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{'item': 'LVwG-AV-135/001-2015'}

Obsah (4)§ 28§ 12§ 25a§ 50

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-135/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:„Ihrem Antrag vom ***, mit dem Sie Aufhebung des erlassenen Waffenverbotes begehren, wird

§ 12Abs.

7 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 Folge gegeben, und wird das erlassene Waffenverbot aufgehoben.“

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:, , „Ihrem Antrag vom ***, mit dem Sie Aufhebung des erlassenen Waffenverbotes begehren, wird

Paragraph 12, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 Folge gegeben, und wird das erlassene Waffenverbot aufgehoben.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Gang des Verfahrens: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung der Verlässlichkeit des Vaters in dessen Räumlichkeiten eine große Menge an Kriegsmaterial, 3 illegale Waffen der Kategorie B, massenhaft Munition sowie auch Sprenggranaten, Panzergranaten udgl vorgefunden und sichergestellt worden seien. Da sich das Haus des Beschwerdeführers auf derselben Liegenschaft befinde wie das Haus des Vaters sei von einer Mitwisser- und Mittäterschaft auszugehen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aus, dass im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung der Verlässlichkeit des Vaters in dessen Räumlichkeiten eine große Menge an Kriegsmaterial, 3 illegale Waffen der Kategorie B, massenhaft Munition sowie auch Sprenggranaten, Panzergranaten udgl vorgefunden und sichergestellt worden seien. Da sich das Haus des Beschwerdeführers auf derselben Liegenschaft befinde wie das Haus des Vaters sei von einer Mitwisser- und Mittäterschaft auszugehen. Dieser Bescheid ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. In der Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts einer Straftat

§ 50Waff

G gab der Beschwerdeführer vor der Polizei an, dass er wusste, dass sein Vater ein Sammler sei. Der Besitz der gesammelten und gelagerten Gegenstände sei ihm nicht bekannt gewesen. Das der Besitz strafbar sein könnte, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Wie lange der Vater schon sammle könne er nicht angeben. Div. Kartuschen sein schon dagewesen als der Beschwerdeführer noch ein Kind war. In der Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts einer Straftat

