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LVwG-AV-663/001-2015

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 5§ 24§ 7§ 99§ 8§ 4c§ 25§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-663/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B für die Dauer von 11 Monaten ab Zustellung des Bescheides, sohin bis einschließlich ***, entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B für die Dauer von 11 Monaten ab Zustellung des Bescheides, sohin bis einschließlich ***, entzogen. Weiters wurde mit diesem Bescheid angeordnet, dass sie den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft X oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben habe, sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe, sie ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B und eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit beizubringen habe.Weiters wurde mit diesem Bescheid angeordnet, dass sie den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben habe, sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe, sie ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B und eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit beizubringen habe. Gestützt ist dieser Bescheid auf § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie auf die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1,26 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 41a Abs. 6 Führerscheingesetz (FSG).Gestützt ist dieser Bescheid auf Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie auf die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz eins und 3, 25 Absatz eins,,26 Absatz 2, 29, Absatz 3 und 41 a Absatz 6, Führerscheingesetz (FSG). Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde aufgrund der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom ***, ***, dahingehend entschieden, dass die Entziehungdauer bezüglich der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B verkürzt wurde, nämlich bis einschließlich ***. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde aufgrund der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom ***, ***, dahingehend entschieden, dass die Entziehungdauer bezüglich der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B verkürzt wurde, nämlich bis einschließlich ***. Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurden aufrechterhalten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Die Bezirkshauptmannschaft X begründete den nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass es als erwiesen angenommen werde, dass *** am *** um 21.02 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** in *** in Fahrtrichtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hat. Die Alkoholisierung sei auf Grund eines positiv verlaufenden Alkotests mittels Alkomaten, der einen Atemluftalkoholwert von 1,04 mg/l ergeben habe, als erwiesen angenommen worden.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn begründete den nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass es als erwiesen angenommen werde, dass *** am *** um 21.02 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** in *** in Fahrtrichtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hat. Die Alkoholisierung sei auf Grund eines positiv verlaufenden Alkotests mittels Alkomaten, der einen Atemluftalkoholwert von 1,04 mg/l ergeben habe, als erwiesen angenommen worden. Die Behörde folge der nachvollziehbaren und schlüssigen Anzeige der Polizeiinspektion ***; darüber hinaus habe die nunmehrige Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht bestritten. Die Behauptung eines so genannten Sturztrunkes bzw. Nachtrunkes, der seitens der handelnden Exekutivbeamten nicht abgefragt worden sei, obwohl diese zur Berechnung des Alkoholgehalts ausschlaggebend gewesen wären, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Die Betroffene habe bei der ersten sich bietenden Gelegenheit auf einen Nachtrunk aufmerksam zu machen und dies auch zu beweisen; beides sei jedoch nicht geschehen. Da sich im Zuge der Ermittlungen ergeben habe, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin weder einen Verkehrsunfall verursacht noch eine Fahrerflucht begangen habe, sei die Entziehungsdauer gegenüber dem Mandatsbescheid verkürzt worden. Die nunmehr festgesetzte kürzere Entziehungsdauer reiche aus, um den Schutz(zweck) der Verkehrssicherheit zu erfüllen. Auf Grund der ausgesprochen