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LVwG-S-1337/001-2015

Obsah (6)§ 50§ 52Art. 133§ 64§ 2§ 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1337/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten.2. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Art. 133Abs. 4 und 6 Z 1 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 4 Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Artikel 133, Absatz 4 und 6 Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 25 a, Absatz 4, Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber spruchgemäß folgendes Verhalten angelastet: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 08.15 bis 10.25 Uhr Ort: Ortsgebiet ***, *** vor der *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:Sie haben das mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, und haben durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht. Die Parkuhr wurde von 08.15 Uhr auf 10.00 Uhr geändert., Tatbeschreibung:, Sie haben das mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, und haben durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht. Die Parkuhr wurde von 08.15 Uhr auf 10.00 Uhr geändert., Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs. 3 Kurzparkzonen-Überwachungs VO, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 2, Absatz 3, Kurzparkzonen-Überwachungs VO, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 40,00 18 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 50,00 Begründet wurde diese Entscheidung seitens der belangten Behörde nach Hinweis auf die gelegte Anzeige, Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, sowie Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die angelastete Deliktsetzung als erwiesen angesehen werde, weshalb mit der gegenständlichen Strafverhängung vorzugehen gewesen wäre. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde machte der Rechtsmittelwerber die Sache betreffend zusammengefasst geltend, dass die Beobachtungen der beiden Organe der Straßenaufsicht nicht zutreffend seien und offenbar nur auf Vermutungen beruhen, sowie es darüberhinaus unzutreffend wäre, dass die beiden Damen sein Fahrzeug während der gesamten Zeit von 10.03 Uhr bis 10.25 Uhr immer im Auge gehabt hätten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG in der Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Partei, sowie die Meldungslegerin und eine weiter am Vorfall beteiligte Bedienstete des Österreichischen Wachdienstes als Zeugen befragt wurden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG in der Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Partei, sowie die Meldungslegerin und eine weiter am Vorfall beteiligte Bedienstete des Österreichischen Wachdienstes als Zeugen befragt wurden. Auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die beiden Bediensteten des Österreichischen Wachdienstes, welche vorliegendenfalls die Kurzparkzone kontrollierten, haben das Fahrzeug des Beschwerdeführers sowie die sich hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges befindliche Parkscheibe um 10.03 Uhr mit der eingestellten Zeit 08.15 Uhr fotografiert und sich in der Folge von diesem Fahrzeug nicht weiter als 60 m entfernt, wobei der Beschwerdeführer von den beiden Überwachungsorganen in der Folge wiederum wahrgenommen wurde, als er sein Fahrzeug verlassen hat. Die daraufhin um 10.25 Uhr angefertigten Fotos zeigen das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt auf dem gleichen Parkplatz wie vorher, allerdings insoferne verändert, als es nunmehr näher an dem davor geparkten Fahrzeug steht, sowie das vordere Räderpaar einen anderen Einschlag aufweist. Ebenso wies um 10.25 Uhr die im Fahrzeug befindliche Parkscheibe eine andere Ankunftszeit, nämlich 10.15 Uhr auf. Das Einsteigen des Beschwerdeführers in sein Fahrzeug wurde von den beiden Zeuginnen ebenso wenig wahrgenommen, wie die Bewegung also ein Ausparken des Fahrzeuges. Von den beiden Zeuginnen, die diesbezüglich davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer nur die Parkuhr entsprechend nachgestellt hat, wurde daraufhin eine Anzeige wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung gelegt. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich dahingehend verantwortet, gleich nach der ersten Anfertigung eines Fotos seines Fahrzeuges, also etwa ab 10.04 Uhr mit seinem Fahrzeug den Parkplatz verlassen zu haben um sich auf diesem wieder einzuparken, sowie auch entsprechend der neuen Ankunftszeit die Parkscheibe auf 10.15 Uhr gestellt zu haben, allerdings gegen 10.20 Uhr – wie von den beiden Zeuginnen beobachtet – wiederum zu seinem Fahrzeug gegangen sei, dies um das Licht abzudrehen, kann zumindest insoferne gefolgt werden, als der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Anfertigung der Fotos zwingend sein Fahrzeug gestartet haben muss, zumal dieses um 10.25 Uhr näher zu dem davor stehenden Fahrzeug abgestellt war, sowie auch der Einschlag der Räder ein anderer war. Eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges und eine Bewegung desselben ist sohin unstrittig, ebenso die Einstellung der Parkscheibe auf eine neue Ankunftszeit. Eine etwaige darüber hinausgehende Fahrt als das Verlassen des Parkplatzes und das sofort wiederum erfolgte Einparken auf dem Parkplatz wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Folgende Gesetzesbestimmungen sind vorliegendenfalls von Relevanz:

§ 2Abs.

