RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-232/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 und 29 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 28 und 29 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der ***, ***, ***, vom *** auf Genehmigung zur Aufstellung von neun Wettterminals in Niederösterreich (*** und außerhalb) gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen. Die Entscheidung wird damit begründet, dass den Verbesserungsaufträgen vom *** und *** nicht entsprochen wurde. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der ***, ***, ***, vom *** auf Genehmigung zur Aufstellung von neun Wettterminals in Niederösterreich (*** und außerhalb) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen. Die Entscheidung wird damit begründet, dass den Verbesserungsaufträgen vom *** und *** nicht entsprochen wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die *** durch ihre verantwortliche Mitarbeiterin alle erforderlichen Unterlagen an die Behörde geschickt habe. Der im Zurückweisungsbescheid erwähnte Verbesserungsauftrag vom *** sei nicht zugestellt worden. Der Verbesserungsauftrag hätte an die ***, ***, ***, ergehen müssen. Die Forderung einer Bankgarantie sei nicht erfüllbar und gesetzlich nicht gedeckt. Die Bankgarantie von 100.000,-- Euro stehe nicht im Gesetz und könne außerdem nicht für alle Antragsteller unabhängig von dem Umfang der beabsichtigten Tätigkeit gelten. Die *** würde im Verhältnis zum beabsichtigten Tätigkeitsumfang übermäßig belastet werden. Die *** habe ihre Verlässlichkeit bereits in Wien hinreichend unter Beweis gestellt. Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher würde nur die Verlässlichkeit und Eigenberechtigung des Bewerbers sowie bei juristischen Personen des Geschäftsführers oder des Pächters vorsehen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit werde ausdrücklich in anderen Landesgesetzen vorgesehen. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden die Beschwerdeführerin und die NÖ Landesregierung als Parteien geladen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom *** auf die Durchführung und auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Vertreter der belangten Behörde haben unter Hinweis auf die Aktenlage ausgeführt, dass 4 Standorte bekanntgegeben worden seien. Es gäbe keine näheren Angaben, wie viele Terminals der ursprünglich beantragten neun Terminals tatsächlich aufgestellt werden. Die Verlässlichkeit der Geschäftsführerin der *** sei zu prüfen. Ebenso sei die Verlässlichkeit der Geschäftsführer an den angegeben Standorten zu überprüfen. Die Bonität eines Buchmachers müsse gegeben sein. Der Betrag von 100.000,-- Euro sei ein Wert, der im Vergleich mit anderen Bundesländern eher im unteren Bereich liege. Seitens der antragstellenden Firma sei bis dato nicht dargelegt worden, ob überhaupt ein Totalisateur- oder Buchmachergewerbe ausgeübt wird, oder nur Standorte für das Aufstellen von Wettterminals gesucht werden. Eine Innsbrucker Firmenadresse finde sich im Firmenbuch nicht. Die antragstellende Firma habe den Standort in ***, ***, angegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen im Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030-0 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die bezughabenden Bestimmungen im Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, Landesgesetzblatt 7030-0 in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 1 Paragraph eins, Wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), bedarf hiezu der Bewilligung der Landesregierung. § 2Paragraph 2 Eine Bewilligung im Sinne des § 1 ist zu erteilen, wenn der Bewerber, bei juristischen Personen der vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter, verlässlich und eigenberechtigt ist. Für Bewilligungen im Sinne des § 3 lit.a ist die gleichzeitig mit dem Ansuchen beizubringende Zustimmung des Veranstalters