RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-815/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung:
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn)
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn) Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. […]Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. […]
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG: Sachverständige § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
- Würdigung: Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem
- Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem
- Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden. 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht zulässig. 3.1.
- Bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, Zl. LVwG-AV-382/001-2014, wurde bezüglich der erstbeschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass ihr bezüglich ihrer (damaligen) Einwendungen kein subjektiv-öffentliches Recht zugekommen ist und demgemäß ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mangel Bekämpfung dieses Spruchteils (durch Revision an den Verwaltungsgerichtshof) ist dieser in Rechtskraft erwachsen und liegt bezüglich dieser Beschwerdeführerin entschiedene Sache vor. Bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
- Juni 2014, Zl. LVwG-AV-382/001-2014, wurde bezüglich der erstbeschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass ihr bezüglich ihrer (damaligen) Einwendungen kein subjektiv-öffentliches Recht zugekommen ist und demgemäß ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mangel Bekämpfung dieses Spruchteils (durch Revision an den Verwaltungsgerichtshof) ist dieser in Rechtskraft erwachsen und liegt bezüglich dieser Beschwerdeführerin entschiedene Sache vor. Lässt eine Partei mit beschränktem Mitspracherecht einen Bescheid, mit dem ihre Berufung abgewiesen wurde und mit dem daher über ihre subjektiv-öffentlichen Rechte abschließend abgesprochen worden ist, unangefochten, so kann sie einen späteren Berufungsbescheid, der als Ersatzbescheid nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides über Beschwerde anderer Parteien in Verfolgung deren Rechte erging, nur mehr bekämpfen, wenn darin eine Änderung zu ihrem Nachteil erfolgte. Ansonsten fehlt ihr die Beschwerdelegitimation (vgl. VwGH vom
- September 2000, Zl. 2000/04/0107).Lässt eine Partei mit beschränktem Mitspracherecht einen Bescheid, mit dem ihre Berufung abgewiesen wurde und mit dem daher über ihre subjektiv-öffentlichen Rechte abschließend abgesprochen worden ist, unangefochten, so kann sie einen späteren Berufungsbescheid, der als Ersatzbescheid nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides über Beschwerde anderer Parteien in Verfolgung deren Rechte erging, nur mehr bekämpfen, wenn darin eine Änderung zu ihrem Nachteil erfolgte. Ansonsten fehlt ihr die Beschwerdelegitimation vergleiche VwGH vom ,
- September 2000, Zl. 2000/04/0107). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Zudem sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Zudem sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
- Zu Spruchpunkt 2: Die Beschwerden sind nicht begründet. 3.2.
- Eingangs ist festzuhalten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 taxativ ist. Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 BO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. VwGH vom
- August 2012, Zl. 2012/05/0025).Eingangs ist festzuhalten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 taxativ ist. Der Nachbar kann keine über die in Paragraph 6, Absatz 2, BO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche VwGH vom ,
- August 2012, Zl. 2012/05/0025). Die zweit bis viertbeschwerdeführenden Parteien haben im vorangegangenen Verfahren eingewendet, dass weder die erste Instanz noch die belangte Behörde ein Gutachten zur Frage eingeholt habe, ob die Standsicherheit ihres Gebäudes durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde habe sich nur auf Vermutungen zurückgezogen, wobei zwar ausgeführt worden sei, dass der Baukörper dem Erddruck standhalten müsse, die belangte Behörde aber mit keinem Wort dargestellt habe, worauf sie diese Ansicht stütze. Die Einholung eines Gutachtens sei hingegen zur Herstellung einer Gewähr, dass die Standsicherheit gegeben sei, erforderlich. Im Ergebnis ergab sich aus der eingangs zitierten Verhandlungsschrift, dass zum Vorbringen betreffend die Standsicherheit lediglich der Bauwerber Stellung bezogen hat. Eine Äußerung der bei der Bauverhandlung ebenfalls anwesenden Amtssachverständigen für Bautechnik zu dieser Frage ist der Niederschrift hingegen nicht zu entnehmen. In weiterer Folge wird im Bescheid erster Instanz sowie im angefochtenen Bescheid nur ausgeführt, dass von einer Gefährdung der Standsicherheit nicht auszugehen sei, weil aufgrund „der Böschungsneigung (ca. 30°) und der Tatsache, dass die Böschung ja nicht bloß (wenn auch geringfügig) angeschnitten, sondern ein Baukörper (Bauteil 3) errichtet wird, welcher dem Erddruck standhalten muss“. Diese Aussage ist jedoch nicht durch sachverständige Aussagen belegt, weshalb der Sachverhalt in diesem Punkt durch die belangte Behörde nicht ausreichend ermittelt wurde (vgl. LVwG-AV-382/001-2014).Die zweit bis viertbeschwerdeführenden Parteien haben im vorangegangenen Verfahren eingewendet, dass weder die erste Instanz noch die belangte Behörde ein Gutachten zur Frage eingeholt habe, ob die Standsicherheit ihres Gebäudes durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde habe sich nur auf Vermutungen zurückgezogen, wobei zwar ausgeführt worden sei, dass der Baukörper dem Erddruck standhalten müsse, die belangte Behörde aber mit keinem Wort dargestellt habe, worauf sie diese Ansicht stütze. Die Einholung