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{'item': 'LVwG-AV-1106/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1106/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Einräumung eines Zwangsrechtes, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Spruchteil I. (Einräumung des Zwangsrechtes) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wird aufgehoben.Der Spruchteil römisch eins. (Einräumung des Zwangsrechtes) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wird aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 32, 63 und 111 Abs. 1 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 32, 63 und 111 Absatz eins, WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 59, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, , Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Auf Grund eines Ansuchens der Gemeinde *** erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom ***, ***, der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage durch Errichtung von 2.300 lfm Schmutzwasserkanalisation im Bereich *** sowie Ableitung der Abwässer zu den Anlagen des Abwasserverbandes ***, wobei eine Bauvollendungsfrist bis zum *** bestimmt wurde (Spruchteil I). Im Spruchteil II dieses Bescheides wurde eine Dienstbarkeit für die Errichtung und den Betrieb der unter Spruchteil I bewilligten Kanalisation unter anderem hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, des *** eingeräumt. Im Spruchteil III wurde unter anderem dem *** eine Entschädigung zum Ausgleich für die Zwangsrechtseinräumung zugesprochen.Auf Grund eines Ansuchens der Gemeinde *** erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom ***, ***, der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage durch Errichtung von 2.300 lfm Schmutzwasserkanalisation im Bereich *** sowie Ableitung der Abwässer zu den Anlagen des Abwasserverbandes ***, wobei eine Bauvollendungsfrist bis zum *** bestimmt wurde (Spruchteil römisch eins). Im Spruchteil römisch zwei dieses Bescheides wurde eine Dienstbarkeit für die Errichtung und den Betrieb der unter Spruchteil römisch eins bewilligten Kanalisation unter anderem hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, des *** eingeräumt. Im Spruchteil römisch drei wurde unter anderem dem *** eine Entschädigung zum Ausgleich für die Zwangsrechtseinräumung zugesprochen. Auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung hob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom ***, ***, den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als „die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, je KG ***, und all jene sachlich untrennbaren Projektteile, welche durch die Einräumung eines Zwangsrechts durch das Kanalprojekt berührt werden“, und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die erstinstanzliche Behörde zurück.Auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung hob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom ***, ***, den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als „die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, je KG ***, und all jene sachlich untrennbaren Projektteile, welche durch die Einräumung eines Zwangsrechts durch das Kanalprojekt berührt werden“, und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die erstinstanzliche Behörde zurück. Gleichzeitig wurde die Bauvollendungsfrist bis *** verlängert. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich den Bescheid vom ***, ***. In dessen Spruchteil I wurde neuerlich eine Dienstbarkeit hinsichtlich näher bezeichneter (nämlich die in den beiden vorerwähnten Bescheiden angeführten) Grundstücke des *** eingeräumt, und zwar „für die Errichtung und den Betrieb der mit Bescheid vom ***, ***, bewilligten Kanalisation“.Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich den Bescheid vom ***, ***. In dessen Spruchteil römisch eins wurde neuerlich eine Dienstbarkeit hinsichtlich näher bezeichneter (nämlich die in den beiden vorerwähnten Bescheiden angeführten) Grundstücke des *** eingeräumt, und zwar „für die Errichtung und den Betrieb der mit Bescheid vom ***, ***, bewilligten Kanalisation“. Im Spruchteil II wurde die Gemeinde *** verpflichtet, spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides dem *** eine Entschädigung zum Ausgleich für die Zwangsrechtseinräumung zu leisten. Im Spruchteil III erfolgte eine neuerliche Baufristverlängerung; im Spruchteil IV wurde die Gemeinde zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.Im Spruchteil römisch zwei wurde die Gemeinde *** verpflichtet, spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides dem *** eine Entschädigung zum Ausgleich für die Zwangsrechtseinräumung zu leisten. Im Spruchteil römisch drei erfolgte eine neuerliche Baufristverlängerung; im Spruchteil römisch vier wurde die Gemeinde zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet. In der Begründung des Bescheides finden sich Darlegungen zum Verfahrensablauf und den von der Behörde gesetzten Ermittlungsschritten. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung setzt sich die Behörde ausführlich mit den Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese vorlägen. Zu den „Einwendungen“ des *** betreffend Beeinträchtigung der Wasserversorgung wird auf die Ausführungen zu Teil I und die Auflagen 17 bis 27 des Bescheides vom *** (gemeint wohl: ***) ***, ***, verwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei einer möglichen Beschädigung der Wasserleitung durch den Kanalbau die Quellschüttung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden sollte. Es gelte auch für den Brunnen *** das volle Beweissicherungsprogramm laut den zitierten Bescheidauflagen.In der Begründung des Bescheides finden sich Darlegungen zum Verfahrensablauf und den von der Behörde gesetzten Ermittlungsschritten. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung setzt sich die Behörde ausführlich mit den Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese vorlägen. Zu den „Einwendungen“ des *** betreffend Beeinträchtigung der Wasserversorgung wird auf die Ausführungen zu Teil römisch eins und die Auflagen 17 bis 27 des Bescheides vom *** (gemeint wohl: ***) ***, ***, verwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei einer möglichen Beschädigung der Wasserleitung durch den Kanalbau die Quellschüttung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden sollte. Es gelte auch für den Brunnen *** das volle Beweissicherungsprogramm laut den zitierten Bescheidauflagen. Weiters finden sich in der Begründung Ausführungen zu den Spruchteilen II bis IV.Weiters finden sich in der Begründung Ausführungen zu den Spruchteilen römisch zwei bis römisch vier. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Spruchteile I, III und IV das Recht bestünde, Beschwerde zu erheben; hinsichtlich des Spruchteils II (Entschädigung) wird ausgeführt, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, sondern die gerichtliche Entscheidung beantragt werden könne.In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Spruchteile römisch eins, römisch drei und römisch vier das Recht bestünde, Beschwerde zu erheben; hinsichtlich des Spruchteils römisch zwei (Entschädigung) wird ausgeführt, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, sondern die gerichtliche Entscheidung beantragt werden könne.
  2. Beschwerde Gegen diesen Bescheid erhob *** innerhalb der vierwöchigen Frist Beschwerde und beantragt „den Bescheid zur Einräumung des Zwangsrechtes vollständig aufzuheben“. Begründend macht der Beschwerdeführer – zusammen-gefasst – geltend, dass - die Kanalverlegung auf seinem Grund nicht ohne massive Zerstörungen und Schäden möglich wäre; - die Kanalführung in extrem steilem Gelände weder bautechnisch möglich, noch regelmäßig kontrollierbar wäre; - es zu einer Beeinträchtigung „der Wasseradern“ kommen würde; - entgegen den Annahmen der Behörde kein geschlossenes Siedlungsgebiet vorliege und damit die Voraussetzungen für die Kanalisierung gar nicht zutreffend wären; - die Querung von Kanal- und Trinkwasserleitungen „grundsätzlich verboten“ sei; - eine Abwasserentsorgung nur über dichte Senkgruben in Frage käme; - die Annahme der Behörde hinsichtlich der Erschließung einer Anzahl von 21 Objekten unrichtig sei, da es sich um wesentlich weniger handle und der Bescheid „viele andere willkürliche Behauptungen“ enthielte, die „gänzlich unrichtig“ seien; - der sogenannte *** auf Grund seines Zustandes und der privaten Eigentümerstruktur für jeden Kanalbau ungeeignet sei; - ein Kanalbau keinen Nutzen für die Umwelt mit sich brächte sondern nur schwere Nachteile; - eine kanalbautechnische Erschließung der Häuser am *** weder möglich noch nötig sei; - es keine Rodungsgenehmigung hinsichtlich seines „bebauten Grundstückes“ gebe.
  3. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  4. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 32.

(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32,
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
  1. a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
  2. b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
  3. c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
  4. d)die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
  5. e)eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
  6. f)das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
  7. g)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
(3)Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4)Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5)Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(5)Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. (…). § 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlichParagraph 63, Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
  1. a)Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
  2. b)für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
  3. c)Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter Litera b, bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;
  4. d)wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen.wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von Litera b, zutreffen. § 111.
(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.Paragraph 111,
(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen. (…) AVG § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) §
  3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Rechtliche Beurteilung 3.2.
  2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, wird doch damit vom von der Zwangsrechtseinräumung Betroffenen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit nicht vorlägen. Da diesem jeder Einwand eröffnet ist, der geeignet ist, die begehrte Zwangsrechtseinräumung abzuwenden (VwGH 27.6.2002, 99/07/0163), handelt es sich um ein grundsätzlich geeignetes und damit zulässiges Vorbringen. 3.2.
