RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1058/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder al
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das
Art. 130Abs.
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: […]
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9) […] Gesundheitliche Eignung§ 8.Paragraph 8, […]
(2)Absatz 2,Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Absatz 3,Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Absatz 3 a,Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Absatz 4,Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. […]Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. anzuordnen. […]Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. […]
(4)Absatz 4,Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörden zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörden zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wegen der Einheitlichkeit des Entziehungs- bzw. Einschränkungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden, ob die Lenkberechtigung zu entziehen oder einzuschränken ist. Die Behörde darf nämlich nicht, ohne dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hätte, wiederholt Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung verfügen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, 2006/11/0042). Wegen der Einheitlichkeit des Entziehungs- bzw. Einschränkungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden, ob die Lenkberechtigung zu entziehen oder einzuschränken ist. Die Behörde darf nämlich nicht, ohne dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hätte, wiederholt Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung verfügen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, 2006/11/0042). „Sache des Verwaltungsverfahrens“ – und somit des Beschwerdeverfahrens - ist die Frage der Notwendigkeit der Entziehung oder Einschränkung der ursprünglich unbefristet erteilten Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 FSG. „Sache des Verwaltungsverfahrens“ – und somit des Beschwerdeverfahrens - ist die Frage der Notwendigkeit der Entziehung oder Einschränkung der ursprünglich unbefristet erteilten Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und Absatz 4, FSG. Nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens, und somit auch nicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, waren die in der Beschwerdeschrift dargestellten Anträge auf Korrektur des Führerscheinregisters, auf Eintragung des akademischen Grades „Mag. (FH)“, auf kostenlose Ausfolgung des Führerscheines und Verpflichtung der Bezirkshauptmannschaft X zur Erstattung der Kosten des Gutachtens von *** in Höhe von € 108,--, sodass diese mangels Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht geprüft werden können. Soweit diese Anträge inhaltlich die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen darstellen, ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Deshalb war im Spruchpunkt
- spruchgemäß zu entscheiden.Nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens, und somit auch nicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, waren die in der Beschwerdeschrift dargestellten Anträge auf Korrektur des Führerscheinregisters, auf Eintragung des akademischen Grades „Mag. (FH)“, auf kostenlose Ausfolgung des Führerscheines und Verpflichtung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Erstattung der Kosten des Gutachtens von *** in Höhe von € 108,--, sodass diese mangels Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht geprüft werden können. Soweit diese Anträge inhaltlich die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen darstellen, ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Deshalb war im Spruchpunkt
- spruchgemäß zu entscheiden. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 leg. cit. noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen. Der Zweck des einem Einschränkungsverfahren zu Grunde liegenden Aufforderungsbescheides gemäß Abs. 4, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, liegt darin, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens im Sinne des § 8 zu ermöglichen. Dass zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigten im Rahmen des Einschränkungsverfahrens eingeleitete Aufforderungsverfahren gemäß Abs. 4 zielt darauf ab, die gesetzlich geforderte Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens sicher zu stellen (vgl. VwGH vom 20.04.2014, 2004/11/0015). Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. noch gegeben sind, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen. Der Zweck des einem Einschränkungsverfahren zu Grunde liegenden Aufforderungsbescheides gemäß Absatz 4,, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, liegt darin, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens im Sinne des Paragraph 8, zu ermöglichen. Dass zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigten im Rahmen des Einschränkungsverfahrens eingeleitete Aufforderungsverfahren gemäß Absatz 4, zielt darauf ab, die gesetzlich geforderte Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens sicher zu stellen vergleiche VwGH vom 20.04.2014, 2004/11/0015). Ein Verfahren nach § 24 FSG – wie auch ein Aufforderungsbescheid nach Abs. 4 – ist nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 22.06.2010, 2010/11/0067). Ein Verfahren nach Paragraph 24, FSG – wie auch ein Aufforderungsbescheid nach Absatz 4, – ist nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 22.06.2010, 2010/11/0067). Wie festgestellt bestehen begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. an dessen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, sodass in der Einleitung eines Verfahrens nach § 24 FSG durch die belangte Behörde grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann.Wie festgestellt bestehen begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. an dessen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, sodass in der Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 24, FSG durch die belangte Behörde grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH vom 30.06.2015, , Ra 2015/03/0022). Zwar haben sich die im amtsärztlichen Gutachten vom *** dargestellten Anhaltspunkte, an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu zweifeln, vor der ersten Untersuchung am *** ereignet, doch sind erst nach dieser ersten Gutachtenserstellung Gründe hervorgekommen, die zu einem anderen Ergebnis geführt haben. Das zitierte Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hätte daher bei seiner meritorischen Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Amtsarzt in seinem Gutachten vom *** davon ausgeht, dass die amtsärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Rechtsmittelwerbers nach § 8 FSG erst nach Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung und eines psychiatrischen Gutachtens möglich ist.