eines Gutachtens sei hingegen zur Herstellung einer Gewähr, dass die Standsicherheit gegeben sei, erforderlich. Im Ergebnis ergab sich aus der eingangs zitierten Verhandlungsschrift, dass zum Vorbringen betreffend die Standsicherheit lediglich der Bauwerber Stellung bezogen hat. Eine Äußerung der bei der Bauverhandlung ebenfalls anwesenden Amtssachverständigen für Bautechnik zu dieser Frage ist der Niederschrift hingegen nicht zu entnehmen. In weiterer Folge wird im Bescheid erster Instanz sowie im angefochtenen Bescheid nur ausgeführt, dass von einer Gefährdung der Standsicherheit nicht auszugehen sei, weil aufgrund „der Böschungsneigung (ca. 30°) und der Tatsache, dass die Böschung ja nicht bloß (wenn auch geringfügig) angeschnitten, sondern ein Baukörper (Bauteil 3) errichtet wird, welcher dem Erddruck standhalten muss“. Diese Aussage ist jedoch nicht durch sachverständige Aussagen belegt, weshalb der Sachverhalt in diesem Punkt durch die belangte Behörde nicht ausreichend ermittelt wurde , vergleiche LVwG-AV-382/001-2014). 3.2.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde seitens der belangten Behörde die Bauwerberin aufgefordert, ein entsprechendes Gutachten nachzureichen. Ein Gutachten hat zuerst einen Befund zu enthalten, in dem die örtlichen Gegebenheiten dargestellt werden. Erst auf Grund dieses Befundes hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil abzugeben, inwieweit das beantragte Vorhaben eine Wirkung auf die Standsicherheit entfaltet (vgl. VwGH vom
- September 1998, Zl. 98/05/0066, vom
- Februar 2010, Zl. 2009/05/0169, und vom
- August 2014, Zl. 2012/05/0078). Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (vgl. VwGH vom
- Februar 2006, Zl. 2005/06/0147, mwN, oder auch die weiteren Erkenntnisse vom
- November 2006, Zl. 2006/06/0237 und vom
- April 2008, Zl. 2007/06/0337). Im fortgesetzten Verfahren wurde seitens der belangten Behörde die Bauwerberin aufgefordert, ein entsprechendes Gutachten nachzureichen. Ein Gutachten hat zuerst einen Befund zu enthalten, in dem die örtlichen Gegebenheiten dargestellt werden. Erst auf Grund dieses Befundes hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil abzugeben, inwieweit das beantragte Vorhaben eine Wirkung auf die Standsicherheit entfaltet vergleiche VwGH vom
- September 1998, Zl. 98/05/0066, vom
- Februar 2010, Zl. 2009/05/0169, und vom
- August 2014, , Zl. 2012/05/0078). Werden nicht nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig ist vergleiche VwGH vom
- Februar 2006, Zl. 2005/06/0147, mwN, oder auch die weiteren Erkenntnisse vom
- November 2006, Zl. 2006/06/0237 und vom
- April 2008, Zl. 2007/06/0337). Die Beschwerdeführer haben nun zum Gutachten der Bauwerberin, dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dem Grunde nach nicht bestritten wird, eine gutachterliche Stellungnahme von *** vorgelegt, in dem von diesem weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit vorgeschlagen werden. Dazu hat die *** (Gutachterin der Bauwerberin) in zwei Stellungnahmen repliziert und die im Gutachten der Beschwerdeführer vorgeschlagenen Maßnahmen für gut befunden und diese auch der belangten Behörde als Auflagen empfohlen. Schließlich hat der geologische Dienst der NÖ Landesregierung – als Sachverständiger iSd § 52 AVG - in seiner Stellungnahme festgehalten, dass in den ergänzenden Ausführungen der *** und den mitgelieferten Plänen die fachlichen Einwendungen von *** weitgehend abgehandelt würden. Daraus folge, dass der bodenmechanische Teil des Projektes im gesamten seriös abgearbeitet worden sei und aus dieser Perspektive einer Bewilligung nichts entgegenstehe. An zusätzlichen Auflagen wurde angeregt, dass die mit dem Projekt verbundenen Tiefbau-Arbeiten weiterhin durch eine geotechnische Bauaufsicht, vorzugsweise durch die Ersteller des geotechnischen Gutachtens, begleitet werden. Dies sei auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, als diese zusätzliche Beurteilung nicht notwendig gewesen wäre, da die vermeintlichen Differenzen in den Gutachten bereits beseitigt worden wären. Letztlich haben alle diese Anregungen des geologischen Dienstes der NÖ Landesregierung Eingang in den nunmehr bekämpften Bescheid gefunden, als diesbezügliche Auflagen formuliert worden sind. Schließlich hat der geologische Dienst der NÖ Landesregierung – als Sachverständiger iSd Paragraph 52, AVG - in seiner Stellungnahme festgehalten, dass in den ergänzenden Ausführungen der *** und den mitgelieferten Plänen die fachlichen Einwendungen von *** weitgehend abgehandelt würden. Daraus folge, dass der bodenmechanische Teil des Projektes im gesamten seriös abgearbeitet worden sei und aus dieser Perspektive einer Bewilligung nichts entgegenstehe. An zusätzlichen Auflagen wurde angeregt, dass die mit dem Projekt verbundenen Tiefbau-Arbeiten weiterhin durch eine geotechnische Bauaufsicht, vorzugsweise durch die Ersteller des geotechnischen Gutachtens, begleitet werden. Dies sei auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, als diese zusätzliche Beurteilung nicht notwendig gewesen wäre, da die vermeintlichen Differenzen in den Gutachten bereits beseitigt worden wären. Letztlich haben alle diese Anregungen des geologischen Dienstes der NÖ Landesregierung Eingang in den nunmehr bekämpften Bescheid gefunden, als diesbezügliche Auflagen formuliert worden sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.
- Infolge der getroffenen Sachentscheidung erübrigt sich auch ein Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 3.2.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Zudem sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Zudem sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
- Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.815.001.2015