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{'item': 'LVwG-AV-454/001-2015'}

Obsah (7)§ 31§ 25aArt. 133§ 3§ 12§ 48§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-454/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart a

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag von Frau ***, bei der Verwaltungsbehörde am *** eingelangt, auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag von Frau ***, bei der Verwaltungsbehörde am *** eingelangt, auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen abgewiesen. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für stationäre Pflege durch das Land Niederösterreich ab *** beantragt habe. Frau *** habe ein Einkommen in der Höhe von € 1.266,76 monatlich und einen Pflegebedarf im Ausmaß der Pflegestufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes. Das Vermögen der Antragstellerin bestehe aus Sparbuchguthaben, einem Bausparguthaben, einem aktuellen Sterbeversicherungswert und einem halbierten Lebensversicherungsguthaben (ausbezahlte Lebensversicherungen gemeinsam mit Ehemann) in der Gesamthöhe von € 30.741,01. Nach Anführung der rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 12 und 15 NÖ SHG sowie § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln führte die Verwaltungsbehörde aus, dass auf Grund des festgestellten Pflegebedarfes die Antragstellerin hilfebedürftig sei und sich seit *** im Landespflegeheim *** befinde. Allerdings übersteige ihr Vermögen in Form von Sparbuchguthaben, Bausparguthaben, aktuellem Sterbeversicherungswert und halbierten aus zwei ausbezahlten Lebensversicherungen gemeinsam mit ihrem Ehemann dem Vermögensfreibetrag

§ 3Abs.

1 Z 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln in Höhe von € 12.417,30.Nach Anführung der rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Paragraphen 12 und 15 NÖ SHG sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln führte die Verwaltungsbehörde aus, dass auf Grund des festgestellten Pflegebedarfes die Antragstellerin hilfebedürftig sei und sich seit *** im Landespflegeheim *** befinde. Allerdings übersteige ihr Vermögen in Form von Sparbuchguthaben, Bausparguthaben, aktuellem Sterbeversicherungswert und halbierten aus zwei ausbezahlten Lebensversicherungen gemeinsam mit ihrem Ehemann dem Vermögensfreibetrag

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln in Höhe von € 12.417,

  1. Das vorhandene Vermögen sei verwertbar bzw. sei dessen Verwertung zumutbar und durch die Verwertung würde auch die Notlage nicht verschärft oder vorläufig verschlimmert werden. Frau *** könne somit die Kosten der Betreuungs- und Pflegemaßnahmen der stationären Pflege zur Gänze aus eigenen Mitteln bestreiten. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die von der Behörde angenommenen Eigenmittel über € 30.741,01 sich noch ohne die Ausgaben für den bestellten Treppenlift errechnet habe. Die Behörde sei auch im persönlichen Gespräch über die Anschaffung eines Treppenliftes für die Mobilität der Antragstellerin in Kenntnis gesetzt worden und dass ein solcher unumgänglich sei. Der Lift sei in der Folge nach Vorsprache bei der Verwaltungsbehörde und auf Grund der langen Wartezeiten für die Aufnahme ins Landespflegeheim umgehend geordert worden. Da die Aufnahme ins Landespflegeheim der Beschwerdeführerin jetzt jedoch schneller möglich gewesen sei, sei der Lift aber dennoch weiter nötig um den sozialen Kontakt zur Beschwerdeführerin mit ihrer Familie weiterhin aufrechterhalten zu können. Die Kosten für den Lift von der Firma *** würden sich auf € 19.000,-- belaufen. Es werde daher um Nachrechnung bzw. Korrektur des Eigenkapitals der Beschwerdeführerin ersucht. Mit E-Mail vom *** übermittelte der Sohn der Beschwerdeführerin Kopien von Rechnungen betreffend den angeschafften Treppenlift über die Höhe von € 19.000,--. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom *** wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe ersucht. aus welchem Vermögen die dem Gericht übermittelten Rechnungen beglichen wurden. Am *** teilte der Sohn der Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich telefonisch mit, dass die Rechtsmittelwerberin am *** verstorben ist. In der Folge teilte er am *** telefonisch mit, dass sich die Angelegenheit nunmehr bei Herrn *** zur weiteren Bearbeitung befinde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Die hilfebedürftige Beschwerdeführerin war von *** bis zu ihrem Todestag im Landespflegeheim ***, ***, ***, untergebracht. Sie war Vollzahlerin. Die Beschwerdeführerin hat bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Übernahme der Kosten für stationäre Pflege durch das Land Niederösterreich beginnend mit *** gestellt. Die Rechtsmittelwerberin hatte einen Pflegebedarf im Ausmaß der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes. Die Beschwerdeführerin hat ein Einkommen in der Höhe von € 1.266,76 monatlich bezogen und hatte zum *** ein alleiniges Vermögen bestehend aus einem Sparbuchguthaben und einem Bausparguthaben in Höhe von € 7.372,-- und eine Vermögen aus der Sterbeversicherung in Höhe von € 857,89,-- zum ***. Zum *** bestand darüber hinaus ein gemeinsames Vermögen (der Beschwerdeführerin und ihres Mannes) in der Höhe von € 45.022,23,--. Für die Beschwerdeführerin wurde ein Treppenlift angeschafft, dessen Anschaffung und Einbau in der Wohnung der Beschwerdeführerin € 19.000,-- ausgemacht hat. Für elektrische Arbeiten wurden € 84,-- in Rechnung gestellt. Die erste Teilzahlung in Höhe von € 6.332,40 wurde vom Konto „Kontoinhaberin ***“, IBAN AT ***, überwiesen. Die zweite Teilzahlung in Höhe von € 12.667,60 wurde vom Konto „KontoinhaberIn/AuftraggeberIn ***“ für den Verwendungszweck Plattformlift Rechnung *** überwiesen. Ebenso ist ein Betrag in Höhe von € 84,-- für elektrische Tätigkeiten vom Konto „KontoinhaberIn/AuftraggeberIn ***“ beglichen worden. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde, in die im Akt inne liegenden Kopien von Konten der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführerin und ihres Mannes, Einsicht in die Beschwerde und die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens übermittelten Rechnungen (
  2. Teilrechnung Nr. *** über eine Teilrechnung in Höhe von € 6332,40; eine Rechnung der Firma *** über € 19.000,-- und eine Rechnung mit der Nummer *** über einen Betrag in der Höhe von € 84,--). Betreffend das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde auch in einen Aktenvermerk vom *** über eine persönliche Vorsprache der Angehörigen am *** Einsicht genommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Abs. 2 ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

