RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-419/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des *** vertreten durch *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. *** betreffend des Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des *** vertreten durch *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. *** betreffend des Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, Zl. *** hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition verboten. Mit Bescheid vom ***, Zl. *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am *** um 10:04 Uhr eine Sachbearbeiterin telefonisch mit der Äußerung „Ich bin zum Islam konvertiert und habe aufgrund meiner Krebserkrankung nur mehr 2 Jahre zu leben. Ich nehme keine Chemotherapie in Anspruch. Ich werde vielmehr in der Zeit, in der ich noch zu leben habe, mit einem Turban am Kopf als lebende Bombe kommen. Die Behörde gehört in die Luft gejagt.“ bedroht habe. Bereits bei einem Telefonat am *** hätte der Beschwerdeführer gegenüber einem andren Sachbearbeiter der Abteilung *** geäußert, dass er den Koran lesen würde und er vorhätte sich in Syrien ausbilden zu lassen. In den Keller (der Landesregierung) gehöre ein Wagen mit Sprengstoff, wie im Falle *** in Norwegen. Die Behörde sei den Schilderungen der Bediensteten gefolgt und von diesem Sachverhalt ausgegangen. Für die Behörde sei die Gefahr gegeben, dass der Beschwerdeführer eine Waffe missbräuchlich verwenden könne und wurde daher das Waffenverbot erlassen. Gegen den Bescheid brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass bei dem Vorfall am *** keine Waffe verwendet wurde oder mit einer solchen gedroht wurde. Der Beschwerdeführer habe seinen Unmut kundgetan. Der Beschwerdeführer hat weder der Behörde noch der Sachbearbeiterin gedroht. Es habe sich um eine milieubedingte Unmutsäußerung gehandelt. Es müsse auch die Ernsthaftigkeit der Androhung stark angezweifelt werden. Anlass für die Unmutsäußerungen sei ein negativer Bescheid gewesen, welcher dem Beschwerdeführer die gesamte berufliche Existenz entzogen hätte. Der Beschwerdeführer habe auch seine Unbedachtheit eingesehen und den Behördenleiter am nächsten Tag angerufen und sich entschuldigt. Der Beschwerdeführer sei gerichtlich unbescholten und übe die Jagd seit 30 Jahren aus. Es werde auch auf den Befundbericht des Universitätsklinikums *** verwiesen, aus dem ersichtlich sei, dass keine Gewaltbereitschaft bestehe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am *** in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen *** und *** sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer tätigte bereits im *** betreffend eines Parteiengehörs in einem abfallrechtlichen Verfahren bei dem Zeugen *** eine Aussage und sprach von einer Bombe in einem Wagen und nahm Bezug auf den Fall *** in Norwegen. Am *** rief der Beschwerdeführer die Abfallrechtsbehörde an und sprach mit Frau ***. Der Anruf erfolgte wegen eines Bescheides mit dem, dem Beschwerdeführer die Abfallsammlerberechtigung entzogen wurde. Anfangs verlief das Gespräch ruhig, jedoch wurde der Beschwerdeführer immer emotionaler. Letztlich hat er die Behörde mit dem in die Luft sprengen bedroht und Frau *** den Tod gewünscht. Herr *** hörte das Gespräch mit, da Frau *** auf den Lautsprecher geschalten hatte. Dass diese Drohungen durchaus ernst genommen wurden, zeigt dass die beiden Zeugen Personenschutz erhalten haben. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am *** mit der Sachbearbeiterin *** telefoniert hatte. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass es sich bei dem Telefonat lediglich um Unmutsäußerungen gehandelt hat, ist anzumerken, dass er schon einmal davor Kontakt mit der Behörde hatte und dort angedroht habe eine Bombe zu basteln und die Behörde zu sprengen. Umso schwerer wiegt die Wiederholung der Drohung am ***. Darüber hinaus hatte das erkennende Gericht den Eindruck, dass die Zeugin *** nach wie vor Angst vor dem Beschwerdeführer hat und merkte man auch wie sehr sie die Verhandlung emotional belastete. Die Aussagen und Drohungen des Beschwerdeführers wie „Ich bin zum Islam konvertiert und habe aufgrund meiner Krebserkrankung nur mehr 2 Jahre zu leben. Ich nehme keine Chemotherapie in Anspruch. Ich werde vielmehr in der Zeit, in der ich noch zu leben habe, mit meinem Turban am Kopf als lebende Bombe kommen. Die Behörde gehört in die Luft gejagt.“ Wurden von beiden Zeugen gehört. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung versuchte die Aussagen herunter zu spielen und als nicht ernst gemeint abzutun, waren sie objektiv als Drohung gegen die Behörde zu verstehen. Vor allem da dies nicht die erste Aussage des Beschwerdeführers in diese Richtung war. So hat er schon vorher einmal mit einer Bombe gedroht. Auch hat er an beiden Tagen bekannt gegeben, dass er zum Islam konvertiere. Diese Aussage kann nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer seine Drohung verdeutlichen und unterstreichen wollte. Selbst die Entschuldigung des Beschwerdeführers nachher mag nichts an der Drohung ändern. Wenn der Beschwerdeführer seine damalige emotionale Aufgebrachtheit damit erklärt, dass ihm die Lebensgrundlage entzogen worden sei und er erfahren habe, dass er Krebs habe, ist diese zwar nachvollziehbar, jedoch machte dies die Drohungen umso schwerer. Gerade aus diesem Grund waren die Drohungen noch ernster zu nehmen, da der Beschwerdeführer nichts mehr zu verlieren hatte. Soweit der Befundbericht des Universitätsklinikums *** feststellt, dass bei dem Beschwerdeführer keine Suizidgefahr gegeben sei, muss entgegengehalten werden, dass dies für die Bewertung des Falles nachrangig ist, da die vom Beschwerdeführer angekündigte Tat nicht unbedingt in Verbindung mit einem Suizid durchgeführt werden muss. Die amtsärztliche Untersuchung nach § 8 FSG bezog sich lediglich auf die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges und nicht auf den Umgang mit Waffen.