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LVwG-S-2750/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2750/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafhöhe von € 350.- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) auf € 280.- (Ersatzfreiheitsstrafe 58 Stunden) herabgesetzt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden mit € 28,--festgesetzt. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden mit € 28,--, festgesetzt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 44 Abs. 3, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 44, Absatz 3, 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 9, Absatz eins, 19, Absatz eins und 2, 64 Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG §§ 4 Abs. 7 Z. 1, 101 Abs. 1 lit. a, 103 Abs. 1 Z. 1, 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967Paragraphen 4, Absatz 7, Ziffer eins, 101, Absatz eins, Litera a,, 103 Absatz eins, Ziffer eins, 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 308,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Näheres siehe beiliegenden Hinweis.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 308,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Näheres siehe beiliegenden Hinweis. Entscheidungsgründe
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, gegen *** (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen Übertretung der §§ 103 Abs. 1 und 4 Abs. 7 Z. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350.- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt, da er als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht dafür Sorge getragen habe, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs *** (Lastkraftwagen, Anhänger) nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeugs den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei demnach am ***, 08:39 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst rkm. ***, Richtung ***, von *** gelenkt worden, wobei das zulässige Gesamtgewicht des/r Zugmaschine von 18000 kg um 10,06% oder 1810 kg überschritten worden sei, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, 18.000 kg nicht überschreiten darf. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, gegen *** (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen Übertretung der Paragraphen 103, Absatz eins und 4 Absatz 7, Ziffer eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350.- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt, da er als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht dafür Sorge getragen habe, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs *** (Lastkraftwagen, Anhänger) nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeugs den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei demnach am ***, 08:39 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst rkm. ***, Richtung ***, von *** gelenkt worden, wobei das zulässige Gesamtgewicht des/r Zugmaschine von 18000 kg um 10,06% oder 1810 kg überschritten worden sei, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, 18.000 kg nicht überschreiten darf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Einspruch gegen die Strafverfügung erhobene Begründung, in allen Fahrzeugen seien Achslast Manometer eingebaut, die Fahrer seien mittels Unterweisung angehalten zu überprüfen, ob das Fahrzeug überladen sei, andere Möglichkeiten Überladungen vorzubeugen bestünden für den Beschwerdeführer nicht, nicht greifen würden. Die objektive Tatseite sei als erfüllt zu betrachten, subjektiv genüge Fahrlässigkeit, ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Bei der Strafbemessung sei eine Vormerkung bei der Bezirkshauptmannschaft Y berücksichtigt worden, bei den persönlichen Verhältnissen von Durchschnittswerten ausgegangen worden. Die Geldstrafe sei auch aus general- und spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. In dem Einspruch wird weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bei allen Verladungen anwesend sein könne, dass alle gesetzlichen Bestimmungen aus seiner Sicht eingehalten werden müssten und es sich im vorliegenden Fall um eine Ausnahmesituation gehandelt habe und es ansonsten so gut wie nie zu Überladungen komme. Deshalb ersuche er, von der verhängten Strafverfügung Abstand zu nehmen.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde und führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass auf Grund des Berufungsschreibens vom *** (gemeint Einspruch) ohne jegliche Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft eine Strafe von 35,00 (gemeint € 350) verhängt worden wäre. Diese Vorgehen sei sehr befremdlich. Es wäre gerecht gewesen, zumindest eine Strafmilderung zu erlassen und nicht die Strafe zu erhöhen. Er habe alle Vorkehrungen erfüllt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden hätten können, die Gewichtsprüfung hätte vom Fahrzeug aus durch den Fahrer erfolgen können, wozu er auch verpflichtet gewesen wäre
  6. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 38 VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  7. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
  8. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 44

(3)leg. cit.: Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wennParagraph 44,
(3)leg. cit.: Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
  1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. § 50 leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)leg. cit.: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)leg. cit.: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. (…) § 52
(2)leg. cit.: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Paragraph 52,
(2)leg. cit.: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. § 9
(1)VStG: Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)VStG: Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 19.