  3. Aus dem Beschwerdebegehren ergibt sich, ungeachtet der undifferenzierten Anfechtungserklärung, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchteil I betreffend die Einräumung eines Zwangsrechtes in Form einer Dienstbarkeit richtet. Auf diesen Teil des angefochtenen Bescheides hat sich die Überprüfung des Gerichts gemäß § 27 VwGVG zu beschränken. Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher die Prüfung der (und die Entscheidung über die) Rechtmäßigkeit der erfolgten Dienstbarkeitseinräumung.3.2.
  4. Aus dem Beschwerdebegehren ergibt sich, ungeachtet der undifferenzierten Anfechtungserklärung, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchteil römisch eins betreffend die Einräumung eines Zwangsrechtes in Form einer Dienstbarkeit richtet. Auf diesen Teil des angefochtenen Bescheides hat sich die Überprüfung des Gerichts gemäß Paragraph 27, VwGVG zu beschränken. Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher die Prüfung der (und die Entscheidung über die) Rechtmäßigkeit der erfolgten Dienstbarkeitseinräumung. 3.2.
  5. Im vorliegenden Bescheid wurde lediglich ein Zwangsrecht eingeräumt, ohne eine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Vielmehr verwies die belangte Behörde im Spruch auf die mit Bescheid vom *** bewilligte Kanalisation, für welche das Zwangsrecht eingeräumt werde. Dabei hat sie allerdings übersehen, dass diese Bewilligung, gerade soweit sie die Grundstücke des nunmehrigen Beschwerdeführers betrifft, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Mit dem erwähnten Berufungsbescheid vom ***, ***, wurde nämlich nicht nur die Einräumung des Zwangsrechtes, sondern der Bescheid insgesamt, das heißt auch hinsichtlich des Spruchteils I betreffend die Erteilung der Bewilligung, soweit er die Grundstücke des Beschwerdeführers betraf, aufgehoben. Daran kann – trotz grammatikalisch unvollständiger Formulierung – kein Zweifel bestehen, ist doch im Spruch dieses Bescheides (siehe das wörtliche Zitat oben) undifferenziert vom „Bescheid“ (also nicht nur vom Spruchteil II) die Rede, soweit davon bestimmte Grundstücke betroffen sind, und bezieht sich die Aufhebung explizit auf „sachlich untrennbare Projektteile“, womit die Behörde offensichtlich zum Ausdruck bringen wollte, dass von der Aufhebung und Zurückverweisung nicht bloß die Bewilligung hinsichtlich der Kanäle auf den Grundstücken des Beschwerde-führers betroffen ist, sondern auch die Bewilligung jener Projektbestandteile, die nur verwirklicht werden können, wenn auch der Kanal, für den das Zwangsrecht eingeräumt wurde, realisierbar ist. Damit ist aber auch klar, dass auch die erteilte Bewilligung (teilweise) aufgehoben wurde.3.2.
  6. Im vorliegenden Bescheid wurde lediglich ein Zwangsrecht eingeräumt, ohne eine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Vielmehr verwies die belangte Behörde im Spruch auf die mit Bescheid vom *** bewilligte Kanalisation, für welche das Zwangsrecht eingeräumt werde. Dabei hat sie allerdings übersehen, dass diese Bewilligung, gerade soweit sie die Grundstücke des nunmehrigen Beschwerdeführers betrifft, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Mit dem erwähnten Berufungsbescheid vom ***, ***, wurde nämlich nicht nur die Einräumung des Zwangsrechtes, sondern der Bescheid insgesamt, das heißt auch hinsichtlich des Spruchteils römisch eins betreffend die Erteilung der Bewilligung, soweit er die Grundstücke des Beschwerdeführers betraf, aufgehoben. Daran kann – trotz grammatikalisch unvollständiger Formulierung – kein Zweifel bestehen, ist doch im Spruch dieses Bescheides (siehe das wörtliche Zitat oben) undifferenziert vom „Bescheid“ (also nicht nur vom Spruchteil römisch zwei) die Rede, soweit davon bestimmte Grundstücke betroffen sind, und bezieht sich die Aufhebung explizit auf „sachlich untrennbare Projektteile“, womit die Behörde offensichtlich zum Ausdruck bringen wollte, dass von der Aufhebung und Zurückverweisung nicht bloß die Bewilligung hinsichtlich der Kanäle auf den Grundstücken des Beschwerde-führers betroffen ist, sondern auch die Bewilligung jener Projektbestandteile, die nur verwirklicht werden können, wenn auch der Kanal, für den das Zwangsrecht eingeräumt wurde, realisierbar ist. Damit ist aber auch klar, dass auch die erteilte Bewilligung (teilweise) aufgehoben wurde. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls hinsichtlich der Kanalanlagen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, welche angesichts dessen eindeutiger Formulierung (und der zitierten Rechtsgrundlagen) auch nicht mit dem angefochtenen Bescheid erteilt wurde, weshalb diesbezüglich auch keine Auflagen wirksam sein können (wovon die belangte Behörde aber in ihrer Begründung, wie oben wiedergegeben, ausgeht). 3.2.
