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{'item': 'LVwG-AV-1053/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1053/001-2015 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Anpassung einer Wasserbenutzungsanlage an den Stand der Technik, beschlossen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Anpassung einer Wasserbenutzungsanlage an den Stand der Technik, beschlossen: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 21a, 22 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 21 a, 22, Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraphen 37, 39, Absatz 2, 52, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24, 27 und 28 Abs. 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27, und 28 Absatz 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung

  1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde in einem an die nunmehrige Beschwerdeführerin *** gerichteten Bescheid „hinsichtlich der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, erteilten Bewilligung für die Räumung des ***, Errichtung eines Stahlbetonmöches anstelle des Ablasses und Begradigung des *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***“ die Einhaltung zusätzlicher Auflagen vorgeschrieben. Im Wesentlichen wurde dadurch die Vorlage einer Betriebsvorschrift, die Bestellung eines Verantwortlichen sowie die Führung eines Betriebsbuches aufgetragen. Die Betriebsvorschrift solle „zumindest“ Angaben über folgende Punkte enthalten:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde in einem an die nunmehrige Beschwerdeführerin *** gerichteten Bescheid „hinsichtlich der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, erteilten Bewilligung für die Räumung des ***, Errichtung eines Stahlbetonmöches anstelle des Ablasses und Begradigung des *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***“ die Einhaltung zusätzlicher Auflagen vorgeschrieben. Im Wesentlichen wurde dadurch die Vorlage einer Betriebsvorschrift, die Bestellung eines Verantwortlichen sowie die Führung eines Betriebsbuches aufgetragen. Die Betriebsvorschrift solle „zumindest“ Angaben über folgende Punkte enthalten: „a. die Steuerung der Anlage (Wasserstandsregelung, Wasserabgabe, Stauziele etc.) b. die Überwachung der Anlage (Eigenüberwachung der Anlage durch den Betreiber) c. die Wartung und Instandhaltung der Anlage d. erforderliche Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen (Melde- u. Alarmplan) e. die zu beachtenden Vorkehrungen bei der Teichentleerung um die Vorgaben der Abwasseremissionsverordnung für Aquakulturanlagen einzuhalten“. Gestützt wurde dieser Bescheid in sachlicher Hinsicht auf die Bestimmung des § 21a WRG 1959.Gestützt wurde dieser Bescheid in sachlicher Hinsicht auf die Bestimmung des Paragraph 21 a, WRG
  2. Begründend wird zunächst der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid für *** und *** vom ***, ***, zitiert, womit die wasserrechtliche Bewilligung für die Räumung des ***, die Errichtung eines Stahlbetonmönches anstelle des Ablasses sowie Begradigung des *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt worden sei. Weiters wird ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** wiedergegeben. Dieses – nicht auf einen behördlichen Auftrag bzw. Beweisthemenstellung bezugnehmende - Gutachten enthält zunächst diverse Information zu in der Vergangenheit getroffenen Feststellungen und Verfahrensschritten, partielle Beschreibung von Anlagenzuständen, die im Zusammenhang mit konsenslosen Anlagenteilen (Errichtung eines Bauwerks auf dem Teichdamm, neuer Rechen) bzw. technischen Mängeln (kein mechanischer Schützenantrieb, weshalb die Staubretter bei hohem Wasserstand teilweise kaum entfernt werden können, Nassstelle am Dammfuß linksseitig des Grundablasses, Zweifel an der Einhaltbarkeit des Stauziels mangels „Auffindbarkeit“ eines Notüberlaufs) stehen. Außerdem wird davon berichtet, dass es bei schweren Hochwässern zu einer Überströmung bzw. Beschädigung des sogenannten ***dammes gekommen sei. In Folge dessen sei es zu Ausspülungen im Bereich der linken Wehrwange gekommen, welches sich bereits zu neigen beginne und teilweise einbreche. In der Folge spricht der Amtssachverständige von Anpassungserfordernissen in Abhängigkeit der aktuellen Durchflusswerte bei verschiedenen Hochwasserszenarien und - unabhängig davon - vom Erfordernis einer Reihe von Sanierungsmaßnahmen beim Damm. Zur Abklärung der notwendigen Maßnahmen schlug der Amtssachverständige eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Daran anschließend (der im Bescheid enthaltene verbindende Satz „Hiezu wird ausgeführt.“ findet sich im Original des Gutachtens nicht) wird ein sogenanntes generelles Gutachten für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 21a WRG 1959 unter der Überschrift „Betriebsvorschrift für kleine Stauanlagen“ wiedergegeben.Daran anschließend (der im Bescheid enthaltene verbindende Satz „Hiezu wird ausgeführt.