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hätte daher bei seiner meritorischen Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Amtsarzt in seinem Gutachten vom *** davon ausgeht, dass die amtsärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Rechtsmittelwerbers nach Paragraph 8, FSG erst nach Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung und eines psychiatrischen Gutachtens möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifelslos vor. Ohne Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung und eines psychiatrischen Gutachtens kann nicht geprüft werden, ob die Lenkberechtigung des Beschwerde-führers nach § 24 Abs. 1 Z 2 FSG einzuschränken bzw nach § 24 Abs. 4 FSG zu entziehen ist. Voraussetzung für die Einschränkung bzw. Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist zufolge Abs. 4 nämlich ein amtsärztliches Gutachten, das in schlüssiger Weise zu begründen hat, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge bestimmter Klassen zu lenken (VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0321). Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifelslos vor. Ohne Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung und eines psychiatrischen Gutachtens kann nicht geprüft werden, ob die Lenkberechtigung des Beschwerde-führers nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG einzuschränken bzw nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu entziehen ist. Voraussetzung für die Einschränkung bzw. Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist zufolge Absatz 4, nämlich ein amtsärztliches Gutachten, das in schlüssiger Weise zu begründen hat, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge bestimmter Klassen zu lenken (VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0321). Da ein abschließendes Gutachten von einem Amtsarzt mangels entsprechender Vorlage derzeit nicht erstattet werden kann, liegt eine gravierende Ermittlungslücke im oben dargestellten Sinn dar, sodass das erkennende Gericht zur Aufhebung und Zurückverweisung berechtigt ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäß § 8 Abs. 2 FSG der Einschreiter Befunde über eine verkehrspsychologische Untersuchung vorzulegen hat. Nach § 24 FSG ist es zulässig, dass anlässlich der Entziehung bzw. Einschränkung im Rahmen jedes amtsärztlichen Gutachtens auch die Beibringung einer fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden kann. Durch die „Beibringungspflicht“ hat die Partei auch die diesbezüglichen Kosten zu tragen (Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz5, § 24 Anm. 11).In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG der Einschreiter Befunde über eine verkehrspsychologische Untersuchung vorzulegen hat. Nach Paragraph 24, FSG ist es zulässig, dass anlässlich der Entziehung bzw. Einschränkung im Rahmen jedes amtsärztlichen Gutachtens auch die Beibringung einer fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden kann. Durch die „Beibringungspflicht“ hat die Partei auch die diesbezüglichen Kosten zu tragen (Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz5, , Paragraph 24, Anmerkung 11). Im fortgesetzten Verfahren hat demnach die belangte Behörde – allenfalls nach Durchführung eines Aufforderungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 4 FSG – ein abschließendes amtsärztliches Gutachten einzuholen und auf dieser Grundlage nötigenfalls die Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 Z 2 FSG entsprechend einzuschränken oder nach § 24 Abs. 4 FSG zu entziehen.Im fortgesetzten Verfahren hat demnach die belangte Behörde – allenfalls nach Durchführung eines Aufforderungsverfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG – ein abschließendes amtsärztliches Gutachten einzuholen und auf dieser Grundlage nötigenfalls die Lenkberechtigung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG entsprechend einzuschränken oder nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu entziehen. Auch wird zu berücksichtigen sein, dass etwaig notwendige Beschränkungen sich an § 2 Abs. 1 Z 2 lit d iVm Abs. 3 FSG-DV zu orientieren haben. Ergo dürfen nur die in dieser Verordnung angeführten Zahlencodes und Untercodes ohne weitere Einschränkungen verwendet werden. Zu bemerken ist auch, dass sich das Verbot zum Lenken von Fahrzeugen nach der Einnahme von Schlaftabletten aus § 58 Abs. 1 StVO ergibt. Einem Lenker eines Kraftfahrzeuges muss bei Fahrtantritt bereits bewusst sein, dass er infolge der zu erwartenden Übermüdung durch die Wirkungsweise von Schlaftabletten über die gesetzlich geforderte Fahrtüchtigkeit nicht verfügt. Auch wird zu berücksichtigen sein, dass etwaig notwendige Beschränkungen sich an Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, in Verbindung mit Absatz 3, FSG-DV zu orientieren haben. Ergo dürfen nur die in dieser Verordnung angeführten Zahlencodes und Untercodes ohne weitere Einschränkungen verwendet werden. Zu bemerken ist auch, dass sich das Verbot zum Lenken von Fahrzeugen nach der Einnahme von Schlaftabletten aus , Paragraph 58, Absatz eins, StVO ergibt. Einem Lenker eines Kraftfahrzeuges muss bei Fahrtantritt bereits bewusst sein, dass er infolge der zu erwartenden Übermüdung durch die Wirkungsweise von Schlaftabletten über die gesetzlich geforderte Fahrtüchtigkeit nicht verfügt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung stellt keine (inhaltliche) Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar (so Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 Anm 7). Das Gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach § 28 Abs. 3 VwGVG. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung stellt keine (inhaltliche) Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar (so Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 24, Anmerkung 7). Das Gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1058.001.2015