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{'item': 'LVwG-AV-303/001-2015 ua'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-303/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG bestimmt: „

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 6 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:, Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 bestimmt: „

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestim- mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
  1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich erwogen: 3.
  2. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist ausschließlich die Entscheidung über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde samt Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den oben angeführten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***. 3.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2009/05/0346).3.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ vergleiche VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2009/05/0346). 3.
  5. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Lärmbelästigung bzw. Gesundheitsgefährdung durch die Änderung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen bzw. Verkehrsflächen und der damit verbundenen Immissionsauswirkungen besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht. Dass grundsätzlich ein jedes neu zu errichtende Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst, muss ein Nachbar hinnehmen (vgl. VwGH vom 31.07.2012, 2012/05/0052).3.
  6. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Lärmbelästigung bzw. Gesundheitsgefährdung durch die Änderung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen bzw. Verkehrsflächen und der damit verbundenen Immissionsauswirkungen besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht. Dass grundsätzlich ein jedes neu zu errichtende Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst, muss ein Nachbar hinnehmen vergleiche VwGH vom 31.07.2012, 2012/05/0052). 3.
  7. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich durch Feiern bzw. Veranstaltungen im Vereinsraum erhöhte Immissionen ergeben werden, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass der Vertreter des *** als Eigentümer neuerlich im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass dieser Raum lediglich für administrative Zwecke, für Sitzungen des Vereinsvorstandes und für die Unterbringung des Archives vorgesehen ist. Die Frage, ob ein Bauwerber das bewilligte Gebäude nicht der Baubewilligung entsprechend nutzen wird, kann von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, bei dem es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, nicht releviert werden. Entscheidend ist der in den Einreichplänen, in der Baubeschreibung und noch einmal in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH vom 23.03.1999, 99/05/0049).3.
  8. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich durch Feiern bzw. Veranstaltungen im Vereinsraum erhöhte Immissionen ergeben werden, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass der Vertreter des *** als Eigentümer neuerlich im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass dieser Raum lediglich für administrative Zwecke, für Sitzungen des Vereinsvorstandes und für die Unterbringung des Archives vorgesehen ist. Die Frage, ob ein Bauwerber das bewilligte Gebäude nicht der Baubewilligung entsprechend nutzen wird, kann von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, bei dem es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, nicht releviert werden. Entscheidend ist der in den Einreichplänen, in der Baubeschreibung und noch einmal in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers vergleiche VwGH vom 23.03.1999, 99/05/0049). Immissionen, welche aus der Benützung der Turnhalle im Rahmen des projektgemäßen Umfangs in der Form von Turnunterricht bzw. der Sportausübung von Vereinen entstehen, sind vom Beschwerdeführer zu dulden, zumal die Flächenwidmung für das zu bebauende Grundstück „Bauland-Sondergebiet – Sport und Freizeiteinrichtungen“ ausweist und sich das Belästigungsausmaß nach der Widmung des Baugrundstückes und nicht nach der Widmung des Nachbargrundstückes richtet. 3.
  9. Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers betreffend mangelnder Belichtung seiner Hauptfenster bzw. seines Grundstückes ist festzustellen, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässiger Höhe gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt wird, als diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seines bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäudes dient. Auf die Einhaltung der Bebauungshöhe besitzt ein Nachbar nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht nur hinsichtlich der ihm zugekehrten Gebäudefront (vgl. VwGH vom 29.01.2002, 2000/02/0259). Da im gegenständlichen Fall eine Beeinträchtigung des Lichtfalles unter 45° auf bestehende Hauptfenster nicht in Frage kommt, da auf dem Grundstück des Beschwerdeführers unbestrittenmaßen keine zum Baugrundstück ausgerichteten Hauptfenster vorhanden sind, geht die diesbezügliche Einwendung ins Leere.3.
