← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-82/001-2015'}

Obsah (16)§ 28§ 46§ 25a§ 293§ 11Art. 130§ 2§ 52§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 291a§ 2a§ 5c§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-82/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit dem gegenständlichen Antrag die Familienzusammenführung

§ 46Abs.

1 NAG mit der Ehegattin *** angestrebt werde. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass der Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit dem gegenständlichen Antrag die Familienzusammenführung

Paragraph 46, Absatz eins, NAG mit der Ehegattin *** angestrebt werde. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin angewiesen sein werde. Die belangte Behörde berechnete unter Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten und eines Dauerüberweisungsauftrages unter Anrechnung des Wertes der freien Station und des im Jahr *** gültigen Richtsatzes

§ 293

ASVG ein zu erreichendes monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.479,93.Die belangte Behörde berechnete unter Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten und eines Dauerüberweisungsauftrages unter Anrechnung des Wertes der freien Station und des im Jahr *** gültigen Richtsatzes

Paragraph 293, ASVG ein zu erreichendes monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.479,93. Aufgrund der im Verfahren vorgelegten Entgeltabrechnungen und Umsatzlisten für den Zeitraum *** bis ***, betreffend das Konto der Ehegattin des Beschwerdeführers, wurde bei der Beurteilung von einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von € 1.181,390 ausgegangen. Die belangte Behörde verneinte daher das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG.Die belangte Behörde verneinte daher das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass die Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG nicht vorgelegen sei, da die Wohnung mit der Adresse „***, ***, Stiege ***, EG, Top Nr. ***“, an Frau *** vermietet sei.Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass die Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht vorgelegen sei, da die Wohnung mit der Adresse „***, ***, Stiege ***, EG, Top Nr. ***“, an Frau *** vermietet sei. Dass der Beschwerdeführer ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in dieser Wohnung habe, sei aus dem vorgelegten Mietvertrag nicht ersichtlich und darüber hinaus laut Punkt 11.

(1)des Mietvertrages eine Untervermietung sowie Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag nicht zulässig. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und, nach Verbesserungsauftrag durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom ***, mit Schreiben vom *** vorgebracht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers für diesen einen Arbeitsplatz gefunden habe und daher keine Befürchtung bestehe, dass der Beschwerdeführer auf Sozialhilfe angewiesen sei. Mit Fax vom *** übermittelte der Beschwerdeführer einen Dienstvorvertrag, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Unternehmen ***, ***, ***. Mit Schreiben des Landeswartungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die dort genannten Nachweise zu Ermittlung der Einkommensverhältnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie eine vollständige Farbkopie seines Reisepasses und einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vorzulegen. Mit Schreiben vom *** wurde die Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters bekannt gegeben. Mit Schriftsatz vom *** hat der Beschwerdeführer nachfolgende Urkunden vorgelegt und bekannt gegeben, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin der *** sei.  Jahreslohnzettel ***  Einkommensteuerbescheid ***  Bezugsbestätigung des AMS *** vom ***  Kontoauszüge betreffend Nachweis über die tatsächliche Auszahlung der Löhne  Bestätigung über die Schwangerschaft vom ***  Dienstvorvertrag vom ***  KSV Auszug samt Kontoauszug der *** Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft

§ 11

Absatz 2 Z 2 NAG vorzulegen.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft

Paragraph 11, Absatz 2 Ziffer 2, NAG vorzulegen. Mit Schreiben vom *** legte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag vom ***, abgeschlossen zwischen Frau *** und der ***, FN ***, vor. Vertragsgegenstand ist die Wohnung an der Adresse ***, ***. Laut. Punkt