(1)leg. cit.: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)leg. cit.: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. § 19
(2)leg. cit.:Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Paragraph 19,
(2)leg. cit.:Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 49
(2)leg. cit.: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.Paragraph 49,
(2)leg. cit.: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. § 54b.
(1)leg. cit.: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Paragraph 54 b,
(1)leg. cit.: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. § 64.
(1)leg. cit.: In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)leg. cit.: In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…) § 4
(7)Z. 1 KFG: Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten:Paragraph 4,
(7)Ziffer eins, KFG: Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten: 1.Ziffer eins bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Omnibusse, Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, 18 000 kg, § 101
(1)lit. a leg. cit.: Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wennParagraph 101,
(1)Litera a, leg. cit.: Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn a)Litera a das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden, (…) § 103
(1)Z. 1 leg. cit.: Der ZulassungsbesitzerParagraph 103,
(1)Ziffer eins, leg. cit.: Der Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; (…) § 134 leg. cit. StrafbestimmungenParagraph 134, leg. cit. Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (…) § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
  1. Erwägungen: Auf Grund des Einspruchs gegen die zunächst erlassene Strafverfügung ist diese außer Kraft getreten und war das ordentliche Verfahren einzuleiten. In diesem wertete die Bezirkshauptmannschaft X den Einspruch als Rechtfertigung im Sinn des § 40 VStG, womit der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte nach seinem „Berufungsschreiben“ keinerlei Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft erhalten, es sei lediglich eine Strafe verhängt worden, aus rechtlicher Sicht keinerlei Folgen zeitigt. Insofern liegt kein Verfahrensmangel vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im Straferkenntnis auch keine höhere Strafe als in der Strafverfügung verhängt worden, in beiden Fällen betrug/beträgt sie €
  2. Im Straferkenntnis war lediglich zusätzlich der für das behördliche Verfahren gesetzlich vorgesehene Beitrag zu den Verfahrenskosten vorzuschreiben. Auf Grund des Einspruchs gegen die zunächst erlassene Strafverfügung ist diese außer Kraft getreten und war das ordentliche Verfahren einzuleiten. In diesem wertete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Einspruch als Rechtfertigung im Sinn des Paragraph 40, VStG, womit der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte nach seinem „Berufungsschreiben“ keinerlei Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft erhalten, es sei lediglich eine Strafe verhängt worden, aus rechtlicher Sicht keinerlei Folgen zeitigt. Insofern liegt kein Verfahrensmangel vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im Straferkenntnis auch keine höhere Strafe als in der Strafverfügung verhängt worden, in beiden Fällen betrug/beträgt sie €
  3. Im Straferkenntnis war lediglich zusätzlich der für das behördliche Verfahren gesetzlich vorgesehene Beitrag zu den Verfahrenskosten vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer war unbestritten zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***, die ihrerseits Zulassungsbesitzerin des betreffenden Kraftfahrzeugs ist. Somit war er das zur Vertretung nach außen berufene Organ. Es ist auf Grund des Akteninhalts daher davon auszugehen, dass die objektive Tatseite als erfüllt zu beurteilen ist, wiewohl diese vom Beschuldigten auch gar nicht angezweifelt wurde. Faktum ist daher, dass von der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts wie in der behördlichen Entscheidung angenommen, auszugehen ist. Was bestritten wird, ist die Verwirklichung der subjektiven Tatseite, die von der Bezirkshauptmannschaft X ebenfalls als zutreffend im Sinn des Vorliegens von (zumindest) Fahrlässigkeit gewertet wurde. Hinsichtlich dieser Verschuldensfrage ist auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen. Demnach genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was bestritten wird, ist die Verwirklichung der subjektiven Tatseite, die von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ebenfalls als zutreffend im Sinn des Vorliegens von (zumindest) Fahrlässigkeit gewertet