RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-76/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, wohnhaft ***,***, gegen den Bescheid des Stadtsenates *** vom ***, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates X vom ***, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, wohnhaft ***,***, gegen den Bescheid des Stadtsenates *** vom ***, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates römisch zehn vom ***, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Magistrats X vom *** wurde, in Erledigung des Ansuchens von Herrn *** und Frau ***, ***, ***, vom ***, aufgrund des Ergebnisses der am *** stattgefundenen Bauverhandlung gemäß §§ 14 und 23 NÖ Bauordnung, LGBl. 8200i idgF., diesen die Baubewilligung für den auf den vorgelegten Plänen dargestellten, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ. ***, des Grundbuches ***, CNr. ***, ***, ***, Eigentum von ***, durchzuführenden Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage (4 PKWs), unter den dort genannten Bedingungen bei plangemäßer Ausführung erteilt.Mit Bescheid des Magistrats römisch zehn vom *** wurde, in Erledigung des Ansuchens von Herrn *** und Frau ***, ***, ***, vom ***, aufgrund des Ergebnisses der am *** stattgefundenen Bauverhandlung gemäß Paragraphen 14 und 23 NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt 8200i idgF., diesen die Baubewilligung für den auf den vorgelegten Plänen dargestellten, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ. ***, des Grundbuches ***, CNr. ***, ***, ***, Eigentum von ***, durchzuführenden Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage (4 PKWs), unter den dort genannten Bedingungen bei plangemäßer Ausführung erteilt. Zu den im Verfahren vorgebrachten Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers hat die Baubehörde
- Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 6 NÖ Bauordnung Nachbarn Parteien im Baubewilligungsverfahren seien.Zu den im Verfahren vorgebrachten Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers hat die Baubehörde
- Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 6, NÖ Bauordnung Nachbarn Parteien im Baubewilligungsverfahren seien. Der Nachbar könne gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 stelle eine taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar. Dies bedeute, dass andere Bestimmungen der NÖ Bauordnung keine subjektiv-öffentlichen Rechte im oben genannten Sinne gewähren.Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 stelle eine taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar. Dies bedeute, dass andere Bestimmungen der NÖ Bauordnung keine subjektiv-öffentlichen Rechte im oben genannten Sinne gewähren. Aus dem Inhalt der einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung und § 8 AVG gehe hervor, dass im Anwendungsbereich der NÖ Bauordnung der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur ein auf die Wahrung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beschränktes Mitspracherecht hat und dieses rechtlich zulässiger Weise und mit Aussicht auf Erfolg nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden könne, dass er sich auf den Bestand einer im Baurecht verankerten Sachnorm zu berufen vermag, die ihm unter dem Gesichtspunkt seiner Nachbareigenschaft einen subjektiv-öffentlichen Anspruch etwa auf den Schutz vor Gefahren oder sonstigen Beeinträchtigungen gewährleiste, die sich durch ein bestimmtes Bauvorhaben ergeben oder geben können (VwGH
- 9.1986, 85/05/0005 ua., BauSlg 766).Aus dem Inhalt der einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung und Paragraph 8, AVG gehe hervor, dass im Anwendungsbereich der NÖ Bauordnung der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur ein auf die Wahrung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beschränktes Mitspracherecht hat und dieses rechtlich zulässiger Weise und mit Aussicht auf Erfolg nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden könne, dass er sich auf den Bestand einer im Baurecht verankerten Sachnorm zu berufen vermag, die ihm unter dem Gesichtspunkt seiner Nachbareigenschaft einen subjektiv-öffentlichen Anspruch etwa auf den Schutz vor Gefahren oder sonstigen Beeinträchtigungen gewährleiste, die sich durch ein bestimmtes Bauvorhaben ergeben oder geben können (VwGH