  7. Wie sich aus der Bestimmung § 111 Abs. 1 WRG 1959 ergibt, hat der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten grundsätzlich im Bewilligungsbescheid zu erfolgen; nur ausnahmsweise kann die Zwangsrechtseinräumung einem gesonderten Bescheid vorbehalten sein, also anstelle der gleichzeitigen Entscheidung ausnahmsweise zuerst die Bewilligung und anschließend die Zwangsrechtseinräumung. Daraus folgt, dass eine Trennung (vgl. § 59 Abs. 1 AVG) des Ausspruches in einer Weise, dass zuerst über die Zwangsrechtseinräumung, und erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Bewilligung abgesprochen würde, nicht zulässig ist. Zwangsrechte im Sinne des § 63 lit.b WRG 1959 (darum handelt es sich im vorliegenden Fall) sind somit nicht selbständig begründbar, sondern „bewilligungsakzessorisch“; eine Einräumung vor dem Vorliegen der Bewilligung ist unzulässig (vgl. Bumberger/Hinterwirth WRG², § 60, K 8 und K 9; weiters VwGH 02.06.2005, 2004/07/0024).3.2.
  8. Wie sich aus der Bestimmung Paragraph 111, Absatz eins, WRG 1959 ergibt, hat der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten grundsätzlich im Bewilligungsbescheid zu erfolgen; nur ausnahmsweise kann die Zwangsrechtseinräumung einem gesonderten Bescheid vorbehalten sein, also anstelle der gleichzeitigen Entscheidung ausnahmsweise zuerst die Bewilligung und anschließend die Zwangsrechtseinräumung. Daraus folgt, dass eine Trennung vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, AVG) des Ausspruches in einer Weise, dass zuerst über die Zwangsrechtseinräumung, und erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Bewilligung abgesprochen würde, nicht zulässig ist. Zwangsrechte im Sinne des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 (darum handelt es sich im vorliegenden Fall) sind somit nicht selbständig begründbar, sondern „bewilligungsakzessorisch“; eine Einräumung vor dem Vorliegen der Bewilligung ist unzulässig vergleiche Bumberger/Hinterwirth WRG², Paragraph 60,, K 8 und K 9; weiters VwGH 02.06.2005, 2004/07/0024). In seiner Entscheidung vom 10.12.1998, 98/07/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zwangsrechtseinräumung nicht zulässig ist, wenn vom eingeräumten Recht deswegen nicht Gebrauch gemacht werden könnte, weil neben der erteilten Bewilligung nach § 9 auch eine nach § 32 WRG 1959 erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt. Dieser Grundsatz ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, könnte doch die Gemeinde *** ohne die nach dem zuvor Gesagten noch ausstehende Bewilligung für den von der Aufhebung durch die Berufungsbehörde betroffenen Kanalteilabschnitt von der durch die Zwangsrechtseinräumung vermittelten Befugnis nicht Gebrauch machen.In seiner Entscheidung vom 10.12.1998, 98/07/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zwangsrechtseinräumung nicht zulässig ist, wenn vom eingeräumten Recht deswegen nicht Gebrauch gemacht werden könnte, weil neben der erteilten Bewilligung nach Paragraph 9, auch eine nach Paragraph 32, WRG 1959 erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt. Dieser Grundsatz ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, könnte doch die Gemeinde *** ohne die nach dem zuvor Gesagten noch ausstehende Bewilligung für den von der Aufhebung durch die Berufungsbehörde betroffenen Kanalteilabschnitt von der durch die Zwangsrechtseinräumung vermittelten Befugnis nicht Gebrauch machen. Schon aus diesem Grund erweist sich die im angefochtenen Bescheid erfolgte Zwangsrechtseinräumung (ohne gleichzeitige Erteilung der Bewilligung) als unzulässig. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis auch ausgeführt hat, dass Zwangsrechte solange nicht eingeräumt werden dürfen, als nicht feststeht, dass ihrer Ausübung nicht Hindernisse nach anderen Gesetzen entgegenstehen. Dies könnte im Zusammenhang mit der im vorliegenden Fall offensichtlich erforderlichen Rodungsbewilligung relevant sein, scheint doch nach der im Akt befindlichen Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** auch die forstliche Rodungsgenehmigung vom ***, ***, in Beschwerde gezogen worden zu sein. Da schon im Hinblick auf das Fehlen einer gleichzeitig zu erteilenden wasserrechtlichen Bewilligung die Einräumung eines Zwangsrechts unzulässig war, erübrigte sich eine nähere Prüfung dieses Sachverhalts, insbesondere ob es sich um zulässige Beschwerden gegen die Rodungsbewilligung handelt, welche das Eintreten der Rechtskraft derselben verhindert haben.Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis auch ausgeführt hat, dass Zwangsrechte solange nicht eingeräumt werden dürfen, als nicht feststeht, dass ihrer Ausübung nicht Hindernisse nach anderen Gesetzen entgegenstehen. Dies könnte im Zusammenhang mit der im vorliegenden Fall offensichtlich erforderlichen Rodungsbewilligung relevant sein, scheint doch nach der im Akt befindlichen Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** auch die forstliche Rodungsgenehmigung vom ***, ***, in Beschwerde gezogen worden zu sein. Da schon im Hinblick auf das Fehlen einer gleichzeitig zu erteilenden wasserrechtlichen Bewilligung die Einräumung eines Zwangsrechts unzulässig war, erübrigte sich eine nähere Prüfung dieses Sachverhalts, insbesondere ob es sich um zulässige Beschwerden gegen die Rodungsbewilligung handelt, welche das Eintreten der Rechtskraft derselben verhindert haben. 3.2.
  9. Auch wenn die Zulässigkeit der Zwangsrechtseinräumung ohne gleichzeitige Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht Thema der vorliegenden Beschwerdebegründung war (freilich spricht der Beschwerdeführer implizit auch diese Frage an, indem er Hindernisse aufzeigt, die – falls sie zuträfen – einer Bewilligungserteilung entgegenstehen könnten), ist das Gericht berechtigt, sie aufzugreifen. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Rahmen der Sache nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt.3.2.
  10. Auch wenn die Zulässigkeit der Zwangsrechtseinräumung ohne gleichzeitige Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht Thema der vorliegenden Beschwerdebegründung war (freilich spricht der Beschwerdeführer implizit auch diese Frage an, indem er Hindernisse aufzeigt, die – falls sie zuträfen – einer Bewilligungserteilung entgegenstehen könnten), ist das Gericht berechtigt, sie aufzugreifen. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB. 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Rahmen der Sache nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt. 3.2.
  11. Somit ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid im Umfang des Aufhebungsbegehrens zu beheben war. Es sei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde hiedurch nicht gehindert wird (sondern aufgrund des insoweit noch unerledigten Bewilligungsantrages der Gemeinde *** auch verpflichtet ist), neuerlich, diesmal – bei Vorliegen der Voraussetzungen – unter gleichzeitiger Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im erforderlichen Umfang, zu entscheiden. Dem Gericht selbst wäre eine Ergänzung des angefochtenen Bescheides durch eine Entscheidung über den in Rede stehenden Teil des Bewilligungsantrages verwehrt, würde es doch dadurch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. 3.2.2.) überschreiten.Dem Gericht selbst wäre eine Ergänzung des angefochtenen Bescheides durch eine Entscheidung über den in Rede stehenden Teil des Bewilligungsantrages verwehrt, würde es doch dadurch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche 3.2.2.) überschreiten. 3.2.
  12. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der Bescheid aufzuheben ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der Bescheid aufzuheben ist. 3.2.
  13. Da dieses Erkenntnis im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche auch nicht uneinheitlich ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, weshalb die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.3.2.
  14. Da dieses Erkenntnis im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen), welche auch nicht uneinheitlich ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, weshalb die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1106.001.2015

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