“ findet sich im Original des Gutachtens nicht) wird ein sogenanntes generelles Gutachten für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 unter der Überschrift „Betriebsvorschrift für kleine Stauanlagen“ wiedergegeben. Darin wird ausgeführt, dass von Stauanlagen erhebliche Gefahren für Menschen, Objekte und Sachgüter ausgehen könnten. Um eine Stauanlage dauerhaft- und betriebssicher betreiben zu können, sei die Erstellung einer Betriebsvorschrift, die Dokumentation des Betriebes in einem Betriebstagebuch und die Festlegung von Verantwortlichkeiten erforderlich. In der Folge wird der notwendige Inhalt einer Betriebsvorschrift grob beschrieben und dargelegt, dass der Aufwand für die Erstellung einer Betriebsvorschrift und deren Anwendung im Vergleich zu baulichen Maßnahmen an einer Stauanlage einen verhältnismäßig geringen Aufwand darstelle. Der in Abhängigkeit von der Größe der Anlage und deren Gefahrenpotential stehende Aufwand sei verhältnismäßig in Bezug auf die damit erzielbare Verringerung des Gefahrenpotentials. Schließlich findet sich der – offenbar auf die konkrete Anlage bezügliche - Satz, dass weder Wasserberechtigte noch Teichpächterin vor Ort ansässig seien, sodass die Nennung einer Ansprechperson erforderlich wäre. In rechtlicher Hinsicht führt die Bezirkshauptmannschaft X nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des § 21a WRG 1959 aus, dass sich aus „dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen“ ergebe, dass durch den Betrieb „der Anlage“ öffentliche Interessen, nämlich die „öffentliche Sicherheit“ und der Schutz vor Hochwässern, nicht hinreichend gewahrt seien. Durch die mit dem in Rede stehenden Bescheid vorgeschriebenen Auflagen käme es zu einer Verringerung des Gefährdungspotentials im Hochwasserfall, womit auch die „öffentliche Sicherheit“ gewährleistet sei. Die Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen stelle das Gelindeste zum zielführenden Mittel dar, da sich der Aufwand für die Bewilligungsinhaberin auf die Zeit für die Erstellung der Betriebsvorschrift und den sich daraus ergebenen Überwachungs- und Instandhaltungsaufwand beschränke. Weiters wurde auf eine vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, herausgegebenes Musterbetriebsvorschrift für kleine Stauanlagen hingewiesen.In rechtlicher Hinsicht führt die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 21 a, WRG 1959 aus, dass sich aus „dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen“ ergebe, dass durch den Betrieb „der Anlage“ öffentliche Interessen, nämlich die „öffentliche Sicherheit“ und der Schutz vor Hochwässern, nicht hinreichend gewahrt seien. Durch die mit dem in Rede stehenden Bescheid vorgeschriebenen Auflagen käme es zu einer Verringerung des Gefährdungspotentials im Hochwasserfall, womit auch die „öffentliche Sicherheit“ gewährleistet sei. Die Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen stelle das Gelindeste zum zielführenden Mittel dar, da sich der Aufwand für die Bewilligungsinhaberin auf die Zeit für die Erstellung der Betriebsvorschrift und den sich daraus ergebenen Überwachungs- und Instandhaltungsaufwand beschränke. Weiters wurde auf eine vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, herausgegebenes Musterbetriebsvorschrift für kleine Stauanlagen hingewiesen. Der Bescheiderlassung war die Erstattung der im Bescheid verwendeten Stellungnahme durch den Amtssachverständigen vorangegangen, für die ein behördlicher Auftrag aus den Aktenunterlagen nicht ersichtlich ist. In der Folge kam es zu einer Besprechung mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin, bei deren Anberaumung die Stellungnahme des Amtssachverständigen ohne das erwähnte generelle Gutachten wiedergegeben wurde (die Bestimmungen des § 21a WRG 1959 wurde im Übrigen bei den Rechtsgrundlagen der Anberaumung nicht angeführt). In der über die Besprechung aufgenommenen Niederschrift vom *** findet sich neben Wiedergabe des bereits in der Besprechungsanberaumung wiedergegebenen Teils der Stellungnahme des Amtssachverständigen einer weiteren Äußerung. Darin wird neuerlich auf einige konsenslose Abweichungen bzw. Mängel an der Teichanlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin hingewiesen und – offenbar von der Wasserberechtigten – eine Entscheidung über die gewählte Form der Sanierungs- und Anpassungsmaßnahmen samt Vorlage von Unterlagen binnen drei Monaten gefordert. Parallel dazu und in gleicher Frist sei eine Betriebsvorschrift „nach den aktuellen Anforderungen“ und abgestimmt mit dem Katastropheneinsatzplan der Gemeinde zu erstellen. Dazu werde der Wasserberechtigten eine Musterbetriebsvorschrift ausgefolgt. Weiters wird im Fall der Nichteinhaltung einer eingeräumten Frist die Weiterführung eines gewässerpolizeilichen Verfahrens angekündigt.Der Bescheiderlassung war die Erstattung der im Bescheid verwendeten Stellungnahme durch den Amtssachverständigen vorangegangen, für die ein behördlicher Auftrag aus den Aktenunterlagen nicht ersichtlich ist. In der Folge kam es zu einer Besprechung mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin, bei deren Anberaumung die Stellungnahme des Amtssachverständigen ohne das erwähnte generelle Gutachten wiedergegeben wurde (die Bestimmungen