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§ 37§ 2a§ 7§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2367/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 37Abs. 1 MSch
G eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen Übertretung des Paragraph 2 a, Mutterschutzgesetz (MSchG)
Paragraph 37, Absatz eins, MSchG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt. In dieser wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Dienstgeber am Firmenstandort in ***, ***, eine Dienstnehmerin beschäftigt und es dabei seit mindestens *** bis einschließlich *** unterlassen, über die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz vorgesehenen Pflichten für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Belastungen und Gefährdungen im jeweiligen Arbeitsbereich, für werdende und stillende Mütter zu ermitteln und die Auswirkungen auf Schwangerschaft und Stillen zu beurteilen. Das Arbeitsinspektorat *** erhob gegen das mit Strafverfügung verhängte Strafausmaß mit Schriftsatz vom ***, GZ: *** rechtzeitig Einspruch und führte aus, dass die beantragte Strafhöhe in der Strafanzeige vom ***, GZ: *** ausführlich begründet worden sei und dass die vorgeschlagene Strafhöhe nach Ansicht des Arbeitsinspektorats erforderlich sei, um den Beschuldigten von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bestätigte die Bezirkshauptmannschaft X die Strafhöhe und führte aus, dass unter Bedachtnahme auf die eingetretene Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen und den Verschuldungsgrad nach Ansicht der Behörde die Strafhöhe nicht zu gering festgesetzt sei. Der Beschuldigte sei nicht einschlägig vorbestraft und sei dies die erstmalige Übertretung des Mutterschutzgesetztes.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bestätigte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Strafhöhe und führte aus, dass unter Bedachtnahme auf die eingetretene Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen und den Verschuldungsgrad nach Ansicht der Behörde die Strafhöhe nicht zu gering festgesetzt sei. Der Beschuldigte sei nicht einschlägig vorbestraft und sei dies die erstmalige Übertretung des Mutterschutzgesetztes. Gegen diesen Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat *** mit Schriftsatz vom ***, GZ: ***, gegen das verfügte Strafausmaß rechtzeitig Beschwerde und ergänzte die Ausführungen vom ***. Das Arbeitsinspektorat habe am *** die Übertretung erstmalig festgestellt und mit Schriftsatz vom ***, Zl. ***, den Beschuldigten aufgefordert, die Evaluierung nach MSchG durchzuführen und den Abschluss der Maßnahmen bis längstens *** mitzuteilen. Eine entsprechende Meldung des Beschuldigten erfolgte nicht. Auf Grund dessen, dass der Beschuldigte schriftlich durch das Arbeitsinspektorat aufgefordert worden sei, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, dieser jedoch der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei von bedingtem Vorsatz auszugehen. Deswegen hätte die Behörde von einem höheren Verschuldensgrad ausgehen müssen und dies auch als erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigen müssen. Diese Beschwerde wurde dem Beschuldigten zugestellt. Er erklärte mit Schriftsatz vom ***, er habe „sämtliche Unterlagen und Aufklärung mit den Mitarbeitern besprochen“. Von folgendem Sachverhalt war auszugehen: Der Beschuldigte betreibt am Firmenstandort, ***, ***, den Gastronomiebetrieb „Pizzeria ***“. Am *** wurde am Firmenstandort des Beschuldigten, bei der Besichtigung der Arbeitsstätte durch Organe des Arbeitsinspektorats *** festgestellt, dass der Beschuldigte eine Arbeitnehmerin beschäftigte und keinen Nachweis über eine Evaluierung nach § 2a MSchG erbringen konnte. Mit Schriftsatz vom *** wurde der Beschuldigte aufgefordert, die fehlende Evaluierung nach § 2a MSchG durchzuführen und bis spätestens *** das Arbeitsinspektorat *** über den Abschluss der Maßnahmen zu informieren. Eine diesbezügliche fristgerechte Meldung des Beschuldigten erfolgte nicht.Am *** wurde am Firmenstandort des Beschuldigten, bei der Besichtigung der Arbeitsstätte durch Organe des Arbeitsinspektorats *** festgestellt, dass der Beschuldigte eine Arbeitnehmerin beschäftigte und keinen Nachweis über eine Evaluierung nach Paragraph 2 a, MSchG erbringen konnte. Mit Schriftsatz vom *** wurde der Beschuldigte aufgefordert, die fehlende Evaluierung nach Paragraph 2 a, MSchG durchzuführen und bis spätestens *** das Arbeitsinspektorat *** über den Abschluss der Maßnahmen zu informieren. Eine diesbezügliche fristgerechte Meldung des Beschuldigten erfolgte nicht. Am *** erfolgte eine gewerbebehördliche Überprüfung am Firmenstandort des Beschuldigten. Dabei wurde festgestellt, dass weiterhin keine Evaluierung nach § 2a MSchG durchgeführt wurde, obwohl eine Arbeitnehmerin beschäftigt wurde.Am *** erfolgte eine gewerbebehördliche Überprüfung am Firmenstandort des Beschuldigten. Dabei wurde festgestellt, dass weiterhin keine Evaluierung nach Paragraph 2 a, MSchG durchgeführt wurde, obwohl eine Arbeitnehmerin beschäftigt wurde. Das Arbeitsinspektorat *** hat ausschließlich gegen die Strafhöhe Beschwerde erhoben, weshalb von einem rechtskräftigen Schuldspruch auszugehen war. Folgende Rechtsgrundlagen sind maßgeblich:
§ 2aMSch
G hat der Dienstgeber bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
Paragraph 2 a, MSchG hat der Dienstgeber bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
§ 7ASch
G haben Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
Paragraph 7, ASchG haben Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
- Vermeidung von Risiken;
- Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
- Gefahrenbekämpfung an der Quelle; 4.Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen; 4a. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;
- Berücksichtigung des Standes der Technik;
- Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
- Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
- Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
- Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer. Nach § 37.
(1)MSchG sind Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die den § 2a, § 2b, § 3 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 4a, § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8a, § 9 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 32 oder einem Bescheid nach § 4 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 3 und 4 zuwiderhandeln, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 70,-- Euro bis 1.820,-- Euro, im Wiederholungsfalle von 220,-- Euro bis 3.630,-- Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 37,
(1)MSchG sind Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die den Paragraph 2 a,, Paragraph 2 b,, Paragraph 3, Absatz eins, 3, 6 und 7, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4 a,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraphen 6, bis 8a, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, oder einem Bescheid nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3 und 4 zuwiderhandeln, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 70,-- Euro bis 1.820,-- Euro, im Wiederholungsfalle von 220,-- Euro bis 3.630,-- Euro zu bestrafen.
§ 19.
(1)VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19,
(1)VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der § 2a MSchG verfolgt den Zweck, im Rahmen des Evaluierungsprozesses sich intensiv mit den auftretenden Gefährdungen und Belastungen für werdende und stillende Mütter, im jeweiligen Arbeitsbereich, auseinander zu setzen. Dabei ist nicht nur die Erfassung der Gefährdungen und Belastungen erforderlich, sondern iVm § 7 ASchG auch die Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind, um gesundheitliche Beeinträchtigungen für werdende oder stillende Mütter zu vermeiden.Der Paragraph 2 a, MSchG verfolgt den Zweck, im Rahmen des Evaluierungsprozesses sich intensiv mit den auftretenden Gefährdungen und Belastungen für werdende und stillende Mütter, im jeweiligen Arbeitsbereich, auseinander zu setzen. Dabei ist nicht nur die Erfassung der Gefährdungen und Belastungen erforderlich, sondern in Verbindung mit , Paragraph 7, ASchG auch die Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind, um gesundheitliche Beeinträchtigungen für werdende oder stillende Mütter zu vermeiden. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer/innenschutz in unserer Rechtsordnung einen hohen Stellenwert. Dies wird einerseits durch die große Anzahl der Rechtsnormen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes verdeutlicht, andererseits auch durch die gesetzlichen Sanktionen bei Zuwiderhandlung. Zweifellos stellt somit der Schutz von werdenden und stillenden Müttern im Arbeitsleben ein besonders geschütztes Rechtsgut dar. Einerseits ist das Ungeborene bzw. das Kleinkind nicht in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen und andererseits sind gerade Schwangere und Mütter auf strenge Schutznormen angewiesen, da sie auf Grund der finanziellen Abhängigkeit vom Arbeitgeber nur eingeschränkte Möglichkeiten haben. Eine fehlende Evaluierung nach § 2a MSchG bedeutet in der Regel, dass weder die Gefahren noch die Belastungen für werdende und stillende Mütter bekannt sind und somit auch keine geeigneten organisatorischen oder technischen Maßnahmen getroffen worden sind, um negative Auswirkungen zu vermeiden. Deshalb ist die Evaluierung bereits erforderlich, wenn eine Dienstnehmerin beschäftigt ist und nicht erst, wenn diese schwanger