Paragraph 50, WaffG gab der Beschwerdeführer vor der Polizei an, dass er wusste, dass sein Vater ein Sammler sei. Der Besitz der gesammelten und gelagerten Gegenstände sei ihm nicht bekannt gewesen. Das der Besitz strafbar sein könnte, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Wie lange der Vater schon sammle könne er nicht angeben. Div. Kartuschen sein schon dagewesen als der Beschwerdeführer noch ein Kind war. Mit Antrag vom *** begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Waffenverbotes. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das Waffenverbot auf einer falschen Annahme beruhe. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitwisser oder Mittäter gewesen. Der Umstand, dass die beiden Häuser nebeneinander stünden könne nicht für so eine Annahme ausreichen. Der Beschwerdeführer habe von den Waffen seines Vaters nichts gewusst. Es sei mittlerweile auch das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden. Mit Schreiben vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer mit, dass ein Beobachtungszeitraum von 9 Monaten nicht ausreiche. Es sei auch Mitwisserschaft gegeben gewesen, da dies aus der Beschuldigtenvernehmung folge. Mit Schreiben vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer mit, dass ein Beobachtungszeitraum von 9 Monaten nicht ausreiche. Es sei auch Mitwisserschaft gegeben gewesen, da dies aus der Beschuldigtenvernehmung folge. In der Stellungnahme vom *** brachte der Beschwerdeführer weiteres vor, dass das Waffenverbot niemals verhängt werden hätte dürfen. Die Taten seines Vaters seien ihm nicht zu zurechnen. Die Räume seien versperrt gewesen und habe der Beschwerdeführer keinen Zutritt gehabt. Mit Bescheid vom *** wurde der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass am *** dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde. Dies weil bei einer waffenrechtlichen Überprüfung des Vaters in dessen Räumlichkeiten eine große Menge an Kriegsmaterial, 3 illegale Waffen der Kategorie B, massenhaft Munition sowie auch Sprenggranaten, Panzergranaten udgl vorgefunden und sichergestellt wurden. Da das Haus des Beschwerdeführers auf derselben Liegenschaft wie das Haus des Vaters sei, sei von einer Mitwisser- und Mittäterschaft auszugehen. Ein Beobachtungszeitraum von weniger als einem Jahr könne nicht als ausreichend angesehen werden. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aus, dass am *** dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde. Dies weil bei einer waffenrechtlichen Überprüfung des Vaters in dessen Räumlichkeiten eine große Menge an Kriegsmaterial, 3 illegale Waffen der Kategorie B, massenhaft Munition sowie auch Sprenggranaten, Panzergranaten udgl vorgefunden und sichergestellt wurden. Da das Haus des Beschwerdeführers auf derselben Liegenschaft wie das Haus des Vaters sei, sei von einer Mitwisser- und Mittäterschaft auszugehen. Ein Beobachtungszeitraum von weniger als einem Jahr könne nicht als ausreichend angesehen werden. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer niemals auffällig gewesen sei. Auch habe er keinen Zutritt zu den Waffen gehabt und habe er nicht gewusst welche Waffen sein Vater besaß. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen *** und *** sowie durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt. Unstrittig war die Menge der gefundenen Waffen und Munition. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten des Vaters gehabt und habe daher nichts von den Waffen und der Munition gewusst, wird diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt. Der Polizeibeamte *** hat in der Verhandlung glaubhaft darlegen können, dass die Räumlichkeiten bei der Überprüfung alle unversperrt waren. Ebenso konnte glaubhaft schildern, dass die Waffen und Munition in den Räumlichkeiten des Vaters – in denen im Übrigen auch die Waffen des Beschwerdeführers gelagert waren - offen herumlagen. Das strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mittlerweile eingestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ging davon aus, dass der Beschwerdeführer von der Waffensammlung des Vaters Kenntnis hatte und, dass er als damaliger Inhaber einer Waffenbesitzkarte und der Ausbildung zum Sprengbeauftragten sowie als Jäger beurteilen konnte, dass die Sammlung des Vaters nicht legal sein konnte. Rechtlich folgt:

§ 12Abs.1 Waff

G hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

§ 12Abs. 7 Waff

G ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Paragraph 12, Absatz 7, WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Im gegenständlichen Fall wurde das ursprüngliche Waffenverbot erlassen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer von der Waffensammlung des Vaters wissen musste. Dazu ist auszuführen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer von der Sammlung wusste er nicht verpflichtet war, seinen eigenen Vater anzuzeigen. Darüber hinaus ist die Voraussetzung für ein Waffenverbot, dass der Mensch eine Waffe missbräuchlich verwenden könnte. Genau dieser Punkt ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass er noch niemals wegen Gewaltdelikten Probleme hatte. Die von der belangten Behörde durchgeführte Verlässlichkeitsprüfung ist gerade beim Waffenverbot nicht vorgesehen, sondern bei der Prüfung für eine Waffenbesitzkarte. Das bloße Wissen von Waffen (selbst wenn sie illegal sind) begründet noch keinen Verdacht, dass der Beschwerdeführer diese Waffen missbräuchlich verwenden könnte. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung eher selbst als Sammler (sowie es auch sei Vater ist) präsentiert. Dieser Umstand spricht eher dafür, dass der Beschwerdeführer die Waffen gar nicht verwenden würde oder diese sehr selten verwendet. Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen kann dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden, fehlen zu diesem Punkt jegliche Anhaltspunkte. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes Folge zu geben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung des Besitzes der Waffenbesitzkarte an andere rechtliche Rahmenbedingungen geknüpft ist (insbesondere die Verlässlichkeitsprüfung) und diese nicht Gegenstand des Verfahrens war. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.135.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.