  1. („Vertragsgegenstand“) des Mietvertrages vermietet der Vermieter dem Mieter die Wohnung Stiege ***, EG, Top Nr. ***, bestehend aus 2 Zimmer, Wohnküche, Vorraum, Bad, WC, Abstellraum im Ausmaß von 70,68 m². Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** und am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Parteienvertreter, der Zeugin Frau *** und des Zeugen Herrn ***, sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Zahl *** sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, auf deren Verlesung allseits ausdrücklich verzichtet wurde. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom *** legte der Beschwerdeführervertreter eine Mitteilung der österreichischen Botschaft in *** vom *** vor, wonach dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Visums verweigert worden sei, dies zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland befinde. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte dazu vor, dass der Grund der Verweigerung daraus nicht ersichtlich sei. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde weiters vorgebracht, dass hinsichtlich Punkt 2.2 des Mietvertrages Frau *** einen Finanzierungsbeitrag in der Höhe von Euro 8.896,82 zu leisten habe und sich die Frage stelle, ob diese Zahlung nachgewiesen worden sei oder eine monatliche Belastung im Hinblick auf das zu erreichende Einkommen darstelle sowie, dass sich die Wohnadresse lautet ZMR nicht mit dem im Mietvertrag genannten Vertragsgegenstand decke, da dort Stiege *** genannt sei. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde weiters vorgebracht, dass der Mietvertrag, abgeschlossen zwischen Frau *** und der *** einen Finanzierungsbeitrag in der Höhe von € 12.788,47 in Punkt 2.2 vorsehe. Inhaltlich entspreche dieser Mietvertrag dem Vertragsgegenstand und Punkt 2 des zuletzt vorgelegt Mietvertrages, abgeschlossen zwischen Frau *** und der ***. Insoweit sei nur Finanzierungsbeitrag in der Höhe von € 4.000,- geleistet worden. Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde darauf repliziert, dass die Wohnadresse nicht die Stiege beinhalte, sondern die Ordensnummer ***, sowie Stock *** und Tür Nummer ***. der Finanzierungsbeitrag sei bereits geleistet worden, was sich zumindest aus dem Wortlaut des Mietvertrages ergebe. Die Zeugin, Frau ***, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, Stiege ***, Tür Nr. ***, Ehegattin des Beschwerdeführers, hat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über ihre Entschlagungsrechte angegeben wie folgt: „Ich habe die Belehrung über die Entschlagungsrechte und auch die Wahrheitserinnerung und die Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage verstanden und möchte aussagen: Ich bin mit Herrn *** seit *** verheiratet. Herr *** hat den Antrag nicht in Österreich, sondern bei der Österreichischen Botschaft in *** eingebracht. Herr *** war noch nie in Österreich. Die Hochzeit hat im Kosovo stattgefunden. Ich befinde mich derzeit in Mutterschutz. Ich beziehe derzeit ein Einkommen in der Höhe von 700 Euro monatlich. Dies ist jedoch nur eine anteilige Zahlung, weil es sich um die erstmonatliche Auszahlung handelt. Ob es im nächsten Monat mehr ist, weiß ich noch nicht. Ich möchte nach der Geburt für ein Jahr in Karenz gehen und danach wieder beim *** zu arbeiten beginnen, wo ich schon vorher gearbeitet habe. Über die Höhe des Karenzgeldes kann ich noch keine Auskunft geben. Über die Höhe des Karenzgeldes kann ich noch keine Auskunft geben. , Ich werde dann allerdings auch Familienbeihilfe beziehen. Bevor ich in Mutterschutz gegangen bin, war mein Nettobezug beim *** 1.180 Euro netto. In der Zeit, wo ich weder arbeitslos noch arbeitend gemeldet war, war ich ein Monat bei meinem Mann im Kosovo. Als ich zurückgekommen bin, wollte ich die Arbeitsstelle wechseln und hatte auch schon eine in Aussicht, wurde jedoch aufgrund meiner Schwangerschaft dort nicht eingestellt. Ich habe zwar kein Rückkehrrecht zu meiner Arbeitsstelle beim ***, kenne jedoch den Chef und die Kollegen und gehe davon aus, dass es kein Problem sein wird, dort wieder die Arbeit aufzunehmen. Ich bezahle für meine Wohnung 365 Euro im Monat Miete und an Betriebskosten vierteljährlich ca. 300 Euro. Dies beinhaltet auch Strom und Wärme. Es sind noch zwei Kredite aushaftend, bei denen ich jeweils 19 Euro pro Monat zurückzahle. Die Kredite laufen noch bis ***, glaube ich.“ Unter Vorhalt des vorgelegten Mietvertrages gab die Zeugin an: „Ich wohne in der *** Stiege *** Tür Nr. *** im Erdgeschoß. Warum unter Punkt