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am *** mit der Sachbearbeiterin *** telefoniert hatte. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass es sich bei dem Telefonat lediglich um Unmutsäußerungen gehandelt hat, ist anzumerken, dass er schon einmal davor Kontakt mit der Behörde hatte und dort angedroht habe eine Bombe zu basteln und die Behörde zu sprengen. Umso schwerer wiegt die Wiederholung der Drohung am ***. Darüber hinaus hatte das erkennende Gericht den Eindruck, dass die Zeugin *** nach wie vor Angst vor dem Beschwerdeführer hat und merkte man auch wie sehr sie die Verhandlung emotional belastete. Die Aussagen und Drohungen des Beschwerdeführers wie „Ich bin zum Islam konvertiert und habe aufgrund meiner Krebserkrankung nur mehr 2 Jahre zu leben. Ich nehme keine Chemotherapie in Anspruch. Ich werde vielmehr in der Zeit, in der ich noch zu leben habe, mit meinem Turban am Kopf als lebende Bombe kommen. Die Behörde gehört in die Luft gejagt.“ Wurden von beiden Zeugen gehört. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung versuchte die Aussagen herunter zu spielen und als nicht ernst gemeint abzutun, waren sie objektiv als Drohung gegen die Behörde zu verstehen. Vor allem da dies nicht die erste Aussage des Beschwerdeführers in diese Richtung war. So hat er schon vorher einmal mit einer Bombe gedroht. Auch hat er an beiden Tagen bekannt gegeben, dass er zum Islam konvertiere. Diese Aussage kann nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer seine Drohung verdeutlichen und unterstreichen wollte. Selbst die Entschuldigung des Beschwerdeführers nachher mag nichts an der Drohung ändern. Wenn der Beschwerdeführer seine damalige emotionale Aufgebrachtheit damit erklärt, dass ihm die Lebensgrundlage entzogen worden sei und er erfahren habe, dass er Krebs habe, ist diese zwar nachvollziehbar, jedoch machte dies die Drohungen umso schwerer. Gerade aus diesem Grund waren die Drohungen noch ernster zu nehmen, da der Beschwerdeführer nichts mehr zu verlieren hatte. Soweit der Befundbericht des Universitätsklinikums *** feststellt, dass bei dem Beschwerdeführer keine Suizidgefahr gegeben sei, muss entgegengehalten werden, dass dies für die Bewertung des Falles nachrangig ist, da die vom Beschwerdeführer angekündigte Tat nicht unbedingt in Verbindung mit einem Suizid durchgeführt werden muss. Die amtsärztliche Untersuchung nach Paragraph 8, FSG bezog sich lediglich auf die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges und nicht auf den Umgang mit Waffen. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im gegenständlichen Fall ist das Verhalten des Beschwerdeführers, der mehrmals in Kontakt mit der Behörde stand und erklärte die Behörde gehört in die Luft gejagt als höchst bedenklich einzustufen. Schon alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen damit unterstrich, dass er sich in Verbindung mit dem Syrienkrieg setzte und auf den Islam verwies, zeigen, dass er diese Drohungen durchaus gewollt gegen die Mitarbeiter der Behörde richtete. Weiter kommt der Umstand hinzu, dass er im Wesentlichen erklärte er habe nichts mehr zu verlieren. Die Umstände in ihrer Gesamtheit, rechtfertigen die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer bei dem Telefonat derartig in Rage geraten oder zumindest so emotional belastet gewesen, dass er sein Fehlverhalten am nächsten Tag von selbst erkannt hat und sich bei einem Behördenorgan für sein Verhalten entschuldigt hat. Ebenso darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer über mehrere Waffen verfügte und langjähriger Jäger war. Als solcher musste ihm die besondere Sensibilität im Umgang und in Bezug auf Waffen bekannt sein. Da die höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf Waffen einen sehr strengen Maßstab anlegt und die Äußerungen und Handlungen nicht als Milieubedingte Unmutsäußerungen verstanden werden konnten, war hier das Waffenverbot zu bestätigen. Belege oder ein Gutachten, das der Beschwerdeführer seine Emotionen nunmehr besser unter Kontrolle hat und er bei einer ähnlichen Situation nicht gleich reagiert wurden nicht vorgelegt. Daher erscheint das Waffenverbot selbst noch nach der Zeit des Verfahrens als gerechtfertigt und notwendig. Keinesfalls ist das Waffenverbot als Strafe gedacht, sondern dient es dem Schutz der Allgemeinheit und muss daher auch der vom VwGH geforderte strenge Maßstab angelegt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.419.001.2015