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{'item': 'LVwG-S-2356/001-2015'}

Obsah (7)§ 69§ 4§ 32§ 38§ 410§ 31§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2356/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 69Abs.

2 AVG gestellt. Dieser Antrag wurde bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht. Der Antragsteller verwies auf Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom ***, mit welchen hinsichtlich der rumänischen Staatsangehörigen *** und ***, festgestellt wurde, dass für diese keine Versicherungspflicht

§ 4

ASVG für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum vom *** bis zum *** bestanden hat (Bescheide der NÖ GKK vom ***, ***). Die beiden Feststellungsbescheide würden eine Vorfragenerklärung im Sinne des § 69 Abs. 2 Z 3 AVG darstellen.Mit Schriftsatz vom *** hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn geführten Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt. Dieser Antrag wurde bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht. Der Antragsteller verwies auf Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom ***, mit welchen hinsichtlich der rumänischen Staatsangehörigen *** und ***, festgestellt wurde, dass für diese keine Versicherungspflicht

Paragraph 4, ASVG für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum vom *** bis zum *** bestanden hat (Bescheide der NÖ GKK vom ***, ***). Die beiden Feststellungsbescheide würden eine Vorfragenerklärung im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 3, AVG darstellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die auf Rechtsgrundlage des § 410 Abs. 1 ASVG unter Beachtung der §§ 4 ASVG, Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2004 sowie § 1 AIVG erlassenen Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse jeweils vom ***, ***, enthalten die jeweils gleichlautende Feststellung, dass die im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom *** genannten rumänischen Staatsangehörigen *** und *** im Zeitraum *** bis *** aufgrund ihrer Tätigkeit auf der Baustelle in ***, ***, für Herrn *** aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 nicht der Pflichtversicherung

§ 4ASVG unterliegen.

Diese Bescheide sind am *** in Rechtskraft erwachsen.Die auf Rechtsgrundlage des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG unter Beachtung der Paragraphen 4, ASVG, Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2004 sowie Paragraph eins, AIVG erlassenen Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse jeweils vom ***, ***, enthalten die jeweils gleichlautende Feststellung, dass die im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** genannten rumänischen Staatsangehörigen *** und *** im Zeitraum *** bis *** aufgrund ihrer Tätigkeit auf der Baustelle in ***, ***, für Herrn *** aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen des Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 nicht der Pflichtversicherung

Paragraph 4, ASVG unterliegen. Diese Bescheide sind am *** in Rechtskraft erwachsen.

§ 32Abs. 1 Z 3 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

§ 32Abs. 3 Vw

GVG kann die Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann die Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Absatz eins, auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Mit dem in Rede stehenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, gegen welches eine Revision nicht mehr zulässig ist, wurden unter Zugrundelegung einer rechtlichen Beurteilung dahingehend, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorlägen und der Beschwerdeführer Dienstgeber der beiden Personen sei, wegen Verletzung der Meldepflicht zwei Geldstrafen verhängt. Die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stellt im Strafverfahren ebenso wie im Beitragszuschlagsverfahren eine Vorfrage dar, die

§ 38

AVG eigenständig zu lösen ist, soweit nicht eine rechtskräftige Hauptfragenentscheidung (über das Bestehen der Versicherungspflicht im maßgebenden Umfang) vorliegt. Diese Vorfrage eigenständig zu lösen ist so lange zulässig und erforderlich, als nicht ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid in Ansehung der Versicherungspflicht

§ 410Abs.

1 ASVG mit der daraus erfließenden Bindungswirkung ergangen ist.Mit dem in Rede stehenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, gegen welches eine Revision nicht mehr zulässig ist, wurden unter Zugrundelegung einer rechtlichen Beurteilung dahingehend, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlägen und der Beschwerdeführer Dienstgeber der beiden Personen sei, wegen Verletzung der Meldepflicht zwei Geldstrafen verhängt. Die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stellt im Strafverfahren ebenso wie im Beitragszuschlagsverfahren eine Vorfrage dar, die

Paragraph 38, AVG eigenständig zu lösen ist, soweit nicht eine rechtskräftige Hauptfragenentscheidung (über das Bestehen der Versicherungspflicht im maßgebenden Umfang) vorliegt. Diese Vorfrage eigenständig zu lösen ist so lange zulässig und erforderlich, als nicht ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid in Ansehung der Versicherungspflicht

Paragraph 410, Absatz eins, ASVG mit der daraus erfließenden Bindungswirkung ergangen ist. Mit Bescheiden der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse jeweils vom ***, ***, wurde hinsichtlich *** und *** rechtskräftig festgestellt, dass diese im Zeitraum *** bis *** nicht der Pflichtversicherung

§ 4ASVG unterlagen.

Damit ist über die vom Verwaltungsgericht eigenständig beurteilte Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde in wesentlichen Punkten anders entschieden worden, weshalb somit der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG erfüllt ist.Mit Bescheiden der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse jeweils vom ***, ***, wurde hinsichtlich *** und *** rechtskräftig festgestellt, dass diese im Zeitraum *** bis *** nicht der Pflichtversicherung

