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{'item': 'LVwG-AV-1097/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1097/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags um Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags um Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und Beschwerdevorbringen: Am *** stellten die Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde *** einen Antrag „auf (nachträgliche) Baubewilligung“ und erstatteten eine „(nachträgliche) Bauanzeige“ für ein näher beschriebenes, aus zahlreichen Bauwerken bestehendes Bauvorhaben auf den Grundstücken Nr. ***, EZ *** und Nr. ***, EZ ***, beide KG ***, sowie Nr. ***, EZ ***, KG ***. Gleichzeitig führten sie aus, von einer sachlichen Zuständigkeit der „Gemeinde ***“ (richtig wohl: des Bürgermeisters) für das gegenständliche Bauvorhaben auszugehen und „beharr[t]en (§ 6 AVG 1991) auf deren Zuständigkeit“.Am *** stellten die Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde *** einen Antrag „auf (nachträgliche) Baubewilligung“ und erstatteten eine „(nachträgliche) Bauanzeige“ für ein näher beschriebenes, aus zahlreichen Bauwerken bestehendes Bauvorhaben auf den Grundstücken Nr. ***, EZ *** und Nr. ***, EZ ***, beide KG ***, sowie Nr. ***, EZ ***, KG ***. Gleichzeitig führten sie aus, von einer sachlichen Zuständigkeit der „Gemeinde ***“ (richtig wohl: des Bürgermeisters) für das gegenständliche Bauvorhaben auszugehen und „beharr[t]en (Paragraph 6, AVG 1991) auf deren Zuständigkeit“. In weiterer Folge leitete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** diesen Antrag (erkennbar in Anwendung des § 6 Abs. 1 AVG) an die seines Erachtens sachlich zuständige Bezirkshauptmannschaft X weiter und informierte die Beschwerdeführer hierüber mit Schreiben vom ***. In weiterer Folge leitete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** diesen Antrag (erkennbar in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG) an die seines Erachtens sachlich zuständige Bezirkshauptmannschaft römisch zehn weiter und informierte die Beschwerdeführer hierüber mit Schreiben vom ***. Mit Schreiben vom *** forderte die Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführer auf, näher bezeichnete Angaben und Ergänzungen zum eingebrachten Antrag bis *** beizubringen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werde. Dem trat der Beschwerdeführer zunächst mit dem Hinweis entgegen, dass es sich vorliegend um keinen Gewerbebetrieb handle, einzelne Unterlagen angesichts dessen nicht erforderlich seien und die Verbesserungsfrist unangemessen kurz sei. Mit Bescheid vom ***, zugestellt am ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung zurück. Die Beschwerdeführer seien der Aufforderung vom ***, ihren Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zu verbessern, nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Mit Bescheid vom ***, zugestellt am ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung zurück. Die Beschwerdeführer seien der Aufforderung vom ***, ihren Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zu verbessern, nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die umfangreich ausgeführt wurde und der die Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich die Unzuständigkeit der belangten Behörde monierten. Sie hätten sich in der Sache nicht an diese, sondern an die Baubehörde der Marktgemeinde *** gewandt, auf deren Zuständigkeit zur Erledigung der Sache beharrt werde.
  4. Rechtslage und Erwägungen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1991 hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Grundsätzlich bewirkt eine solche Weiterleitung eines Anbringens ein Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde (vgl. VwSlg. 12.896 A/1989; VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279) und trifft mit dem Einlangen desselben bei der (vermeintlich) zuständigen Behörde diese die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG 1991 (vgl. VwGH 28.1.2003, 2000/18/0031). Die Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde lebt aber dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung des VwGH zufolge grundsätzlich (mit Ausnahme von Rechtsmitteln [VwSlg 14.475 A/1996, verstSen]) dann wieder auf, wenn die Partei die Rechtsmeinung der abtretenden Behörde nicht teilt und vor inhaltlicher Erledigung des Anbringens durch die andere Behörde auf der Zuständigkeit der abtretenden Behörde beharrt (z.B. VwGH 18.3.1993, 93/09/0042 sowie zuletzt VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279; anders VwGH 25.9.2007, 2004/18/0223; 8.6.2010, 2006/18/0308). Grundsätzlich bewirkt eine solche Weiterleitung eines Anbringens ein Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde vergleiche VwSlg. 12.896 A/1989; VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279) und trifft mit dem Einlangen desselben bei der (vermeintlich) zuständigen Behörde diese die Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 vergleiche VwGH 28.1.2003, 2000/18/0031). Die Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde lebt aber dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung des VwGH zufolge grundsätzlich (mit Ausnahme von Rechtsmitteln [VwSlg 14.475 A/1996, verstSen]) dann wieder auf, wenn die Partei die Rechtsmeinung der abtretenden Behörde nicht teilt und vor inhaltlicher Erledigung des Anbringens durch die andere Behörde auf der Zuständigkeit der abtretenden Behörde beharrt (z.B. VwGH 18.3.1993, 93/09/0042 sowie zuletzt VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279; anders VwGH 25.9.2007, 2004/18/0223; 8.6.2010, 2006/18/0308). Ein solches Beharren hat nach überwiegender Rechtsprechung zum einen zur Folge, dass es an der abtretenden