erforderlich.Vor Erteilung einer Bewilligung ist der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und der Gemeinde des Standortes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Eine Bewilligung im Sinne des Paragraph eins, ist zu erteilen, wenn der Bewerber, bei juristischen Personen der vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter, verlässlich und eigenberechtigt ist. Für Bewilligungen im Sinne des Paragraph 3, Litera a, ist die gleichzeitig mit dem Ansuchen beizubringende Zustimmung des Veranstalters erforderlich.Vor Erteilung einer Bewilligung ist der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und der Gemeinde des Standortes Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Antrages vom ***. Das Landesverwaltungsgericht NÖ darf nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides entscheiden. Eine inhaltliche Prüfung und sohin eine Entscheidung über den Antrag selbst ist nicht zulässig. Mit Schriftsatz vom *** hat die *** durch ihre Geschäftsführerin *** den Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung von neun Wettterminals in Niederösterreich eingebracht. Als Firmenhauptstandort wurde die Adresse ***, *** angeführt. Dieser Antrag langte am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein. Mit Schriftsatz vom *** hat die NÖ Landesregierung eine Verbesserung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG verlangt. Neben der genauen Bezeichnung des Antragstellers wurden auch die Adressen des oder der Standorte in Niederösterreich und die Beschreibung der Wettterminals sowie die Namhaftmachung der jeweiligen Geschäftsführer in den Wettlokalen, ein aktueller Firmenbuchauszug und eine Bankgarantie in der Höhe von 100.000,-- Euro gefordert. Weiters wurden hinsichtlich des handelsrechtlichen Geschäftsführers ein Auszug aus dem Melderegister, eine Geburtsurkunde, eine Strafregisterbescheinigung und ein Staatsbürgerschaftsnachweis verlangt. Bei den Geschäftsführern der Wettlokale wurde neben diesen Unterlagen auch eine Einverständniserklärung eingefordert. Es wurde eine Frist zum *** gesetzt. Mit Schriftsatz vom *** hat die NÖ Landesregierung eine Verbesserung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verlangt. Neben der genauen Bezeichnung des Antragstellers wurden auch die Adressen des oder der Standorte in Niederösterreich und die Beschreibung der Wettterminals sowie die Namhaftmachung der jeweiligen Geschäftsführer in den Wettlokalen, ein aktueller Firmenbuchauszug und eine Bankgarantie in der Höhe von 100.000,-- Euro gefordert. Weiters wurden hinsichtlich des handelsrechtlichen Geschäftsführers ein Auszug aus dem Melderegister, eine Geburtsurkunde, eine Strafregisterbescheinigung und ein Staatsbürgerschaftsnachweis verlangt. Bei den Geschäftsführern der Wettlokale wurde neben diesen Unterlagen auch eine Einverständniserklärung eingefordert. Es wurde eine Frist zum *** gesetzt. Mit Schriftsatz vom *** wurden ein Firmenbuchauszug, eine Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung, eine Strafregisterbescheinigung und eine Kopie eines Passblattes mit den Daten der Geschäftsführerin Frau *** übermittelt. Es wurden 2 Standorte in Niederösterreich und zwar in ***, *** (***) und in ***, *** (***) angeführt. Die dazugehörigen Einverständniserklärungen wurden beigebracht. Die Wettterminals wurden mit „Booxware Wandterminal“ beschrieben. Hinsichtlich der Bankgarantie wurde ausgeführt, dass diese nicht im Gesetz stehe und nicht pauschal für alle Antragsteller unabhängig vom Umfang der Tätigkeit gelten könne. Mit Schriftsatz vom *** wurde ein weiterer Standort in ***, *** (***) bekanntgegeben. Weiters wurde ein Aufstellungsort in ***, *** (***) bekanntgegeben. Das Eingangsdatum dieses Schriftstückes ist jedoch nicht aktenkundig. Mit Schriftsatz vom *** wurde seitens der NÖ Landesregierung der ***, nunmehr über ihren Rechtsvertreter bekanntgegeben, dass nach dem Gesetz der Totalisateure und Buchmacher eine Genehmigung zur Aufstellung von Wettterminals für sich alleine nicht erteilt werden kann. Aus dem Ansuchen muss klar hervorgehen, welche Tätigkeit durchgeführt werden soll. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die übermittelten Schreiben der *** mit der Adresse ***, ***, unterfertigt sind. Diese Angaben stimmen mit dem ursprünglichen Ansuchen und dem Firmenbuchauszug nicht überein. Als ergänzende Angaben und vorzulegende Unterlagen wurden angeführt: die Anzahl der Wettterminals pro Standort und die Beschreibung der Wettterminals, eine Bankgarantie in der Höhe von 100.000,-- zur Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, die Unterlagen des handelsrechtlichen Geschäftsführers, darunter auch eine Strafregisterbescheinigung des Ursprungslandes Bosnien-Herzegowina in der Amtssprache Deutsch und ein Staatsbürgerschaftsnachweis in der Amtssprache. Weiters wurden noch Unterlagen der Geschäftsführer an den jeweiligen Standorten verlangt. Eine Frist von drei Wochen wurde eingeräumt. Mit Schriftsatz vom *** hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um die Bekanntgabe eines Textes für eine allfällige Bankgarantie ersucht. Mit Schriftsatz vom *** wurden im Auftrag der *** von Frau ***, ***, ***, bereits bekannte Unterlagen neuerlich vorgelegt und ausgeführt, dass an 5 Standorten in Niederösterreich jeweils 1 Terminal aufgestellt wird und Herr *** bekommt 2 Terminals. Unbestritten ist, dass die im Antrag vom *** angeführte Geschäftsführerin *** bosnische Staatsangehörige ist. Die Geburtsurkunde ist auch in deutscher Sprache abgefasst. Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist jedoch eine Strafregisterbescheinigung aus dem Heimatland erforderlich. Diese wurde bis dato nicht beigebracht. Inwieweit der Verbesserungsauftrag vom ***, an die Adresse ***, ***, zugestellt hätte werden sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgetreten und daher die Zustellung zu Recht an seine Kanzlei ergangen ist. Die Zustellung durch Hinterlegung am *** ist aktenkundig. Im Übrigen wurde auch mit Schriftsatz vom *** auf diesen Verbesserungsauftrag reagiert. Ein Zustellmangel ist sohin nicht nachvollziehbar. Weiters ist aus dem Antrag bis dato nicht zu entnehmen, ob die Firma als Totalisateur und/oder Buchmacher tätig wird oder nur Standorte für die Aufstellung von Glückspielautomaten oder sonstigen Spielapparaten nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011 (LGBl. 7071-1) sucht. Dafür spricht, dass an den bisher bekanntgegebenen Standorten die *** – soweit aktenkundig – weder als Eigentümer noch als Besitzer (Pächter, Mieter) in Erscheinung tritt. Vielmehr befinden sich an den beabsichtigten Aufstellorten der Terminals bereits bestehende (gewerblichen) Betriebe. Unbestritten ist, dass die im Antrag vom *** angeführte Geschäftsführerin *** bosnische Staatsangehörige ist. Die Geburtsurkunde ist auch in deutscher Sprache abgefasst. Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist jedoch eine Strafregisterbescheinigung aus dem Heimatland erforderlich. Diese wurde bis dato nicht beigebracht. Inwieweit der Verbesserungsauftrag vom ***, an die Adresse ***, ***, zugestellt hätte werden sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgetreten und daher die Zustellung zu Recht an seine Kanzlei ergangen ist. Die Zustellung durch Hinterlegung am *** ist aktenkundig. Im Übrigen wurde auch mit Schriftsatz vom *** auf diesen Verbesserungsauftrag reagiert. Ein Zustellmangel ist sohin nicht nachvollziehbar. Weiters ist aus dem Antrag bis dato nicht zu entnehmen, ob die Firma als Totalisateur und/oder Buchmacher tätig wird oder nur Standorte für die Aufstellung von Glückspielautomaten oder sonstigen Spielapparaten nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011 Landesgesetzblatt 7071-1) sucht. Dafür spricht, dass an den bisher bekanntgegebenen Standorten die *** – soweit