Vm § 7i Abs. 3 AVRAG an die Bezirkshauptmannschaft X erstattet hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse am *** Anzeige
Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erstattet hat. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** wurde dem Beschwerdeführer die (näher konkretisierte) Übertretung des AVRAG durch Beschäftigung des *** von *** bis *** vorgeworfen. In Beachtung des § 19 Abs. 1 Z 31 AVRAG sind auf den gegenständlichen Sachverhalt, der sich vor dem *** ereignet hat, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 94/2014 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.In Beachtung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 31, AVRAG sind auf den gegenständlichen Sachverhalt, der sich vor dem *** ereignet hat, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
3 AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall
Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall € 2.000,-- bis € 20.000,--, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in € 2.000,-- bis € 20.000,--, im Wiederholungsfall € 4.000,-- bis € 50.000,--.€ 2.000,-- bis € 20.000,--, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in € 2.000,-- bis € 20.000,--, im Wiederholungsfall € 4.000,-- bis , € 50.000,--.
G) für Verwaltungsübertretungen
Abs. 3 ein Jahr.
Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG in der hier anzuwendenden Fassung beträgt die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen
Absatz 3, ein Jahr. § 31 VStG in der anzuwendenden Fassung lautet (samt Überschrift):Paragraph 31, VStG in der anzuwendenden Fassung lautet (samt Überschrift): „Verjährung§ 31.Paragraph 31,
G 1991 ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG 1991 ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. § 7i Abs. 3 AVRAG stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer „beschäftigt oder beschäftigt hat“, ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb „beschäftigen“ stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl RV 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrechterhalten wird (Hinweis B vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0063). Mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung endet die strafbare Handlung
G) die Frist für die Verfolgungsverjährung (vgl. u.a. VwGH vom 09.03.2015, Ra 2015/11/0014). Hingegen sei nach der Rechtsprechung dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs. 4 letzter Satz AVRAG 1993 ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ra 2014/11/0081, 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, und 23.10.2014 Ra 2014/11/0063). Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer „beschäftigt oder beschäftigt hat“, ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb „beschäftigen“ stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche Regierungsvorlage 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrechterhalten wird (Hinweis B vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0063). Mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung endet die strafbare Handlung
Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG und beginnt gleichzeitig (siehe Paragraph 31, Absatz eins, VStG) die Frist für die Verfolgungsverjährung vergleiche u.a. VwGH vom 09.03.2015, Ra 2015/11/0014). Hingegen sei nach der Rechtsprechung dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz AVRAG 1993 ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ra 2014/11/0081, 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, und 23.10.2014 Ra 2014/11/0063). Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit jedenfalls klargestellt, dass die Deliktsverwirklichung andauert, solange die unzureichend entlohnte Beschäftigung andauert und dass mit dem Ende der (unterbezahlten) Beschäftigung die Verjährungsfrist beginnt. Nach der zitierten und eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausdrücklich zu folgen ist, ist somit vom Ende einer allfällig unterentlohnten Beschäftigung am *** und daher vom Beginn der Frist des § 31 Abs. 1 VStG mit diesem Zeitpunkt auszugehen.Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit jedenfalls klargestellt, dass die Deliktsverwirklichung andauert, solange die unzureichend entlohnte Beschäftigung andauert und dass mit dem Ende der (unterbezahlten) Beschäftigung die Verjährungsfrist beginnt. Nach der zitierten und eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausdrücklich zu folgen ist, ist somit vom Ende einer allfällig unterentlohnten Beschäftigung am *** und daher vom Beginn der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG mit diesem Zeitpunkt auszugehen. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom ***, somit nach Ablauf der einjährigen, durch § 7i Abs. 5 AVRAG modifizierten Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen, den Dienstnehmer vom *** bis ***, ohne Leistung des zustehenden Grundlohnes unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien beschäftigt zu haben. Auf Grund der zwischenzeitig eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiter davon auszugehen, dass der Tatbestand nicht allfällig auch durch das Unterlassen der bloßen Nachzahlung erfüllt ist.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom ***, somit nach Ablauf der einjährigen, durch Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG modifizierten Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgeworfen, den Dienstnehmer vom *** bis ***, ohne Leistung des zustehenden Grundlohnes unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien beschäftigt zu haben. Auf Grund der zwischenzeitig eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiter davon auszugehen, dass der Tatbestand nicht allfällig auch durch das Unterlassen der bloßen Nachzahlung erfüllt ist. Somit wurde von der Behörde keine Verfolgungshandlung vor Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung gesetzt. Es ist daher – ohne auf die allfällige Erfüllung des Tatbestandes durch den Beschwerdeführer einzugehen – entscheidungsrelevant jedenfalls davon auszugehen, dass ihm die Tat nicht innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist vorgeworfen wurde, sodass die Verjährung auch nicht unterbrochen wurde. Da somit ein Umstand vorliegt, der im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 3 VStG die Verfolgung ausschließt, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Da somit ein Umstand vorliegt, der im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG die Verfolgung ausschließt, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.ME.14.0051
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.