← Österreich

LVwG-S-1784/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1784/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Reduzierung der Mindeststrafe gemäß § 20 VStG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Reduzierung der Mindeststrafe gemäß Paragraph 20, VStG zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit mündlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde *** zu einer Geldstrafe in Höhe von 800 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden, gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft, da er das Fahrzeug (Fahrrad KTM, Citybike, rot) am ***, 12.05 Uhr, in der Stadtgemeinde *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm ***, Ortsgebiet ***, Richtung/Kreuzung Süden gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden hat und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,41 mg/l betrug. Weiters wurde er verpflichtet die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen. Mit mündlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde *** zu einer Geldstrafe in Höhe von 800 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 bestraft, da er das Fahrzeug (Fahrrad KTM, Citybike, rot) am ***, 12.05 Uhr, in der Stadtgemeinde *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm ***, Ortsgebiet ***, Richtung/Kreuzung Süden gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden hat und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,41 mg/l betrug. Weiters wurde er verpflichtet die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen. In ihrer Begründung führte die nunmehr belangte Behörde aus, dass die Strafbemessung unter Berücksichtigung der in § 19 VStG enthaltenen Richtlinien erfolgt sei. Als mildernd sei das Geständnis zu werten, weitere Milderungsgründe seien nicht vorhanden. Erschwerungsgründe nahm die Strafbehörde keine an. Auf eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde ausdrücklich verzichtet, sodass dieses in Rechtskraft erwachsen ist.In ihrer Begründung führte die nunmehr belangte Behörde aus, dass die Strafbemessung unter Berücksichtigung der in Paragraph 19, VStG enthaltenen Richtlinien erfolgt sei. Als mildernd sei das Geständnis zu werten, weitere Milderungsgründe seien nicht vorhanden. Erschwerungsgründe nahm die Strafbehörde keine an. Auf eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde ausdrücklich verzichtet, sodass dieses in Rechtskraft erwachsen ist. Weiters wurde auf Ansuchen des Beschuldigten mit Bescheid vom ***, ***, bewilligt, dass der aushaftende Gesamtbetrag in Höhe von 880 Euro in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist. Der rechtskräftig Bestrafte gab am *** ein „Ansuchen um Reduzierung der Mindeststrafe gemäß § 20 VStG“ persönlich bei der Strafbehörde ab. Begründet wurde dieses Ansuchen wie folgt:Der rechtskräftig Bestrafte gab am *** ein „Ansuchen um Reduzierung der Mindeststrafe gemäß Paragraph 20, VStG“ persönlich bei der Strafbehörde ab. Begründet wurde dieses Ansuchen wie folgt: „Gemäß § 20 VStG ersuche ich um Reduzierung der Mindeststrafe um die Hälfte, da im vorliegenden Fall die Milderungsgründe die Erschwernisgründe beträchtlich überwiegen: Die Überschreitung des zulässigen Alkohollimits betrug 0,01 mg/l Atemluft, also 0,41 mg Atemluft. Zur Tatzeit war auf der äußerst gering befahrenen Zufahrtsstraße für Anrainer und Forststraße niemand unterwegs, bis zu dem Zeitpunkt als mich der Unfallgegner überholte und in den Graben drängte. Ich ersuche daher um Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes.“„Gemäß Paragraph 20, VStG ersuche ich um Reduzierung der Mindeststrafe um die Hälfte, da im vorliegenden Fall die Milderungsgründe die Erschwernisgründe beträchtlich überwiegen: Die Überschreitung des zulässigen Alkohollimits betrug , 0,01 mg/l Atemluft, also 0,41 mg Atemluft. Zur Tatzeit war auf der äußerst gering befahrenen Zufahrtsstraße für Anrainer und Forststraße niemand unterwegs, bis zu dem Zeitpunkt als mich der Unfallgegner überholte und in den Graben drängte. Ich ersuche daher um Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes.“ In weiterer Folge wies die Bezirkshauptmannschaft X mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom *** ***, das „Ansuchen um Reduzierung der Mindeststrafe gemäß § 20 VStG“ vom *** im Verwaltungsstrafverfahren *** wegen entschiedener Sache zurück. In weiterer Folge wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom *** ***, das „Ansuchen um Reduzierung der Mindeststrafe gemäß Paragraph 20, VStG“ vom *** im Verwaltungsstrafverfahren *** wegen entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung darauf, dass nach Erlassung des mündlichen Straferkenntnisses ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden wäre, und somit die Bestrafung in Rechtskraft erwachsen sei. Mittlerweile habe der Verpflichtete einen Großteil des Strafbetrages auch bezahlt. Auf Grund der in seinem Fall gegebenen Umstände wäre die gesetzliche Mindeststrafe rechtskräftig verhängt worden, da die Anwendung des § 20 VStG bei Verhängung der Strafe am *** nicht angezeigt gewesen sei, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen hätten. Eine „nachträgliche“ Anwendung, das heißt eine Anwendung nach rechtskräftiger Verhängung der Strafe, wie der Bestrafte mit seinem Ansuchen beantragt habe, sei rechtlich nicht möglich, da eine rechtskräftige Entscheidung der Behörde, in seinem Fall die Bestrafung, bereits vorliege. Sein Ansuchen sei daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu beurteilen. Unter Wiedergabe des § 68 Abs. 1 AVG gelangte die Strafbehörde zum Schluss, dass das Ansuchen auf Grund dieser Bestimmung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden sei.Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung darauf, dass nach Erlassung des mündlichen Straferkenntnisses ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden wäre, und somit die Bestrafung in Rechtskraft erwachsen sei. Mittlerweile habe der Verpflichtete einen Großteil des Strafbetrages auch bezahlt. Auf Grund der in seinem Fall gegebenen Umstände wäre die gesetzliche Mindeststrafe rechtskräftig verhängt worden, da die Anwendung des Paragraph 20, VStG bei Verhängung der Strafe am *** nicht angezeigt gewesen sei, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen hätten. Eine „nachträgliche“ Anwendung, das heißt eine Anwendung nach rechtskräftiger Verhängung der Strafe, wie der Bestrafte mit seinem Ansuchen beantragt habe, sei rechtlich nicht möglich, da eine rechtskräftige Entscheidung der Behörde, in seinem Fall die Bestrafung, bereits vorliege. Sein Ansuchen sei daher gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu beurteilen. Unter Wiedergabe des Paragraph 68, Absatz eins, AVG gelangte die Strafbehörde zum Schluss, dass das Ansuchen auf Grund dieser Bestimmung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden sei.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer seinem Ersuchen auf Reduzierung der Mindeststrafe gemäß § 20 VStG „stattzugeben“ und begründete wie folgt:In seiner rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer seinem Ersuchen auf Reduzierung der Mindeststrafe gemäß Paragraph 20, VStG „stattzugeben“ und begründete wie folgt: „Ich habe am *** zur Rechtfertigung im persönlichen Gespräch mit Frau *** den Tatbestand zugegeben und ausdrücklich gefragt ob eine Herabsetzung der Strafe wegen Geringfügigkeit möglich wäre. Frau *** hat dies mit dem Hinweis auf die Mindeststrafe verneint. Es wurde mir somit die Möglichkeit zur Anwendung des § 20 VStG vorenthalten. Dadurch ergab sich auch der Rechtsmittelverzicht. Das daraus resultierende Erwachsen der Rechtskraft unterliegt der unrechtlichen Bearbeitung der Behörde. Unter Berücksichtigung der Umstände hätte die Mindestrafe in Anwendung des § 20 VStG zur Hälfte herabgesetzt werden können.„Ich habe am *** zur Rechtfertigung im persönlichen Gespräch mit Frau *** den Tatbestand zugegeben und ausdrücklich gefragt ob eine Herabsetzung der Strafe wegen Geringfügigkeit möglich wäre. Frau *** hat dies mit dem Hinweis auf die Mindeststrafe verneint. Es wurde mir somit die Möglichkeit zur Anwendung des Paragraph 20, VStG vorenthalten. Dadurch ergab sich auch der Rechtsmittelverzicht. Das daraus resultierende Erwachsen der Rechtskraft unterliegt der unrechtlichen Bearbeitung der Behörde. Unter Berücksichtigung der Umstände hätte die Mindestrafe in Anwendung des Paragraph 20, VStG zur Hälfte herabgesetzt werden können. Die als bekannt mildernden Umstände sind: Keinerlei einschlägige Vorstrafen, der Umstand daß der zulässige Alkoholwert lediglich um 0,01 mg/l überschritten war und die Tatsache daß ich mit dem Rad auf der kaum befahrenen Forststraße höchstens mich selbst gefährden konnte. Es war daher die Anwendung des § 20 VStG sehr wohl angezeigt, da die Milderungsgründe die Erschwernisgründe beträchtlich überwiegen.Es war daher die Anwendung des Paragraph 20, VStG sehr wohl angezeigt, da die Milderungsgründe die Erschwernisgründe beträchtlich überwiegen. Da ich inzwischen mehr als die Hälfte der Strafe bezahlt habe beantrage ich meinem Ansuchen auf Grund dieses Verfahrensfehlers nachzukommen.“
