2 Z. 2 NÖ BO 2014“ den Auftrag zum Abbruch des Maschinenschuppens „auf der Liegenschaft ***, Grst. Nr. ***, KG *** (an der Anrainergrundgrenze zur Liegenschaft des Grundeigentümers ***) binnen 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides erteilt“ und sich dabei auf die Amtssachverständigengutachten und die Stellungnahme des *** gestützt. Eine Instandsetzung des Maschinenschuppens sei „auf Grund der schlüssigen Ausführungen des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht mehr möglich“. Ein konkreter Sanierungsvorschlag sei von den Beschwerdeführern trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Erklärungen, „wonach die statischen Probleme der Mauer des Maschinenschuppens (zusammenfassend) darauf zurückzuführen wären, dass eine Anschüttung am Nachbargrundstück *** nicht erfolgt sei, Wurzeln eines Baumes vom Nachbargrundstück in den Scheunenbereich ragen, Holz auf dem Nachbargrundstück an der Außenwand gelagert gewesen war, durch welches Druck auf die Mauer gelangt war, durch Bauarbeiten, das Gelände verändert wurde, sodass Oberflächenwasser von der Landesstrasse (unmittelbar) in Richtung Mauer fließen würde und in das Grundmauerwerk eindringt“, seien in diesem Verfahren unbeachtlich, weil es sich ausschließlich um zivilrechtliche Einwände handle.Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister den Beschwerdeführern „
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014“ den Auftrag zum Abbruch des Maschinenschuppens „auf der Liegenschaft ***, Grst. Nr. ***, KG *** (an der Anrainergrundgrenze zur Liegenschaft des Grundeigentümers ***) binnen 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides erteilt“ und sich dabei auf die Amtssachverständigengutachten und die Stellungnahme des *** gestützt. Eine Instandsetzung des Maschinenschuppens sei „auf Grund der schlüssigen Ausführungen des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht mehr möglich“. Ein konkreter Sanierungsvorschlag sei von den Beschwerdeführern trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Erklärungen, „wonach die statischen Probleme der Mauer des Maschinenschuppens (zusammenfassend) darauf zurückzuführen wären, dass eine Anschüttung am Nachbargrundstück *** nicht erfolgt sei, Wurzeln eines Baumes vom Nachbargrundstück in den Scheunenbereich ragen, Holz auf dem Nachbargrundstück an der Außenwand gelagert gewesen war, durch welches Druck auf die Mauer gelangt war, durch Bauarbeiten, das Gelände verändert wurde, sodass Oberflächenwasser von der Landesstrasse (unmittelbar) in Richtung Mauer fließen würde und in das Grundmauerwerk eindringt“, seien in diesem Verfahren unbeachtlich, weil es sich ausschließlich um zivilrechtliche Einwände handle. In der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufung brachten sie u.a. vor, dass für den Maschinenschuppen eine Baubewilligung und eine Benützungsbewilligung vorliegen, sodass sich die Behörde nicht auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 stützen könne. Der Bescheid könne sich auch nicht auf § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 stützen, da weder mehr als die Hälfte des Schuppens (sondern höchstens ein Drittel) unbenützbar geworden noch ein Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 in Bescheidform ergangen sei. Weiters fehlten Ermittlungsschritte zum Vorliegen eines Baugebrechens, zum Umfang der Unbenutzbarkeit des Maschinenschuppens und zur allfälligen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht zur Gänze. In der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufung brachten sie u.a. vor, dass für den Maschinenschuppen eine Baubewilligung und eine Benützungsbewilligung vorliegen, sodass sich die Behörde nicht auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 stützen könne. Der Bescheid könne sich auch nicht auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 stützen, da weder mehr als die Hälfte des Schuppens (sondern höchstens ein Drittel) unbenützbar geworden noch ein Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 in Bescheidform ergangen sei. Weiters fehlten Ermittlungsschritte zum Vorliegen eines Baugebrechens, zum Umfang der Unbenutzbarkeit des Maschinenschuppens und zur allfälligen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht zur Gänze. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Behörde vom ***, ***, wurde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der Bescheid auf § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 stütze; dessen Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag seien erfüllt. Die bloße Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle durch die Baubehörde führe nicht zu einer Aufhebung (unter Verweis auf VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Behörde vom ***, ***, wurde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der Bescheid auf Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 stütze; dessen Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag seien erfüllt. Die bloße Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle durch die Baubehörde führe nicht zu einer Aufhebung (unter Verweis auf VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu ihn aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen; im wesentlichen mit folgender Begründung: Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 sei die Behörde auf Grundlage dieser Bestimmung nur berechtigt, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Für einen Abbruchauftrag verbleibe kein Raum, denn ein Instandsetzungsauftrag könne nicht auf den Verlust eines Rechts (der bestehenden Baubewilligung) hinauslaufen. Für einen solchen schwerwiegenden Eingriff sehe § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 ein strengeres abgestuftes Regime vor. Im Anlassfall des von der Behörde zitierten VwGH-Erkenntnisses sei keine Baubewilligung vorgelegen und es um das Verhältnis zwischen § 29 und § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 gegangen. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, seien auch die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht gegeben.In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu ihn aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen; im wesentlichen mit folgender Begründung: Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 sei die Behörde auf Grundlage dieser Bestimmung nur berechtigt, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Für einen Abbruchauftrag verbleibe kein Raum, denn ein Instandsetzungsauftrag könne nicht auf den Verlust eines Rechts (der bestehenden Baubewilligung) hinauslaufen. Für einen solchen schwerwiegenden Eingriff sehe Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 ein strengeres abgestuftes Regime vor. Im Anlassfall des von der Behörde zitierten VwGH-Erkenntnisses sei keine Baubewilligung vorgelegen und es um das Verhältnis zwischen Paragraph 29 und Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 gegangen. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, seien auch die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 nicht gegeben. Die Behörde hat die Beschwerde mit dem (seit Dezember ***) geführten Akt, auf dem die bisher wiedergegebene Chronologie fußt, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin der Behörde aufgetragen, sämtliche auf den gegenständlichen Maschinenschuppen bezughabenden (historischen) Originalakten vorzulegen. Daraus ergibt sich folgendes: Laut Aktenlage wurde die (dann in Rechtskraft erwachsene) Baubewilligung am *** erteilt. Mit Schreiben vom *** erteilte die Baubehörde – nachdem am *** festgestellt worden war, dass „die Bauausführung nicht nach der N.Österr. Bauordnung durchgeführt“ worden sei - den „Auftrag, durch einen Baumeister das Fundament tragsicher herzustellen, da eine Einsturzgefahr bestehen könnte“. Im Protokoll einer Ortsaugenscheinsverhandlung vom *** ist u.a. niedergeschrieben, dass das – ohne Aufsicht der Baufirma ausgeführte - Fundament des Maschinenschuppens „nicht ordnungsgemäß hergestellt“ worden sei („nur Mauersand“ zur Ausfüllung, „äuserst wenig Zement“) und von der Baubehörde angeordnet werde, dass bis *** die – verfahrensgegenständliche – Mauer so unterfangen bzw. saniert werde, dass sie standfest sei. Ebenso seien die Fundamente bis auf frostfreie Tiefe zu führen. Über die ordnungsgemäße Sanierung sei „eine schriftliches Attest vorzulegen“. Im Protokoll über Endbeschau vom *** findet sich nur die Passage, dass „über die ordnungsgemäße Sanierung der Außenmauerseite an der Anrainerseite *** das diesbezüglich abverlangte Attest noch fehlt“; danach findet sich im Akt ein – aus einem Satz bestehendes, an die Baubehörde adressiertes - Schreiben des Baumeisters *** vom ***: „Wir bestätigen hiermit die ordnungsgemäße Sanierung der Fundamentmauer des Maschinenschuppens im Hause *** und *** ***.“ Die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus und den Maschinenschuppen wurde schlussendlich mit Bescheid vom *** erteilt. In dessen Spruch und Begründung finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass damit irgendwelche Projektsänderungen bewilligt würden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)