des Paragraph 21 a, WRG 1959 wurde im Übrigen bei den Rechtsgrundlagen der Anberaumung nicht angeführt). In der über die Besprechung aufgenommenen Niederschrift vom *** findet sich neben Wiedergabe des bereits in der Besprechungsanberaumung wiedergegebenen Teils der Stellungnahme des Amtssachverständigen einer weiteren Äußerung. Darin wird neuerlich auf einige konsenslose Abweichungen bzw. Mängel an der Teichanlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin hingewiesen und – offenbar von der Wasserberechtigten – eine Entscheidung über die gewählte Form der Sanierungs- und Anpassungsmaßnahmen samt Vorlage von Unterlagen binnen drei Monaten gefordert. Parallel dazu und in gleicher Frist sei eine Betriebsvorschrift „nach den aktuellen Anforderungen“ und abgestimmt mit dem Katastropheneinsatzplan der Gemeinde zu erstellen. Dazu werde der Wasserberechtigten eine Musterbetriebsvorschrift ausgefolgt. Weiters wird im Fall der Nichteinhaltung einer eingeräumten Frist die Weiterführung eines gewässerpolizeilichen Verfahrens angekündigt. In der Folge legte die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Betriebsvorschrift vor und merkte dazu an, dass Überwachungsplan sowie Teichentleerung und Unterhaltungsplan vom Pächter geführt und abgegeben werden sollte. In der Folge nahm die Behörde mit dem Pächter Kontakt auf. In einer Stellungnahme dazu vom *** berichtete der Amtssachverständige von einer neuerlichen Besichtigung des Dammes und dabei getroffener Wahrnehmungen (offensichtlich in Bezug auf Missstände). In der Äußerung zur Betriebsvorschrift bemängelte der Amtssachverständige fehlende Unterschriften und bezweifelte die Erfüllbarkeit von Maßnahmen durch die Teichpächterin, verwies auf die erforderliche rechtliche Würdigung in Bezug auf die Verantwortlichkeit bei einer Wasseranlage, vertrat die Meinung, dass die Gemeindevertretung in Bezug auf den Alarmplan eine verbindliche Erklärung abzugeben hätte, und meinte, dass die aus dem Akt ersichtliche Unklarheit über die rechtsgültigen Verpflichtungen von Wasserrechtsinhaberin und Teichpächterin ausgeräumt gehörten. Weiters forderte der Amtssachverständige die Sanierung von Mängeln ein. Nach einer weiteren Korrespondenz mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin hinsichtlich erforderlicher Sanierungsarbeiten erließ die Bezirkshauptmannschaft X den oben angeführten Bescheid.Nach einer weiteren Korrespondenz mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin hinsichtlich erforderlicher Sanierungsarbeiten erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den oben angeführten Bescheid.
  3. Beschwerde Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der ***, in welcher sie auf das bestehende Pachtverhältnis mit *** hinweist und vorbringt, dass sie die von der Behörde nun aufgetragenen Maßnahmen bereits vor Bescheiderlassung erfüllt hätte, soweit dies ihr als Grundeigentümerin möglich sei. Die bisher nicht erfüllten Auflagen fielen hingegen „eindeutig in den Verantwortungsbereich der Pächterin“, die die Unterstützung der Verpächterin verweigert hätte. In weiterer Folge wird auf verschiedene Maßnahmen verwiesen, die der Pächterin obliegen, wie die Bewirtschaftung und Erhaltung der Anlage sowie verschiedene Sanierungsmaßnahmen. Insbesondere wird auf die sogenannten Futterhütte hingewiesen, für die die Pächterin die Baubewilligung erwirkt, jedoch noch keine Fertigstellungsmeldung erstattet hätte.Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der ***, in welcher sie auf das bestehende Pachtverhältnis mit *** hinweist und vorbringt, dass sie die von der Behörde nun aufgetragenen Maßnahmen bereits vor Bescheiderlassung erfüllt hätte, soweit dies ihr als Grundeigentümerin möglich sei. Die bisher nicht erfüllten Auflagen fielen hingegen „eindeutig in den Verantwortungsbereich der Pächterin“, die die Unterstützung der Verpächterin verweigert hätte. In weiterer Folge wird auf verschiedene Maßnahmen verwiesen, die der Pächterin obliegen, wie die Bewirtschaftung und Erhaltung der Anlage sowie verschiedene Sanierungsmaßnahmen. Insbesondere wird auf die sogenannten Futterhütte hingewiesen, für die die Pächterin die Baubewilligung erwirkt, jedoch noch keine Fertigstellungsmeldung erstattet hätte. Aus den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ergebe sich „bei richtiger und praxisgerechte Auslegung“, dass sich die Behörde vorrangig an den Betreiber einer Wasseranlage zu wenden hätte, der als einzige in der Lage sei, den behördlichen Auflagen zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin selbst hätte den gegenständlichen Fischteich von den Eltern geschenkt erhalten und befasse sich selbst mit dem Fischteich nicht. Sie sei lediglich Grundeigentümerin und Verpächterin und hätte auf Grund der Verpachtung keinerlei Einfluss darauf, ob und in welcher Form die Pächterin den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspreche. Schließlich wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid, soweit er nicht bereits erfüllt wurde, aufzuheben und die Erfüllung der Auflagen der Pächterin *** aufzutragen.