- 9.1986, 85/05/0005 ua., BauSlg 766). D.h., dass ein Nachbar nach § 6 NÖ Bauordnung überhaupt nur Parteistellung habe, wenn er durch das Bauwerk und dessen Benützung in seinen in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werde.D.h., dass ein Nachbar nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung überhaupt nur Parteistellung habe, wenn er durch das Bauwerk und dessen Benützung in seinen in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werde. Zu den Einwendungen des Herrn *** betreffend die Zulässigkeit der Terrasse im hinteren Bauwich sei auszuführen, dass eine Terrasse entweder eine befestigte Oberfläche einer Anschüttung im Anschluss an ein Gebäude oder eine in einen Bauwich vorspringende und das Gelände überragende Kellerdecke mit einem geeigneten Belag darstelle. Somit handle es sich im projektierten Bauvorhaben nicht um eine Terrasse im Sinn der NÖ Bauordnung, sondern um eine freistehende Konstruktion - eine bauliche Anlage - im hinteren Bauwich, welche gemäß § 51 Abs. 5 NÖ Bauordnung zulässig sei.Somit handle es sich im projektierten Bauvorhaben nicht um eine Terrasse im Sinn der NÖ Bauordnung, sondern um eine freistehende Konstruktion - eine bauliche Anlage - im hinteren Bauwich, welche gemäß Paragraph 51, Absatz 5, NÖ Bauordnung zulässig sei. Bezüglich der Beeinträchtigung des Lichteinfalls durch die bauliche Anlage werde angemerkt, dass im hinteren Bauwich die Errichtung von Hauptgebäuden und somit die Errichtung von Hauptfenstern unzulässig sei, weshalb eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls ausgeschlossen werden könne. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Verhinderung einer direkten Sichtverbindung werde den Anrainern seitens der NÖ Bauordnung nicht eingeräumt. Zu den Einwendungen in Bezug auf die feuerfeste Ausführung der Verglasung bzw. die Verhinderung eines Brandüberschlags sei festzuhalten, dass bei den direkt ins Freie führenden Garagentoren keine weiteren brandschutztechnischen Anforderungen bestünden. Die Außenwände seien ohnehin als Brandwände auszubilden und sei ein Erfordernis einer feuerfesten Verglasung bei den nicht dem Grundstück Nr. *** zugewandten Fenstern nicht gegeben. Zu den Einwendungen betreffend das auf Eigengrund bestehenden Wohnhauses werde auf die in diesem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verwiesen, wonach eine Beweissicherung vor Arbeitsdurchführung vorgeschrieben worden sei. In der dagegen eingebrachten Berufung hat der nunmehrige Beschwerdeführer ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrter Herr ***! Gegen den unter oben genannter Zahl ausgestellten Baubewilligungsbescheid erhebe ich Einspruch: Begründung: 1) Der § 52 Abs. 3 Z. 3 kommt zur Anwendung, wenn unter Vorbauten auch ‚freistehende Konstruktionen und bauliche Anlagen‘ zu verstehen sind und die in der Folge eindeutig als Terrasse - mit Geländer - genutzt werden (gleiches Niveau mit dem Ausgang im
- Stock des Hauptgebäudes und über 3 m Gesamthöhe).1) Der Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 3, kommt zur Anwendung, wenn unter Vorbauten auch ‚freistehende Konstruktionen und bauliche Anlagen‘ zu verstehen sind und die in der Folge eindeutig als Terrasse - mit Geländer - genutzt werden (gleiches Niveau mit dem Ausgang im
- Stock des Hauptgebäudes und über 3 m Gesamthöhe). 2) § 52 Abs. 1 Z. 8 sieht bevor Bauten im vorderen Bauwich einen Sozialabstand von 3 m vor. Zu prüfen ist, ob dieser notwendige Sozialabstand nicht auch auf den hinteren Bauwich anzuwenden ist.2) Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, sieht bevor Bauten im vorderen Bauwich einen Sozialabstand von 3 m vor. Zu prüfen ist, ob dieser notwendige Sozialabstand nicht auch auf den hinteren Bauwich anzuwenden ist. Mit freundlichen Grüßen (eigenhändige Unterschrift) ***“ Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat der Stadtsenat *** die Berufung abgewiesen und den Bescheid des Magistrats X bestätigt.Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat der Stadtsenat *** die Berufung abgewiesen und den Bescheid des Magistrats römisch zehn bestätigt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt – unter Hinweis auf § 6 NÖ Bauordnung 1996 und den in seinem Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten des Nachbarn – dass es sich nach dem vorliegenden Gutachten der Magistratsabteilung ***, Referat Stadt- und Raumplanung, beim gegenständlichen Bauvorhaben um Errichtung eines Einfamilienhauses sowie um Errichtung einer baulichen Anlage (freistehende ohne konstruktive Verbindung mit dem Hauptgebäude im hinteren Bauwich) handle.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt – unter Hinweis auf Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 und den in seinem Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten des Nachbarn – dass es sich nach dem vorliegenden Gutachten der Magistratsabteilung ***, Referat Stadt- und Raumplanung, beim gegenständlichen Bauvorhaben um Errichtung eines Einfamilienhauses sowie um Errichtung einer baulichen Anlage (freistehende ohne konstruktive Verbindung mit dem Hauptgebäude im hinteren Bauwich) handle. Freistehende Konstruktionen, wie zum Beispiel bauliche Anlagen, seien keine Vorbauten gemäß § 52 NÖ Bauordnung, da diese im Gesetzestext nicht angeführt sein und gesondert in § 51 Abs. 5 NÖ Bauordnung geregelt würden und könnten daher auch nicht als solche betrachtet werden.Freistehende Konstruktionen, wie zum Beispiel bauliche Anlagen, seien keine Vorbauten gemäß Paragraph 52, NÖ Bauordnung, da diese im Gesetzestext nicht angeführt sein und gesondert in Paragraph 51, Absatz 5, NÖ Bauordnung geregelt würden und könnten daher auch nicht als solche betrachtet werden. Ebenso handelt es sich bei dem begehbaren Dach der baulichen Anlage nicht um eine Terrasse im Sinne der Bauordnung. In diesem Zusammenhang sei als Terrasse entweder eine befestigte Oberfläche einer Anschüttung im Anschluss an ein Gebäude oder eine in einen Bauwich vorspringende und das Gelände überragende Kellerdecke mit einem geeigneten Belag gemeint (Hauer/Zaussinger, Kommentar zur NÖ Bauordnung,
