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{'item': 'LVwG-S-663/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-663/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau ***, Fa. ***, ***, *** (Ungarn), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Erklärung des Verfalls einer vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau ***, Fa. ***, ***, *** (Ungarn), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, betreffend Erklärung des Verfalls einer vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), den BESCHLUSS gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde gemäß § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die am *** in der Höhe von 200,-- Euro vorläufig eingehobene Sicherheit wegen einer Übertretung nach § 42 Abs. 6 StVO gegenüber Herrn ***, ***, *** (Ungarn) für verfallen erklärt.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die am *** in der Höhe von 200,-- Euro vorläufig eingehobene Sicherheit wegen einer Übertretung nach Paragraph 42, Absatz 6, StVO gegenüber Herrn ***, ***, *** (Ungarn) für verfallen erklärt. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass der begründete Verdacht bestanden hätte, dass Herr *** die in der beiliegenden Anzeige angeführte Verwaltungsübertretung begangen und sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen hätte. Die Bestrafung sei erfolgt, da kein Lärmgutachten mitgeführt worden sei. Das nachgereichte Schreiben vom ***, nämlich die Erneuerung des Lärmgutachtens, sei nach der Tatzeit erfolgt.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Am ***, 14.09 Uhr, richtete Frau ***, Fa. ***, ***, *** (Ungarn) an die Verwaltungsbehörde folgendes E-Mail: „Sehr geehrte Damen/Herren, ich habe Ihres Brief bekommen, aber ich verstehe nicht, warum es keine Rückzahlung gibt. Wir haben die Dokumente für Ihnen geschickt, deshalb haben wir noch nicht mehr Papierschuld, warum wir die Strafe bekommen. Bitte prüfen Sie dieses Fall nocheinmal. Wir warten auf Ihre Meldung. Danke im Voraus!“ Nachdem mit E-Mail vom *** von der Verwaltungsbehörde, gerichtet an die Fa. ***, unter Zitierung der Bestimmung des § 42 StVO darauf hingewiesen wurde, dass ein entsprechendes Lärmgutachten von Herrn *** zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Verkehrsinspektion ***, nicht mitgeführt worden sei, eine Nachreichung des Lärmgutachtens, welches erst am *** verlängert worden sei, daher nicht zweckdienlich sei, da die Einhebung der Sicherheitsleistung wegen des Nichtmitführens des Lärmgutachtens erfolgt sei und auf die Möglichkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen den Verfallsbescheid verwiesen werde, wurde wiederum von Frau ***, Fa. ***, am ***, 14.19 Uhr, folgendes ergänzende E-Mail an die Verwaltungsbehörde gerichtet:Nachdem mit E-Mail vom *** von der Verwaltungsbehörde, gerichtet an die Fa. ***, unter Zitierung der Bestimmung des Paragraph 42, StVO darauf hingewiesen wurde, dass ein entsprechendes Lärmgutachten von Herrn *** zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Verkehrsinspektion ***, nicht mitgeführt worden sei, eine Nachreichung des Lärmgutachtens, welches erst am *** verlängert worden sei, daher nicht zweckdienlich sei, da die Einhebung der Sicherheitsleistung wegen des Nichtmitführens des Lärmgutachtens erfolgt sei und auf die Möglichkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen den Verfallsbescheid verwiesen werde, wurde wiederum von Frau ***, Fa. ***, am ***, 14.19 Uhr, folgendes ergänzende E-Mail an die Verwaltungsbehörde gerichtet: „Guten Tag, wir verstehen, was Sie geschrieben haben, aber wir denken so, dass diese Summe (200eur) ist zu hoch, um ein Dokument zu fehlen. Für der Fahrer ist diese Summe 1,5 Woche Gehalt, und hat 3 Kinder. Dieser Fall ist ein großes Problem für ihm. Danke im Voraus Ihre freundliches Verständniss.“
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom *** wurde der Beschuldigte, Herr ***, vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht von Frau *** bzw. der Fa. *** vorzulegen, sollte eine Bevollmächtigung erteilt worden sein, und im Übrigen bekanntzugeben, ob sich die (allfällige) Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe bzw. des verfallen erklärten Betrages richtet, dies bejahendenfalls unter Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse des Vermögens, der Schulden und der Sorgepflichten. Binnen der gesetzten Frist ist keine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu eingelangt.Mit Schreiben vom *** wurde der Beschuldigte, Herr ***, vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht von Frau *** bzw. der Fa. *** vorzulegen, sollte eine Bevollmächtigung erteilt worden sein, und im Übrigen bekanntzugeben, ob sich die (allfällige) Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe bzw. des verfallen erklärten Betrages richtet, dies bejahendenfalls unter Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse des Vermögens, der Schulden und der Sorgepflichten. Binnen der gesetzten Frist ist keine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu eingelangt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt zu GZ. ***.
