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{'item': 'LVwG-AM-14-0169'}

Obsah (6)§ 33§ 44§ 4§ 5§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AM-14-0169 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 33Abs.

1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung

Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung). Die *** hat daher entgegen § 33 Abs. 1 und 1a ASVG die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.Die *** hat daher entgegen Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Strafe und die Erteilung einer Ermahnung. Er führte aus, er habe mit den drei Arbeitern im Zuge des Vorstellungsgespräches vereinbart, dass diese auf der Baustelle in *** arbeiten könnten. Vor Arbeitsantritt seien aber die entsprechenden Papiere beizubringen und müsse die Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorgenommen werden. Nach dem Vorstellungsgespräch habe der Beschwerdeführer einem der Arbeiter, Herrn ***, am *** die Baustelle in *** gezeigt und diesem erklärt, welche Arbeiten durchgeführt werden müssten. Bei dieser Gelegenheit habe er erneut die Papiere, welche im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) notwendig seien, damit die Drei in Österreich arbeiten dürften, urgiert, und habe mit Herrn *** vereinbart, dass diese vor Arbeitsantritt am Montag, ***, von allen Drei an ihn ausgehändigt würden und er sodann die zuständige Anmeldung beim Krankenversicherungsträger vornehmen werde. Danach könnte mit den Arbeiten auf der Baustelle begonnen werden. Es sei ihm von Herrn *** zugesichert worden, dass sie die Papiere am Montag mitbringen und erst dann zu arbeiten beginnen würden, wenn von ihm die erforderlichen behördlichen Schritte gesetzt worden seien. Sollten die drei Arbeiter tatsächlich bereits am *** und am *** auf der Baustelle Arbeiten verrichtet haben, so sei dies nicht im Auftrag des Beschwerdeführers bzw. der *** geschehen. Vereinbart sei gewesen, dass das Arbeitsverhältnis am Montag, ***, nach Vorlage der Papiere und nach Vornahme der Anmeldung, beginnen hätte sollen. Tatsache sei, dass am *** und am *** kein Beschäftigungsverhältnis der drei Arbeiter mit der *** bestanden habe. Da der Beschwerdeführer am *** nicht, wie geplant, bereits am Morgen zu der Baustelle in *** habe fahren können, sondern erst am Nachmittag, könne es sein, dass den drei Arbeitern der Ernst der Lage betreffend die erforderlichen Papiere und die Anmeldung nicht bewusst gewesen sei und diese sich gedacht hätten, dass sie schon mit den Arbeiten beginnen könnten, da der Beschwerdeführer sicherlich bald auf die Baustelle kommen würde. Dieses Verhalten der Arbeiter könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen werden, da dieser ausdrücklich die Anweisung erteilt habe, dass erst nach der Übergabe der erforderlichen Papiere und nach der erforderlichen Anmeldung zu arbeiten begonnen werden hätte dürfen. Zum Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei habe somit kein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis mit der *** vorgelegen. Zur Ansicht der Behörde, wonach die Erteilung von Weisungen an Arbeitnehmer für ein ausreichendes Kontrollsystem nicht ausreiche, da er auch für den Fall des eigenmächtigen Handelns durch Arbeitnehmer Vorsorge zu treffen habe, werde festgestellt, dass ein solches Kontrollsystem in der Praxis wohl kaum durchführbar sei. Es sei einem Dienstgeber nicht zuzumuten, nahezu täglich sämtliche – im konkreten Fall – Baustellen zu kontrollieren, um nachzusehen, ob sich unter Umständen eine unbefugte Person auf der Baustelle befinde. Der Beschwerdeführer habe betreffend die drei Arbeiter zwar die Absicht gehabt, diese bei der *** zu beschäftigen. Ein aufrechtes Dienstverhältnis habe jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei noch nicht vorgelegen. Den Arbeitern sei lediglich ein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt worden, dies unter der aufschiebenden Bedingung, dass die erforderlichen Papiere vorgelegt würden und vom Beschwerdeführer die Anmeldung zum Krankenversicherungsträger vorgenommen werde. Da somit noch kein aufrechtes Dienstverhältnis der drei Arbeiter mit der *** bestanden hätte, habe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen. Selbst wenn der Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht worden sei bzw. als verwirklicht worden erscheine, sei dem Beschwerdeführer subjektiv kein Verschulden, nicht einmal Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, anzulasten. Aus diesem Grund werde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen sein.Da somit noch kein aufrechtes Dienstverhältnis der drei Arbeiter mit der *** bestanden hätte, habe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen. Selbst wenn der Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht worden sei bzw. als verwirklicht worden erscheine, sei dem Beschwerdeführer subjektiv kein Verschulden, nicht einmal Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, anzulasten. Aus diesem Grund werde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen sein. Überdies sei die Behörde der Pflicht, wenn dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich Rechnung getragen würde, Bescheide zu begründen (§ 58 Abs. 2 AVG), nicht nachgekommen. Das bloße Zitieren von Gesetzesstellen und Rechtssätzen habe keinerlei Begründungswert.(Paragraph 58, Absatz 2, AVG), nicht nachgekommen. Das bloße Zitieren von Gesetzesstellen und Rechtssätzen habe keinerlei Begründungswert. Soweit die Behörde auf Seite 5 ihres Bescheides anführe, „sofern Ihnen die Beschäftigung der oben angeführten Personen nicht bekannt war, ist daher Fahrlässigkeit vorzuwerfen,…“ sei erneut darauf zu verweisen, dass noch kein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Soweit die Behörde die Ansicht vertrete, dass dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, da er nicht für ein ausreichendes Kontrollsystem gesorgt habe, hätte die Behörde konkret angeben müssen, welche – dem Beschwerdeführer zumutbaren – Maßnahmen er noch hätte ergreifen müssen, um ein ausreichendes Kontrollsystem zu gewährleisten. Da das Fehlen jeglicher Begründung eines Bescheides Willkür darstelle, sei der Bescheid auch wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragte ferner, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit dem Verfahren *** (Bezirkshauptmannschaft X, Verwaltungsstrafverfahren AuslBG) zu verbinden, da den beiden Verfahren der gleiche Sachverhalt zu Grunde zu legen sei.Der Beschwerdeführer beantragte ferner, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit dem Verfahren *** (Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Verwaltungsstrafverfahren AuslBG) zu verbinden, da den beiden Verfahren der gleiche Sachverhalt zu Grunde zu legen sei. Auch verwies der Beschwerdeführer auf das ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.08.2015 zu LVwG-AM-14-0170 (Bestrafung wegen Übertretungen des AuslBG). Eine Bestrafung wegen Übertretungen des ASVG im gegenständlichen Verfahren stelle sohin eine Doppelbestrafung dar.Auch verwies der Beschwerdeführer auf das ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.08.2015 zu , LVwG-AM-14-0170 (Bestrafung wegen Übertretungen des AuslBG). Eine Bestrafung wegen Übertretungen des ASVG im gegenständlichen Verfahren stelle sohin eine Doppelbestrafung dar. Ergänzend brachte der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vor, wenn man zu Grund lege, dass das Gespräch des Beschwerdeführers mit Herrn *** am ***, zwischen 09:00 Uhr und 09:30 Uhr, stattgefunden habe und dass die anderen Beiden noch nicht anwesend gewesen seien, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Leute am *** acht Stunden gearbeitet hätten. Dies im Hinblick auf die Dämmerungsverhältnisse. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu eine öffentliche mündliche Verhandlung