  4. Feststellungen und Erwägungen des Gerichts 3.1 Ergänzende Feststellungen In den Aktenunterlagen, welche die belangte Behörde dem Gericht vorgelegt hat, ist eine Niederschrift des Wasserbuchdienstes vom *** in Bezug auf den *** in ***, enthalten. Zweck war die Neuaufnahme aller Wasserrechte zwecks Wiederherstellung des im Krieg in Verlust geratenen Wasserbuchs. In der Niederschrift enthalten ist eine Beschreibung der Anlage; unter der Rubrik „Bezeichnung der Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden“ ist, findet sich der Vermerk: „***, auch ***“ auf Grundstück ***, KG ***. Diese Angaben finden sich auch im Wasserbuchbescheid vom ***, ***. Weiters enthalten die Aktenunterlagen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom ***, ***, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die Räumung des ***, die Errichtung eines Stahlbetonmönches an Stelle des Ablasses sowie die Begradigung des *** bewilligt worden sind. Im Zuge des darauffolgenden wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens kam es zu einem Mängelbehebungsauftrag. Weiters befindet sich im Akt die Mitteilung der offensichtlich damaligen Wasserberechtigten vom ***, wonach unter anderem der *** *** mit Wirksamkeit vom *** an *** übertragen worden sei. 3.2 Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 21aParagraph 21 a

(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Absatz eins, sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt Paragraph 103, Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Absatz eins, nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
  1. a)der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
  2. b)bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
  3. c)verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.
  4. d)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003)
  5. d)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,)
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (Paragraph 92,) oder ein Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) vor, so dürfen Maßnahmen nach Absatz eins, darüber nicht hinausgehen.
(5)Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(5)Die Absatz eins bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. § 22.
(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.Paragraph 22,
(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. (…) AVG § 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39,
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (…) § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  1. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) §
  2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.3 Rechtliche Beurteilung Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.3.
  1. Im vorliegenden Fall geht es um die Abänderung einer Bewilligung gemäß § 21a WRG 1959, also um einen Eingriff in ein bestehendes Recht wegen Nichtübereinstimmung einer bestehenden Anlage mit den öffentlichen Interessen. 3.3.
  2. Im vorliegenden Fall geht es um die Abänderung einer Bewilligung gemäß , Paragraph 21 a, WRG 1959, also um einen Eingriff in ein bestehendes Recht wegen Nichtübereinstimmung einer bestehenden Anlage mit den öffentlichen Interessen. § 21a WRG 1959 stellt eine Erweiterung und Fortentwicklung des in § 68 Abs. 3 AVG enthaltene Instrumentariums dar, welcher die Möglichkeit bietet (auch) in fehlerhafte rechtskräftige Bescheide einzugreifen (VwGH 21.09.1995, 95/07/0037). Paragraph 21 a, WRG 1959 stellt eine Erweiterung und Fortentwicklung des in Paragraph 68, Absatz 3, AVG enthaltene Instrumentariums dar, welcher die Möglichkeit bietet (auch) in fehlerhafte rechtskräftige Bescheide einzugreifen (VwGH 21.09.1995, 95/07/0037). Aus dem Umstand, dass in ein bestehendes Recht eingegriffen wird, das heißt eine vorhandene wasserrechtliche Bewilligung abgeändert werden soll, folgt, dass Adressat des auf diese gesetzliche Bestimmung gestützten wasserbehördlichen Auftrages nur der Inhaber der Bewilligung sein kann. Dementsprechend haben im Verfahren nach § 21a WRG 1959 andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung (VwGH 11.03.1999, 98/07/0186).Aus dem Umstand, dass in ein bestehendes Recht eingegriffen wird, das heißt eine vorhandene wasserrechtliche Bewilligung abgeändert werden soll, folgt, dass Adressat des auf diese gesetzliche Bestimmung gestützten wasserbehördlichen Auftrages nur der Inhaber der Bewilligung sein kann. Dementsprechend haben im Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung (VwGH 11.03.1999, 98/07/0186). Dass die Beschwerdeführerin nicht die Wasserberechtigte an der gegenständlichen Teichanlage wäre, hat sie in