  2. des Mietvertrages die Stiege *** angeführt ist, kann ich mir nicht erklären. Vormieter dieser Wohnung waren meine Eltern. Ich habe dort mit meiner Familie gewohnt, bis sich meine Eltern ein Haus in *** gekauft haben. Seither wohne ich dort alleine.“ Unter Vorhalt von 2.2.2 des Mietvertrages gab die Zeugin an: „Der dort genannte Finanzierungbeitrag in Höhe von 8.896,82 ist von mir nicht mehr zu leisten. Meine Eltern haben schon vor 12 Jahren, als sie die Wohnung gemietet haben, einen Genossenschaftsbeitrag in der Höhe von, ich glaube 14.000 Euro bezahlt. Es sind diesbezüglich keine Forderungen mehr offen.“ Im Hinblick auf Punkt 2 Abs. 2 des genannten Mietvertrages gab die Zeugin an, dass sie eine schriftliche Bestätigung der Vermieterin binnen zwei Wochen ab dem heutigen Tag vorlegen werde zum Nachweis, dass hinsichtlich dieses Mietverhältnisses keine Forderungen mehr offen sind.Im Hinblick auf Punkt 2 Absatz 2, des genannten Mietvertrages gab die Zeugin an, dass sie eine schriftliche Bestätigung der Vermieterin binnen zwei Wochen ab dem heutigen Tag vorlegen werde zum Nachweis, dass hinsichtlich dieses Mietverhältnisses keine Forderungen mehr offen sind. Weiters sagte die Zeugin aus: „Im Hinblick auf den Arbeitsvorvertrag, den mein Ehemann mit der Firma *** abgeschlossen hat, gebe ich an, dass ich mich bemüht habe, eine Arbeitsstelle für meinen Mann zu finden. Über eine Freundin, deren Vater mit dem Chef des Unternehmens befreundet ist, habe ich dann vereinbart bzw. vorgesprochen, ob mein Mann dort arbeiten könne. Ich habe ihm auch Fotos gezeigt und hat sich dieser sofort bereit erklärt, ihm eine Chance zu geben. Es handelte sich damals um Herrn *** persönlich. Bei diesem Gespräch war auch Frau *** anwesend. Mein Ehemann hat Koch/Kellner gelernt. In diesem Unternehmen wäre mein Mann zuständig für die Montage von Leitplanken auf Autobahnen als Hilfsarbeiter. Ich gehe davon aus, dass Herr *** meinen Ehemann deswegen eingestellt hat, um uns zu helfen, da er gesehen hat, dass wir Hilfe brauchen. Seit der Eheschließung war ich jedes zweite Monat bei meinem Mann im Kosovo für drei, vier Tage, manchmal auch für zwei Wochen. Ich habe immer Überstunden gemacht und habe die Arbeitszeit geblockt, um länger im Kosovo bleiben zu können. Ich habe auch schon vor unserer Eheschließung die Ferien und die Freizeit immer im Kosovo verbracht. Mein Mann arbeitet nach wie vor im Familienbetrieb als Koch. Die Familie wohnt auch gemeinsam in einem Haus bzw. in einer Wohnung oberhalb des Restaurants.“ Unter Vorhalt auf dem im Arbeitsvorvertrag genannten Dienstort ***, welcher sich laut Vertreterin der belangten Behörde in *** befindet, gab die Zeugin an: „Es kann sein, dass mein Mann dorthin auf Montage fahren muss. Wenn es notwendig ist, würden wir auch umziehen. Meines Wissens befindet sich die Firma aber in ***. Über einen Dienstort in *** weiß ich also nichts. Mein Ehemann ist im Besitz einer Lenkberechtigung. Ich möchte nicht nach *** übersiedeln. Wenn es jedoch notwendig ist, damit mein Mann nach Österreich kommen kann, würde ich auch nach *** ziehen. Für den Fall, dass mein Ehemann keinen Aufenthaltstitel bekommt, kann ich mir die Zukunft nicht vorstellen. Ob ich dann in den Kosovo ziehen würde, weiß ich nicht.