§ 44Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, ***, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, des darin enthaltenen Strafantrages der Finanzpolizei, *** vom *** samt je einem in bosnischer Sprache abgefassten Personalblatt, persönlich jeweils am *** ausgefüllt von

  1. ***, geboren am ***, von
  2. ***, geboren am *** sowie von
  3. ***, geboren am *** sowie anhand des darin enthaltenen Unternehmensregisters (Stichtag: ***), durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Zeugen *** Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu eine öffentliche mündliche Verhandlung

Paragraph 44, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, des darin enthaltenen Strafantrages der Finanzpolizei, *** vom *** samt je einem in bosnischer Sprache abgefassten Personalblatt, persönlich jeweils am *** ausgefüllt von

  1. ***, geboren am ***, von
  2. ***, geboren am *** sowie von
  3. ***, geboren am *** sowie anhand des darin enthaltenen Unternehmensregisters (Stichtag: ***), durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Zeugen *** Beweis erhoben wurde. Von folgendem, als erwiesen anzusehenden, Sachverhalt war auszugehen: Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitraum, *** bis ***, nach außen vertretungsbefugtes Organ, weil handelsrechtlicher Geschäftsführer, der ***, FN ***, mit dem Sitz in ***, ***. Die drei bosnischen Staatsbürger
  4. Herr ***, geboren am ***,
  5. Herr ***, geboren am *** und
  6. Herr ***, geboren am ***, haben die Arbeit auf der Baustelle in *** am Donnerstag, ***, aufgenommen. Bereits zuvor fand zwischen dem Beschwerdeführer und *** ein Vorstellungsgespräch statt, in dem der Beschwerdeführer mitteilte, dass die *** Arbeiter für die besagte Baustelle suche. Die spruchgegenständlichen Personen sollten für die *** Fassadenarbeiten auf der besagten Baustelle verrichten. Das hierfür ausbedungene Entgelt belief sich auf jeweils € 10,-- pro Stunde. Vereinbart war eine tägliche Arbeitszeit von jeweils 8 Stunden. Weisungsberechtigter Ansprechpartner für die drei Arbeiter war der Beschwerdeführer. Das notwendige Arbeitsmaterial und Handwerkszeug wurde seitens der *** zur Verfügung gestellt. Am *** besichtigte der Beschwerdeführer zusammen mit Herrn *** die Baustelle in ***. In der Folge arbeiten Herr ***, Herr *** sowie Herr *** am ***, *** und *** auf der Baustelle in ***. Eine Anmeldung der drei Arbeitnehmer zur Sozialversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger, der NÖ Gebietskrankenkasse, seitens der Dienstgeberin erfolgte weder vor dem Arbeitsantritt am *** noch meldete die Dienstgeberin die Dienstgeberkontonummern, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der drei Arbeiter sowie den Ort und Tag ihrer Beschäftigungsaufnahme vor dem Arbeitsantritt am *** an den zuständigen Krankenversicherungsträger. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei befand sich neben den drei Arbeitern auch der Bauherr Herr *** vor Ort. Außer den drei Arbeitern befanden sich im Tatzeitraum ***, *** und *** – mit Ausnahme des Beschwerdeführers am Vormittag des *** – keine Mitarbeiter der *** auf der Baustelle. Die Baustelle in *** war im Tatbegehungszeitraum nicht durch Absperrungen gesichert und war allgemein zugänglich. Dieser Sachverhalt ist das Ergebnis nachstehender Beweiswürdigung. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung aus, dass Herr *** sein Ansprechpartner gewesen sei. Mit diesem habe er ausgemacht, dass die Arbeit erst nach Beibringung der Arbeitspapiere erfolgen solle. Geplanter Arbeitsbeginn sei der *** gewesen. Auf Grund der anfallenden Arbeitsbelastung im Unternehmen sei es ihm aber nicht möglich gewesen, bereits am Morgen des *** die Baustelle in ***, auf welcher die drei Arbeiter eingesetzt werden hätten sollen, aufzusuchen. Als er am Nachmittag auf die Baustelle habe fahren wollen, habe er bereits einen Anruf bekommen und sei über die erfolgte Kontrolle auf der Baustelle informiert worden. Außer Streit stellte der Beschwerdeführer die Tatsache, dass die drei Arbeiter nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, wobei er aber darauf hinwies, dass er beabsichtigt habe, die Anmeldung durchzuführen und auch den gesetzlichen Lohn zu zahlen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er die Baustelle in *** bereits am *** zusammen mit Herrn *** besichtigt habe. Geplant sei gewesen, dass dieser zusammen mit den beiden anderen Arbeitern Fassadenarbeiten durchführen solle. Das hierzu benötigte Material und Werkzeug sei durch die *** bereitgestellt worden und habe sich auf der Baustelle befunden. In seiner Beschwerde hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, es habe vor dem Besichtigungstermin am *** ein Vorstellungsgespräch mit den drei Arbeitern gegeben, ohne ein entsprechendes Datum anzufügen. In der Befragung gab der Beschwerdeführer weiters an, er habe Herrn *** die Weisung erteilt, dass die Arbeit erst nach Übermittlung der erforderlichen Arbeitspapiere aufgenommen werden dürfe. Die spruchgegenständliche Baustelle sei nicht abgesichert gewesen. Es handle sich bei der Baustelle um ein Eckhaus neben der Straße, welche im Tatbegehungszeitpunkt allgemein zugänglich gewesen sei. Seines Wissens seien am Montag, ***, nur die drei Arbeiter auf der Baustelle gewesen. Nicht ausschließen könne er aber, dass auch der Bauherr Herr *** auf der Baustelle anwesend gewesen sei. Er selbst habe die Baustelle zuletzt am *** aufgesucht. Über Vorhalt, dass sich aus den in bosnischer Sprache abgefassten Personenblättern eindeutig ergibt, dass die drei spruchgegenständlichen Arbeiter alle am ***, *** und ***, jeweils 8 Stunden, auf der Baustelle gearbeitet haben, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe hiervon keine Kenntnis gehabt. Er habe Herrn *** die Baustelle zwar am *** gezeigt, sei in Folge aber dann nicht mehr dort gewesen, um diese zu kontrollieren. Dies sei ihm schon aus geschäftlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Hinsichtlich der Unternehmensstruktur fügte der Beschwerdeführer hinzu, sei es dergestalt, dass im März *** in der *** außer ihm selbst keine anderen Arbeiter oder Angestellten beschäftigt gewesen seien. Grundsätzlich sei es so, dass er, wenn er einen Auftrag bekomme, sich um Arbeitskräfte umgeschaut habe, welche für ihn den Auftrag ausführten. Über Frage des Beschwerdeführervertreters erklärte der Beschwerdeführer, das Vorstellungsgespräch habe am *** mit Herrn *** gegen 09:00 Uhr stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt seien ihm die Namen der beiden anderen Arbeiter nicht bekannt gewesen. Das Gespräch selbst habe zirka eine halbe Stunde gedauert. Herr *** sei während des Vorstellungsgespräches alleine gewesen und mit einem eigenen Auto angereist. Abschließend betonte der Beschwerdeführer, der vereinbarte Arbeitsbeginn sei der *** gewesen. Für ihn sei es nicht erklärlich, wie und warum die drei Arbeiter am *** und *** hätten arbeiten sollen. Nicht bestreiten könne er allerdings, dass die Drei am Montag (***) gearbeitet hätten, da er selbst zu spät auf die Baustelle gekommen sei. Der Zeuge *** sagte aus, er habe als Leiter der Amtshandlung die Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Er sei selbst persönlich bei der Kontrolle am *** anwesend gewesen. Auf der Baustelle, bei welcher es sich um eine private Baustelle gehandelt habe und auf welcher Fassadenarbeiten zu erledigen gewesen wären, seien Herr ***, Herr *** und Herr *** sowie der Bauherr anwesend gewesen. Herr ***, Herr *** und Herr *** seien bei Fassadenarbeiten angetroffen worden, welche von den drei