  5. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Sache durch Erkenntnis zu erledigen; anderenfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Sache durch Erkenntnis zu erledigen; anderenfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das erkennende Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl VwGH vom
  6. Mai 1995, 93/08/0207).Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das erkennende Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche VwGH vom
  7. Mai 1995, 93/08/0207). Der Rechtsmeinung der Strafbehörde folgend kommt auch das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich zur Auffassung, dass der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich als eine Beschwerde gegen die verhängte Geldstrafe zu werten ist. Unstrittig hat der Einschreiter im Verwaltungsstrafverfahren einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, sodass mit dem rechtswirksam abgegebenen Rechtsmittelverzicht das erlassene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist. Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Fall ist die Bestimmung des § 68 AVG, welche wie folgt lautet:Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Fall ist die Bestimmung des , Paragraph 68, AVG, welche wie folgt lautet:

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei Prüfung, ob die Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH vom
  1. Oktober 1999, 96/21/0097 mwN).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei Prüfung, ob die Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH vom
  2. Oktober 1999, 96/21/0097 mwN). In diesem Zusammenhang ist zunächst aufzugreifen, dass es sich beim erkennenden Gericht nicht um eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde handelt, sodass aus diesem Grund ex lege im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Anwendung der Bestimmungen des § 68 Abs. 2, 3 und 4 AVG ausscheidet. In diesem Zusammenhang ist zunächst aufzugreifen, dass es sich beim erkennenden Gericht nicht um eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde handelt, sodass aus diesem Grund ex lege im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 2, 3 und 4 AVG ausscheidet. Wie bereits dargelegt, handelt es sich gegenständlich beim Straferkenntnis vom *** um einen solchen Bescheid, der der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegt, sondern vielmehr in materieller und formeller Rechtskraft erwachsen ist. Im vorliegenden Fall moniert der Beschwerdeführer lediglich die Nichtanwendung des § 20 VStG im gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren. Er spricht sich sohin de facto gegen die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe aus. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Es liegt aber keine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage vor, wenn der Beschwerdeführer seinen im Strafverfahren rechtswirksam abgegebenen Beschwerdeverzicht nunmehr scheinbar zurücknehmen will. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Ansuchen des Rechtsmittelwerbers auf Reduzierung der Mindeststrafe gemäß § 20 VStG nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es deshalb verwehrt, das Ansuchen des Beschuldigten inhaltlich zu prüfen.Im vorliegenden Fall moniert der Beschwerdeführer lediglich die Nichtanwendung des Paragraph 20, VStG im gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren. Er spricht sich sohin de facto gegen die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe aus. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Es liegt aber keine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage vor, wenn der Beschwerdeführer seinen im Strafverfahren rechtswirksam abgegebenen Beschwerdeverzicht nunmehr scheinbar zurücknehmen will. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Ansuchen des Rechtsmittelwerbers auf Reduzierung der Mindeststrafe gemäß Paragraph 20, VStG nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es deshalb verwehrt, das Ansuchen des Beschuldigten inhaltlich zu prüfen.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1784.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.