“ Zu Einvernahme der zur Verhandlung entschuldigterweise nicht erschienenen Zeugin, welche zu dem in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zur Firma *** einvernommen werden sollte, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Mit Schriftsatz vom *** teilte der Beschwerdeführer mit, dass es sich bei der Bezeichnung des Mietgegenstandes in dem mit Urkundenlage vom *** vorgelegten Mietvertrag um einen Tippfehler handle, welcher der Vermieterin zuzurechnen sei. Dem nunmehr abgeschlossenen Mietvertrag zwischen *** und der *** sei nunmehr zu entnehmen, dass Vertragsgegenstand die Wohnung in der Stiege ***, Erdgeschoß, Top *** sei. Die korrigierte Fassung des Mietvertrages wurde mit diesem Schriftsatz übermittelt. Weiters wurde mit dem genannten Schriftsatz ein Schreiben der *** vom *** übermittelt, welchem zu entnehmen sei, dass die Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers auf sämtliche Mietrechte im Zusammenhang mit der Wohnung zugunsten der Tochter verzichtet habe. Der bereits bezahlte Finanzierungsbeitrag von € 8.936,65 sei auf die Tochter übertragen worden. Es seien lediglich Gebührenkosten in der Höhe von € 160,58 zu entrichten. Die monatliche Miete ab 1.9.2015 betrage € 365,
  3. Vorgelegt wurde mit dem genannten Schriftsatz auch eine Verzichtserklärung von Frau ***, Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers, sowie ein Vorvertrag vom ***, abgeschlossen zwischen ***, ***, *** in *** und dem Beschwerdeführer. Dem neuen Vorvertrag sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von € 1.374,30 netto ins Verdienen bringen werde. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrage 39 Wochenstunden, die tägliche Arbeitszeit dauere von 8 bis 16:30 Uhr. Der Dienstort sei jeweils die Betriebsstelle des Dienstgebers, welche dem Dienstnehmer seitens des Dienstgebers zugeordnet werde. Der arbeitsrechtliche Vorvertrag mit der Firma *** sei einvernehmlich aufgelöst worden, zumal tatsächlich der Dienstort *** in *** vorgesehen gewesen sei. Im Hinblick auf die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, seine Arbeitsleistung in *** zu erbringen. Der Abschluss des neuen arbeitsrechtlichen Vorvertrages sei aus diesen Gründen notwendig gewesen. Weiters vorgelegt wurde ein Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom ***, woraus ersichtlich sei, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Wochengeld von € 40,36 täglich zustehe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers beabsichtige, 12 Monate Kinderbetreuungsgeld zu beziehen und dann einer Beschäftigung nachzugehen. Vorgelegt wurde eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, aus der ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht aufhältig gewesen sei. Dem beigelegten Schreiben der *** vom *** sei zu entnehmen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers € 100,- monatlich für Heizkosten bezahle. Informativ werde mitgeteilt, dass die Bezugshöhe beim Kinderbetreuungsgeld in der Variante 12 Monate € 33,- täglich, somit rund € 1.000,- monatlich netto betrage. Aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde der belangten Behörde dieser Schriftsatz samt beigelegten Urkunden mit der Möglichkeit übermittelt, dazu in der fortgesetzten Verhandlung Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte die Verhandlung vom *** am *** fort. Im Hinblick auf den Schriftsatz des Herrn *** vom *** brachte die Vertreterin der belangten Behörde vor, dass der vorgelegte Arbeitsvorvertrag insoweit nicht hinreichend bestimmt sei, als die vorgesehene Tätigkeit nicht unter Punkt II. angeführt ist.Im Hinblick auf den Schriftsatz des Herrn *** vom *** brachte die Vertreterin der belangten Behörde vor, dass der vorgelegte Arbeitsvorvertrag insoweit nicht hinreichend bestimmt sei, als die vorgesehene Tätigkeit nicht unter Punkt römisch zwei. angeführt ist. Des Weiteren sei dieser Vorvertrag insoweit befristet, als dieser nur gelten solle, wenn bis *** der Aufenthaltstitel erteilt bzw. alle für die legale Beschäftigung erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Darüber hinaus stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer diesen Arbeitsvorvertrag habe unterzeichnen können, da sich dieser im Ausland befinde. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung hat der Zeuge, Herr ***, nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage folgendes angegeben: „Frau *** hat mich angerufen und hat gesagt, dass sie für ihren Mann Arbeit sucht. Sie ist auch persönlich zu mir gekommen und ist bei mir vorstellig geworden. Ich habe Frau *** gefragt, ob ihr Mann schon auf dem Bau gearbeitet hat bzw. Bauarbeiten verrichtet hat, was sie bejaht hat. Bei mir im Unternehmen sind bisher zwei Arbeiter angestellt. Von den beiden Arbeitnehmern ist zurzeit einer Hilfsarbeiter und der andere als Maurer angestellt. Wenn Herr *** kommt, wird dieser als Hilfsarbeiter tätig sein und die anderen beiden machen Maurertätigkeiten. Herr *** soll als Hilfsarbeiter tätig sein. Mein Unternehmen beschäftigt sich mit der Errichtung von Steinmauern. Er soll zunächst im Unternehmen lernen und könnte später als Maurer tätig sein. Mit Herrn *** selbst habe ich keinen Kontakt gehabt. Ich glaube, dass es mit Herrn *** passen wird, weil ich einen Arbeiter suche. Ich habe Frau *** nicht gefragt, wie sie gerade auf mich gekommen ist.“ Die Befristung im Arbeitsvorvertrag, wonach bis *** der Aufenthaltstitel vorliegen müsse bzw. alle für die legale Beschäftigung erforderlichen Bewilligungen, ist für mich nicht relevant. Er kann jederzeit zu mir kommen. Den Arbeitsvorvertrag habe ich geschrieben. Eine Probezeit habe ich darin nicht vereinbart. Ich habe den Arbeitsvorvertrag unterschrieben und danach Frau *** gegeben. Wie die Unterschrift des Herrn *** auf den Vorvertrag kommt, weiß ich nicht. Vielleicht hat sie ihn den Arbeitsvorvertrag gefaxt. Die 1.374,30 Euro netto sind der kollektivvertragliche Lohn für Hilfsarbeiter im Maurergewerbe. Ich habe in Österreich nicht aktiv nach einem Dienstnehmer gesucht. Ich war damals selber Koch und ist es mir nur wichtig, dass ein Arbeitnehmer fleißig arbeitet. Herr *** wird zusätzlich zu meinen bisherigen Arbeitnehmern aufgenommen.“ Unter Vorhalt der bisherigen Ruhendstellung der Gewerbeberechtigungen mit jeweils *** gab der Zeuge an: „Wenn es im Winter schön ist, wird durchgearbeitet. Ich brauche zurzeit einen Arbeiter und habe deshalb Herrn *** die Arbeit angeboten. Ob ich meine Gewerbeberechtigung auch heuer wieder ruhend stellen werde, weiß ich nicht. Im Moment brauche ich einen Arbeiter. Meine Arbeiter wurden in dieser Zeit dann immer abgemeldet und im März wieder angemeldet. Seit ich das Gewerbe habe, habe ich das jeden Winter so gemacht. Für die Arbeit braucht Herr *** keine Lenkberechtigung.“ Die Vertreterin der belangten Behörde brachte abschließend vor, dass der Arbeitsvorvertrag mangelhaft erstellt sei und es sich aus ihrer Sicht um einen Gefälligkeitsvertrag handle, und selbst wenn dies nicht der Fall wäre, aufgrund der bisherigen Ruhendstellung des Gewerbes davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit *** wieder arbeitslos sein werde. Ausgehend von den Angaben der Zusammenführenden werde der erforderliche Richtsatz derzeit nicht erreicht. Beantragt wurde daher, die Beschwerde abzuweisen. Von der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde abschließend vorgebracht, dass im Hinblick auf die Qualität des Arbeitsvorvertrages ein niedrigerer Maßstab angesetzt werden müsse als bei renommierten Betrieben wie zB. der ***. Der Zeuge habe dargelegt, dass er eine Arbeitskraft braucht und diese Tätigkeit als Hilfsarbeiter konkretisiert. Er habe auch dargelegt, dass er nicht aktiv habe suchen können sowie, dass er zurzeit gut gebucht sei und auch nicht vorhergesehen werden könne, wie sich die Wintersaison entwickle und es wieder zu einer Ruhendstellung des Gewerbes kommen wird. Darüber hinaus habe Frau *** mit dem Beschwerdeführer ein Kind bekommen und wurde daher im Sinne des § 11 NAG beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.Darüber hinaus habe Frau *** mit dem Beschwerdeführer ein Kind bekommen und wurde daher im Sinne des Paragraph 11, NAG beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Herr ***, geboren ***, Staatsangehörigkeit: Kosovo, hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines erst Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.Herr ***, geboren ***, Staatsangehörigkeit: Kosovo, hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines erst Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Der Beschwerdeführer war bis dato noch nie in Österreich. Am *** wurde dem Antragsteller ein Quotenplatz zugeteilt. Dem Antrag beigelegt ist u.a. eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, welcher bis *** gültig