  10. Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers betreffend mangelnder Belichtung seiner Hauptfenster bzw. seines Grundstückes ist festzustellen, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässiger Höhe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt wird, als diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seines bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäudes dient. Auf die Einhaltung der Bebauungshöhe besitzt ein Nachbar nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht nur hinsichtlich der ihm zugekehrten Gebäudefront vergleiche VwGH vom 29.01.2002, 2000/02/0259). Da im gegenständlichen Fall eine Beeinträchtigung des Lichtfalles unter 45° auf bestehende Hauptfenster nicht in Frage kommt, da auf dem Grundstück des Beschwerdeführers unbestrittenmaßen keine zum Baugrundstück ausgerichteten Hauptfenster vorhanden sind, geht die diesbezügliche Einwendung ins Leere. Die Besonnung der zum Garten des Grundstücks des Beschwerdeführers gerichteten Hauptfenster stellt kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung dar (vgl. VwGH vom 27.02.2002, 2001/05/0909).Die Besonnung der zum Garten des Grundstücks des Beschwerdeführers gerichteten Hauptfenster stellt kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung dar vergleiche VwGH vom 27.02.2002, 2001/05/0909). 3.
  11. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, sowohl der gegenständliche Flächenwidmungsplan als auch der Bebauungsplan der Marktgemeinde *** seien gesetzes- bzw. verfassungswidrig stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Nachstehendes fest: Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann sowohl ein einmal erlassener Bebauungsplan als auch ein Flächenwidmungsplan durch Verordnung auch dann abgeändert werden, wenn die Änderungen nur einzelne oder auch sogar nur ein einziges Baugrundstück betreffen. Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist dabei, dass die herangezogenen Entscheidungsgrundlagen erkennbar dokumentiert sind. Die Änderung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans wurde durch den Gemeinderat der Marktgemeinde *** wie folgt dokumentiert: „
  12. SONDERGEBIETSNEUWIDMUNG „***“ LAGE DER GEPLANTEN ÄNDERUNG IM GEMEINDEGEBIET SOWIE BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN ÄNDERUNG Die geplante Abänderung befindet sich am nordöstlichen Rand des Ortszentrums unmittelbar östlich der Volks- bzw. Hauptschule zwischen „***“ und „***“ und umfasst die teilweise Umwidmung von „Gründland-Sportstätte (Gspo)“ in „Bauland-Sondergebiet (BS) – Sport- und Freizeiteinrichtungen“ im Bereich der Parz.Nr. .*** und ***. Im Zuge des gegenständlichen Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan sollen die Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte) im Bereich der geplanten „BS“-Fläche abgeändert bzw. die Abgrenzung der „Schutzzone“ im Änderungsbereich geringfügig reduziert werden. AUSGANGSSITUATION UND BEGRÜNDUNG DER GEPLANTEN ÄNDERUNG *) Änderung zum Flächenwidmungsplan: Die geplante Änderung besteht aus der Übernahme der gleichzeitig laufenden Änderung des Flächenwidmungsplanes (PZ: *** - Änderungspunkt 3) und wurde im „Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächenwidmungsplanes“ folgendermaßen beschrieben und begründet: Im derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan ist der gegenständliche Änderungsbereich der „***“ zur Gänze als „Gspo“ ausgewiesen (Anm.: der nördliche Teilbereich, welcher mit einer Halle eines Turnvereins (***) bebaut ist, wurde im Zuge der im Jahre *** abgeschlossenen Überarbeitung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes in die „Gspo“-Widmung eingeschlossen.).Im derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan ist der gegenständliche Änderungsbereich der „***“ zur Gänze als „Gspo“ ausgewiesen Anmerkung, der nördliche Teilbereich, welcher mit einer Halle eines Turnvereins (***) bebaut ist, wurde im Zuge der im Jahre *** abgeschlossenen Überarbeitung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes in die „Gspo“-Widmung eingeschlossen.). Aufgrund eines den heutigen Anforderungen entsprechenden, geplanten Turnhallenum- bzw. –neubaues beabsichtigt die MGM *** nunmehr den nördlichen Teilbereich dieser „Gspo“-Widmung (derzeitige Nutzung zum Großteil als Schulsportfreifläche) – einschließlich der bestehenden Turnhalle – in „BS“ umzuwidmen, wobei zur Klarstellung der geplanten Nutzbarkeit als nähere Bezeichnung „Sport- und Freizeiteinrichtungen“ festgelegt werden soll. Der südliche Teil der betreffenden Liegenschaft, an den unmittelbar südöstlich anschließend ein Einfamilienhaus angrenzt, soll dagegen in der Widmung „Gspo“ verbleiben. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass auch bei der nunmehr geplanten Widmungsänderung keine Widersprüche zum rechtskräftigen Örtlichen Raumordnungsprogramm der MGM *** feststellbar sind und dadurch eine weitere Verbesserung des Angebotes an Sport- und Freizeit-Einrichtungen in der MGM *** erreicht werden soll. *) Änderung zum Bebauungsplan: Um die Bebauungsmöglichkeiten im Bereich der geplanten innerörtlichen Sport- und Freizeiteinrichtung (Neubau einer Turnhalle) nicht unnötig einzuschränken, soll die derzeit festgelegte Bebauungsdichte (30%) im betreffenden „BS“-Bereich ersatzlos gestrichen werden. Da im gegenständlichen Bereich die gemäß § 69
(2)Z.1 NÖ-BO 1996 idgF. festgelegte „Schutzzone Altort“ – in deren Geltungsbereich gemäß den gesetzlichen Vorgaben Regelungen für einen „baukünstlerisch oder historisch erhaltenswürdigen Baubestand“ festgelegt sind – auch die gesamte „Gspo“-Fläche einschließt, beabsichtigt die MGM *** weiters auch diese Abgrenzung zu adaptieren, sodass die betreffenden Grünlandflächen bzw. der „BS“-Bereich zur Gänze ausserhalb dieser „Schutzzone“ zu liegen kommen.“Da im gegenständlichen Bereich die gemäß Paragraph 69,
(2)Ziffer eins, NÖ-BO 1996 idgF. festgelegte „Schutzzone Altort“ – in deren Geltungsbereich gemäß den gesetzlichen Vorgaben Regelungen für einen „baukünstlerisch oder historisch erhaltenswürdigen Baubestand“ festgelegt sind – auch die gesamte „Gspo“-Fläche einschließt, beabsichtigt die MGM *** weiters auch diese Abgrenzung zu adaptieren, sodass die betreffenden Grünlandflächen bzw. der „BS“-Bereich zur Gänze ausserhalb dieser „Schutzzone“ zu liegen kommen.“ Die Vertreterin der Bauwerberin führte im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass das gegenständliche Grundstück deshalb gewählt worden sei, da eine Turnhalle für den Turnunterricht sich in unmittelbarer Nähe der Volks- und Hauptschule befinden müsse und nicht irgendwo errichtet werden dürfe. Das Grundstück, wo sich das Schulgebäude selbst befinde, müsse diverse Freiflächen aufweisen und sei deshalb als Standort nicht in Frage gekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt im Anlass der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms keine Rechtswidrigkeit, zumal ein entsprechender Änderungsgrund vorliegt und auch die Umwidmungsunterlagen die sachlichen sowie baurechtlichen Voraussetzungen für die Änderung nachvollziehbar erscheinen lassen. Ebenso ist das öffentliche Interesse zum Zeitpunkt der Änderung hinreichend dokumentiert. Gegenständlich ist bereits seit dem Jahre *** eine Baubewilligung für ein Turnerheim vorhanden, welches den nunmehr aktuellen Bedarf im Sinn einer heute notwendigen Turnhalle für den Turnunterricht von Kindern bzw. Sportvereinen nicht mehr decken kann. Es besteht daher ein grundlegendes Interesse der Gemeinde sowie der Bevölkerung, eine Turnhalle im Sinne des heutigen Standards auch in dieser Größe zu errichten, weshalb auch eine andere Bebauungsdichte, so wie bei anderen Grundstücken mit Sonderwidmung, notwendig ist. Die Widmungsänderung stellt eine Anpassung an den bereits seit Jahrzehnten vorhandenen Bestand dar und es liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, nach ausreichender Grundlagenforschung und Interessenabwägung für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung „Bauland-Sondergebiet – Sport und Freizeiteinrichtungen“ festzusetzen. 3.
  1. Die Einwendung betreffend Wertminderung der Liegenschaft stellt kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne der NÖ Bauordnung dar und ist daher als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, die zu keiner Versagung der Baubewilligung führen kann (vgl. VwGH vom 04.09.2001, 2001/05/0037).3.
  2. Die Einwendung betreffend Wertminderung der Liegenschaft stellt kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne der NÖ Bauordnung dar und ist daher als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, die zu keiner Versagung der Baubewilligung führen kann vergleiche VwGH vom 04.09.2001, 2001/05/0037). 3.
  3. Die Einwendung im Zusammenhang mit dem Schornstein wurde nach Besprechung im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für gegenstandslos erklärt. 3.
  4. Da die durch den Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die nunmehrige Entscheidung in der Sache selbst erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung vom ***. 3.
  5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.
  6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.303.001.2015.ua

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.