oder stillend ist. Bereits vor dem Eintreten des Ereignisfalles sollen die Maßnahmen festgelegt sein, um im Bedarfsfall unverzüglich geeignete Vorkehrungen treffen zu können.Eine fehlende Evaluierung nach Paragraph 2 a, MSchG bedeutet in der Regel, dass weder die Gefahren noch die Belastungen für werdende und stillende Mütter bekannt sind und somit auch keine geeigneten organisatorischen oder technischen Maßnahmen getroffen worden sind, um negative Auswirkungen zu vermeiden. Deshalb ist die Evaluierung bereits erforderlich, wenn eine Dienstnehmerin beschäftigt ist und nicht erst, wenn diese schwanger oder stillend ist. Bereits vor dem Eintreten des Ereignisfalles sollen die Maßnahmen festgelegt sein, um im Bedarfsfall unverzüglich geeignete Vorkehrungen treffen zu können. Die Beeinträchtigungsintensität, bei Übertretungen im Bereich des Arbeitnehmer/innenschutzes, ist auch von den typisch spezifischen Gegebenheiten im Arbeitsbereich abhängig. So ist bei Arbeitsbereichen, in denen die Arbeitnehmerinnen Tabakrauch ausgesetzt sind oder durch übermäßigen Lärm belastet sind, eine höhere Beeinträchtigung anzunehmen, als in Arbeitsbereichen, in denen diese Belastungen typischerweise nicht vorkommen. Somit steht fest, dass durch das rechtswidrige Verhalten des Beschuldigten, nämlich durch die Missachtung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen, ein erheblicher Eingriff in ein bedeutendes, geschütztes Rechtsgut erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte davon Kenntnis hatte und nicht innerhalb der festgelegten Frist tätig wurde, weswegen von einem strafverschärfenden bedingten Vorsatz auszugehen ist (VwGH 95/02/0605 29.03.1996). Bei der Strafbemessung wurden erschwerend bzw. mildernd (betreffend den Beschuldigten liegen zwei, nicht einschlägige, rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen vor) keine Umstände gewertet. Das erkennende Gericht erachtete im Hinblick auf obige Sachverhaltsfeststellungen sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Normierungen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur die durch die Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung verhängte Strafe und angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe als zu gering festgesetzt und daher als nicht angemessen. Dabei wurden der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Beschuldigten berücksichtigt. Im Hinblick auf generalpräventive Erfordernisse wurde in Erwägung gezogen, dass besonders im Gastgewerbe auf Grund der charakteristischen Arbeitsbedingungen ein erhöhtes Gefahren- und Belastungspotenzial für Arbeitnehmerinnen besteht, das sich negativ auf eine Schwangerschaft oder eine Stillperiode auswirken kann. Hinsichtlich der spezialpräventiven Erfordernisse wurde erwogen, dass der Beschuldigte trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist nicht tätig wurde, obwohl er vom Arbeitsinspektorat auf einschlägige Informationsquellen hingewiesen worden ist. Es war daher davon auszugehen, dass das Unrechtbewusstsein des Beschuldigten in diesem Zusammenhang in keiner Weise ausgeprägt ist und dass ihm die Bedeutung des durch das Mutterschutzgesetz geschützten Rechtsgutes offenkundig nicht immanent ist. Es war daher die Anhebung der durch die Behörde verhängten Geldstrafe auf die zweifache Mindestgeldstrafe erforderlich, um dem Beschuldigten den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen. Die neu festgesetzte Geldstrafe berücksichtigt noch immer selbst geringste Einkommens-und Vermögensverhältnisse. Auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe war aliquot hinaufzusetzen. Der Strafaufhebungsgrund nach § 20 Abs. 3 BStMG kam im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da der Beschuldigte nicht innerhalb der gesetzten Frist tätig wurde. Der Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 20, Absatz 3, BStMG kam im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da der Beschuldigte nicht innerhalb der gesetzten Frist tätig wurde. Auch die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da das Verschulden des Beschuldigten nicht bloß als gering qualifiziert werden konnte, zumal von bedingtem Vorsatz auszugehen war (dolus eventualis). Auch die Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da das Verschulden des Beschuldigten nicht bloß als gering qualifiziert werden konnte, zumal von bedingtem Vorsatz auszugehen war (dolus eventualis). Da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete, konnte von der Abhaltung einer Verhandlung abgesehen werden, zumal auch der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde zweifelsfrei klar fest stand. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes ab.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2367.001.2015