ist, eine Heiratsurkunde vom *** über die Heirat des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin am ***, eine Geburtsurkunde betreffend den Beschwerdeführer, geboren ***, ein Führungszeugnis des Grundgerichts in *** - Filiale in ***, Republik Kosovo, vom ***, woraus hervorgeht, dass gegen den Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet und dieser nicht verurteilt wurde, ein Zeugnis vom *** des *** in *** zum Nachweis der Sprachkenntnisse auf Stufe A1, einen Kopie des Reisepasses der Ehegattin des Beschwerdeführers, die Aufenthaltstitelkarte der Ehegattin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist mit Frau *** seit *** verheiratet. Diese erwarten ein gemeinsames Kind. Voraussichtlicher Geburtstermin ist der ***. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom *** bezog Frau *** Wochengeld in der Höhe von € 40,36. Vorgesehen ist, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Kinderbetreuungsgeld in der Variante 12 Monate beantragen wird. In dieser Variante gebührt ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 33,- täglich. Frau *** ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“, gültig bis ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am ***.Frau *** ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“, gültig bis ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am ***. Frau *** ist Mieterin einer Wohnung an der Adresse ***, ***, bestehend aus 2 Zimmer, Wohnküche, Vorraum, Bad, WC, Abstellraum, im Ausmaß von insgesamt ca. 71 m². Die monatliche Miete für diese Wohnung beträgt € 365,58 zzgl. € 100 monatlich für Heizung und Warmwasser. Der Mietvertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der im Mietvertrag angeführte Finanzierungsbeitrag wurde bereits vollständig geleistet, wie aus der Bestätigung der Vermieterin vom *** hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einen Arbeitsplatz bei Herrn *** in Aussicht, wo er als Hilfsarbeiter zu einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von Euro 1.374,30 netto zu arbeiten beginnen kann. Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Betreffend die Person der Ehegattin des Beschwerdeführers sind noch 2 Kredite aushaftend. Die monatliche Rate beträgt jeweils ca. € 19,-. Die jeweilige Laufzeit der Kredite endet im Mai bzw. September ***. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie aus den Aussagen der Zeugen Frau *** und Herrn *** ergibt. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel von Frau ***, zu ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer und zum gemeinsamen Kind sind unbestritten geblieben. Dass Frau *** einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, wurde nicht bestritten. Insoweit die belangte Behörde ausführt, dass der gegenständliche Vorvertrag mit Herrn *** nicht den Formalvoraussetzungen eines zivilrechtlichen Vorvertrages entspricht, so ist dem entgegenzuhalten, dass darin die Tätigkeit als Hilfsarbeiter sowie das monatliche Entgelt ausdrücklich angeführt sind. Eine weitere Konkretisierung im Hinblick auf die im Einzelnen zu verrichtenden Tätigkeiten erscheint dem erkennenden Gericht nicht erforderlich. Dass es sich beim gegenständlichen Vorvertrag nur um einen „Gefälligkeitsvertrag“ handle, kann das erkennende Gericht nicht feststellen, da einerseits der Zeuge als zukünftiger Arbeitgeber glaubwürdig dargestellt hat, dass er den Beschwerdeführer einstellen möchte. Zudem gibt es auch keine Hinweise auf eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer bzw. der Frau des Beschwerdeführers und Herrn ***, wonach dieser dem Beschwerdeführer einen Gefallen tun und sich der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aufgrund einer falschen Zeugenaussage aussetzen sollte. Dass der Beschwerdeführer gelernter Koch ist, spricht auch nicht gegen die Aufnahme einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Maurergewerbe, da dafür keine bestimmten Vorkenntnisse gefordert sind. Rechtlich folgt daraus: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. a NAG i.d.F. vor in Kraft treten des BGBl. I Nr. 87/2012 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat.