1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
Z. 8, die Erstattung einer Anzeige
1 Z. 6 oder einer Meldung
1 Z. 5 NÖ BO 2014) durchzusetzen. Die NÖ BO 2014 lastet den Eigentümern keine über § 34 NÖ BO 2014 hinausgehende qualifizierte Instandsetzungs- oder Herstellungsmaßnahme auf, welche die Erlassung eines Instandsetzungsauftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit gerechtfertigt erscheinen ließe (vgl. zur Vorgängerbestimmung: VwGH vom 28.3.2000, 99/05/0269). Somit war die Behörde nicht berechtigt, (nur) den Totalabbruch (als wirtschaftliche Variante) anzuordnen. Die Beschwerdeführer sind
NÖ BO 2014 nämlich nur verpflichtet, von der Behörde festgestellte Baugebrechen zu beheben und das Gebäude wieder in einen konsensgemäßen Zustand zu versetzen (vgl. VwGH vom 19.12.2000, 2000/05/0205). Die Behörde hat dabei den Instandsetzungsauftrag so exakt zu formulieren, dass er – wenn nötig – auch vollstreckt werden kann. Wie schon zu den Vorgängerbestimmungen der NÖ BO 1976 und NÖ BO 1996 ausgeführt wurde, ist– entgegen der Ansicht der Behörde - aufgrund des Wortlautes des Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 die wirtschaftliche Zumutbarkeit bei Instandsetzungsaufträgen nicht zu prüfen. Im Rahmen der von den Baubehörden anzuwendenden Vorschriften bleibt nämlich für die Gebäudeeigentümer grundsätzlich die Möglichkeit, eine Abtragung des Gebäudes (weil für sie nicht mehr sanierungswert) dem Gesetz entsprechend (durch Beantragung einer Bewilligung
Paragraph 14, Ziffer 8,, die Erstattung einer Anzeige
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, oder einer Meldung
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ BO 2014) durchzusetzen. Die NÖ BO 2014 lastet den Eigentümern keine über Paragraph 34, NÖ BO 2014 hinausgehende qualifizierte Instandsetzungs- oder Herstellungsmaßnahme auf, welche die Erlassung eines Instandsetzungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 nur unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit gerechtfertigt erscheinen ließe vergleiche zur Vorgängerbestimmung: VwGH vom 28.3.2000, 99/05/0269). Somit war die Behörde nicht berechtigt, (nur) den Totalabbruch (als wirtschaftliche Variante) anzuordnen. Die Beschwerdeführer sind
Paragraph 34, NÖ BO 2014 nämlich nur verpflichtet, von der Behörde festgestellte Baugebrechen zu beheben und das Gebäude wieder in einen konsensgemäßen Zustand zu versetzen vergleiche VwGH vom 19.12.2000, 2000/05/0205). Die Behörde hat dabei den Instandsetzungsauftrag so exakt zu formulieren, dass er – wenn nötig – auch vollstreckt werden kann. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren genügt somit aus mehreren Gründen nicht den vom Höchstgericht angeführten Anforderungen. Die Rechtsansicht der Behörde, es sei aufgrund der Schiefstellung der Mauer bzw. der Pfeiler einzig und allein der Abbruch (und nicht die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes) anzuordnen, ist der Grund für diese Feststellungsmängel.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127, S. 137).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127, S. 137). Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (durch Recherche in allen bezughabenden Bauakten und Einholung eines Sachverständigengutachtens, worin die Abweichungen der Bauausführung vom Konsens bestehen) durch das Verwaltungsgericht gegenüber der Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da u.a. sowohl die Behörde einschließlich der Amtssachverständigen als auch die Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache bereits vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihnen nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (durch Recherche in allen bezughabenden Bauakten und Einholung eines Sachverständigengutachtens, worin die Abweichungen der Bauausführung vom Konsens bestehen) durch das Verwaltungsgericht gegenüber der Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da u.a. sowohl die Behörde einschließlich der Amtssachverständigen als auch die Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache bereits vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihnen nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.859.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.