- Aufl., Anm. 9 zu § 52 Abs. 3 Ziff. 3 NÖ Bauordnung).In diesem Zusammenhang sei als Terrasse entweder eine befestigte Oberfläche einer Anschüttung im Anschluss an ein Gebäude oder eine in einen Bauwich vorspringende und das Gelände überragende Kellerdecke mit einem geeigneten Belag gemeint (Hauer/Zaussinger, Kommentar zur NÖ Bauordnung,
- Aufl., Anmerkung 9 zu Paragraph 52, Absatz 3, Ziff. 3 NÖ Bauordnung). Weiters normiere § 52 NÖ Bauordnung für den vorderen Bauwich nicht dieselben Vorschriften wie für den hinteren Bauwich, sodass diese nicht vermengt werden dürften.Weiters normiere Paragraph 52, NÖ Bauordnung für den vorderen Bauwich nicht dieselben Vorschriften wie für den hinteren Bauwich, sodass diese nicht vermengt werden dürften. Aus den angeführten Gründen könne daher eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides nicht festgestellt werden und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrter Herr Magistratsdirektor ***! Sehr geehrter Herr ***! Gegen den unter oben genannter Zahl ausgestellten Bescheid (Grundlage eines Beschlusses des Stadtsenates vom ***) zugestellt am ***, erhebe ich, zur Wahrung meines subjektiv-öffentlichen Anspruches eines Mitspracherechts als Nachbar im Baubewilligungsverfahren, Einspruch: Begründung: 1) Die Errichtung einer unmittelbar an das Wohngebäude angrenzende ‚baulichen Anlage‘ die im Einreichplan eindeutig als Terrasse (jedoch nicht im Sinne der NÖ BauO) definiert ist, hinter der festgelegten Baufluchtlinie, stellt durch die ‚Freistellung‘ eine Umgehung derselben dar und ist daher ohne eines einzuhaltenden ‚Sozialabstandes‘ und in der geplanten Größenordnung, unzulässig. Grundlage: sh. nachstehend! 2) Der im Bescheid angeführte mögliche Sachverhalt eines ‚begehbaren Daches‘ der baulichen Anlage stellt eine Interpretation dar. Wie angeführt, wird die bauliche Anlage als Terrasse - ohne notwendiger, nachbarschaftlicher Abstandsfläche - genutzt werden und ist daher aufgrund einer ‚systematischen Gesetzesauslegung‘ in der geplanten Form nicht zulässig. Rechtsgrundlage: Durch die Abstände zu anderen Gebäuden und zur Nachbargrenze soll sichergestellt werden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen nicht zu intensiv aufeinander einwirken. Insbesondere die erhöhte Siedlungsdichte, die daraus resultierende Ausnutzung des Baugrundes und die oftmals leichte und hellhörige Bauweise haben die gegenseitigen Beeinträchtigungsmöglichkeiten den letzten Jahrzehnten noch potenziert. Die Abstandsflächen haben jedoch nicht die Aufgabe, ein gänzlich störungsfreies Wohnen zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens zu sichern. Zum Teil wird dieses Schutzziel auch mit dem Begriff des sozialverträglichen Wohnens und Bauens umschrieben. In der Sache besteht zum Aspekt der Sicherstellung des Wohnfriedens kein Unterschied. Es handelt sich hierbei lediglich um ein Synonym für das identische Ziel, nämlich durch Lebensäußerungen entstehende Immissionen (Geräusche, Gerüche, Erschütterungen, etc.) sowie fremde Einblicke einzudämmen. Dieses Schutzziel findet sich zwar nicht explizit im Wortlaut der Normen, kann dem Abstandsflächenrecht aber im Wege der systematischen Gesetzesauslegung entnommen werden. Sämtliche Bauordnungen lassen für Gewerbe und Industriegebiete eine im Vergleich zu Wohngebieten geringere Abstandsflächentiefe zu. Aus dieser Differenzierung ist zu schließen, dass durch Abstandsflächen auch Sozialabstände geschaffen werden sollen. Aus: ‚Abstände und Abstandsflächen im Spannungsfeld von Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht‘ - Pkt. 4 Nachbarlicher Wohnfrieden, Sozialabstände Von *** Mit freundlichen Grüßen (eigenhändige Unterschrift) ***“ Dazu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen wie folgt: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ *** in der KG ***. Diese Liegenschaft grenzt unmittelbar an die vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffene Liegenschaft an. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst vorbringt, ist die Errichtung der von ihm als Terrasse und von der Baubehörde