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG in der Fassung vor in Kraft treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat.

§ 2Abs.

1 Z 6 NAG i.d.F. vor in Kraft treten des BGBl. I Nr. 87/2012 ist Drittstaatsangehörige ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG in der Fassung vor in Kraft treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist Drittstaatsangehörige ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.

Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG i.d.F. vor in Kraft treten des BGBl. I Nr. 87/2012 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 NAG in der Fassung vor in Kraft treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bestimmen: „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63oder 67 FPG besteht;1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 7 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) bestimmen:Paragraph 7, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) bestimmen: „

(1)weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:„
(1)weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  5. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(2)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.“
(2)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.“ § 9b NAV-DV bestimmt:Paragraph 9 b, NAV-DV bestimmt: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist Frau *** als Zusammenführende Besitzerin eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ und wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer bereits ein Quotenplatz zugewiesen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Antrages älter als 21 Jahre und ist mit Frau *** verheiratet. Aus dem gesamten durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich kein Hinweis, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem gesamten durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich kein Hinweis, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreiten würde.Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages zwischen Frau *** und der *** betreffend die Wohnung in ***, ***, nachgewiesen werden. Aufgrund der Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau *** ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurden der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Ebenso wurden der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu beantworten: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sub. lit. aa 1.307,89 Euro.Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub. lit. aa 1.307,89 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 134,59 Euro laut lit. d leg. cit. zur Verfügung stehen.Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 134,59 Euro laut Litera d, leg. cit. zur Verfügung stehen. Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Kreditrückzahlung in Höhe von insgesamt ca. 38,- Euro, der Miete in der Höhe von € 365,58, der Heizkosten in der Höhe von € 100,- und unter Abzug der freien Station in der Höhe von 278,72 Euro, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 1.667,34 Euro. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Finanzierungsbeitrag für die gegenständliche Wohnung bereits zur Gänze entrichtet. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060). Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E 21. Juni 2011, 2009/22/0060). Aufgrund des zu erwartenden Bezugs von Kinderbetreuungsgeld

§ 5cAbs.

1 KBGG in der Höhe von täglich € 33,- und des Anspruchs auf Familienbeihilfe

§ 8Abs. 2 Fam

LAG in der Höhe von monatlich € 109,70 ist in Bezug auf die Ehegattin des Beschwerdeführers jedenfalls für die Dauer von 12 Monaten ab der Geburt des Kindes mit einem Einkommen in der Höhe von ca. € 1.100,- zu rechnen.Aufgrund des zu erwartenden Bezugs von Kinderbetreuungsgeld

Paragraph 5 c, Absatz eins, KBGG in der Höhe von täglich € 33,- und des Anspruchs auf Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 2, FamLAG in der Höhe von monatlich € 109,70 ist in Bezug auf die Ehegattin des Beschwerdeführers jedenfalls für die Dauer von 12 Monaten ab der Geburt des Kindes mit einem Einkommen in der Höhe von ca. € 1.100,- zu rechnen. Aufgrund des prognostizierten Geburtstermines und dem Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung decken sich die Dauer des Aufenthaltstitels, für die der Richtsatz

§ 293

ASVG erreicht werden muss und die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes.Aufgrund des prognostizierten Geburtstermines und dem Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung decken sich die Dauer des Aufenthaltstitels, für die der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG erreicht werden muss und die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes. Darüber hinaus ist in Hinblick auf das in Aussicht stehende Arbeitsverhältnis auszuführen wie folgt: Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E

  1. April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E
  2. Mai 2010, 2008/21/0630) (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche E
  3. April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche E
  4. Mai 2010, 2008/21/0630) (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032). Die Vorlage des Dienstvertrages ist nur einer von vielen möglichen Nachweisen des gesicherten Lebensunterhaltes laut § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV.Die Vorlage des Dienstvertrages ist nur einer von vielen möglichen Nachweisen des gesicherten Lebensunterhaltes laut Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV. Durch Vorlage des Vorvertrages im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen *** besteht für das erkennende Gericht eine hinreichend konkrete Aussicht, der Beschwerdeführer könnte im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie bereits oben ausgeführt, wird der Beschwerdeführer aus diesem Dienstverhältnis ein Einkommen der Höhe von monatlich Euro 1.374,30 netto ins Verdienen bringen. Selbst wenn man annehmen möchte, dass Herr *** sein Gewerbe wieder für eine Zeitdauer von 4 Monaten von Dezember bis März ruhend stellt, ergibt sich ein Nettoeinkommen auf 8 Monate hochgerechnet von € 10.994,
  5. Zusammen mit dem Jahreseinkommen von Frau *** aus Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld ergibt das ein Jahreseinkommen in der Höhe von € 24.194,
  6. Dies wiederum ergibt ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.016,
  7. Damit wird der Richtsatz

§ 293

ASVG bei weitem überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzunehmen, dass der Aufenthalt des Fremden für die Dauer des erteilten Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Damit wird der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG bei weitem überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzunehmen, dass der Aufenthalt des Fremden für die Dauer des erteilten Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.82.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.