GVG wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.“1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt römisch eins. die Zitierung von „§ 57 AVG“ durch „§ 66 Absatz 4, AVG“ ersetzt wird und Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat: „
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.“, 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Am *** hat der Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, ***, der Marktgemeinde *** per E-Mail (unter Vorlage von Fotos) angezeigt, dass die Mauer der auf dem östlich angrenzenden, im Eigentum von *** und *** (im folgenden: „Beschwerdeführer“) stehenden Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** befindlichen Halle „bedenklich geneigt“ sei, etwa 20 cm auf sein Grundstück hänge und „von oben nach unten durchgehende Risse“ zeige. Mit Mandatsbescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, gestützt auf § 36 Abs. 1 NÖ BO 1996 und § 57 AVG, „als Sicherheitsmaßnahme die sofortige Absperrung des Gefahrenbereiches sowie ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot im Maschinenschuppen auf Grundstück Nr. *** der KG ***“ laut angeschlossener Skizze verfügt.Mit Mandatsbescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, gestützt auf Paragraph 36, Absatz eins, NÖ BO 1996 und Paragraph 57, AVG, „als Sicherheitsmaßnahme die sofortige Absperrung des Gefahrenbereiches sowie ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot im Maschinenschuppen auf Grundstück Nr. *** der KG ***“ laut angeschlossener Skizze verfügt. Am *** erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung. Am selben Tag fand eine baubehördliche Überprüfung statt, zu der die Beschwerdeführer aber nicht erschienen waren, sodass der beigezogene bautechnische Amtssachverständige *** eine Befundaufnahme nur auf dem Grundstück Nr. *** durchführen konnte. Sein Gutachten kam im wesentlichen zum Schluss, dass bei einem Überhang von 17 bis 18 cm der Schwerpunkt der Mauer im Bereich des Außenrandes liege und – da keine innere Aussteifung vorhanden sei und aufgrund der Pultdachausbildung noch eine nach außen wirkende Horizontalkraft bei ortsüblicher Schneelast auftreten werde – mit einem jederzeitigen unerwarteten Versagen der Standsicherheit zu rechnen sei. Als Sofortmaßnahme sei bis zur Herstellung der Standsicherheit der Außenmauer das Betreten zu untersagen. Zur abschließenden Befundung von Bauzustand, Bauausführung bzw. Statik und Begutachtung seien eine Besichtigung im Inneren des Maschinenschuppens und die Einsicht vom Hof erforderlich. Eine weitere baubehördliche Überprüfung am *** wurde abgebrochen, da auf dem Grundstück der Beschwerdeführer dem Bürgermeister und dem Sachverständigen der Zutritt zum Maschinenschuppen verwehrt worden war; letzterer führte u.a. aus, dass „eine umfassende bautechnische Beurteilung erst nach detaillierter Erhebung und Besichtigung der Bauweise und des Bauzustandes des Schuppens sowohl vom Hof als auch vom Inneren des Schuppens möglich“ sei. Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister die Vorstellung abgewiesen und den Mandatsbescheid, gestützt auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014, mit der Maßgabe bestätigt, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot bis zum Nachweis der Herstellung der Standsicherheit der Außenmauer des Maschinenschuppens durch einen befugten Fachmann für den gesamten auf dem Grundstück *** an der Grenze zum Grundstück *** errichteten, mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligten Maschinenschuppen gilt. – Die Beschwerdeführer erhoben dagegen fristgerecht Berufung u.a. mit der Begründung, dass „Eingriffe in die Statik des Gebäudes durch den Nachbarn regelrecht wahrscheinlich erscheinen“ und dem Sachverständigen die Kompetenz abgesprochen werde, da ihn die Ursache für die Gefährdung nicht interessiere, eine Beurteilung der Gefährdungssituation aber unmöglich seriös vorgenommen werden könne, wenn den Ursachen und Hintergründen nicht nachgegangen werde.Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister die Vorstellung abgewiesen und den Mandatsbescheid, gestützt auf Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014, mit der Maßgabe bestätigt, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot bis zum Nachweis der Herstellung der Standsicherheit der Außenmauer des Maschinenschuppens durch einen befugten Fachmann für den gesamten auf dem Grundstück *** an der Grenze zum Grundstück *** errichteten, mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligten Maschinenschuppen gilt. – Die Beschwerdeführer erhoben dagegen fristgerecht Berufung u.a. mit der Begründung, dass „Eingriffe in die Statik des Gebäudes durch den Nachbarn regelrecht wahrscheinlich erscheinen“ und dem Sachverständigen die Kompetenz abgesprochen werde, da ihn die Ursache für die Gefährdung nicht interessiere, eine Beurteilung der Gefährdungssituation aber unmöglich seriös vorgenommen werden könne, wenn den Ursachen und Hintergründen nicht nachgegangen werde. Im Rahmen einer weiteren baubehördlichen Überprüfung am ***, bei der der Maschinenschuppen schlussendlich – nach rechtskräftiger Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, den Organen der Baubehörde und dem Sachverständigen den Zutritt zu gewähren - besichtigt werden konnte, nahm der Amtssachverständige vor Ort einen Befund auf und führte im Rahmen seines Gutachtens u.a. aus, dass der Maschinenschuppen aufgrund der infrage stehenden Standsicherheit, der damit verbundenen Gefährlichkeit und nicht gegebenen Dauerhaftigkeit zur Gänze seinem Verwendungszweck entsprechend nicht benutzbar sei. Eine Benutzung sei gefährlich und zu unterbinden. Aus bautechnischer Sicht sei eine Behebung des Baumangels nur durch Neuerrichtung der schrägstehenden Außenmauer und der geneigten hofseitigen Mauerpfeiler möglich. Dies bedeute gleichzeitig das Abtragen der Dachkonstruktion, da ein Unterstützen und Unterfangen der Dachstuhlkonstruktion zum Austausch der tragenden Mauer und der tragenden Pfeiler technisch wirtschaftlich nicht machbar sei. Das gelindeste Mittel zur Sanierung sei daher der Abbruch. - Die Beschwerdeführer legten eine durch sie veranlasste statische Befundung und Stellungnahme vom ***, erstellt durch ***, vor, wonach die Schiefstellung des gesamten Objekts derart ausgeprägt sei, dass eine rechnerische Standsicherheit der Mauer mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben sei und kurzfristig Sanierungsmaßnahmen der gesamten Schuppenkonstruktion erforderlich seien. Sie brachten u.a. vor, dass die Schiefstellung der Wand außer Zweifel stehe. Das Niveau am Grundstück *** sei aber abgegraben worden, und im Bereich der größten Schiefstellung sei am Grundstück *** Holz so gelagert worden, dass Druck auf die Mauer gekommen sei. Nach der Holzentfernung sei es zur Schiefstellung der Mauer gekommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im folgenden: „Behörde“), wiederum gestützt auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014, (I.) die Berufung „
AVG“ als unbegründet abgewiesen und den Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt und (II.) „
2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen“. Er stützt sich auf die Amtssachverständigengutachten; darüber hinaus sei „auch für bautechnische Laien klar, dass bei einem Einsturz der gegenständlichen Mauer eine Gefahr für Personen“ gegeben sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im folgenden: „Behörde“), wiederum gestützt auf Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014, (römisch eins.) die Berufung „
Paragraph 57, AVG“ als unbegründet abgewiesen und den Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt und (römisch zwei.) „
Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen“. Er stützt sich auf die Amtssachverständigengutachten; darüber hinaus sei „auch für bautechnische Laien klar, dass bei einem Einsturz der gegenständlichen Mauer eine Gefahr für Personen“ gegeben sei. Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister den Beschwerdeführern den Auftrag zum Abbruch des Maschinenschuppens binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde von der Behörde mit Bescheid vom ***, ***, keine Folge gegeben. Der wiederum dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag, LVwG-AV-859/001-2015, insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wurde. In ihrer rechtzeitig gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der Behörde vom ***, ***, erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu auszusprechen, „dass Gefahr im Verzug iSd § 57 AVG seit dem Abbruchbescheid vom ***, *** (Ende des Ermittlungsverfahrens), nicht mehr vorliegt und daher auf diese Bestimmung gestützte unaufschiebbare Maßnahmen (Betretungs- und Aufenthaltsverbot) nicht mehr zulässig sind“, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, und zwar mit folgender Begründung: Die Baubehörde habe aufgrund der Schiefstellung der Mauer ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet und zunächst einen auf § 57 Abs. 1 AVG gestützten Mandatsbescheid erlassen. In weiterer Folge seien Ermittlungsschritte gesetzt und dann der Abbruch bescheidmäßig verfügt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei das Ermittlungsverfahren beendet und die