Absatz 2, ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

§ 12Abs.

1 NÖ SHG umfasst die Hilfe zur Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen

§ 48

anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ SHG umfasst die Hilfe zur Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen

Paragraph 48, anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.

§ 12Abs.

2 NÖ SHG ist Voraussetzung für die Leistung der Hilfe, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung

§ 48Abs.

3 erfolgt.

Paragraph 12, Absatz 2, NÖ SHG ist Voraussetzung für die Leistung der Hilfe, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung

Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.

§ 12Abs.

3 NÖ SHG hat auf die Hilfe bei stationärer Pflege jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des § 4 einen Rechtsanspruch.

Paragraph 12, Absatz 3, NÖ SHG hat auf die Hilfe bei stationärer Pflege jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch.

§ 15Abs.

1 NÖ SHG erfolgt die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG erfolgt die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.

§ 15Abs.

3 NÖ SHG darf die Verwertung des Einkommens oder Vermögens nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.

Paragraph 15, Absatz 3, NÖ SHG darf die Verwertung des Einkommens oder Vermögens nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.

§ 15Abs.

4 NÖ SHG gelten als nicht verwertbar Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.

Paragraph 15, Absatz 4, NÖ SHG gelten als nicht verwertbar Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.

§ 15Abs. 5 NÖ SHG hat die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit

Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, NÖ SHG hat die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit - Einkommen, - pflegebezogene Leistungen und - Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Rechtliche Erwägungen: Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrensleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form einer Kostenübernahme für stationäre Pflege durch das Land Niederösterreich, - und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages – handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht (siehe dazu Beschluss des VwGH vom 20.11.2013, 2013/10/0189 uvom 09.08.2006, 2006/10/0033) Eine Rechtsnachfolge kommt in Ansehung des geltend gemachten Rechtes nicht in Betracht. Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren erlöschen durch ihren Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn die Beschwerdeführerin verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung in jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welcher der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte der Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben der Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa Beschluss des VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2002/10/0218 sowie Beschluss vom 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020).In höchstpersönliche Rechte der Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben der Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche etwa Beschluss des VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2002/10/0218 sowie Beschluss vom 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020). Im gegenständlichen Fall ist aus dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen dritten Person aus dem NÖ SHG nicht ableitbar. Wie bereits ausgeführt behauptete die Beschwerdeführerin im Verfahren durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde in ihrem Recht auf Gewährung von Sozialhilfe verletzt zu sein (unrichtige Berechnung) und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.454.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.