Arbeitern für die *** ausgeführt worden seien. Im Zuge der Kontrolle sei festgestellt worden, dass die drei Arbeiter nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden waren. Der Zeuge gab weiters zu Protokoll, er sei zugegen gewesen, als die drei Arbeiter die Personenblätter ausfüllten. Diese seien in ihrer Muttersprache, nämlich in bosnischer Sprache, abgefasst gewesen. Der Zeuge betonte in diesem Zusammenhang, dass auf keinen der Arbeiter Druck beim Ausfüllen ausgeübt worden sei. Richtig sei, dass in den drei Personalblättern angeführt worden sei, dass die drei Arbeiter am ***, *** und ***, jeweils 8 Stunden, auf der Baustelle in *** gearbeitet hätten. Über Frage des Beschwerdeführervertreters gab der Zeuge Herr *** ferner an, dass der Bauherr (gemeint Herr ***) Ansprechpartner auf der Baustelle gewesen sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Bauausführungen, nämlich die Fassadenarbeiten, ein Projekt der *** seien. Über weitere Nachfrage des Beschwerdeführervertreters betonte der Zeuge, dass die Personenblätter von allen drei Arbeitern ausgefüllt worden seien. Nicht mehr erinnern könne er sich aber, ob eine Unterredung in deutscher Sprache möglich gewesen sei. Die Personenblätter seien, wie berichtet, in der Muttersprache der drei Arbeiter verwendet worden. Auf Grund des umfangreich durchgeführten Beweisverfahrens und der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Aussage des Zeugen Herrn *** in der Verhandlung im Zusammenhalt mit den vorliegenden Unterlagen ergab sich, dass ein wirksames Kontrollsystem auf der Baustelle in *** im maßgeblichen Tatzeitraum durch den Beschwerdeführer nicht installiert gewesen ist. Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang betont hat, konnte die Baustelle durch dritte Personen betreten werden. Mit Ausnahme von ***, *** und *** befanden sich im angelasteten Tatzeitraum keine weiteren Arbeiter der *** auf der spruchgegenständlichen Baustelle. Aus den vorliegenden Personenblättern, welche von den drei Arbeitern ausgefüllt wurden, ergibt sich, dass die drei Arbeiter jeweils am ***, *** und *** auf der Baustelle in *** im Auftrag der *** gearbeitet haben. Da alle drei Personenblätter in bosnischer Sprache, somit in der Muttersprache der drei Arbeitnehmer, verfasst sind, waren die Angaben der spruchgegenständlichen Personen in diesen Fragbögen nicht in Zweifel zu ziehen und konnten diese unbedenklichen Beweismittel den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Gestützt wird diese Tatsache auch durch die Aussage des Zeugen ***, wonach die Personenblätter von allen drei Arbeitern in bosnischer Sprache ausgefüllt worden sind. Ein Irrtum beim Ausfüllen seitens der drei Arbeiter konnte daher ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers er selbst mit *** am *** an der Baustelle ein Gespräch geführt hat, bei welchem die anderen beiden, spruchgegenständlichen Personen (noch) nicht anwesend waren, war nicht geeignet, das erzielte Beweisergebnis laut Inhalt der Personenblätter, wonach die drei spruchgegenständlichen Personen bereits am *** zu arbeiten begonnen hatten und als Dauer der Arbeitsleistungen jeweils pro Tag acht Stunden angeführt hatten, in Zweifel zu ziehen, waren doch in den Personenblättern der Beginn und das Ende der jeweiligen Arbeitszeit nicht angegeben, sondern vielmehr das Beschäftigungsausmaß in Stunden. Festzustellen war dazu weiters, dass aktuelle Zustelladressen betreffend die spruchgegenständlichen Personen weder im Inland noch im Ausland vorlagen bzw. dass solche auch nicht ermittelbar waren, jedoch das maßgebliche Beweisergebnis hierzu auf Grund der vorliegenden, ausgefüllten und unbedenklichen Personenblätter klar feststand. Rechtlich wurde hierüber erwogen: Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, lauten:

§ 4Abs.

2, 1. Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, eins, Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. § 33

(1)ASVG: Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)ASVG: Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 111
(1)ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 111,
(1)ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. …
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. … Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritts) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  1. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4.495 A/1957, sowie das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0260).Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach Paragraph 10, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritts) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  3. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4.495 A/1957, sowie das Erkenntnis des VwGH vom
  4. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0260). Übertretungen des § 33 ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht

§ 5Abs. 1, zweiter Satz, VSt

G von vorneherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Dienstgebers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.Übertretungen des Paragraph 33, ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht

Paragraph 5, Absatz eins,, zweiter Satz, VStG von vorneherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Dienstgebers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Im konkreten Fall waren die Dienstnehmereigenschaft der drei Arbeiter, ebenso wie die Dienstgebereigenschaft der ***, auf Grund des erzielten Beweisergebnisses nicht in Zweifel zu ziehen. Entscheidend war die Frage, ob die drei Arbeiter im Tatbegehungszeitraum eigenmächtig – d.h. ohne ein zumutbares Wissen der verantwortlichen Organe der *** – auf der Baustelle gearbeitet haben und ob die vorgeschriebenen Anmeldungen beim zuständigen Krankenversicherungsträger ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt worden sind. Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, das verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. Erkenntnis VwGH Zl. 2012/08/0260).Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, das verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche Erkenntnis VwGH Zl. 2012/08/0260). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss (vgl. zuletzt etwa auch das Erkenntnis des VwGH vom