hohen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt könne jedoch mit der Mindestentzugsdauer von 6 Monaten nicht das Auslangen gefunden werden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am ***, brachte die Beschwerdeführerin, rechtsanwaltlich vertreten, zusammengefasst vor, dass es die Bezirkshauptmannschaft X unterlassen habe, sämtliche von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismittel einzuholen. Verfahrensrelevant sei insbesondere die Feststellung der tatsächlich konsumierten Alkoholmenge vor Fahrtantritt und nach dem Abstellen des Fahrzeuges gewesen, wobei dies durch die Zeugenaussage des Schwiegervaters und durch Einholung eines Amtsgutachtens zu ermitteln gewesen wäre. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am ***, brachte die Beschwerdeführerin, rechtsanwaltlich vertreten, zusammengefasst vor, dass es die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unterlassen habe, sämtliche von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismittel einzuholen. Verfahrensrelevant sei insbesondere die Feststellung der tatsächlich konsumierten Alkoholmenge vor Fahrtantritt und nach dem Abstellen des Fahrzeuges gewesen, wobei dies durch die Zeugenaussage des Schwiegervaters und durch Einholung eines Amtsgutachtens zu ermitteln gewesen wäre. Hinsichtlich des Sturz- und Nachtrunks verwies die Beschwerdeführerin auf die ergänzende Stellungnahme der Polizeiinspektion *** vom ***, wonach seitens der Beamten eine Nachfrage zu einem Sturz- und Nachtrunk „vermutlich“ nicht gestellt worden sei. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und könne es der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht von sich aus auf Sturz- und Nachtrunk hingewiesen habe, da zum Zeitpunkt der Amtshandlung der Alkoholisierungsgrad durch den Nachtrunk höher gewesen sei, als während des Fahrzeuglenkens und sie sich durch die Amtshandlung in einer Ausnahmesituation befunden habe, gepaart mit der nervlichen und emotionalen Belastung, welche durch einen Streit mit ihrem Mann ausgelöst worden sei. Auch wenn die „Strafe“ nach Durchführung des Beweisverfahrens reduziert worden sei, erscheine die „Strafe“ noch immer zu hoch. Insbesondere im Verhältnis zur bisherigen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Schuldeinsicht und der Tatsache, dass auch seitens der Polizeiinspektion *** keine Gründe vorliegen würden, die die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG in Frage stellen. Auch wenn die „Strafe“ nach Durchführung des Beweisverfahrens reduziert worden sei, erscheine die „Strafe“ noch immer zu hoch. Insbesondere im Verhältnis zur bisherigen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Schuldeinsicht und der Tatsache, dass auch seitens der Polizeiinspektion *** keine Gründe vorliegen würden, die die Verkehrszuverlässigkeit iSd Paragraph 7, FSG in Frage stellen. Es werde sohin der Antrag gestellt, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine erhebliche Reduzierung der Entziehungsdauer ausgesprochen werde und die mit dem Bescheid angeordneten Maßnahmen ersatzlos aufgehoben werden. In eventu werde beantragt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und der Behörde, nach Ergänzung des Verfahren, eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Zu diesem Beschwerdevorbringen, sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes, Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Meldungsleger *** und des *** als Zeugen. Ein Vertreter der Verwaltungsbehörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin hat am *** ab ca. 19.30 Uhr mit ihrem Schwiegervater eine unbestimmte Menge Rotwein in *** im Gebäude des von ihr mit ihrem Gatten betriebenen Elektrogeschäftes getrunken, ehe sie um 21.02 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** in *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Da ihr eine Weiterfahrt zu ihrem ca. zwei Kilometer entfernten Wohnsitz nach einer Fahrt von einem Kilometer aufgrund der Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich gewesen ist, hat die Beschwerdeführerin den Pkw in einem an die *** angrenzenden Feld auf unbefestigten Grund abgestellt und sich von ihrem Ehegatten abholen lassen. Der Alkoholisierungsgrad wurde mittels Alkomatmessung um 21.54 Uhr festgestellt, die einen Atemluftalkoholwert von 1,04 mg/l ergeben hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch das beschriebene Verhalten eine Verwaltungsübertretung