aktenkundig – weder als Eigentümer noch als Besitzer (Pächter, Mieter) in Erscheinung tritt. Vielmehr befinden sich an den beabsichtigten Aufstellorten der Terminals bereits bestehende (gewerblichen) Betriebe. Seitens der belangten Behörde wurde der eingebrachte Antrag dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher subsumiert. Aus dem beigebrachten Firmenbuchauszug ist ersichtlich, dass die *** die gewerbsmäßige Vermittlung bzw. den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen demnach das Gewerbe der Totalisateure und Buchmacher ausübt. Dem von der belangten Behörde angenommenen Gegenstand ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Wenngleich in der landesgesetzlichen Bestimmung kein Hinweis auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Antragstellers angeführt ist, so kann im Rahmen der Verlässlichkeit auch die Prüfung der Bonität eines Antragstellers gerade für die Tätigkeit eines Buchmachers als zulässig erachtet werden. So führt die Beschwerdeführerin selbst aus, dass in der überwiegenden Zahl der Bundesländer ein bestimmter Betrag angeführt ist. So wird z.B. im Landesgesetz über den Abschluss von Wetten und das Vermitteln von Wetten und Wettkunden in Oberösterreich eine Bankgarantie in der Höhe von 200.000,-- Euro verlangt (§ 3 Abs. 2 Z
- LGBl. Nr. 72/2015). Ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Form einer Bankgarantie mit einer Kreditrahmenbestätigung oder durch sonstige Vermögenswerte beigebracht wird, ist nicht entscheidungsrelevant. Es darf gerade bei einem Buchmacher verlangt werden, dass er seine mit dem Abschluss von Wetten übernommenen Verpflichtungen jederzeit erfüllen kann (siehe hiezu auch VwGH vom 28.06.1989, Zl. 89/01/0194). Bei einem bundesländerübergreifenden Unternehmen, das auch (in Wien) über eine entsprechende Stammeinlage verfügt, sollte der Nachweis einer derartigen Bonität kein Problem darstellen. Hingegen erachtet das erkennende Gericht eine umfassende Überprüfung der Verantwortlichen an den Standorten nicht nach den obzitierten Bestimmungen gedeckt. Es handelt sich jeweils um Gewerbeinhaber oder Personen, die im Namen der *** tätig werden. Die Personen agieren weder als Geschäftsführer der ***, noch treten sie als Pächter im Sinne des § 6 des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher auf. (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2015,). Ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Form einer Bankgarantie mit einer Kreditrahmenbestätigung oder durch sonstige Vermögenswerte beigebracht wird, ist nicht entscheidungsrelevant. Es darf gerade bei einem Buchmacher verlangt werden, dass er seine mit dem Abschluss von Wetten übernommenen Verpflichtungen jederzeit erfüllen kann (siehe hiezu auch VwGH vom 28.06.1989, Zl. 89/01/0194). Bei einem bundesländerübergreifenden Unternehmen, das auch (in Wien) über eine entsprechende Stammeinlage verfügt, sollte der Nachweis einer derartigen Bonität kein Problem darstellen. Hingegen erachtet das erkennende Gericht eine umfassende Überprüfung der Verantwortlichen an den Standorten nicht nach den obzitierten Bestimmungen gedeckt. Es handelt sich jeweils um Gewerbeinhaber oder Personen, die im Namen der *** tätig werden. Die Personen agieren weder als Geschäftsführer der ***, noch treten sie als Pächter im Sinne des Paragraph 6, des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher auf. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verlässlichkeit der Geschäftsführerin durch die fehlenden Unterlagen nicht überprüft werden konnte und der Unternehmensgegenstand nicht näher umschrieben wurde. Aktenkundig sind vier Standorte in Niederösterreich und keine sechs Standorte, die im Schriftsatz vom *** angeführt sind. Der Antrag wurde von der belangten Behörde zulässigerweise zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt.Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.232.001.2015