1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung
Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung). Die *** hat daher entgegen § 33 Abs. 1 und 1a ASVG die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.Die *** hat daher entgegen Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Strafe und die Erteilung einer Ermahnung. Er führte aus, er habe mit den drei Arbeitern im Zuge des Vorstellungsgespräches vereinbart, dass diese auf der Baustelle in *** arbeiten könnten. Vor Arbeitsantritt seien aber die entsprechenden Papiere beizubringen und müsse die Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorgenommen werden. Nach dem Vorstellungsgespräch habe der Beschwerdeführer einem der Arbeiter, Herrn ***, am *** die Baustelle in *** gezeigt und diesem erklärt, welche Arbeiten durchgeführt werden müssten. Bei dieser Gelegenheit habe er erneut die Papiere, welche im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) notwendig seien, damit die Drei in Österreich arbeiten dürften, urgiert, und habe mit Herrn *** vereinbart, dass diese vor Arbeitsantritt am Montag, ***, von allen Drei an ihn ausgehändigt würden und er sodann die zuständige Anmeldung beim Krankenversicherungsträger vornehmen werde. Danach könnte mit den Arbeiten auf der Baustelle begonnen werden. Es sei ihm von Herrn *** zugesichert worden, dass sie die Papiere am Montag mitbringen und erst dann zu arbeiten beginnen würden, wenn von ihm die erforderlichen behördlichen Schritte gesetzt worden seien. Sollten die drei Arbeiter tatsächlich bereits am *** und am *** auf der Baustelle Arbeiten verrichtet haben, so sei dies nicht im Auftrag des Beschwerdeführers bzw. der *** geschehen. Vereinbart sei gewesen, dass das Arbeitsverhältnis am Montag, ***, nach Vorlage der Papiere und nach Vornahme der Anmeldung, beginnen hätte sollen. Tatsache sei, dass am *** und am *** kein Beschäftigungsverhältnis der drei Arbeiter mit der *** bestanden habe. Da der Beschwerdeführer am *** nicht, wie geplant, bereits am Morgen zu der Baustelle in *** habe fahren können, sondern erst am Nachmittag, könne es sein, dass den drei Arbeitern der Ernst der Lage betreffend die erforderlichen Papiere und die Anmeldung nicht bewusst gewesen sei und diese sich gedacht hätten, dass sie schon mit den Arbeiten beginnen könnten, da der Beschwerdeführer sicherlich bald auf die Baustelle kommen würde. Dieses Verhalten der Arbeiter könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen werden, da dieser ausdrücklich die Anweisung erteilt habe, dass erst nach der Übergabe der erforderlichen Papiere und nach der erforderlichen Anmeldung zu arbeiten begonnen werden hätte dürfen. Zum Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei habe somit kein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis mit der *** vorgelegen. Zur Ansicht der Behörde, wonach die Erteilung von Weisungen an Arbeitnehmer für ein ausreichendes Kontrollsystem nicht ausreiche, da er auch für den Fall des eigenmächtigen Handelns durch Arbeitnehmer Vorsorge zu treffen habe, werde festgestellt, dass ein solches Kontrollsystem in der Praxis wohl kaum durchführbar sei. Es sei einem Dienstgeber nicht zuzumuten, nahezu täglich sämtliche – im konkreten Fall – Baustellen zu kontrollieren, um nachzusehen, ob sich unter Umständen eine unbefugte Person auf der Baustelle befinde. Der Beschwerdeführer habe betreffend die drei Arbeiter zwar die Absicht gehabt, diese bei der *** zu beschäftigen. Ein aufrechtes Dienstverhältnis habe jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei noch nicht vorgelegen. Den Arbeitern sei lediglich ein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt worden, dies unter der aufschiebenden Bedingung, dass die erforderlichen Papiere vorgelegt würden und vom Beschwerdeführer die Anmeldung zum Krankenversicherungsträger vorgenommen werde. Da somit noch kein aufrechtes Dienstverhältnis der drei Arbeiter mit der *** bestanden hätte, habe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen. Selbst wenn der Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht worden sei bzw. als verwirklicht worden erscheine, sei dem Beschwerdeführer subjektiv kein Verschulden, nicht einmal Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, anzulasten. Aus diesem Grund werde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen sein.Da somit noch kein aufrechtes Dienstverhältnis der drei Arbeiter mit der *** bestanden hätte, habe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen. Selbst wenn der Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht worden sei bzw. als verwirklicht worden erscheine, sei dem Beschwerdeführer subjektiv kein Verschulden, nicht einmal Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, anzulasten. Aus diesem Grund werde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen sein. Überdies sei die Behörde der Pflicht, wenn dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich Rechnung getragen würde, Bescheide zu begründen (§ 58 Abs. 2 AVG), nicht nachgekommen. Das bloße Zitieren von Gesetzesstellen und Rechtssätzen habe keinerlei Begründungswert.(Paragraph 58, Absatz 2, AVG), nicht nachgekommen. Das bloße Zitieren von Gesetzesstellen und Rechtssätzen habe keinerlei Begründungswert. Soweit die Behörde auf Seite 5 ihres Bescheides anführe, „sofern Ihnen die Beschäftigung der oben angeführten Personen nicht bekannt war, ist daher Fahrlässigkeit vorzuwerfen,…“ sei erneut darauf zu verweisen, dass noch kein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Soweit die Behörde die Ansicht vertrete, dass dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, da er nicht für ein ausreichendes Kontrollsystem gesorgt habe, hätte die Behörde konkret angeben müssen, welche – dem Beschwerdeführer zumutbaren – Maßnahmen er noch hätte ergreifen müssen, um ein ausreichendes Kontrollsystem zu gewährleisten. Da das Fehlen jeglicher Begründung eines Bescheides Willkür darstelle, sei der Bescheid auch wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragte ferner, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit dem Verfahren *** (Bezirkshauptmannschaft X, Verwaltungsstrafverfahren AuslBG) zu