- Instanz sowie von der Berufungsbehörde als bauliche Anlage qualifizierte freistehende Konstruktion projektgemäß hinter der festgelegten Baufluchtlinie geplant. Bei der gegenständlichen baulichen Anlage handelt es sich laut Baubeschreibung und Einreichplan um eine an der Ostseite, im Anschluss an das geplante Einfamilienhaus zu errichtende, entkoppelte und vom Obergeschoß des Einfamilienhauses aus begehbare „Terrasse“ mit einer Höhe von 3 m. Diese soll hinter der im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinie über die gesamte Grundstücksgrenze errichtet werden und über eine Stiege in den Garten verfügen. Laut Bebauungsplan der Stadt *** ist für die beiden gegenständlichen Grundstücke, sowohl für jenes der Bauwerber als auch für jenes des Beschwerdeführers, die geschlossene Bauweise vorgesehen. §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lautet: „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs.3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BauO 1996 lautete:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BauO 1996 lautete: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. „
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit
- Februar 2015 ist die NÖ BO 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 anzuwenden.Mit
- Februar 2015 ist die NÖ BO 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 anzuwenden. Aus § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Aus Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Zu beachten ist weiters, dass die dem Nachbarn eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensfehler können für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. z.B. VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN), da Verfahrensrechte ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte dienen und diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zustehen. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A).Zu beachten ist weiters, dass die dem Nachbarn eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensfehler können für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre vergleiche z.B. VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN), da Verfahrensrechte ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte dienen und diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zustehen. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Der Beschwerdeführer besitzt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Umfang seiner nach der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich seines Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt; dieses ist nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
- Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Der Beschwerdeführer besitzt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Umfang seiner nach der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich seines Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt; dieses ist nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
- Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Mit den Einwendungen sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine Umstände dargetan, wodurch er in seinen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 normierten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.Mit den Einwendungen sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine Umstände dargetan, wodurch er in seinen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 normierten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde. Im Wesentlichen wird darin die Verletzung von Bestimmungen bezüglich der Einhaltung des Bauwichs und der Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 3 Bauordnung 1996 behauptet.Im Wesentlichen wird darin die Verletzung von Bestimmungen bezüglich der Einhaltung des Bauwichs und der Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, Bauordnung 1996 behauptet. Ein subjektiv öffentliches Recht ist dem Nachbarn jedoch nach dieser Bestimmung nur insoweit eingeräumt, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte oder zukünftige bewilligungsfähige) Gebäude dient. Dass nun durch die geplante Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage die Belichtung der Hauptfenster bestehender bewilligter Gebäude beeinträchtigt ist, wurde nicht einmal behauptet und ist dem Akt auch nicht zu entnehmen. Aufgrund der vorgeschriebenen geschlossenen Bauweise laut Bebauungsplan ist eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf zulässige Hauptfenster allfälliger zukünftiger bewilligungsfähiger Gebäude des Beschwerdeführers durch die bauliche Anlage nicht möglich, noch dazu, wo diese hinter der Baufluchtlinie ausgeführt werden soll. Da daher eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029, vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/0158, oder vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038 uvm.).Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029, vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/0158, oder vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038 uvm.). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben unter III. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben unter römisch drei. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.76.001.2015