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{'item': 'LVwG-AV-319/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-319/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde von ***, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend der Befristung bzw. Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde von ***, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend der Befristung bzw. Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt: 1. Der angefochtene Bescheid vom ***, GZ ***, wird in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Spruch lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft X befristet Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F bis zum ***.Die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge wird durch nachstehende Auflage(

  1. n)bzw. Beschränkung(
  2. en)eingeschränkt: Befristet geeignet auf 5 Jahre, jährliche Vorlage einer internistischen Stellungnahme und Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren mit Vorlage eines internistischen Gutachtens.“Der angefochtene Bescheid vom ***, GZ ***, wird in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Spruch lautet wie folgt: , „Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn befristet Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F bis zum ***., Die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge wird durch nachstehende Auflage(
  3. n)bzw. Beschränkung(
  4. en)eingeschränkt: Befristet geeignet auf 5 Jahre, jährliche Vorlage einer internistischen Stellungnahme und Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren mit Vorlage eines internistischen Gutachtens.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 44 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Paragraph 44, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am *** erfolgte im Auftrag der belangten Behörde eine ärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz, in welcher auftragsgemäß nur die Untersuchung für die Führerscheingruppe 2 durchgeführt wurde. Am *** erfolgte durch den Amtssachverständigen eine Aufforderung zur Stellungnahme des Internisten, ebenfalls nur für die Gruppe 2.Am *** erfolgte im Auftrag der belangten Behörde eine ärztliche Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz, in welcher auftragsgemäß nur die Untersuchung für die Führerscheingruppe 2 durchgeführt wurde. Am *** erfolgte durch den Amtssachverständigen eine Aufforderung zur Stellungnahme des Internisten, ebenfalls nur für die Gruppe 2. Der Arztbrief des externen Internisten wurde am *** ausgestellt und umfasste sowohl, wie angefordert, die Gruppe 2 als auch die Gruppe 1. Das amtsärztliche Gutachten wurde am *** ausgestellt und lautet sinngemäß wie folgt: „Ärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz (FSG) über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, C1, C, D + E„Ärztliche Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, C1, C, D + E … Die/der Untersuchte ist gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befristet geeignet auf 5 Jahre für obgenannte Gruppe und Klasse…… Die/der Untersuchte ist gemäß Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befristet geeignet auf 5 Jahre für obgenannte Gruppe und Klasse… … Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren… … unter folgenden Auflagen geeignet Verwendung von 104 Kontrolluntersuchung auf: Stellungnahme Internist jährlich. Gutachten Internist in 5 Jahren. ***, am ***“ Das zitierte amtsärztliche Gutachten enthält folgenden handschriftlichen Aktenvermerk: „AV v. *** Laut telef. Rücksprache mit *** sind alle Klassen befristet auf 5 Jahre.“ Am *** wurde dem Beschwerdeführer folgender Bescheid rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt: „Die Bezirkshauptmannschaft X befristet Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(
  5. n)AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F bis zum ***.„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn befristet Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(
  6. n)AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F bis zum ***. Die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge wird durch nachstehende Auflage(
  7. n)bzw. Beschränkung(
  8. en)eingeschränkt: Befristet geeignet auf 5 Jahre, jährliche Vorlage einer internistischen Stellungnahme und Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren mit Vorlage eines internistischen Gutachtens. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d. h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 24 Abs. 1 Z. 2 des Führerscheingesetzes (FSG)Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, des Führerscheingesetzes (FSG) Begründung Laut amtsärztlichem Gutachten vom *** ist Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppe(
  9. n)1 und 2 (AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F) auf die Dauer von 5 Jahren, das ist bis zum *** unter Einhaltung der im Bescheidspruch angeführten Auflage(
  10. n)und Beschränkung(