  1. Mai 2014, Zl. 2012/08/0207, mwN). Damit wird aber keine lückenlose Kontrolle verlangt; eine solche ist insbesondere auch dann nicht möglich, wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird. Dies enthebt den Dienstgeber aber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern (vgl. hierzu auch VwGH Ra 2014/08/0065, 26.01.2015).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss vergleiche zuletzt etwa auch das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Mai 2014, Zl. 2012/08/0207, mwN). Damit wird aber keine lückenlose Kontrolle verlangt; eine solche ist insbesondere auch dann nicht möglich, wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird. Dies enthebt den Dienstgeber aber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern vergleiche hierzu auch VwGH Ra 2014/08/0065, 26.01.2015). Derartige wirksame Vorkehrungen – welche die Erteilung ausdrücklicher Weisungen unter Androhung entsprechender Sanktionen einschließen – hat der Dienstgeber, wie das Beweisverfahren gezeigt hat, im konkreten Fall nicht getroffen. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Einstellungsgespräch vor Ort auf der Baustelle führte, den Bedarf an mehreren Arbeitskräften hatte und die Baustelle durch mehrere Tage nicht kontrollierte, ja nicht einmal am Tag des vereinbarten Arbeitsbeginnes einen konkreten Zeitpunkt für die Anwesenheit der Personen und für eine vor Arbeitsantritt nötige Kontrolle der Arbeitspapiere sowie für die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung plante bzw. festlegte, wie auch davon auszugehen war, dass die Baustelle allgemein für jedermann frei zugänglich war, belegte, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein unwirksames, sondern vielmehr kein Kontrollsystem geschaffen hatte, um Verstöße, wie die gegenständlichen, zu verhindern. Zusammenfassend war daher in Bezug auf die oben wiedergegebene Sach- und Rechtslage festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die unterlassene Meldung der Tätigkeiten der spruchgegenständlichen Personen zum zuständigen Sozialversicherungsträger vor Arbeitsaufnahme und auf Grund der Tatsache, dass er kein wirksames Kontrollsystem zur Vermeidung von Verstößen, wie den gegenständlichen, geschaffen hat, das Tatbild der ihm jeweils vorgeworfenen Verbotsnorm erfüllt und sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zur Strafhöhe wurde erwogen:

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der vorgesehene Strafrahmen wurde bereits oben wiedergegeben.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar. Es genügt daher eine fahrlässige Tatbegehung. Dem Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Tatbegehungen zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Bei Anwendung der ihm zumutbaren, pflichtgemäßen Sorgfalt hätte er eine unbefugte Arbeitsaufnahme durch die drei Arbeiter verhindern können und müssen bzw. in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben für eine entsprechende Anmeldung der drei Personen zur Pflichtversicherung Sorge tragen müssen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, war ein ausreichendes Kontrollsystem, welches eine unbefugte Arbeitsaufnahme vor Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger auf der Baustelle verhindern hätte können, nicht vorhanden. Von folgenden aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers war auszugehen: Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.700,--. Er hat Sorgepflichten für zwei nicht selbsterhaltungsfähige Kinder. Er ist Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses und ist mit Kreditrückzahlungen belastet, welche sich monatlich auf € 600,-- belaufen. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Als mildernd wurde (auf Grund des Vorliegens einer nicht einschlägigen, rechtskräftigen und nicht getilgten Vormerkung) ebenfalls kein Umstand zu werten. Das erkennende Gericht erachtete die von der Behörde verhängten Strafen, welche ohnedies die gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafen innerhalb des gesetzlich möglichen Strafrahmens darstellen, als nicht unangemessen hoch. Auch die angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen waren als adäquat festgesetzt einzustufen. Die verhängten Strafen sollen geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten und gerade noch generalpräventive Wirkung erzeugen können.

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz id

F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich jeweils nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich jeweils nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Da weder von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war, noch die Folgen der Taten als unbedeutend einzustufen waren, hatte auch nicht die Anwendung des § 111 Abs. 2, letzter Satz, ASVG zu erfolgen.Da weder von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war, noch die Folgen der Taten als unbedeutend einzustufen waren, hatte auch nicht die Anwendung des Paragraph 111, Absatz 2,, letzter Satz, ASVG zu erfolgen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AM.14.0169

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