  6. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): „

(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“ § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“„Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“ § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ § 10 AVG:Paragraph 10, AVG: „
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“ § 13 Abs. 3 AVG:Paragraph 13, Absatz 3, AVG: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  1. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
  3. Erwägungen: Unter Zugrundelegung der Aktenlage sowie der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: In den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsgerichtes, sohin im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, wird hinsichtlich der Beschwerdelegitimation nicht mehr direkt an die Parteistellung im Verwaltungsverfahren angeknüpft, maßgeblich ist vielmehr gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, dass der Beschwerdeführer die Verletzung von subjektiven Rechten behauptet.In den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsgerichtes, sohin im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, wird hinsichtlich der Beschwerdelegitimation nicht mehr direkt an die Parteistellung im Verwaltungsverfahren angeknüpft, maßgeblich ist vielmehr gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, dass der Beschwerdeführer die Verletzung von subjektiven Rechten behauptet. Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin für den Adressaten des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde, nämlich den Beschuldigten Herrn ***, demnach eine Beschwerdelegitimation. Tatsächlich wurde von Herrn *** persönlich keine Beschwerde erhoben, sondern wurden von Frau „***, ***“ nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Verfallsbescheides zwei E-Mails, nämlich jenes vom *** und jenes vom ***, an die Verwaltungsbehörde gerichtet. Aus dem Inhalt dieser beiden E-Mails ergibt sich auch unzweifelhaft, dass sich nicht Herr *** selbst, sondern die Fa. *** gegen den Verfallsbescheid wendet, indem mehrfach die „Wir-Form“ gewählt wurde („wir haben die Dokumente geschickt“, es sei nicht verständlich, warum „wir die Strafe bekommen“, „wir verstehen, was sie geschrieben haben“, „wir denken so, dass“ die Strafe zu hoch ist). Zudem ergibt sich aus den beiden E-Mails eindeutig als Absender eben nicht Herr ***, sondern Frau *** als offensichtliche Mitarbeiterin der Fa. ***. Hinweise auf ein Bevollmächtigungsverhältnis zwischen dem Beschuldigten *** und der Fa. *** bzw. Frau *** ist dem gesamten verwaltungsbehördlichen Akt, sohin insbesondere auch nicht diesen beiden E-Mails zu entnehmen. Aus dem Akt der Verwaltungsbehörde ergibt sich nicht einmal in eindeutiger Weise, dass Herr *** bei der Fa. *** beschäftigt war bzw. ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem dazu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Insbesondere ist ein ihn „Wir-Form“ abgefasstes Rechtsmittel wie im gegenständlichen Fall mit zusätzlicher firmenmäßiger Fertigung eines Unternehmens nicht dem Beschuldigten als der strafrechtlich verantwortlichen physischen Person, dem die alleinige Rechtsmittellegitimation zusteht, zuzurechnen (vgl. VwGH 06.08.1983, 83/10/0077).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem dazu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Insbesondere ist ein ihn „Wir-Form“ abgefasstes Rechtsmittel wie im gegenständlichen Fall mit zusätzlicher firmenmäßiger Fertigung eines Unternehmens nicht dem Beschuldigten als der strafrechtlich verantwortlichen physischen Person, dem die alleinige Rechtsmittellegitimation zusteht, zuzurechnen vergleiche VwGH 06.08.1983, 83/10/0077). Im gegenständlichen Fall besteht sohin kein Zweifel daran, dass Frau *** als offensichtliche Mitarbeiterin der Fa. *** gegen den Verfallsbescheid der Verwaltungsbehörde auftrat, ohne dass der Nachweis eines Bevollmächtigungsverhältnisses durch den Beschuldigten *** vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen, wobei in Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages eine Bevollmächtigungsurkunde vorzulegen ist, wonach das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (vgl. dazu VwGH 21.05.2012, 2008/10/0085). Dem dementsprechenden Verbesserungsauftrag ist der Beschuldigte jedoch nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass keine Bevollmächtigung der *** bzw. der *** durch den Beschuldigten vorliegt, aufgrund dessen die Beschwerde mangels Bevollmächtigung zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen, wobei in Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages eine Bevollmächtigungsurkunde vorzulegen ist, wonach das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat vergleiche dazu VwGH 21.05.2012, 2008/10/0085). Dem dementsprechenden Verbesserungsauftrag ist der Beschuldigte jedoch nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass keine Bevollmächtigung der *** bzw. der *** durch den Beschuldigten vorliegt, aufgrund dessen die Beschwerde mangels Bevollmächtigung zurückzuweisen war. Es war sohin auch nicht mehr weiter darauf einzugehen, ob die Beschwerde insbesondere mangels ausdrücklichen Begehrens den inhaltlichen Erfordernissen des § 9 VwGVG gerecht wird.Es war sohin auch nicht mehr weiter darauf einzugehen, ob die Beschwerde insbesondere mangels ausdrücklichen Begehrens den inhaltlichen Erfordernissen des Paragraph 9, VwGVG gerecht wird. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wird die zu lösen gewesene Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wird die zu lösen gewesene Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.663.001.2015

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