Behörde liegt, den Antrag einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen, die – für den Fall, dass die abtretende Behörde weiter von ihrer Unzuständigkeit ausgeht – in der Zurückweisung des Antrags mangels Zuständigkeit bestehen muss (vgl. VwGH 28.1.2003, 2000/18/0031; 28.2.2011, 2010/17/0279). Zum anderen bewirkt sie, dass die weitere Behörde ab diesem Zeitpunkt keine Entscheidungspflicht mehr trifft und ihr keine Entscheidungsbefugnis in der Sache mehr zukommt. Soweit Teile der Rechtsprechung (beginnend mit VwgH 22.6.2006, 2004/21/0259) in Abweichung davon annehmen, dass das Beharren dann unbeachtlich sein soll, wenn die angerufene Behörde tatsächlich unzuständig ist, vermag diesem Ansatz nicht gefolgt zu werden. Nicht nur, dass diese Rechtsprechung jede nachvollziehbare Begründung vermissen lässt, steht sie in diametralem Widerspruch zur ebenso einhelligen Rechtsprechung des VwGH, wonach in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren in erster Linie der Antragsteller bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist, und wonach es unzulässig ist, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Dies sogar dann, wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder unzulässig ist (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/11/0269). Ein solches Beharren hat nach überwiegender Rechtsprechung zum einen zur Folge, dass es an der abtretenden Behörde liegt, den Antrag einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen, die – für den Fall, dass die abtretende Behörde weiter von ihrer Unzuständigkeit ausgeht – in der Zurückweisung des Antrags mangels Zuständigkeit bestehen muss vergleiche VwGH 28.1.2003, 2000/18/0031; 28.2.2011, 2010/17/0279). Zum anderen bewirkt sie, dass die weitere Behörde ab diesem Zeitpunkt keine Entscheidungspflicht mehr trifft und ihr keine Entscheidungsbefugnis in der Sache mehr zukommt. Soweit Teile der Rechtsprechung (beginnend mit VwgH 22.6.2006, 2004/21/0259) in Abweichung davon annehmen, dass das Beharren dann unbeachtlich sein soll, wenn die angerufene Behörde tatsächlich unzuständig ist, vermag diesem Ansatz nicht gefolgt zu werden. Nicht nur, dass diese Rechtsprechung jede nachvollziehbare Begründung vermissen lässt, steht sie in diametralem Widerspruch zur ebenso einhelligen Rechtsprechung des VwGH, wonach in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren in erster Linie der Antragsteller bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist, und wonach es unzulässig ist, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Dies sogar dann, wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder unzulässig ist vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/11/0269). Im konkreten Fall ist in der Sache noch keine Sachentscheidung durch die belangte Behörde ergangen (die nunmehr angefochtene Zurückweisung stellt keine solche dar [VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279]). Zumal nun die Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich auf einer Zuständigkeit der „Marktgemeinde ***“ (mithin der Baubehörde derselben) beharrten, bereits im Verfahren infolge des Verbesserungsauftrages wiederholt darauf verwiesen, dass der Sachverhalt nicht von der NÖ Bauübertragungsverordnung erfasst sei und sie schließlich in ihrer Beschwerde wiederholt ausdrücklich die Unzuständigkeit der belangten Behörde in der Sache bestritten und neuerlich auf einer solchen des Bürgermeisters der Marktgemeine *** beharrten, scheidet mangels entsprechender Antragstellung eine Erledigung in der Sache und sohin auch die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch die belangte Behörde aus. Entsprechende Bescheide sind durch das Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). In der Folge wird es am Bürgermeister der Marktgemeinde *** liegen, das Anbringen in Behandlung zu ziehen und erforderlichenfalls eine Zuständigkeitsentscheidung zu fällen.
  5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob ein Beharren der Partei auf der Zuständigkeit einer bestimmten Behörde bei verfahrenseinleitenden Anträgen in erster Instanz eine Entscheidungspflicht der ursprünglich angerufenen Behörde begründet oder aber unbeachtlich ist, in der Rechtsprechung des VwGH nicht einhellig beantwortet wird. Während die Rechtsprechung zunächst ersterem Ansatz folgte, gehen Teile derselben seit dem Erkenntnis vom 22.6.2006, 2004/21/0259, ohne erkennbaren Grund und ohne Entscheidung in einem verstärkten Senat von der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichts ab. Die jüngsten Entscheidungen, namentlich VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279, folgen hingegen wieder der ursprünglichen Linie (krit. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 6 Rz 16 ff).Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob ein Beharren der Partei auf der Zuständigkeit einer bestimmten Behörde bei verfahrenseinleitenden Anträgen in erster Instanz eine Entscheidungspflicht der ursprünglich angerufenen Behörde begründet oder aber unbeachtlich ist, in der Rechtsprechung des VwGH nicht einhellig beantwortet wird. Während die Rechtsprechung zunächst ersterem Ansatz folgte, gehen Teile derselben seit dem Erkenntnis vom 22.6.2006, 2004/21/0259, ohne erkennbaren Grund und ohne Entscheidung in einem verstärkten Senat von der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichts ab. Die jüngsten Entscheidungen, namentlich VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279, folgen hingegen wieder der ursprünglichen Linie (krit. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 6, Rz 16 ff). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1097.001.2015

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