Paragraph 4, ASVG unterlagen. Damit ist über die vom Verwaltungsgericht eigenständig beurteilte Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde in wesentlichen Punkten anders entschieden worden, weshalb somit der Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG erfüllt ist. Dieser Umstand ist dem Verwaltungsgericht durch den an die Bezirkshauptmannschaft X gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme bekannt geworden und hat zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht geführt. Der an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme, zu dessen Erledigung das Landesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, geht im Hinblick auf die nunmehr auf Rechtsgrundlage des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG verfügte Wiederaufnahme von Amts wegen ins Leere.Dieser Umstand ist dem Verwaltungsgericht durch den an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme bekannt geworden und hat zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht geführt. Der an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme, zu dessen Erledigung das Landesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, geht im Hinblick auf die nunmehr auf Rechtsgrundlage des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG verfügte Wiederaufnahme von Amts wegen ins Leere. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §§ 69 ff. AVG tritt der im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangene rechtskräftige Bescheid mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme - im Umfang der Wiederaufnahme - außer Kraft, und zwar schon mit der Erlassung des bewilligenden oder verfügenden Bescheides und nicht erst mit dem Eintritt seiner Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 70).Im VwGVG fehlt eine mit § 70 AVG vergleichbare Bestimmung. Das Verwaltungsgericht kann nur das von ihm abgeschlossene Verfahren wieder aufnehmen. Umstritten ist, ob bereits die (rechtskräftig) bewilligte oder verfügte Wiederaufnahme das Erkenntnis oder den Beschluss des wiederaufgenommenen Verfahrens - soweit sie von der Wiederaufnahme betroffen sind - beseitigt oder ob diese erst durch die neu zu erlassende Entscheidung (allenfalls) berührt, d.h. abgeändert oder bestätigt, werden. Die herrschende Judikatur zu §§ 69 f AVG vertritt die erst erwähnte Meinung [vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), 507]. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Paragraphen 69, ff. AVG tritt der im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangene rechtskräftige Bescheid mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme - im Umfang der Wiederaufnahme - außer Kraft, und zwar schon mit der Erlassung des bewilligenden oder verfügenden Bescheides und nicht erst mit dem Eintritt seiner Rechtskraft vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 70,)., Im VwGVG fehlt eine mit Paragraph 70, AVG vergleichbare Bestimmung. Das Verwaltungsgericht kann nur das von ihm abgeschlossene Verfahren wieder aufnehmen. Umstritten ist, ob bereits die (rechtskräftig) bewilligte oder verfügte Wiederaufnahme das Erkenntnis oder den Beschluss des wiederaufgenommenen Verfahrens - soweit sie von der Wiederaufnahme betroffen sind - beseitigt oder ob diese erst durch die neu zu erlassende Entscheidung (allenfalls) berührt, d.h. abgeändert oder bestätigt, werden. Die herrschende Judikatur zu Paragraphen 69, f AVG vertritt die erst erwähnte Meinung [vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), 507]. Das Verwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §§ 69 f AVG davon aus, dass mit der Verfügung der Wiederaufnahme das Erkenntnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zahl LVwG-PL-13-0263 beseitigt worden ist. Das Verwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Paragraphen 69, f AVG davon aus, dass mit der Verfügung der Wiederaufnahme das Erkenntnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zahl LVwG-PL-13-0263 beseitigt worden ist. Somit ist weiter auf den Verfahrensstand im offenen Beschwerdeverfahren einzugehen: Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/030076).

§ 31Abs. 2 VSt

G 1991 erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1991 erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in , Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
  3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die Verjährungsfrist des Abs. 2 ist gewahrt, wenn innerhalb dieser ein Straferkenntnis oder eine ebenfalls einen Bescheid darstellende Strafverfügung erlassen wird. Für die Wahrung der Frist reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass das Straferkenntnis rechtzeitig erlassen wurde.Die Verjährungsfrist des Absatz 2, ist gewahrt, wenn innerhalb dieser ein Straferkenntnis oder eine ebenfalls einen Bescheid darstellende Strafverfügung erlassen wird. Für die Wahrung der Frist reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass das Straferkenntnis rechtzeitig erlassen wurde. Im Hinblick auf den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens ist auf die entsprechende Rechtsprechung zum Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Berufungsverfahrens zurückzugreifen. Demnach hatte der UVS den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, wenn die Frist für die Strafbarkeitsverjährung während des Berufungsverfahrens abgelaufen ist. Diesfalls durfte auch ein die erstinstanzliche Entscheidung bestätigender Berufungsbescheid nicht mehr erlassen werden (z.B. VwGH 25.1.1995, 94/03/0292, 15.12.2011, 2008/10/0010). Übereinstimmend damit wird nunmehr vertreten, dass ein allfälliger Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens

§ 38VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen ist [vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)§ 31 RZ 13]. Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung liegt ein Strafaufhebungsgrund vor.Übereinstimmend damit wird nunmehr vertreten, dass ein allfälliger Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen ist [vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)Paragraph 31, RZ 13]. Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung liegt ein Strafaufhebungsgrund vor. Gegenständlich ist vom Beginn der Frist für die Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des *** auszugehen. Mit Ablauf des *** ist daher Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Im gegenständlichen Fall führt somit die durch den zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgte, nachträglich getroffene Vorfragenentscheidung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Ausgehend von der zwischenzeitig eingetretenen Strafbarkeitsverjährung war dieser Umstand jedoch vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen und war zufolge Vorliegens dieses Strafaufhebungsgrundes das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Im gegenständlichen Fall führt somit die durch den zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgte, nachträglich getroffene Vorfragenentscheidung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Ausgehend von der zwischenzeitig eingetretenen Strafbarkeitsverjährung war dieser Umstand jedoch vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen und war zufolge Vorliegens dieses Strafaufhebungsgrundes das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirkung der Wiederaufnahme

§ 32Abs. 3 Vw

GVG einerseits und andererseits die Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes unter Anwendung der im Berufungsverfahren vor den UVS entwickelten Rechtsprechung im Hinblick auf den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens fehlt. Somit handelt es sich um Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirkung der Wiederaufnahme

Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG einerseits und andererseits die Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes unter Anwendung der im Berufungsverfahren vor den UVS entwickelten Rechtsprechung im Hinblick auf den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens fehlt. Somit handelt es sich um Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2356.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.