ihrer Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das in Rede stehende Wasserrecht (siehe dazu später) ein dingliches und mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbunden ist; damit korrespondiert auch die oben zitierte Wasserbucheintragung. Im Fall eines dinglich gebundenen Wasserrechts bedarf es für den Konsensübergang den Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft oder der Betriebsanlage. Ein Pachtverhältnis bewirkt keinen Konsensübergang gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 (VwGH 28.07.1984, 92/07/0154). Im Fall eines dinglich gebundenen Wasserrechts bedarf es für den Konsensübergang den Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft oder der Betriebsanlage. Ein Pachtverhältnis bewirkt keinen Konsensübergang gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 (VwGH 28.07.1984, 92/07/0154). Das Bestehen des Pachtverhältnisses im vorliegenden Fall hat also nicht bewirkt, dass die Pächterin zur Wasserberechtigten geworden ist. Daher kann die Pächterin auch nicht Adressatin des auf § 21a WRG 1959 gestützten Auftrages sein, sondern ausschließlich die Wasserberechtigte. Die Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen, soweit dafür die Mitwirkung des Pächters erforderlich ist, obliegt dem Wasserberechtigten. Die daraus entstehenden Streitigkeiten sind zivilrechtlicher Natur und vermögen wasserrechtliche Verpflichtungen nicht zu tangieren. Die Beschwerdeführerin ist daher im Unrecht, wenn sie die Meinung vertritt, die Wasserrechtsbehörde hätte ihren Auftrag zumindestens teilweise an die Pächterin zu richten gehabt.Daher kann die Pächterin auch nicht Adressatin des auf Paragraph 21 a, WRG 1959 gestützten Auftrages sein, sondern ausschließlich die Wasserberechtigte. Die Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen, soweit dafür die Mitwirkung des Pächters erforderlich ist, obliegt dem Wasserberechtigten. Die daraus entstehenden Streitigkeiten sind zivilrechtlicher Natur und vermögen wasserrechtliche Verpflichtungen nicht zu tangieren. Die Beschwerdeführerin ist daher im Unrecht, wenn sie die Meinung vertritt, die Wasserrechtsbehörde hätte ihren Auftrag zumindestens teilweise an die Pächterin zu richten gehabt. 3.3.
  3. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofs (vgl. z.B. 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Sache nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt. Sache im vorliegenden Fall ist die Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrags und davon abgeleitet die Frage, ob der gegenständliche Auftrag zurecht ergangen ist oder nicht; die Prüfbefugnis des Gerichts ist somit nicht auf die Frage eingeschränkt, ob – wie die Beschwerdeführerin behauptet – er deshalb nicht zurecht ergangen ist, weil er an jemanden anderen zu richten gewesen wäre. Das Gericht ist daher berechtigt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Vorliegens aller Voraussetzungen des § 21a WRG 1959 zu überprüfen.3.3.
  4. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofs vergleiche z.B. 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Sache nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt. Sache im vorliegenden Fall ist die Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrags und davon abgeleitet die Frage, ob der gegenständliche Auftrag zurecht ergangen ist oder nicht; die Prüfbefugnis des Gerichts ist somit nicht auf die Frage eingeschränkt, ob – wie die Beschwerdeführerin behauptet – er deshalb nicht zurecht ergangen ist, weil er an jemanden anderen zu richten gewesen wäre. Das Gericht ist daher berechtigt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Vorliegens aller Voraussetzungen des Paragraph 21 a, WRG 1959 zu überprüfen. 3.3.
  5. Bei der Prüfung einer bestehenden, wasserrechtlich bewilligten Anlage hinsichtlich eines möglichen Änderungsbedarfes hat die Wasserrechtsbehörde den (bewilligungskonformen) Ist-Zustand dem Soll-Zustand, vom Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen aus betrachtet, gegenüber zu stellen. Ergibt sich, dass die bestehende Anlage im Beurteilungszeitpunkt wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen nicht oder nicht in gleicher Weise bewilligungsfähig wäre, besteht grundsätzlich Anlass für ein Vorgehen nach § 21a WRG
  6. Nicht erforderlich ist es, dass seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung eine Änderung des Standes der Technik eingetreten ist, vielmehr kann dieses Instrument darum auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (VwGH 14.12.2000, 98/07/0048). Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist von Amts wegen vorzunehmen (VwGH 18.01.1994, 93/07/0063). 3.3.
