einen an den Geräten 1) und 2) ausgedruckten Bon wieder Bargeld zu erhalten) fungierte, demnach offensichtlich bei den verfahrensgegenständlichen beiden Glücksspielgeräten selbst die Eingabe von Bargeld und das Auszahlen von Gewinnen im Zusammenhang mit den durchgeführten Ausspielungen nicht möglich war. Es liegt demnach nahe und wird dies auch nicht substantiiert von der Beschwerdeführerin bestritten, dass ohne diesen „Eingriffsgegenstand“ Ausspielungen auf den beiden verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten nicht möglich waren, zumal insbesondere kein anderer Einsatz bei den Geräten als mit einem vorher beim „Cashcenter“ ausgedruckten Ticket gesetzt werden konnte, dies unabhängig davon, ob die beiden Glücksspielgeräte selbst auch über das „normale Internet“ zu verwenden waren. Weiters gilt es aber auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführerin von der Verwaltungsbehörde auch in einem, nämlich in den Spruchpunkten
  20. und 2., vorgeworfen wurde, mit den beiden verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben bzw. sich daran auch unternehmerisch beteiligt zu haben. Mit dem zusätzlichen Vorwurf im Spruchpunkt 3., durch Bereithalten des „Cashcenters“ die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen ermöglicht zu haben, liegt nun nach Auffassung des erkennenden Gerichtes eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Die Finanzbehörde selbst führt eben nachvollziehbar aus, dass es sich bei diesem Gerät um einen extern aufgebauten Bestandteil des jeweiligen Glücksspielgerätes handelt. Es kann nun nicht in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen, ob ein derartiges Gerät oder generell ein Gegenstand, der für die Durchführung von Ausspielungen erforderlich ist, innerhalb des Glücksspielgerätes selbst verbaut ist oder extern als zusätzliches Gerät aufgestellt ist. Die Funktionsweise ist ebenso gleich wie die Auswirkungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausspielungen. Durch ein externes Gerät werden weder mehr noch andere Ausspielungen veranstaltet und ist sohin die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen dahingehend im Recht, dass eine derartige Vorgangsweise wie die nunmehrige der Verwaltungsbehörde auch dazu führen müsste, dass durch jedes zusätzliche Gerät oder allenfalls eben auch jeden Gerätebestandteil das objektive Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG erfüllt werden würde. Die Finanzbehörde selbst führt eben nachvollziehbar aus, dass es sich bei diesem Gerät um einen extern aufgebauten Bestandteil des jeweiligen Glücksspielgerätes handelt. Es kann nun nicht in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen, ob ein derartiges Gerät oder generell ein Gegenstand, der für die Durchführung von Ausspielungen erforderlich ist, innerhalb des Glücksspielgerätes selbst verbaut ist oder extern als zusätzliches Gerät aufgestellt ist. Die Funktionsweise ist ebenso gleich wie die Auswirkungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausspielungen. Durch ein externes Gerät werden weder mehr noch andere Ausspielungen veranstaltet und ist sohin die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen dahingehend im Recht, dass eine derartige Vorgangsweise wie die nunmehrige der Verwaltungsbehörde auch dazu führen müsste, dass durch jedes zusätzliche Gerät oder allenfalls eben auch jeden Gerätebestandteil das objektive Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG erfüllt werden würde. Dies ist zweifellos nicht der Zweck dieser Bestimmung und ist die Tathandlung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall auch nicht durch das Aufstellen des „Cashcenters“ verwerflicher als wenn etwa die beiden Glücksspielgeräte selbst eine Einsatzleistung durch Bargeld zuließen und/oder Gewinne direkt ausbezahlen. Wenn entsprechend des Tatvorwurfs die Beschwerdeführerin durch die beiden in den Spruchpunkten
  21. und
  22. angeführten Geräte verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat bzw. sich daran unternehmerisch beteiligt hat, ist eine nochmalige Bestrafung deshalb, da für die Veranstaltung dieser Ausspielungen ein externes Gerät aufgestellt wird, nicht zulässig. Es wird in diesem Zusammenhang etwa auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2011, 2011/17/0155, verwiesen, aus welchem sich ergibt, dass auch vom Verwaltungsgerichtshof zu Recht vertreten wird, dass das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten als „Minus“ in einer unternehmerischen Zugänglichmachung von verbotenen Ausspielungen inbegriffen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit daraus, dass der Tatvorwurf des Spruchpunktes
  23. keine Verwaltungsübertretung im gegenständlichen Fall bildet, aufgrund dessen in diesem Spruchpunkt das Straferkenntnis ebenso aufzuheben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen war.Zusammenfassend ergibt sich somit daraus, dass der Tatvorwurf des Spruchpunktes
  24. keine Verwaltungsübertretung im gegenständlichen Fall bildet, aufgrund dessen in diesem Spruchpunkt das Straferkenntnis ebenso aufzuheben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen war. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren demnach der Beschwerdeführerin insgesamt auch nicht die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren demnach der Beschwerdeführerin insgesamt auch nicht die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
  25. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösen gewesenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird dazu insbesondere auf die im Rahmen der rechtlichen Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösen gewesenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird dazu insbesondere auf die im Rahmen der rechtlichen Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1272.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.