§ 5Abs. 1 i

Vm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen hat.Der Alkoholisierungsgrad wurde mittels Alkomatmessung um 21.54 Uhr festgestellt, die einen Atemluftalkoholwert von 1,04 mg/l ergeben hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch das beschriebene Verhalten eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen hat. Feststellungen zum Vorliegen eines behaupteten, vor Fahrtantritt vorgenommenen so genannten Sturztrunkes waren ebenso nicht zu treffen wie zu dem im Verfahren erstmals behaupteten Nachtrunk. Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der unbedenklichen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen *** und *** sowie der Angaben der Beschwerdeführerin selbst, die der Umstand der Autofahrt in alkoholisiertem Zustand nicht bestritten hat. Lediglich der zum Zeitpunkt des Lenkens angenommene Atemluftalkoholwert wurde von ihr in Abrede gestellt, da ihrer Meinung nach ihre Angaben bezüglich eines unmittelbar vor der Fahrt getätigten Sturztrunkes mit Rotwein und eines Nachtrunkes von einer unbestimmten Menge Sherry nach der Fahrt und vor der Atemalkoholmessung nicht berücksichtigt worden seien. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf einen „Sturztrunk“ beruft, so ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Fahrzeuglenker in der Zeitspanne zwischen dem Genuss von Alkohol und dessen Resorbierung im Blut nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf (vgl. VwGH vom 17.10.1966, ZVR 1967/184). Mag sich der Sturztrunk auf den Blutalkoholgehalt erst nach einer gewissen Zeit auswirken, die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt jedoch sofort ein, also bereits in der so genannten Anflutungsphase. Die Anstiegsphasen wirken sich besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus (vgl. VwGH vom 27.10.1982, 81/03/0012). Aus diesem Grund ist die Fahrtüchtigkeit in der Anflutungs- oder Resorptionsphase nicht gegeben.Wenn sich die Beschwerdeführerin auf einen „Sturztrunk“ beruft, so ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Fahrzeuglenker in der Zeitspanne zwischen dem Genuss von Alkohol und dessen Resorbierung im Blut nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf vergleiche VwGH vom 17.10.1966, ZVR 1967/184). Mag sich der Sturztrunk auf den Blutalkoholgehalt erst nach einer gewissen Zeit auswirken, die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt jedoch sofort ein, also bereits in der so genannten Anflutungsphase. Die Anstiegsphasen wirken sich besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus vergleiche VwGH vom 27.10.1982, 81/03/0012). Aus diesem Grund ist die Fahrtüchtigkeit in der Anflutungs- oder Resorptionsphase nicht gegeben. Wer sich auf einen sogenannten „Nachtrunk“ beruft, hat jedenfalls die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 23.11.2001, Zl. 88/02/0173 mit weiteren Verweisen). Nach der ständignr Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 99/02/0097 vom 21.12.2001 mit weiteren Verweisen) ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2007, 2007/02/0141, explizit darauf hingewiesen, dass die Menge des im Nachtrunk konsumierten Alkohols entsprechend „konkret“ behauptet werden muss, wenn verschiedene „Gebindegrößen“ oder – wie im vorliegenden Fall – eine unbekannte Gebindegröße in Betracht kommen. Weiters können nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 07.09.2007, 2006/02/0274) spätere Nachtrunkbehauptungen bei im Verfahren wechselnden Angaben zu Recht als unglaubwürdig eingestuft werden.Nach der ständignr Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 99/02/0097 vom 21.12.2001 mit weiteren Verweisen) ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2007, 2007/02/0141, explizit darauf hingewiesen, dass die Menge des im Nachtrunk konsumierten Alkohols entsprechend „konkret“ behauptet werden muss, wenn verschiedene „Gebindegrößen“ oder – wie im vorliegenden Fall – eine unbekannte Gebindegröße in Betracht kommen. Weiters können nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 07.09.2007, 2006/02/0274) spätere Nachtrunkbehauptungen bei im Verfahren wechselnden Angaben zu Recht als unglaubwürdig eingestuft werden. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Nachtrunk- und Sturztrunkangaben nicht detailliert genug erstattet. Ungefähre Angaben bzw. wechselnde Angaben - in der Vorstellung gab sie an, Rotwein getrunken bzw. später eine nicht geringe Menge an Sherry konsumiert zu haben, in ihrer Stellungnahme war sodann die Rede von einigen Gläsern bzw. einer größeren Menge Rotwein und einer nicht geringen Menge Sherry, im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung war schlussendlich von „3/8“ Rotwein und 1 Flasche Sherry die Rede - sind nicht ausreichend konkret (vgl. dazu VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0270) und lassen keine gesicherten Rückschlüsse auf die behauptete Trinkmenge zu. Somit liegen keine verlässlichen und ausreichend präzisierten Angaben über die konsumierte Alkoholmenge sowohl unmittelbar vor Fahrtantritt (Sturztrunk) als auch nach Beendigung der Fahrt (Nachtrunk) vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat es im zuletzt zitierten Judikat nicht als rechtswidrig erachtet, wenn ein behaupteter Nachtrunk mangels konkreter Bezeichnung der Menge des angeblich nach dem Lenken getrunkenen Alkohols als nicht glaubwürdig beurteilt wird. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Nachtrunk- und Sturztrunkangaben nicht detailliert genug erstattet. Ungefähre Angaben bzw. wechselnde Angaben - in der Vorstellung gab sie an, Rotwein getrunken bzw. später eine nicht geringe Menge an Sherry konsumiert zu haben, in ihrer Stellungnahme war sodann die Rede von einigen Gläsern bzw. einer größeren Menge Rotwein und einer nicht geringen Menge Sherry, im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung war schlussendlich von „3/8“ Rotwein und 1 Flasche Sherry die Rede - sind nicht ausreichend konkret vergleiche dazu VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0270) und lassen keine gesicherten Rückschlüsse auf die behauptete Trinkmenge zu. Somit liegen keine verlässlichen und ausreichend präzisierten Angaben über die konsumierte Alkoholmenge sowohl unmittelbar vor Fahrtantritt (Sturztrunk) als auch nach Beendigung der Fahrt (Nachtrunk) vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat es im zuletzt zitierten Judikat nicht als rechtswidrig erachtet, wenn ein behaupteter Nachtrunk mangels konkreter Bezeichnung der Menge des angeblich nach dem Lenken getrunkenen Alkohols als nicht glaubwürdig beurteilt wird. Abgesehen davon hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, in Rahmen der Amtshandlung am *** auf die Umstände betreffend Sturztrunk und Nachtrunk hinzuweisen. Auch wenn seitens der Beamten eine Fragestellung dahingehend aufgrund des durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes der Beschwerdeführerin – immerhin wurden für den zunächst durchgeführten Alkoholvortest ca. 15 Versuche benötigt, bis ein gültiger Versuch zustande gekommen ist – unterblieben ist, so wäre es doch Sache der Beschwerdeführerin gewesen, bei erster sich bietenden Gelegenheit auf den Sturztrunk bzw. Nachtrunk aufmerksam zu machen. Tatsächlich hat sie sich diesbezüglich jedoch erst im Rechtsmittel der Vorstellung geäußert und hat es somit unterlassen, so rasch als möglich auf ihren Alkoholkonsum hinzuweisen, weshalb im Lichte höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 07.09.2007, 2006/02/0274) in einer Gesamtbetrachtung von einer als unglaubwürdig zu qualifizierenden Sturz- und Nachtrunkbehauptung auszugehen ist. Abgesehen davon hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, in Rahmen der Amtshandlung am *** auf die Umstände betreffend Sturztrunk und Nachtrunk hinzuweisen. Auch wenn seitens der Beamten eine Fragestellung dahingehend aufgrund des durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes der Beschwerdeführerin – immerhin wurden für den zunächst durchgeführten Alkoholvortest ca. 15 Versuche benötigt, bis ein gültiger Versuch zustande gekommen ist – unterblieben ist, so wäre es doch Sache der Beschwerdeführerin gewesen, bei erster sich bietenden Gelegenheit auf den Sturztrunk bzw. Nachtrunk aufmerksam zu machen. Tatsächlich hat sie sich diesbezüglich jedoch erst im Rechtsmittel der Vorstellung geäußert und hat es somit unterlassen, so rasch als möglich auf ihren Alkoholkonsum hinzuweisen, weshalb im Lichte höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 07.09.2007, 2006/02/0274) in einer Gesamtbetrachtung von einer als unglaubwürdig zu qualifizierenden Sturz- und Nachtrunkbehauptung auszugehen ist. Im Übrigen ist die Begehung einer Verwaltungsübertretung