verbinden, da den beiden Verfahren der gleiche Sachverhalt zu Grunde zu legen sei.Der Beschwerdeführer beantragte ferner, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit dem Verfahren *** (Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Verwaltungsstrafverfahren AuslBG) zu verbinden, da den beiden Verfahren der gleiche Sachverhalt zu Grunde zu legen sei. Auch verwies der Beschwerdeführer auf das ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.08.2015 zu LVwG-AM-14-0170 (Bestrafung wegen Übertretungen des AuslBG). Eine Bestrafung wegen Übertretungen des ASVG im gegenständlichen Verfahren stelle sohin eine Doppelbestrafung dar.Auch verwies der Beschwerdeführer auf das ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.08.2015 zu , LVwG-AM-14-0170 (Bestrafung wegen Übertretungen des AuslBG). Eine Bestrafung wegen Übertretungen des ASVG im gegenständlichen Verfahren stelle sohin eine Doppelbestrafung dar. Ergänzend brachte der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vor, wenn man zu Grund lege, dass das Gespräch des Beschwerdeführers mit Herrn *** am ***, zwischen 09:00 Uhr und 09:30 Uhr, stattgefunden habe und dass die anderen Beiden noch nicht anwesend gewesen seien, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Leute am *** acht Stunden gearbeitet hätten. Dies im Hinblick auf die Dämmerungsverhältnisse. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu eine öffentliche mündliche Verhandlung
GVG) durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, ***, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, des darin enthaltenen Strafantrages der Finanzpolizei, *** vom *** samt je einem in bosnischer Sprache abgefassten Personalblatt, persönlich jeweils am *** ausgefüllt von
Paragraph 44, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, des darin enthaltenen Strafantrages der Finanzpolizei, *** vom *** samt je einem in bosnischer Sprache abgefassten Personalblatt, persönlich jeweils am *** ausgefüllt von
2, 1. Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, eins, Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. § 33
G von vorneherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Dienstgebers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.Übertretungen des Paragraph 33, ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht
Paragraph 5, Absatz eins,, zweiter Satz, VStG von vorneherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Dienstgebers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Im konkreten Fall waren die Dienstnehmereigenschaft der drei Arbeiter, ebenso wie die Dienstgebereigenschaft der ***, auf Grund des erzielten Beweisergebnisses nicht in Zweifel zu ziehen. Entscheidend war die Frage, ob die drei Arbeiter im Tatbegehungszeitraum eigenmächtig – d.h. ohne ein zumutbares Wissen der verantwortlichen Organe der *** – auf der Baustelle gearbeitet haben und ob die vorgeschriebenen Anmeldungen beim zuständigen Krankenversicherungsträger ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt worden sind. Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, das verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. Erkenntnis VwGH Zl. 2012/08/0260).Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, das verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche Erkenntnis VwGH Zl. 2012/08/0260). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss (vgl. zuletzt etwa auch das Erkenntnis des VwGH vom
G) idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der vorgesehene Strafrahmen wurde bereits oben wiedergegeben.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar. Es genügt daher eine fahrlässige Tatbegehung. Dem Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Tatbegehungen zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Bei Anwendung der ihm zumutbaren, pflichtgemäßen Sorgfalt hätte er eine unbefugte Arbeitsaufnahme durch die drei Arbeiter verhindern können und müssen bzw. in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben für eine entsprechende Anmeldung der drei Personen zur Pflichtversicherung Sorge tragen müssen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, war ein ausreichendes Kontrollsystem, welches eine unbefugte Arbeitsaufnahme vor Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger auf der Baustelle verhindern hätte können, nicht vorhanden. Von folgenden aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers war auszugehen: Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.700,--. Er hat Sorgepflichten für zwei nicht selbsterhaltungsfähige Kinder. Er ist Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses und ist mit Kreditrückzahlungen belastet, welche sich monatlich auf € 600,-- belaufen. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Als mildernd wurde (auf Grund des Vorliegens einer nicht einschlägigen, rechtskräftigen und nicht getilgten Vormerkung) ebenfalls kein Umstand zu werten. Das erkennende Gericht erachtete die von der Behörde verhängten Strafen, welche ohnedies die gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafen innerhalb des gesetzlich möglichen Strafrahmens darstellen, als nicht unangemessen hoch. Auch die angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen waren als adäquat festgesetzt einzustufen. Die verhängten Strafen sollen geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten und gerade noch generalpräventive Wirkung erzeugen können.
F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich jeweils nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich jeweils nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Da weder von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war, noch die Folgen der Taten als unbedeutend einzustufen waren, hatte auch nicht die Anwendung des § 111 Abs. 2, letzter Satz, ASVG zu erfolgen.Da weder von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war, noch die Folgen der Taten als unbedeutend einzustufen waren, hatte auch nicht die Anwendung des Paragraph 111, Absatz 2,, letzter Satz, ASVG zu erfolgen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AM.14.0169
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.