3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Abs. 1 Z 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.

Paragraph 2, Absatz 3, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Absatz eins, Ziffer 2, durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.

§ 2Abs.

1 Z 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker bei Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker bei Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

§ 99Abs. 3 lit.a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dessen Verhalten nicht nach anderen zitierten Bestimmungen zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dessen Verhalten nicht nach anderen zitierten Bestimmungen zu bestrafen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer gegenständlichenfalls aus der Parklücke herausgefahren und sein Fahrzeug daraufhin sofort wieder auf denselben Abstellplatz zurückgefahren hat – welches Fahrmanöver im Übrigen von den einvernommenen Zeuginnen nicht wahrgenommen wurde – hat er auch damit, ähnlich wie wenn er sein Fahrzeug tatsächlich vorwärts bewegt und die Räder anders eingeschlagen hätte, eine Scheinhandlung gesetzt. Den selbst für den Fall, dass er im Zuge dieses Fahrmanövers kurzfristig seinen Abstellplatz über die den Bereich der die Kurzparkzone kennzeichnende Bodenmarkierung hinaus verlassen hätte, würde dies noch nichts an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ändern, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob das Entfernen eines in der Kurzparkzone geparkten Kraftfahrzeuges vom Ort seiner Aufstellung überhaupt einem Verlassen der Kurzparkzone gleichzusetzen ist. Die vom Beschwerdeführer getätigte Bewegung seines Fahrzeuges hat ihn deshalb nicht dazu berechtigt, auf der Parkscheibe eine neue Ankunftszeit seines Fahrzeuges in der Kurzparkzone einzustellen. Bei der nicht ordnungsgemäßen Einstellung der Parkscheibe auf die tatsächliche Ankunftszeit des Fahrzeuges in der Kurzparkzone handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, wobei die Verantwortung des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung für mangelndes Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung aufgrund seines Vorbringens nicht als geeignet angesehen werden konnte.Selbst wenn der Beschwerdeführer gegenständlichenfalls aus der Parklücke herausgefahren und sein Fahrzeug daraufhin sofort wieder auf denselben Abstellplatz zurückgefahren hat – welches Fahrmanöver im Übrigen von den einvernommenen Zeuginnen nicht wahrgenommen wurde – hat er auch damit, ähnlich wie wenn er sein Fahrzeug tatsächlich vorwärts bewegt und die Räder anders eingeschlagen hätte, eine Scheinhandlung gesetzt. Den selbst für den Fall, dass er im Zuge dieses Fahrmanövers kurzfristig seinen Abstellplatz über die den Bereich der die Kurzparkzone kennzeichnende Bodenmarkierung hinaus verlassen hätte, würde dies noch nichts an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ändern, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob das Entfernen eines in der Kurzparkzone geparkten Kraftfahrzeuges vom Ort seiner Aufstellung überhaupt einem Verlassen der Kurzparkzone gleichzusetzen ist. Die vom Beschwerdeführer getätigte Bewegung seines Fahrzeuges hat ihn deshalb nicht dazu berechtigt, auf der Parkscheibe eine neue Ankunftszeit seines Fahrzeuges in der Kurzparkzone einzustellen. Bei der nicht ordnungsgemäßen Einstellung der Parkscheibe auf die tatsächliche Ankunftszeit des Fahrzeuges in der Kurzparkzone handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wobei die Verantwortung des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung für mangelndes Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung aufgrund seines Vorbringens nicht als geeignet angesehen werden konnte. Die Bezirkshauptmannschaft X ist daher vorliegendenfalls zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen, wobei die Höhe der verhängten Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, dies unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit, sowie keinerlei Umstände als erschwerend zu berücksichtigen waren. Die verhängte Geldstrafe erscheint delikts- und schuldangemessen, weshalb keine von der belangten Behörde im Sinn des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraumes getätigte Überschreitung erkannt werden kann und auch die Strafhöhe zu bestätigen war.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist daher vorliegendenfalls zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen, wobei die Höhe der verhängten Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, dies unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit, sowie keinerlei Umstände als erschwerend zu berücksichtigen waren. Die verhängte Geldstrafe erscheint delikts- und schuldangemessen, weshalb keine von der belangten Behörde im Sinn des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraumes getätigte Überschreitung erkannt werden kann und auch die Strafhöhe zu bestätigen war. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sowie diese Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Hinweise auf eine Grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sowie diese Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Hinweise auf eine Grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1337.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.