wurde. Hinsichtlich dieser Verschuldensfrage ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen. Demnach genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu dieser Frage versucht sich der Beschwerdeführer insofern zu exkulpieren, als er behauptet, aus seiner Sicht alles unternommen zu haben, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen. So habe er in alle Fahrzeuge Manometer einbauen lassen, die eine jederzeitige Kontrolle der Achslasten durch den Fahrer vom Auto aus ermöglichen. Entsprechende Unterweisungen hätte er auch erteilt. Somit läge es in der Verantwortung der Lenker, die Einhaltung der Beladungskriterien zu überwachen bzw. eine Gewichtskontrolle durchzuführen. Im konkreten Fall hätte dies Herr *** zu verantworten gehabt. Auf Grund dessen hätte er davon ausgehen können, dass unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu erwarten war. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. So liegt ein wirksames Kontrollsystem, und nur ein solches könnte eine Verneinung der Verwirklichung der subjektiven Tatseite zur Folge haben, nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien kann, hat dieser konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen solchen Verstoß zu vermeiden (vgl. VwGH vom 17.3.2011, 2008/03/0041). Bloße Anweisungen auf Einhaltung des jeweiligen Beladungsgewichts reichen hiezu ebenso wenig wie stichprobenartige Kontrollen (vgl. VwGH vom 24.7.2012, 2009/03/0141). Darunter ist beispielsweise auch die Anordnung an die Fahrer zu subsumieren, die in den Fahrzeugen vorhandenen Achslast - Manometer zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. So liegt ein wirksames Kontrollsystem, und nur ein solches könnte eine Verneinung der Verwirklichung der subjektiven Tatseite zur Folge haben, nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien kann, hat dieser konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen solchen Verstoß zu vermeiden vergleiche VwGH vom 17.3.2011, 2008/03/0041). Bloße Anweisungen auf Einhaltung des jeweiligen Beladungsgewichts reichen hiezu ebenso wenig wie stichprobenartige Kontrollen vergleiche VwGH vom 24.7.2012, 2009/03/0141). Darunter ist beispielsweise auch die Anordnung an die Fahrer zu subsumieren, die in den Fahrzeugen vorhandenen Achslast - Manometer zu überwachen. Für den Fall der Einhaltung bzw. Überwachung der ordnungsgemäßen Beladung wären konkrete Kontrollen erforderlich gewesen. Das umso mehr, als es, wie im vorliegenden Fall, unmöglich ist, bei sämtlichen Beladungsvorgängen selbst anwesend zu sein. Solche Mechanismen fehlen aber im vorliegenden Fall, eine Überwachung des rechtskonformen Zustands aller Fahrzeuge durch den handelsrechtliche Geschäftsführer (oder eine von ihm beauftragte Person) war nicht jederzeit sichergestellt (vgl. VwGH vom 17.1.1990, 89/03/0165). Für den Fall der Einhaltung bzw. Überwachung der ordnungsgemäßen Beladung wären konkrete Kontrollen erforderlich gewesen. Das umso mehr, als es, wie im vorliegenden Fall, unmöglich ist, bei sämtlichen Beladungsvorgängen selbst anwesend zu sein. Solche Mechanismen fehlen aber im vorliegenden Fall, eine Überwachung des rechtskonformen Zustands aller Fahrzeuge durch den handelsrechtliche Geschäftsführer (oder eine von ihm beauftragte Person) war nicht jederzeit sichergestellt vergleiche VwGH vom 17.1.1990, 89/03/0165). Eine Exkulpierung wäre für den Beschwerdeführer etwa durch die verpflichtende Verwendung von Checklisten zur Einhaltung der gesetzlichen Beladungsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Beladung durchgegangen, ausgefüllt, mit Datum und Unterschrift versehen, und nach Rückkehr zum Firmensitz dort abgegeben, ausgewertet und aufbewahrt werden, möglich gewesen (vgl. VwGH vom 17.6.2004, 2002/03/0200). Dies ist hier aber nicht der Fall. Eine Exkulpierung wäre für den Beschwerdeführer etwa durch die verpflichtende Verwendung von Checklisten zur Einhaltung der gesetzlichen Beladungsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Beladung durchgegangen, ausgefüllt, mit Datum und Unterschrift versehen, und nach Rückkehr zum Firmensitz dort abgegeben, ausgewertet und aufbewahrt werden, möglich gewesen vergleiche VwGH vom 17.6.2004, 2002/03/0200). Dies ist hier aber nicht der Fall. Selbst bei Annahme des Zutreffens des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arguments einer Unterweisung auf Überprüfung der Achslast - Manometer vermag somit die Annahme von mangelndem Verschulden (Fahrlässigkeit) nicht zu rechtfertigen. Ein Überwälzen der Verantwortung bzw. des subjektiven Moments auf den jeweiligen Lenker des Fahrzeuges wie hier behauptet ist nicht möglich. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Die zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmungen des KFG schützen das Interesse an einer Minimierung der Gefährdung der eigenen Sicherheit als auch derjenigen anderer Verkehrsteilnehmer. § 134 Abs. 1 KFG 1967 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Nichteinbringungsfall Arrest bis zu sechs Wochen vor. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Nichteinbringungsfall Arrest bis zu sechs Wochen vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in die Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, womit dieser der Milderungsgrund nicht vorliegt. Einschlägigen Vorstrafen liegen jedoch nicht vor, sodass dieser Erschwerungsgrund wegfällt. Weitere Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Es liegt auch kein strafmildernd zu wertendes Geständnis vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst ein reumütiges Geständnis sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH
  4. Juni 1992, Zl. 91/16/0054). § 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein späteres, beispielsweise erst mit der Beschwerde abgegebenes, reumütiges Geständnis kann nicht einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen (vgl. VwGH
  5. Dezember 2000, 98/10/0313 mit weiteren Hinweisen). Das erkennende Gericht wertet die Angaben des Beschwerdeführers nicht als einen Umstand, der geeignet gewesen wäre, einen Milderungsgrund darzustellen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in die Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, womit dieser der Milderungsgrund nicht vorliegt. Einschlägigen Vorstrafen liegen jedoch nicht vor, sodass dieser Erschwerungsgrund wegfällt. Weitere Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Es liegt auch kein strafmildernd zu wertendes Geständnis vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst ein reumütiges Geständnis sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vergleiche VwGH
  6. Juni 1992, Zl. 91/16/0054). Paragraph 34, Ziffer 17, StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein späteres, beispielsweise erst mit der Beschwerde abgegebenes, reumütiges Geständnis kann nicht einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen vergleiche VwGH
  7. Dezember 2000, 98/10/0313 mit weiteren Hinweisen). Das erkennende Gericht wertet die Angaben des Beschwerdeführers nicht als einen Umstand, der geeignet gewesen wäre, einen Milderungsgrund darzustellen. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe sowie auf Basis der auch von der Bezirkshauptmannschaft X angenommenen persönlichen Verhältnisse kann die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe wie im Spruch ersichtlich herabgesetzt werden und ist in dieser Form gerade noch als adäquat zu betrachten. Diese entspricht somit auch einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe sowie auf Basis der auch von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angenommenen persönlichen Verhältnisse kann die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe wie im Spruch ersichtlich herabgesetzt werden und ist in dieser Form gerade noch als adäquat zu betrachten. Diese entspricht somit auch einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, um dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass er ein sehr gefährliches Verhalten durch die nicht unbeträchtliche Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts an den Tag legte. Auch der Allgemeinheit soll in generalpräventiver Hinsicht signalisiert werden, dass es sich hier nicht um ein Bagatelldelikt handelt. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren. Somit scheint die Strafhöhe dem LVwG gerade noch als angemessen. Da die Strafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, kann eine weitere Auseinandersetzung im Hinblick auf die Strafbemessung entfallen, da nicht zu erkennen ist, welches andere Ergebnis im gegenteiligen Fall hätte erzielt werden können (vgl. VwGH vom 25.01.1993, 92/10/0419). Da die Strafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, kann eine weitere Auseinandersetzung im Hinblick auf die Strafbemessung entfallen, da nicht zu erkennen ist, welches andere Ergebnis im gegenteiligen Fall hätte erzielt werden können vergleiche VwGH vom 25.01.1993, 92/10/0419). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 VwGVG zutreffen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG zutreffen.
  8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2750.001.2015

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