RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-176/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Aufgrund einer Mängelmeldung des Rauchfangkehrermeisters *** vom ***, Nr. ***, gemäß § 18 NÖ Feuerwehrgesetz ordnete der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom ***, AZ: ***, gegenüber dem Beschwerdeführer an, folgende feuerpolizeiliche Mängel bei der Liegenschaft *** bis *** (Punkt 6) bzw. *** (Punkte 1 – 5 sowie 7 – 8) gemäß § 18 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz zu beheben:Aufgrund einer Mängelmeldung des Rauchfangkehrermeisters *** vom ***, Nr. ***, gemäß Paragraph 18, NÖ Feuerwehrgesetz ordnete der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom ***, AZ: ***, gegenüber dem Beschwerdeführer an, folgende feuerpolizeiliche Mängel bei der Liegenschaft *** bis *** (Punkt 6) bzw. *** (Punkte 1 – 5 sowie 7 – 8) gemäß Paragraph 18, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz zu beheben:
- Der Rauchfang lfd. Nr. 2 führt vom Dachboden bis über Dach nicht im Brandwiderstand von mind. 90 Minuten und ist auch nicht systemgleich ausgeführt (siehe beiliegende Fotodokumentation vom ***).
- Der Rauchfangverputz lfd. Nr. 2 fehlt teilweise am Dachboden.
- Eine nicht brennbare Vorlage vor dem Kehrtürchen von Rauchfang lfd. Nr. 2 fehlt.
- Bei Rauchfang lfd. 2 befindet sich im Kellergeschoß ein Fehlanschluss (hier ist im Erdgeschoß / Vorraum eine Mehrraumheizung / Pellets angeschlossen).
- Bei Rauchfang lfd. Nr. 1 befindet sich in der Mansarde ein Fehlanschluss (hier ist im Erdgeschoß / Wohnzimmer eine Einzelraumheizung / Scheitholz angeschlossen).
- Der Brandschutzabstand von brennbaren Gegenständen (in diesem Fall der nächste Fenstervorhang) zum Ofenrohr der Einzelraumheizung (bei Rfg. lfd. Nr. 1) wurde zum Zeitpunkt der Fangprüfung nicht eingehalten.
- Die Fangabdeckung bei lfd. Nr. 1 fehlt.
- Der fix verlegte, witterungsbeständige Zugang zur Fangmühle lfd. Nr. 1 fehlt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine begründete Berufung und führte zusammengefasst aus, dass die Feuerbeschau durch den Rauchfangkehrer nicht am ***, sondern bereits am *** durchgeführt worden sei. Im Übrigen würden feuerpolizeiliche Mängel nur für jene Kamine zutreffen, welche einen positiven Eignungsbefund haben. Nach einem Rauchfangkehrerwechsel habe Herr *** am *** mit anders lautenden Mängeln (als am *** festgestellt) Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid aufzuheben. Nach einer Stellungnahme des Rauchfangkehrermeisters *** vom *** erließ der Gemeindevorstand der Gemeinde *** den nunmehr bekämpften Bescheid vom ***, ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Vertreters der belangten Behörde, des Rauchfangkehrermeisters *** sowie eines Amtssachverständigen für Bautechnik und Brandschutz unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der belangten Behörde Nachstehendes erwogen: Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Beisein des Beschwerdeführers ein Ortsaugenschein durchgeführt und in weiterer Folge durch den bau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen Nachstehendes festgestellt: Stellungnahme des bau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen: „Im gegenständlichen Objekt befinden sich 2 Schornsteine, welche aufgrund des Kehrstellenaufnahmeprotokolls (Rauchfangkehrermeister ***) vom *** mit der laufenden Nr. 1 bzw. mit der laufenden Nr. 2 zugeordnet wurden. Schornstein Nr. 1: Dieser Schornstein befindet sich im westlichen Bereich (Wohnzimmer) des Gebäudes und führt vom Erdgeschoß durch die Decke und in weiterer Folge durch einen ausgebauten Dachraum über das Dach ins Freie. An der Fangsohle befindet sich an der Gebäudeaußenseite eine Reinigungsöffnung. Eine weitere Öffnung entlang des einsehbaren Bereiches konnte nicht vorgefunden werden. An diesen Schornstein ist derzeit kein Wärmeerzeuger angeschlossen. Auch sind keine offenen Anschlussstellen augenscheinlich sichtbar. Der Schornstein ist im gesamten einsehbaren Bereich verputzt. Schornstein Nr. 2: Der Schornstein Nr. 2 befindet sich im östlichen Gebäudeteil. Die Fangsohle befindet sich im Kellergeschoß ca. 1 m unterhalb der Kellerdecke. In diesem Bereich ist auch eine Reinigungsöffnung vorhanden. In weiterer Folge führt der Schornstein durch das Erdgeschoß (Vorraum) und dessen Decke sowie in weiterer Folge durch einen nicht ausgebauten Dachraum über Dach. Der Schornstein wurde aus keramischen Ziegeln hergestellt und besitzt eine