§ 5Abs. 1 i

Vm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 durch das in Rede stehende Verhalten der Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren von ihr nicht bestritten worden.Im Übrigen ist die Begehung einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 durch das in Rede stehende Verhalten der Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren von ihr nicht bestritten worden. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

§ 7Abs.

1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs.

3 Z. 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.

§ 24Abs.

3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 25Abs.

1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

§ 25Abs.

3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,

§ 26Abs.

2 Z. 1 FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Gegenständlich konnte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung

§ 5Abs. 1 i

Vm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen hat. Gegenständlich konnte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen hat. Im Hinblick auf die, wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt, keinesfalls geringfügigen Alkoholisierung der Beschwerdeführerin bei der Begehung der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (1,04 mg/l Atemluftalkoholwert) ist diese zutreffend von mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit iSd § 7 Abs. 1 FSG ausgegangen. Im Hinblick auf die, wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt, keinesfalls geringfügigen Alkoholisierung der Beschwerdeführerin bei der Begehung der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 (1,04 mg/l Atemluftalkoholwert) ist diese zutreffend von mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, FSG ausgegangen. Da § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG hinsichtlich der „bestimmten Tatsache“ auf die Strafbestimmung des § 99 StVO verweist, war im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer solchen „bestimmten Tatsache“ auszugehen.Da Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hinsichtlich der „bestimmten Tatsache“ auf die Strafbestimmung des Paragraph 99, StVO verweist, war im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer solchen „bestimmten Tatsache“ auszugehen. Was die Wertung dieser Tatsache betrifft, ist für die Festsetzung der Entziehungsdauer die Prognose maßgebend, wann der Betroffene die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, d.h. wann er die Sinnesart

§ 7Abs. 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (Vgl. Vw

GH vom 24.09.2003,, 2002/11/0155). Diese Prognoseentscheidung hat die Behörde aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Was die Wertung dieser Tatsachen betrifft, zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist.Was die Wertung dieser Tatsache betrifft, ist für die Festsetzung der Entziehungsdauer die Prognose maßgebend, wann der Betroffene die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, d.h. wann er die Sinnesart

Paragraph 7, Absatz eins, FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (Vgl. VwGH vom 24.09.2003,, 2002/11/0155). Diese Prognoseentscheidung hat die Behörde aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Was die Wertung dieser Tatsachen betrifft, zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lässt auf einen sorglosen und verantwortungslosen Umgang mit der Droge „Alkohol“ im Straßenverkehr schließen. Zu berücksichtigen ist dabei besonders der sehr hohe Grad der Alkoholisierung der Beschwerdeführerin (1,04 mg/l Atemluftalkoholwert). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht § 26 Abs. 2 FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Umstände liegen vor, wenn der Betroffene den für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 maßgeblichen Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 ‰ weit überschritten hat. Eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer sogar um die Hälfte, was hier in diesem Ausmaß nicht ausgeschöpft worden ist, wurde dabei in der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht als rechtswidrig erachtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht Paragraph 26, Absatz 2, FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Umstände liegen vor, wenn der Betroffene den für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 maßgeblichen Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 ‰ weit überschritten hat. Eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer sogar um die Hälfte, was hier in diesem Ausmaß nicht ausgeschöpft worden ist, wurde dabei in der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht als rechtswidrig erachtet. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt eine sehr gefährliche und besonders verwerfliche Verantwortungslosigkeit, sodass die Überschreitung der sechsmonatigen Mindestentziehungsdauer des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG um einen Monat nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt eine sehr gefährliche und besonders verwerfliche Verantwortungslosigkeit, sodass die Überschreitung der sechsmonatigen Mindestentziehungsdauer des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG um einen Monat nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die „Strafe“ (gemeint: Entziehung der Lenkberechtigung) sei trotz der Reduzierung der Entziehungsdauer gegenüber dem Mandatsbescheid noch immer zu hoch angesetzt, übersieht sie, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgeschriebenen Maßnahmen als Sicherungsmaßnahmen dem Schutz der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit dienen und keinen Strafcharakter haben, auch wenn die Beschwerdeführerin es subjektiv so empfinden sollte. So sollen verkehrsunzuverlässige Kraftfahrzeuglenker mittels Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer ihrer prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8FSG) ergibt sich aufgrund der hier gegebenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a St

VO 1960 zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG.Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG) ergibt sich aufgrund der hier gegebenen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 zwingend aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur, der festgestellten „bestimmten Tatsache“ und ihrer Wertung ist der Prognoseentscheidung der Behörde, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem Ablauf von sieben Monaten ab der Entziehung der Lenkberechtigung wiedererlangen wird, nicht entgegen zu treten. Dabei ist auch die seit der Tat vergangen Zeit und das bisherige Wohlverhalten der Beschwerdeführerin sowie der hohe Grad der Alkoholisierung (1,04 mg/l Atemluftalkoholgehalt) berücksichtigt. Insgesamt erweist sich der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X damit als inhaltlich rechtmäßig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Insgesamt erweist sich der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn damit als inhaltlich rechtmäßig und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.663.001.2015

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