GVG) eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag von Frau ***, bei der Verwaltungsbehörde am *** eingelangt, auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag von Frau ***, bei der Verwaltungsbehörde am *** eingelangt, auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen abgewiesen. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für stationäre Pflege durch das Land Niederösterreich ab *** beantragt habe. Frau *** habe ein Einkommen in der Höhe von € 1.266,76 monatlich und einen Pflegebedarf im Ausmaß der Pflegestufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes. Das Vermögen der Antragstellerin bestehe aus Sparbuchguthaben, einem Bausparguthaben, einem aktuellen Sterbeversicherungswert und einem halbierten Lebensversicherungsguthaben (ausbezahlte Lebensversicherungen gemeinsam mit Ehemann) in der Gesamthöhe von € 30.741,01. Nach Anführung der rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 12 und 15 NÖ SHG sowie § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln führte die Verwaltungsbehörde aus, dass auf Grund des festgestellten Pflegebedarfes die Antragstellerin hilfebedürftig sei und sich seit *** im Landespflegeheim *** befinde. Allerdings übersteige ihr Vermögen in Form von Sparbuchguthaben, Bausparguthaben, aktuellem Sterbeversicherungswert und halbierten aus zwei ausbezahlten Lebensversicherungen gemeinsam mit ihrem Ehemann dem Vermögensfreibetrag
1 Z 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln in Höhe von € 12.417,30.Nach Anführung der rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Paragraphen 12 und 15 NÖ SHG sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln führte die Verwaltungsbehörde aus, dass auf Grund des festgestellten Pflegebedarfes die Antragstellerin hilfebedürftig sei und sich seit *** im Landespflegeheim *** befinde. Allerdings übersteige ihr Vermögen in Form von Sparbuchguthaben, Bausparguthaben, aktuellem Sterbeversicherungswert und halbierten aus zwei ausbezahlten Lebensversicherungen gemeinsam mit ihrem Ehemann dem Vermögensfreibetrag
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln in Höhe von € 12.417,
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Abs. 2 ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
Absatz 2, ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
1 NÖ SHG umfasst die Hilfe zur Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen
anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ SHG umfasst die Hilfe zur Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen
Paragraph 48, anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.
2 NÖ SHG ist Voraussetzung für die Leistung der Hilfe, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung
3 erfolgt.
Paragraph 12, Absatz 2, NÖ SHG ist Voraussetzung für die Leistung der Hilfe, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung
Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
3 NÖ SHG hat auf die Hilfe bei stationärer Pflege jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des § 4 einen Rechtsanspruch.
Paragraph 12, Absatz 3, NÖ SHG hat auf die Hilfe bei stationärer Pflege jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch.
1 NÖ SHG erfolgt die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG erfolgt die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
3 NÖ SHG darf die Verwertung des Einkommens oder Vermögens nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
Paragraph 15, Absatz 3, NÖ SHG darf die Verwertung des Einkommens oder Vermögens nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
4 NÖ SHG gelten als nicht verwertbar Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.
Paragraph 15, Absatz 4, NÖ SHG gelten als nicht verwertbar Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.
Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, NÖ SHG hat die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit - Einkommen, - pflegebezogene Leistungen und - Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Rechtliche Erwägungen: Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrensleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form einer Kostenübernahme für stationäre Pflege durch das Land Niederösterreich, - und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages – handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht (siehe dazu Beschluss des VwGH vom 20.11.2013, 2013/10/0189 uvom 09.08.2006, 2006/10/0033) Eine Rechtsnachfolge kommt in Ansehung des geltend gemachten Rechtes nicht in Betracht. Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren erlöschen durch ihren Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn die Beschwerdeführerin verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung in jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welcher der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte der Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben der Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa Beschluss des VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2002/10/0218 sowie Beschluss vom 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020).In höchstpersönliche Rechte der Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben der Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche etwa Beschluss des VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2002/10/0218 sowie Beschluss vom 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020). Im gegenständlichen Fall ist aus dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen dritten Person aus dem NÖ SHG nicht ableitbar. Wie bereits ausgeführt behauptete die Beschwerdeführerin im Verfahren durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde in ihrem Recht auf Gewährung von Sozialhilfe verletzt zu sein (unrichtige Berechnung) und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.454.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.