quadratische Grundrissform mit einer Seitenlänge von je 48 cm (gemessen im Dachraum). Die gemauerte Konstruktion führt jedoch nicht über das Dach in das Freie, sondern endet unterhalb der Dachschräge. Es wurden Abstände von ca. 15 – ca. 40 cm vom gemauerten Schornsteinende bis zur Untersicht der Dachschräge gemessen. Die Überdachführung wurde mit einem Metallrohr vorgenommen. Im Dachraum befindet sich auch eine Kehröffnung. Unterhalb dieser wurde ein nicht brennbarer Belag im Ausmaß von 60 x 100 cm aufgelegt. Im Detail handelt es sich um eine Metallplatte. Der heute vorgefundene Zustand im Bereich des Dachraumes deckt sich mit Ausnahme der nicht brennbaren Unterlage mit der im Akt einliegenden Aufnahme vom ***. Vollständigheitshalber wird festgehalten, dass der fehlende Verputz noch nicht aufgebracht wurde. Im Vorraum des Erdgeschoßes besteht ein zentraler Wärmeerzeuger zur Verfeuerung von Pellets und ist dieser unmittelbar vor dem Schornstein aufgestellt. Ein Anschluss des Wärmeerzeugers über ein Rauchrohr an den Schornstein Nr. 2 erfolgte nicht. Die ehemalige Anschlussöffnung wurde mit einem nicht brennbaren Stopfen abgeschlossen.“ Hinweis des Sachverständigen bei Anschluss des vorhandenen Pelletsofens an einen Schornstein: „Schornsteine müssen brandbeständig und russbrandbeständig sein, des Weiteren aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, die gegen Beanspruchungen durch Abgase und Verbrennungsprodukte widerstandsfähig sind. Die freien Außenseiten von gemauerten Schornsteinen müssen im Gebäudeinneren verputzt oder gleichwertig verkleidet werden. Schornsteine müssen in ihrer ganzen Höhe einen nach Form und Fläche gleich bleibenden lichten Querschnitt mit materialbezogenen glatten Innenflächen aufweisen. Auf die Verwendungsgrundsätze für Fangsysteme des österr. Institut für Bautechnik wird verwiesen. Es wird angeregt, sich vor der Wahl des Schornsteinsystems aufgrund des anzuschließenden Wärmeerzeugers und dem dafür benötigten Brennstoff mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister in Verbindung zu setzen.“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass derzeit weder der Schornstein 1 noch der Schornstein 2 in Verwendung seien, da das Haus elektrisch beheizt werde. Ebenso führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht mehr beabsichtigt sei, den Schornstein 1 zu verwenden und daher dieser gegenüber der Gemeinde nunmehr ausdrücklich stillgelegt werde. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 18 NÖ Feuerwehrgesetz bestimmt:Paragraph 18, NÖ Feuerwehrgesetz bestimmt: „
(1)Der Rauchfangkehrer hat bei Reinigungsarbeiten oder Überprüfung wahrgenommene Mängel an Kehrgegenständen sowie andere feuerpolizeiliche Missstände sofort dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekanntzugeben. Werden festgestellte feuerpolizeiliche Mängel nicht innerhalb einer vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben oder ist wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erforderlich, hat der Rauchfangkehrer diese der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sonstige Mängel, die die Brandsicherheit gefährden können, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
(2)Die Gemeinde hat die Behebung des Mangels oder Missstandes dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks durch Bescheid aufzutragen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt aufgrund des durchgeführten Ortsaugenscheines im Zusammenhang mit den oben angeführten Ausführungen des bau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen fest, dass derzeit weder der Rauchfang Nr. 1 noch der Rauchfang Nr. 2 der gegenständlichen Liegenschaft durch den Beschwerdeführer benützt wird bzw. in Verwendung steht und auch bei keinem der beiden Schornsteine ein Wärmeerzeuger angeschlossen ist. Im Hinblick darauf, dass beide Rauchfänge derzeit nicht in Verwendung stehen und vor allem auch keine Wärmeerzeuger angeschlossen sind, sondern das Haus elektrisch beheizt wird, sind die am *** festgestellten feuerpolizeilichen Mängel momentan als gegenstandslos zu betrachten, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und Bescheid zu beheben war. Hinweis: Ausdrücklich wird jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor einer allfälligen zukünftigen Inbetriebnahme des Schornsteines 2 einen positiven Eignungsbefund zu erwirken und derzeit vorhandene Mängel zu beheben haben wird. Auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.176.001.2015