  7. Bei der Prüfung einer bestehenden, wasserrechtlich bewilligten Anlage hinsichtlich eines möglichen Änderungsbedarfes hat die Wasserrechtsbehörde den (bewilligungskonformen) Ist-Zustand dem Soll-Zustand, vom Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen aus betrachtet, gegenüber zu stellen. Ergibt sich, dass die bestehende Anlage im Beurteilungszeitpunkt wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen nicht oder nicht in gleicher Weise bewilligungsfähig wäre, besteht grundsätzlich Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG
  8. Nicht erforderlich ist es, dass seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung eine Änderung des Standes der Technik eingetreten ist, vielmehr kann dieses Instrument darum auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (VwGH 14.12.2000, 98/07/0048). Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist von Amts wegen vorzunehmen (VwGH 18.01.1994, 93/07/0063). Dafür bedarf es in aller Regel einer Begutachtung durch Sachverständige des/ der betroffenen Fachgebiete(s). Dabei sind sowohl die Auswirkungen des Ist-Zustandes auf die im Wasserrechtsverfahren zu schützenden öffentlichen Interessen, der Soll-Zustand sowie die Bewertung der Divergenz zwischen Ist- und Soll-Zustand auf Sachverständigenebene vorzunehmen. Schließlich ist – ebenfalls auf entsprechender Sachverständigengrundlage – bei Feststellen eines relevanten Defizites hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Interessen zu ermitteln, auf welche Art und Weise dieses Defizit ausgeglichen werden kann. Je nach dem kommt die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, die Festlegung von Anpassungszielen, die Einschränkung von Art und Ausmaß der Wasserbenutzung oder – wenn die vorliegende Wasserbenutzung überhaupt nicht mit den öffentlichen Interessen in Einklang gebracht werden kann – die vorübergehende oder dauernde Untersagung der Ausübung des bestehenden Wasserrechts in Betracht. Dabei ist gemäß § 21a Abs. 3 lit.a WRG 1959 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wozu entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf Seite des Aufwandes als auch auf Seite des Erfolges notwendig sind. Ohne Quantifizierung des mit Erfüllung der nach § 21a WRG 1959 erfolgenden Vorschreibungen verbundenen Aufwandes fehlt es an einer Grundvoraussetzung für die Möglichkeit einer gesetzmäßigen Verhältnismäßigkeitsprüfung (VwGH 11.09.1997, 94/07/0166).Schließlich ist – ebenfalls auf entsprechender Sachverständigengrundlage – bei Feststellen eines relevanten Defizites hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Interessen zu ermitteln, auf welche Art und Weise dieses Defizit ausgeglichen werden kann. Je nach dem kommt die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, die Festlegung von Anpassungszielen, die Einschränkung von Art und Ausmaß der Wasserbenutzung oder – wenn die vorliegende Wasserbenutzung überhaupt nicht mit den öffentlichen Interessen in Einklang gebracht werden kann – die vorübergehende oder dauernde Untersagung der Ausübung des bestehenden Wasserrechts in Betracht. Dabei ist gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wozu entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf Seite des Aufwandes als auch auf Seite des Erfolges notwendig sind. Ohne Quantifizierung des mit Erfüllung der nach , Paragraph 21 a, WRG 1959 erfolgenden Vorschreibungen verbundenen Aufwandes fehlt es an einer Grundvoraussetzung für die Möglichkeit einer gesetzmäßigen Verhältnismäßigkeitsprüfung (VwGH 11.09.1997, 94/07/0166). 3.3.
  9. Nach dem Wortlaut des in Beschwerde gezogenen Bescheides bezieht sich die Abänderung auf die mit Bescheid vom ***, ***, erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Bei dieser handelt es sich jedoch lediglich um eine Änderungsbewilligung für eine damals schon bestehende Anlage. Richtigerweise hätte sich ein wasserpolizeilicher Auftrag wie der gegenständliche auf die gesamte Teichanlage und das zugrundeliegende Wasserrecht zu beziehen, zumal nicht zu sehen ist, weshalb die Räumung des ***, die Errichtung eines Stahlbetonmönches an Stelle des Ablasses sowie die Begradigung des *** die aufgetragene Betriebsvorschrift erforderlich machen sollte. Da, wie zu zeigen sein wird, der Bescheid ohnehin aufzuheben ist, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob das Gericht trotz des eindeutigen Wortlautes des Bescheidspruches das Objekt des Auftrages so auszudehnen berechtigt wäre, dass damit die Bewilligung für die gesamte Teichanlage erfasst wäre. 3.3.
  10. Im gegenständlichen Fall wurde die belangte Behörde auf Grund einer Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen tätig, welcher sich im Wesentlichen mit bestehenden baulichen Änderung bzw. Unzulänglichkeiten der in Rede stehenden Teichanlage auseinander setzt und den Anpassungsbedarf in Bezug auf die Erstellung einer Betriebsvorschrift und der damit zusammenhängenden Maßnahmen durch bloße Wiedergabe eines generellen Gutachtens ansprach, welches offensichtlich nicht bezogen auf die konkrete Anlage erstellt wurde. Ein generelles Gutachten kann vom Sachverständigen durchaus als Grundlage in seinem Gutachten verwendet werden (VwGH 22.11.2014, 2011/07/0244), die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen aber als Teil der nachvollziehbaren Begründung des Gutachtens näher dargestellt werden (VwGH 26.6.2013, 2012/05/0187), und es muss dargetan werden, dass die im generellen Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (VwGH 21.12.2000, 99/06/0114). Derartige Aussagen und diesen zugrundeliegende Feststellungen fehlen im vorliegenden Fall jedoch zur Gänze. Die belangte Behörde (bzw. ihr Sach-verständiger) haben nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen überhaupt keine konkreten Feststellungen zur in Rede stehenden Teichanlage getroffen, aus denen sich ableiten ließe, dass im konkreten Fall (bei konsensgemäßem Zustand) die öffentlichen Interessen nicht hinreichend gewahrt sind und deshalb zusätzliche Auflagen erforderlich wären. Die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe, dass durch den Betrieb der Anlage öffentliche Interessen, nämlich die „öffentliche Sicherheit“ (wie auch immer die Behörde diesen Begriff versteht) und der Schutz vor Hochwässern, nicht hinreichend gewahrt sind, sind nicht zutreffend. Vielmehr beschränkt sich das Gutachten des Amtssachverständigen auf die Wiedergabe eines generellen Gutachtens. Nun ist durchaus anzunehmen, dass der Amtssachverständige dieses generelle Gutachten nicht ohne Grund der Behörde mitgeteilt hat und er tatsächlich der Meinung war, dass diese allgemeinen Ausführungen auch auf den konkreten Fall zutreffen. Das ändert aber nichts daran, dass die zu fordernden konkreten Feststellungen, die diese Schlussfolgerung überprüfbar und nachvollziehbar machten, schlechthin fehlen. 3.3.
