2 AVG gestellt. Dieser Antrag wurde bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht. Der Antragsteller verwies auf Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom ***, mit welchen hinsichtlich der rumänischen Staatsangehörigen *** und ***, festgestellt wurde, dass für diese keine Versicherungspflicht
ASVG für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum vom *** bis zum *** bestanden hat (Bescheide der NÖ GKK vom ***, ***). Die beiden Feststellungsbescheide würden eine Vorfragenerklärung im Sinne des § 69 Abs. 2 Z 3 AVG darstellen.Mit Schriftsatz vom *** hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn geführten Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt. Dieser Antrag wurde bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht. Der Antragsteller verwies auf Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom ***, mit welchen hinsichtlich der rumänischen Staatsangehörigen *** und ***, festgestellt wurde, dass für diese keine Versicherungspflicht
Paragraph 4, ASVG für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum vom *** bis zum *** bestanden hat (Bescheide der NÖ GKK vom ***, ***). Die beiden Feststellungsbescheide würden eine Vorfragenerklärung im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 3, AVG darstellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die auf Rechtsgrundlage des § 410 Abs. 1 ASVG unter Beachtung der §§ 4 ASVG, Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Diese Bescheide sind am *** in Rechtskraft erwachsen.Die auf Rechtsgrundlage des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG unter Beachtung der Paragraphen 4, ASVG, Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Paragraph 4, ASVG unterliegen. Diese Bescheide sind am *** in Rechtskraft erwachsen.
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
GVG kann die Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann die Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Absatz eins, auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Mit dem in Rede stehenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, gegen welches eine Revision nicht mehr zulässig ist, wurden unter Zugrundelegung einer rechtlichen Beurteilung dahingehend, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorlägen und der Beschwerdeführer Dienstgeber der beiden Personen sei, wegen Verletzung der Meldepflicht zwei Geldstrafen verhängt. Die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stellt im Strafverfahren ebenso wie im Beitragszuschlagsverfahren eine Vorfrage dar, die
AVG eigenständig zu lösen ist, soweit nicht eine rechtskräftige Hauptfragenentscheidung (über das Bestehen der Versicherungspflicht im maßgebenden Umfang) vorliegt. Diese Vorfrage eigenständig zu lösen ist so lange zulässig und erforderlich, als nicht ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid in Ansehung der Versicherungspflicht
1 ASVG mit der daraus erfließenden Bindungswirkung ergangen ist.Mit dem in Rede stehenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, gegen welches eine Revision nicht mehr zulässig ist, wurden unter Zugrundelegung einer rechtlichen Beurteilung dahingehend, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlägen und der Beschwerdeführer Dienstgeber der beiden Personen sei, wegen Verletzung der Meldepflicht zwei Geldstrafen verhängt. Die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stellt im Strafverfahren ebenso wie im Beitragszuschlagsverfahren eine Vorfrage dar, die
Paragraph 38, AVG eigenständig zu lösen ist, soweit nicht eine rechtskräftige Hauptfragenentscheidung (über das Bestehen der Versicherungspflicht im maßgebenden Umfang) vorliegt. Diese Vorfrage eigenständig zu lösen ist so lange zulässig und erforderlich, als nicht ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid in Ansehung der Versicherungspflicht
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG mit der daraus erfließenden Bindungswirkung ergangen ist. Mit Bescheiden der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse jeweils vom ***, ***, wurde hinsichtlich *** und *** rechtskräftig festgestellt, dass diese im Zeitraum *** bis *** nicht der Pflichtversicherung
Damit ist über die vom Verwaltungsgericht eigenständig beurteilte Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde in wesentlichen Punkten anders entschieden worden, weshalb somit der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG erfüllt ist.Mit Bescheiden der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse jeweils vom ***, ***, wurde hinsichtlich *** und *** rechtskräftig festgestellt, dass diese im Zeitraum *** bis *** nicht der Pflichtversicherung
Paragraph 4, ASVG unterlagen. Damit ist über die vom Verwaltungsgericht eigenständig beurteilte Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde in wesentlichen Punkten anders entschieden worden, weshalb somit der Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG erfüllt ist. Dieser Umstand ist dem Verwaltungsgericht durch den an die Bezirkshauptmannschaft X gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme bekannt geworden und hat zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht geführt. Der an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme, zu dessen Erledigung das Landesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, geht im Hinblick auf die nunmehr auf Rechtsgrundlage des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG verfügte Wiederaufnahme von Amts wegen ins Leere.Dieser Umstand ist dem Verwaltungsgericht durch den an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme bekannt geworden und hat zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht geführt. Der an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme, zu dessen Erledigung das Landesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, geht im Hinblick auf die nunmehr auf Rechtsgrundlage des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG verfügte Wiederaufnahme von Amts wegen ins Leere. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §§ 69 ff. AVG tritt der im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangene rechtskräftige Bescheid mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme - im Umfang der Wiederaufnahme - außer Kraft, und zwar schon mit der Erlassung des bewilligenden oder verfügenden Bescheides und nicht erst mit dem Eintritt seiner Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 70).Im VwGVG fehlt eine mit § 70 AVG vergleichbare Bestimmung. Das Verwaltungsgericht kann nur das von ihm abgeschlossene Verfahren wieder aufnehmen. Umstritten ist, ob bereits die (rechtskräftig) bewilligte oder verfügte Wiederaufnahme das Erkenntnis oder den Beschluss des wiederaufgenommenen Verfahrens - soweit sie von der Wiederaufnahme betroffen sind - beseitigt oder ob diese erst durch die neu zu erlassende Entscheidung (allenfalls) berührt, d.h. abgeändert oder bestätigt, werden. Die herrschende Judikatur zu §§ 69 f AVG vertritt die erst erwähnte Meinung [vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
G 1991 erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1991 erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in , Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen ist [vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
G einzustellen.Im gegenständlichen Fall führt somit die durch den zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgte, nachträglich getroffene Vorfragenentscheidung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Ausgehend von der zwischenzeitig eingetretenen Strafbarkeitsverjährung war dieser Umstand jedoch vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen und war zufolge Vorliegens dieses Strafaufhebungsgrundes das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirkung der Wiederaufnahme
GVG einerseits und andererseits die Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes unter Anwendung der im Berufungsverfahren vor den UVS entwickelten Rechtsprechung im Hinblick auf den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens fehlt. Somit handelt es sich um Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirkung der Wiederaufnahme
Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG einerseits und andererseits die Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes unter Anwendung der im Berufungsverfahren vor den UVS entwickelten Rechtsprechung im Hinblick auf den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens fehlt. Somit handelt es sich um Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2356.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.