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{'item': 'LVwG-S-1441/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1441/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde von Frau ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend eine Ermahnung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde von Frau ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend eine Ermahnung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über die Beschwerdeführerin unter Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung wegen Verletzung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG erteilt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, dass die Beschwerdeführerin von *** bis *** in ***, ***, als Arbeitgeberin einen namentlich bezeichneten ukrainischen Staatsbürger entgegen § 3 AuslBG beschäftigt hat.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde über die Beschwerdeführerin unter Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung wegen Verletzung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG erteilt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, dass die Beschwerdeführerin von *** bis *** in ***, ***, als Arbeitgeberin einen namentlich bezeichneten ukrainischen Staatsbürger entgegen Paragraph 3, AuslBG beschäftigt hat. Begründend wurde auf geringfügiges Verschulden verwiesen sowie darauf, dass die Folgen der Übertretung unbedeutend seien und habe somit mit der Ermahnung das Auslangen gefunden werden können. In der dagegen erhobenen Beschwerde begehrte die Beschwerdeführerin die Klarstellung der vermeintlichen Verwaltungsübertretung. Der ukrainische Staatsbürger sei vom *** bis *** mit einer Beschäftigungsbewilligung von 6 Wochen angemeldet worden. Danach sei er mit einer neuen sechswöchigen Beschäftigungsbewilligung beschäftigt gewesen. Die erste Beschäftigungsbewilligung sei am *** ruhend gelegt worden. Die zweite Beschäftigungsbewilligung sei am *** neu angemeldet worden. Hierbei sei ein Fehler passiert, denn der Button „Beschäftigungsaufnahme am“ und der Button „keine Beschäftigungsaufnahme“ lägen direkt untereinander. Danach gebe man Daten der Beschäftigungsaufnahme ein. Die Beschwerdeführerin habe versehentlich den Button mit „keine Beschäftigungsaufnahme“ unterlegt und dann das Datum der erneuten Beschäftigungsaufnahme vom *** eingegeben. Da die Beschwerdeführerin an diesem Tag viele Meldungen gemacht habe, sei dieser Bedienungsfehler passiert. Die Meldebestätigung der Gemeinde, die AMS Anmeldung und die Anmeldung der Gebietskrankenkasse würden jedoch zeigen, dass der Dienstnehmer durchgehend angemeldet war und es seien auch sämtliche Löhne und Abgaben fortwährend bezahlt worden. Da es sich hier um einen Bedienungsfehler des AMS Programms handle, bitte die Beschwerdeführerin den Vermerk aus dem Strafregister zu löschen. Der Finanzbehörde wurde der gegenständliche Bescheid ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der Finanzbehörde nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen führte die Finanzbehörde in einer schriftlichen Stellungnahme zusammengefasst aus, dass aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin seitens der Finanzpolizei mit dem AMS Rücksprache gehalten worden sei. Dort sei bestätigt worden, dass eine elektronische Übermittlung der Daten möglich und üblich sei. Weiters sei es möglich, dass ein Beginndatum eingetragen werden könne und gleichzeitig die Taste „keine Beschäftigungsaufnahme“ gedruckt werden könne, ohne dass es zu einer Fehlermeldung komme. Dies aus dem Grund, weil es vorkomme, dass ein Arbeiter zum Arbeitsantritt nicht erscheine und dann diese Form der Meldung zu erfolgen habe, mit dem Ergebnis, dass die Bewilligung automatisch ruhend gestellt werde. Im gegenständlichen Fall sei es laut Aussage der Beschwerdeführerin irrtümlich zur Betätigung der Taste „keine Beschäftigungsaufnahme“ anstatt der Taste „Beschäftigungsaufnahme“ gekommen. Es sei laut Angabe des AMS glaubhaft, dass es zu einem solchen Irrtum kommen könne. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin viele Meldungen an diesem Tag getätigt habe. Die Beschwerdeführerin übermittle im Übrigen immer rechtzeitig und ordentlich die Beschäftigungsbeginn-Meldungen und die Beschäftigungsende-Meldungen an das AMS. Der spruchgegenständliche Ausländer sei während des gesamten Beschäftigungszeitraumes durchgehend zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Allein aufgrund dieser Tatsache könne ein vorsätzlicher Verstoß gegen das AuslBG ausgeschlossen werden. Die Finanzpolizei halte die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin für glaubwürdig. Ein Verschulden liege lediglich im Betätigen einer falschen Taste, weshalb einer Einstellung des Strafverfahrens seitens der Finanzpolizei zugestimmt werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). , In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist aus dem unbestrittenen Akteninhalt ersichtlich, dass für den spruchgegenständlichen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung vom *** bis *** sowie in weiterer Folge mit Bescheid des AMS *** vom *** für die Zeit vom *** bis *** für den Betrieb erteilt wurde. Weiterhin ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen, die in den Darstellungen der Finanzbehörde vollinhaltlich Deckung finden, wonach es durch einen Bedienungsfehler im EDV-System des AMS, der der Beschwerdeführerin unterlaufen ist, zu einer unrichtigen Meldung des Inhaltes gekommen ist, der Ausländer habe die (weitere) Beschäftigung nicht angetreten.In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist aus dem unbestrittenen Akteninhalt ersichtlich, dass für den spruchgegenständlichen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung vom *** bis *** sowie in weiterer Folge mit Bescheid des AMS *** vom *** für die Zeit vom *** bis *** für den Betrieb erteilt wurde. , Weiterhin ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen, die in den Darstellungen der Finanzbehörde vollinhaltlich Deckung finden, wonach es durch einen Bedienungsfehler im EDV-System des AMS, der der Beschwerdeführerin unterlaufen ist, zu einer unrichtigen Meldung des Inhaltes gekommen ist, der Ausländer habe die (weitere) Beschäftigung nicht angetreten. Unbestritten ist dem gegenüber auch, dass der Ausländer seine Tätigkeit über den erstbewilligten Zeitraum hinaus nahtlos im zweitbewilligten Zeitraum ausgeübt hat sowie dass er durchgehend zur Sozialversicherung gemeldet war. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es nicht von der Abmeldung von der Sozialversicherung abhängt, ob eine für eine bestimmte Beschäftigung erteilte Bewilligung gemäß § 7 Abs. 6 AuslBG vorzeitig erlischt, sondern davon, ob nach der konkreten arbeitsvertragsrechtlichen Situation das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde (z.B. VwGH E 85/09/0194). Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass es auch von der durchgehenden Anmeldung zur Sozialversicherung nicht abhängt, ob die erteilte Beschäftigungsbewilligung aufrecht bleibt. Ihr kommt also im gegenständlichen Fall nur Indizwirkung zu. Der Rechtsprechung folgend kommt es aber darauf an, ob nach der konkreten arbeitsrechtlichen Situation das Beschäftigungsverhältnis aufrecht ist. Davon ausgehend kann auch für den Bestand oder das Erlöschen eines Rechts – hier der Beschäftigungsbewilligung – der Umstand nichts ändern, dass eine von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Meldung bei der die Bewilligung erteilenden Stelle eingelangt ist. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es nicht von der Abmeldung von der Sozialversicherung abhängt, ob eine für eine bestimmte Beschäftigung erteilte Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, AuslBG vorzeitig erlischt, sondern davon, ob nach der konkreten arbeitsvertragsrechtlichen Situation das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde (z.B. VwGH E 85/09/0194). Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass es auch von der durchgehenden Anmeldung zur Sozialversicherung nicht abhängt, ob die erteilte Beschäftigungsbewilligung aufrecht bleibt. Ihr kommt also im gegenständlichen Fall nur Indizwirkung zu. Der Rechtsprechung folgend kommt es aber darauf an, ob nach der konkreten arbeitsrechtlichen Situation das Beschäftigungsverhältnis aufrecht ist. Davon ausgehend kann auch für den Bestand oder das Erlöschen eines Rechts – hier der Beschäftigungsbewilligung – der Umstand nichts ändern, dass eine von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Meldung bei der die Bewilligung erteilenden Stelle eingelangt ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a AuslBG ist zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, AuslBG ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Gemäß § 7 Abs. 6 Z 2 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung, wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird. Gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung, wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird. Da den bisherigen Ausführungen zu Folge somit nicht vom Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung auszugehen ist [die (irrtümlich erstattete) Meldung des Inhaltes, der Ausländer habe die Tätigkeit nicht angetreten, hat im gegenständlichen Fall zufolge des unzweifelhaft aufrechten Beschäftigungsverhältnisses nicht zum Erlöschen der ab *** gültigen Beschäftigungsbewilligung geführt] lag auch keine unerlaubte Beschäftigung des Ausländers und somit auch kein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1441.001.2015

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