Erlassung eines Mandats nicht mehr zulässig gewesen. Das LVwG, das seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen habe, werde den Bescheid mangels Gefahr im Verzug ersatzlos aufzuheben haben. Aus Sicht der Beschwerdeführer stehe aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht fest, „dass die Verfügung eines generellen Betretungs- und Aufenthaltsverbotes in Bezug auf den gesamten Maschinenschuppen erforderlich iSd Bestimmung wäre“. Einerseits habe „der ASV im Verfahren stets betont, dass detailliertere Untersuchungen für die Beantwortung der Frage, ob tatsächlich mit einem Versagen der Standsicherheit zu rechnen ist, notwendig seien“. Andererseits sei „aufgrund der Schiefstellung der Mauer im hinteren Drittel davon auszugehen, dass sich das Betretungs- und Aufenthaltsverbot auch nur auf ein Drittel des Maschinenschuppens beziehen dürfte“. Die Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht gesetzeskonform ermittelt. Die „Ausführungen des ASV“ seien keiner eigenen rechtlichen Würdigung unterzogen worden. Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpfe, sei nicht ausreichend.In ihrer rechtzeitig gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der Behörde vom ***, ***, erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu auszusprechen, „dass Gefahr im Verzug iSd Paragraph 57, AVG seit dem Abbruchbescheid vom ***, *** (Ende des Ermittlungsverfahrens), nicht mehr vorliegt und daher auf diese Bestimmung gestützte unaufschiebbare Maßnahmen (Betretungs- und Aufenthaltsverbot) nicht mehr zulässig sind“, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, und zwar mit folgender Begründung: Die Baubehörde habe aufgrund der Schiefstellung der Mauer ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet und zunächst einen auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützten Mandatsbescheid erlassen. In weiterer Folge seien Ermittlungsschritte gesetzt und dann der Abbruch bescheidmäßig verfügt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei das Ermittlungsverfahren beendet und die Erlassung eines Mandats nicht mehr zulässig gewesen. Das LVwG, das seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen habe, werde den Bescheid mangels Gefahr im Verzug ersatzlos aufzuheben haben. Aus Sicht der Beschwerdeführer stehe aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht fest, „dass die Verfügung eines generellen Betretungs- und Aufenthaltsverbotes in Bezug auf den gesamten Maschinenschuppen erforderlich iSd Bestimmung wäre“. Einerseits habe „der ASV im Verfahren stets betont, dass detailliertere Untersuchungen für die Beantwortung der Frage, ob tatsächlich mit einem Versagen der Standsicherheit zu rechnen ist, notwendig seien“. Andererseits sei „aufgrund der Schiefstellung der Mauer im hinteren Drittel davon auszugehen, dass sich das Betretungs- und Aufenthaltsverbot auch nur auf ein Drittel des Maschinenschuppens beziehen dürfte“. Die Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht gesetzeskonform ermittelt. Die „Ausführungen des ASV“ seien keiner eigenen rechtlichen Würdigung unterzogen worden. Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpfe, sei nicht ausreichend. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Als Rechtsgrundlage für den Mandatsbescheid vom *** war fälschlich § 36 Abs. 1 NÖ BO 1996 angeführt. Da diese Bestimmung aber nicht Grundlage für einen Bescheid, sondern nur für faktische Amtshandlungen sein kann (vgl. VwGH vom 17.3.1992, 91/05/0172, wonach „das Wesen notstandspolizeilicher Maßnahmen dahin gekennzeichnet ist, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird“), war Bescheidgrundlage richtigerweise § 35 Abs. 1 NÖ BO 1996 (was der Bürgermeister in seinem Bescheid vom *** durch die Heranziehung der zwischenzeitig in Kraft getretenen Nachfolgerbestimmung des § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 schlussendlich richtig erkannt hat). Als Rechtsgrundlage für den Mandatsbescheid vom *** war fälschlich Paragraph 36, Absatz eins, NÖ BO 1996 angeführt. Da diese Bestimmung aber nicht Grundlage für einen Bescheid, sondern nur für faktische Amtshandlungen sein kann vergleiche VwGH vom 17.3.1992, 91/05/0172, wonach „das Wesen notstandspolizeilicher Maßnahmen dahin gekennzeichnet ist, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird“), war Bescheidgrundlage richtigerweise Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 1996 (was der Bürgermeister in seinem Bescheid vom *** durch die Heranziehung der zwischenzeitig in Kraft getretenen Nachfolgerbestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 schlussendlich richtig erkannt hat).