  11. Nicht einmal ansatzweise vom generellen Gutachten im Allgemeinen gedeckt ist der geforderte Bestandteil der Betriebsvorschrift betreffend „die zu beachtenden Vorkehrungen bei der Teichentleerung, um die Vorgaben der Abwasseremissionsverordnung für Aquakulturanlagen einzuhalten“. Auf welche Feststellungen und sachverständigen Schlussfolgerungen sich diese Forderung stützt, bleibt völlig im Dunkeln, geht doch die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides mit keinem Wort darauf ein und findet sich auch in den gesamten Aktenunterlagen kein Hinweis auf die Motivation dieser Vorschreibung. 3.3.
  12. Sohin ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der festgestellte Sachverhalt grob mangelhaft ist. Schon die Ausgangsvoraussetzung für eine Beurteilung einer Anlage nach § 21a WRG 1959, nämlich die Feststellung des entscheidungsrelevanten Ist-Zustandes und seiner Auswirkung in Bezug auf die öffentlichen Interessen, fehlt zur Gänze.3.3.
  13. Sohin ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der festgestellte Sachverhalt grob mangelhaft ist. Schon die Ausgangsvoraussetzung für eine Beurteilung einer Anlage nach Paragraph 21 a, WRG 1959, nämlich die Feststellung des entscheidungsrelevanten Ist-Zustandes und seiner Auswirkung in Bezug auf die öffentlichen Interessen, fehlt zur Gänze. 3.3.
  14. Angesichts der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  15. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  16. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifellos vor, hat doch die belangte Behörde keine konkreten anlagenbezogenen Feststellungen zum Widerspruch der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage (bei konsensmäßigem Zustand) zu den öffentlichen Interessen und zur Anwendbarkeit des herangezogenen „generellen Gutachtens“ auf den konkreten Fall getroffen. Zum Vorschreibungspunkt betreffend zu beachtender Vorkehrungen bei der Teichentleerung fehlt es schlechthin an jeglicher Sachverhaltsermittlung und Begründung. Der angefochten Bescheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ungeachtet des nur auf die bisher nicht erfüllten Teile des Auftrags beschränkten Begehrens hat sich die Aufhebung angesichts der offensichtlichen Unteilbarkeit auf den gesamten Bescheid zu beziehen. 3.3.
  17. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren durch Einholung eines dem § 52 AVG entsprechenden Sachverständigengutachten den maßgebenden Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten, der die tatsächlichen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung beinhaltet, sowie die auf Grund der besonderen Sachkunde und Erfahrungen des Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen, und muss entsprechend nachvollziehbar sein (VwGH 20.02.2003, 2001/06/055). Die vorliegende Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen genügt dem aus den oben näher ausgeführten Gründen nicht. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind, denen es obliegt, durch Erstellung von Befund und Gutachten der Behörde ein Beweismittel an die Hand zu geben. Weder die rechtliche Beurteilung (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), RZ 358 und die dort zitierte Judikatur und Literatur), noch die Mitwirkung bei der Verfahrensführung ist Aufgabe des Sachverständigen. Zwar ist es der Behörde nicht verwehrt, auch ein Gutachten zu verwerten, dass ein Sachverständiger von sich aus, das heißt ohne behördlichen Auftrag und entsprechende Beweisthemenstellung, erstellt hat, jedoch setzt dies voraus, dass das Gutachten jene Fragen beantwortet, die die Behörde bei entsprechender Beweisthemenstellung an den Sachverständigen herangetragen hätte. Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren dem Amtssachverständigen entsprechende Beweisthemen vorzugeben haben, deren Beantwortung die Beurteilung des konkreten Falles im Lichte des § 21a WRG 1959, wie oben dargestellt, erlaubt.3.3.9. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren durch Einholung eines dem Paragraph 52, AVG entsprechenden Sachverständigengutachten den maßgebenden Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten, der die tatsächlichen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung beinhaltet, sowie die auf Grund der besonderen Sachkunde und Erfahrungen des Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen, und muss entsprechend nachvollziehbar sein (VwGH 20.02.2003, 2001/06/055). Die vorliegende Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen genügt dem aus den oben näher ausgeführten Gründen nicht. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind, denen es obliegt, durch Erstellung von Befund und Gutachten der Behörde ein Beweismittel an die Hand zu geben. Weder die rechtliche Beurteilung vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), RZ 358 und die dort zitierte Judikatur und Literatur), noch die Mitwirkung bei der Verfahrensführung ist Aufgabe des Sachverständigen. Zwar ist es der Behörde nicht verwehrt, auch ein Gutachten zu verwerten, dass ein Sachverständiger von sich aus, das heißt ohne behördlichen Auftrag und entsprechende Beweisthemenstellung, erstellt hat, jedoch setzt dies voraus, dass das Gutachten jene Fragen beantwortet, die die Behörde bei entsprechender Beweisthemenstellung an den Sachverständigen herangetragen hätte. Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren dem Amtssachverständigen entsprechende Beweisthemen vorzugeben haben, deren Beantwortung die Beurteilung des konkreten Falles im Lichte des Paragraph 21 a, WRG 1959, wie oben dargestellt, erlaubt. Sollte die belangte Behörde nach Ergänzung des Sachverhalts zum Ergebnis kommen, dass Vorschreibungen in Bezug auf den Betrieb der Anlage erforderlich sind, wird die Behörde zu prüfen haben, welche der im § 21a Abs. 1 WRG 1959 vorgesehenen Maßnahmen in Betracht kommen. Die Vorschreibungen haben dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen; soweit dazu die Vorlage von Unterlagen bzw. das Erreichen von Anpassungszielen für erforderlich erachtet wird, sind im Spruch des Bescheides die Vorgaben so zu treffen, dass daran die vorzulegenden Unterlagen und das Erreichen des vorgegebenen Zieles gemessen werden können und sich daraus zweifelsfrei beantworten lässt, ob vorgelegte Unterlagen der Vorschreibung entsprechen oder nicht.Sollte die belangte Behörde nach Ergänzung des Sachverhalts zum Ergebnis kommen, dass Vorschreibungen in Bezug auf den Betrieb der Anlage erforderlich sind, wird die Behörde zu prüfen haben, welche der im Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 vorgesehenen Maßnahmen in Betracht kommen. Die Vorschreibungen haben dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen; soweit dazu die Vorlage von Unterlagen bzw. das Erreichen von Anpassungszielen für erforderlich erachtet wird, sind im Spruch des Bescheides die Vorgaben so zu treffen, dass daran die vorzulegenden Unterlagen und das Erreichen des vorgegebenen Zieles gemessen werden können und sich daraus zweifelsfrei beantworten lässt, ob vorgelegte Unterlagen der Vorschreibung entsprechen oder nicht. Im gegenständlichen Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die in Rede stehende Anlage offensichtlich ohne wasserrechtliche Bewilligung abgeändert wurde bzw. Instandhaltungsmängel vorhanden zu sein scheinen. Allerdings stellt § 21a WRG 1959 kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar, weil Anordnungen nach dieser Gesetzesbestimmung nur zu treffen sind, wenn trotz Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses öffentliche Interessen nicht ausreichend geschützt sind, während durch einen Auftrag nach § 138 WRG 1959 vorzugehen ist, wenn der mangelnde Schutz öffentlicher Interessen auf konsenswidriges Verhalten des Bewilligungsinhabers zurückzuführen ist (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0181). Es wird daher erforderlich sein, zunächst festzustellen, was der konsensgemäße Zustand wäre. Dies gilt auch und insbesondere in Bezug auf die zulässige Nutzung und deren Auswirkungen, von denen allenfalls zu beachtenden „Vorkehrungen bei der Teichentleerung, um die Vorgaben der Abwasseremissionsverordnung für Aquakulturanlagen einzuhalten“ abhängen könnten.Im gegenständlichen Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die in Rede stehende Anlage offensichtlich ohne wasserrechtliche Bewilligung abgeändert wurde bzw. Instandhaltungsmängel vorhanden zu sein scheinen. Allerdings stellt Paragraph 21 a, WRG 1959 kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar, weil Anordnungen nach dieser Gesetzesbestimmung nur zu treffen sind, wenn trotz Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses öffentliche Interessen nicht ausreichend geschützt sind, während durch einen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 vorzugehen ist, wenn der mangelnde Schutz öffentlicher Interessen auf konsenswidriges Verhalten des Bewilligungsinhabers zurückzuführen ist (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0181). Es wird daher erforderlich sein, zunächst festzustellen, was der konsensgemäße Zustand wäre. Dies gilt auch und insbesondere in Bezug auf die zulässige Nutzung und deren Auswirkungen, von denen allenfalls zu beachtenden „Vorkehrungen bei der Teichentleerung, um die Vorgaben der Abwasseremissionsverordnung für Aquakulturanlagen einzuhalten“ abhängen könnten. 3.3.10. Da somit der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war, erübrigt sich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht. 3.3.11. Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.3.3.11. Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1053.001.2015

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