  11. en)bedingt gegeben Das amtsärztliche Gutachten stützt sich auf den vorgelegten fachärztlichen Befund vom ***, in dem eine 5-jährige Befristung für die Gruppe 1 + 2 unter der Auflage jährlicher kardiologischer Kontrollen empfohlen wird. Das Gutachten wurde Ihnen am *** nachweislich zur Kenntnis gebracht. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gem. § 13 Abs. 5 FSG ein neuer Führerschein auszustellen (§ 24 Abs. 1 FSG). Auf Grund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war spruchgemäß zu entscheiden. Da bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzuge als gegeben erscheint, war einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Das amtsärztliche Gutachten stützt sich auf den vorgelegten fachärztlichen Befund vom ***, in dem eine 5-jährige Befristung für die Gruppe 1 + 2 unter der Auflage jährlicher kardiologischer Kontrollen empfohlen wird. Das Gutachten wurde Ihnen am *** nachweislich zur Kenntnis gebracht. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gem. Paragraph 13, Absatz 5, FSG ein neuer Führerschein auszustellen (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Auf Grund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war spruchgemäß zu entscheiden. Da bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzuge als gegeben erscheint, war einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ Mit Schreiben vom *** forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde zur Stellungnahme hinsichtlich ihres Gutachtensauftrages auf. Mit Antwortschreiben vom *** legte die belangte Behörde die Zuweisung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X für den Beschwerdeführer zum Facharzt für Innere Medizin, ausgestellt am *** vor, welche sich ausschließlich auf die Führerscheinklasse der Gruppe 2 bezieht.Mit Schreiben vom *** forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde zur Stellungnahme hinsichtlich ihres Gutachtensauftrages auf. Mit Antwortschreiben vom *** legte die belangte Behörde die Zuweisung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn für den Beschwerdeführer zum Facharzt für Innere Medizin, ausgestellt am *** vor, welche sich ausschließlich auf die Führerscheinklasse der Gruppe 2 bezieht. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass er nur die Befristung der Führerscheinklassen der Gruppe 1 anficht, da es sich offenbar um einen irrtümliche Formulierung im ersten Arztbrief des beigezogenen Internisten handle und der Bescheid somit auf einem irrtümlich falschen Arztbrief basiere. Der Beschwerdeführer legte einen korrigierten Arztbrief desselben Internisten der Beschwerde bei. Dieser Arztbrief trägt das Datum ***. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung Der Auftrag der Behörde erfasste nur die „Gruppe 2“ und somit die Klassen C, (C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E). Der Arztbrief, welcher der Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheids vorlag, enthält – implizit – die Anregung, auch die Führerscheinklassen der „Gruppe 1“ zu befristen. Sowohl der mit der Beschwerde vorgelegte korrigierten Arztbrief, eingelangt am ***, als auch das Beiblatt zur Führerscheinuntersuchung vom *** (in welchem Gruppe 1 klar durchgestrichen ist) beziehen sich nur auf die Gruppe 2. Der Auftrag der Behörde umfasste – auf nochmalige Rückfrage des Gerichts – nur die Gruppe 2. Das Gericht sieht es im Hinblick auf das Angeführte als erwiesen an, dass der Auftrag der Behörde nur die Gruppe 2 erfasst hat. 4. Rechtsgrundlage: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gem. § 13 Abs. 5 FSG ein neuer Führerschein auszustellen (§ 24 Abs. 1 FSG).Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gem. Paragraph 13, Absatz 5, FSG ein neuer Führerschein auszustellen (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). 5. Erwägungen: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art.130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom Verfahrensgegenstand aus folgendem Grund teilweise nicht gedeckt: Der an den Amtsarzt als Amtssachverständigen erteilte Auftrag der Behörde umfasste nur die Führerscheinklassen der Gruppe 2 und legte damit den Verfahrensgegenstand auf diese Beurteilung fest. Dem beauftragten Sachverständigen steht die Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes nicht zu. Wenngleich der belangten Behörde die Möglichkeit zuzubilligen ist, dass sie den Verfahrensgegenstand durch Erweiterung des Gutachtensauftrages ausdehnt, ist dem vorgelegten Akt in Zusammenschau mit der eingeholten Stellungnahme eine solche behördliche Ausdehnung nicht zu entnehmen. Vielmehr ist dem vorgelegten Akt zu entnehmen, dass der Amtssachverständige sein schriftliches Gutachten vom *** auftragsgemäß nur zur Gruppe 2 abgegeben hat. Zuvor war dem Beschwerdeführer anlässlich der Aufnahme seiner Anamnese am *** der auf die Gruppe 2 beschränkte Verfahrensgegenstand bekannt gegeben worden. Der erst vom angefochtenen Bescheid bewirkten Ausweitung des Verfahrensgegenstandes auf die Gruppe 1 lag kein entsprechender Gutachtensauftrag zugrunde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die vom Amtssachverständigen insoweit unverwertet gebliebene Stellungnahme des externen Internisten auch auf die Gruppe 1 bezog. Der handschriftliche Aktenvermerk auf dem Gutachten des Amtsarztes vermag eine rückwirkende Ausdehnung des Gutachtensauftrages nicht zu bewirken. Schon aus diesem Grunde war der Beschwerde insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid jenseits des vom Gutachtensauftrag umschriebenen Verfahrensgegenstandes in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingriff. Dabei hatte die Frage außer Betracht zu bleiben, ob die angefochtene Befristung der Führerscheinklassen der Gruppe 1 im Rahmen eines gehörigen Gutachtensauftrages sachlich gerechtfertigt wäre oder nicht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass der Beschwerde stattzugeben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass der Beschwerde stattzugeben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.319.001.2015

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