1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
1 AVG ist die Behörde, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (“Mandatsbescheid”).
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (“Mandatsbescheid”). Ein nach dieser Bestimmung erlassener Mandatsbescheid bleibt (nur) so lange aufrecht (“Gegenstand der Rechtsordnung”, vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 683), bis der Vorstellungsbescheid (ein Bescheid
Hengstschläger/Leeb, AVG2, Rz 37 zu § 57) bzw. ihn ersetzt, wobei das Mandat in jede Richtung aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung des (Vorstellungs-)Bescheides bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 48 zu § 57). Ob die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 AVG (“unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug”) aktuell, also im Zeitpunkt seiner Entscheidung, vorliegt, hat das Landesverwaltungsgericht – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer – daher nicht zu prüfen; aus den gleichen Gründen war auch im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides die Rechtsgrundlage (richtigerweise § 66 Abs. 4 AVG) zu korrigieren. Ein nach dieser Bestimmung erlassener Mandatsbescheid bleibt (nur) so lange aufrecht (“Gegenstand der Rechtsordnung”, vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 683), bis der Vorstellungsbescheid (ein Bescheid
Paragraph 56, AVG) an seine Stelle tritt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Rz 37 zu Paragraph 57,) bzw. ihn ersetzt, wobei das Mandat in jede Richtung aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung des (Vorstellungs-)Bescheides bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 48 zu Paragraph 57,). Ob die Voraussetzung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (“unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug”) aktuell, also im Zeitpunkt seiner Entscheidung, vorliegt, hat das Landesverwaltungsgericht – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer – daher nicht zu prüfen; aus den gleichen Gründen war auch im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides die Rechtsgrundlage (richtigerweise Paragraph 66, Absatz 4, AVG) zu korrigieren. Wohl aber ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorliegen. Die Schiefstellung der Mauer wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Dass die verfügten Sicherungsmaßnahmen (nämlich das Betretungs- und Aufenthaltsverbot) zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den vorliegenden Amtssachverständigengutachten, wonach mit einem jederzeitigen unerwarteten Versagen der Standsicherheit der Mauer zu rechnen und daher jegliche Benutzung gefährlich ist. In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass die Gutachten des SV *** nicht schlüssig oder unvollständig seien oder er von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen oder die Befundaufnahme unzureichend gewesen sei. Die Beschwerdeführer sind den Gutachten auch nicht durch ein gleichwertiges Gegengutachten bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dass “detaillierte Untersuchungen erforderlich seien”, hat der Sachverständige am ***, also vor der Befundaufnahme vom *** ausgeführt, bei der er aber den ausstehenden Befund aufnehmen und ein vollständiges Gutachten (worin nicht mehr auf die Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen verwiesen wird) erstatten konnte. Dass sich die Sicherungsmaßnahmen nur “auf ein Drittel des Maschinenschuppens beziehen” dürften, wie in der Beschwerde vorgebracht, kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden, zumal die Beschwerde nicht ausführt, wo dieses “Drittel” örtlich exakt situiert sein soll, und zumal das unwiderlegte Amtssachverständigengutachten eindeutig zum Schluss kommt, dass die Standsicherheit des “Bauwerkes” (und nicht nur eines Teils davon) infragegestellt bzw. der Maschinenschuppen “zur Gänze” nicht benutzbar ist. Auch in der von den Beschwerdeführern beigebrachten Stellungnahme des *** heißt es nach Befundung, dass “die massive Schiefstellung ... vor allem im hinteren Drittel zu erkennen ist” und alle anderen Bereiche “weniger stark von der Schiefstellung betroffen sind”, eindeutig, dass die “Schiefstellung des gesamten Objekts derart ausgeprägt ist, dass eine rechnerische Standsicherheit der Mauer” (also nicht nur von Teilen derselben) nicht mehr gegeben ist. In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass sich der Sachverhalt zwischenzeitig verändert habe; es ist daher davon auszugehen, dass die Erforderlichkeit der verfügten Sicherungsmaßnahme zum Schutz von Personen und Sachen seit *** und auch nach wie vor besteht. Dass der Schuppen bereits instandgesetzt oder abgebrochen wäre, wird nicht vorgebracht. Dass mittlerweile ein (nicht rechtskräftiger) Abbruchauftrag erteilt wurde, ändert – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – am Ergebnis auch nichts, zumal die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen unabhängig von der Frage ist, ob ein Instandsetzungsauftrag oder ein Abbruchauftrag zu erteilen ist (vgl. VwGH vom 2.12.1997, 97/05/0241), und Sicherungsmaßnahmen auch bei zum Abbruch bestimmten Baulichkeiten angeordnet werden können (vgl. z.B. VwGH vom 15.3.1962, 1479/60, und vom 30.6.1994, 92/06/0266). Wohl aber ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 vorliegen. Die Schiefstellung der Mauer wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Dass die verfügten Sicherungsmaßnahmen (nämlich das Betretungs- und Aufenthaltsverbot) zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den vorliegenden Amtssachverständigengutachten, wonach mit einem jederzeitigen unerwarteten Versagen der Standsicherheit der Mauer zu rechnen und daher jegliche Benutzung gefährlich ist. In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass die Gutachten des SV *** nicht schlüssig oder unvollständig seien oder er von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen oder die Befundaufnahme unzureichend gewesen sei. Die Beschwerdeführer sind den Gutachten auch nicht durch ein gleichwertiges Gegengutachten bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dass “detaillierte Untersuchungen erforderlich seien”, hat der Sachverständige am ***, also vor der Befundaufnahme vom *** ausgeführt, bei der er aber den ausstehenden Befund aufnehmen und ein vollständiges Gutachten (worin nicht mehr auf die Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen verwiesen wird) erstatten konnte. Dass sich die Sicherungsmaßnahmen nur “auf ein Drittel des Maschinenschuppens beziehen” dürften, wie in der Beschwerde vorgebracht, kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden, zumal die Beschwerde nicht ausführt, wo dieses “Drittel” örtlich exakt situiert sein soll, und zumal das unwiderlegte Amtssachverständigengutachten eindeutig zum Schluss kommt, dass die Standsicherheit des “Bauwerkes” (und nicht nur eines Teils davon) infragegestellt bzw. der Maschinenschuppen “zur Gänze” nicht benutzbar ist. Auch in der von den Beschwerdeführern beigebrachten Stellungnahme des *** heißt es nach Befundung, dass “die massive Schiefstellung ... vor allem im hinteren Drittel zu erkennen ist” und alle anderen Bereiche “weniger stark von der Schiefstellung betroffen sind”, eindeutig, dass die “Schiefstellung des gesamten Objekts derart ausgeprägt ist, dass eine rechnerische Standsicherheit der Mauer” (also nicht nur von Teilen derselben) nicht mehr gegeben ist. In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass sich der Sachverhalt zwischenzeitig verändert habe; es ist daher davon auszugehen, dass die Erforderlichkeit der verfügten Sicherungsmaßnahme zum Schutz von Personen und Sachen seit *** und auch nach wie vor besteht. Dass der Schuppen bereits instandgesetzt oder abgebrochen wäre, wird nicht vorgebracht. Dass mittlerweile ein (nicht rechtskräftiger) Abbruchauftrag erteilt wurde, ändert – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – am Ergebnis auch nichts, zumal die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen unabhängig von der Frage ist, ob ein Instandsetzungsauftrag oder ein Abbruchauftrag zu erteilen ist vergleiche VwGH vom 2.12.1997, 97/05/0241), und Sicherungsmaßnahmen auch bei zum Abbruch bestimmten Baulichkeiten angeordnet werden können vergleiche z.B. VwGH vom 15.3.1962, 1479/60, und vom 30.6.1994, 92/06/0266). Das erkennende Gericht vermag aus all diesen Gründen das von der Behörde bestätigte Betretungs- und Aufenthaltsverbot nicht als rechtswidrig zu erkennen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Dem in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides von der Behörde “
2 AVG” verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer “allfälligen Berufung” setzt die Beschwerde nichts entgegen, sie geht mit keinem Wort darauf ein. Der Begründung, dass wegen der Lebens- und Gesundheitsgefährdung durch Einsturzgefahr Gefahr im Verzug besteht, ist auch seitens des erkennenden Gerichts nichts entgegenzusetzen (damit waren im übrigen auch die Voraussetzungen für die Erlassung des Mandatsbescheides gegeben). Hinsichtlich des offenkundigen Schreibfehlers (“Berufung”) bzw. der unrichtigen Zitierung des § 64 Abs. 2 AVG war, zumal in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides richtigerweise auf die Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen wird, eine Spruchkorrektur unter Bezugnahme auf die richtigerweise anzuführende Norm des § 13 Abs. 2 VwGVG (dessen Voraussetzungen jenen des § 64 Abs. 2 AVG entsprechen; siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 64, Absatz 2, AVG” verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer “allfälligen Berufung” setzt die Beschwerde nichts entgegen, sie geht mit keinem Wort darauf ein. Der Begründung, dass wegen der Lebens- und Gesundheitsgefährdung durch Einsturzgefahr Gefahr im Verzug besteht, ist auch seitens des erkennenden Gerichts nichts entgegenzusetzen (damit waren im übrigen auch die Voraussetzungen für die Erlassung des Mandatsbescheides gegeben). Hinsichtlich des offenkundigen Schreibfehlers (“Berufung”) bzw. der unrichtigen Zitierung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG war, zumal in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides richtigerweise auf die Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen wird, eine Spruchkorrektur unter Bezugnahme auf die richtigerweise anzuführende Norm des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (dessen Voraussetzungen jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG entsprechen; siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG war aber auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war aber auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.590.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.