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{'item': 'LVwG-AV-132/001-2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 21§ 22§ 10§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-132/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X wies mit Bescheid vom ***, Zl. ***, den Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B mangels Bedarfs ab. Begründend führte die Behörde aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Bedarf „Fangschussabgabe“ nicht vorliege. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr *** drei Wildschweine abgeschossen habe. Eine nähere Begründung warum gerade ein Jäger besonderen Gefahren bei der Jagd ausgesetzt ist, welche den Einsatz von Schusswaffen der Kat. B erforderlich machen läge lediglich im Schreiben des Landesjagdverbandes vor. Bei drei Abschüssen im Jahr könne nicht von einem Schwarzwildjäger ausgegangen werden. Vielmehr verweise die belangte Behörde auf die Rechtsansicht des VwGH im Erkenntnis vom 26.03.2014, Ro 2014/03/0039, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Bejagung und Nachsuche nach Wild auch im unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wies mit Bescheid vom ***, Zl. ***, den Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B mangels Bedarfs ab. Begründend führte die Behörde aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Bedarf „Fangschussabgabe“ nicht vorliege. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr *** drei Wildschweine abgeschossen habe. Eine nähere Begründung warum gerade ein Jäger besonderen Gefahren bei der Jagd ausgesetzt ist, welche den Einsatz von Schusswaffen der , Kat. B erforderlich machen läge lediglich im Schreiben des Landesjagdverbandes vor. Bei drei Abschüssen im Jahr könne nicht von einem Schwarzwildjäger ausgegangen werden. Vielmehr verweise die belangte Behörde auf die Rechtsansicht des VwGH im Erkenntnis vom 26.03.2014, Ro 2014/03/0039, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Bejagung und Nachsuche nach Wild auch im unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** fristgerecht Beschwerde und führte bezugnehmend auf den Runderlass des Bundesministeriums für Inneres mit der Zahl GZ: BMI-VA1900/0180-III/3/2010 i.d.g.F. BMI-VA1900/0219-III/3/2012 aus, dass ein Jäger dann einen Bedarf glaubhaft machen könne, wenn er die Jagd zumindest zeitweise tatsächlich ausübe und für die zweckmäßige Ausübung eine genehmigungspflichtige Schusswaffe benötige. Mache ein Jäger einen Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe geltend, bestehe ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses. Er habe der Behörde eine Bestätigung seines zuständigen Landesjagdverbandes vom *** vorgelegt und damit glaubhaft gemacht, dass er die Jagd so ausübe, dass er dabei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine besondere Gefahrensituation geraten könne, in welcher der Einsatz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zur Abwehr der besonderen Gefährdung geradezu erforderlich sei, weil dieser auf andere Weise nicht wirksam begegnet werden könne. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** fristgerecht Beschwerde und führte bezugnehmend auf den Runderlass des Bundesministeriums für Inneres mit der Zahl GZ: BMI-VA1900/0180-III/3/2010 i.d.g.F. , BMI-VA1900/0219-III/3/2012 aus, dass ein Jäger dann einen Bedarf glaubhaft machen könne, wenn er die Jagd zumindest zeitweise tatsächlich ausübe und für die zweckmäßige Ausübung eine genehmigungspflichtige Schusswaffe benötige. Mache ein Jäger einen Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe geltend, bestehe ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses. Er habe der Behörde eine Bestätigung seines zuständigen Landesjagdverbandes vom *** vorgelegt und damit glaubhaft gemacht, dass er die Jagd so ausübe, dass er dabei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine besondere Gefahrensituation geraten könne, in welcher der Einsatz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zur Abwehr der besonderen Gefährdung geradezu erforderlich sei, weil dieser auf andere Weise nicht wirksam begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 21Abs.

2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das ,
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 21Abs.

3 Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des ,
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

§ 22Abs.

2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 10

Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 6der 2.

Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen.

Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998,, darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass § 21 Abs. 2 erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des § 21 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 21 Abs. 3 Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz bzw. Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem solchen jagdlichen Bedarf ausgesprochen, dass die zu den Voraussetzungen der Darlegung eines Bedarfes wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden kann. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Zur Darlegung eines Bedarfes an einer Schusswaffe der Kategorie B hat sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag und der Beschwerde darauf berufen, dass bei der Nachsuche auf Schwarzwild im Gestrüpp und im Dickicht eine Flinte aufgrund der Länge viel gefährlicher und daher eine Faustfeuerwaffe unumgänglich sei. Der NÖ Landesjagdverband hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Jagdgast die Jagd auf Schwarzwild ausübt und dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine besondere Gefahrenlage kommen könne, in welcher eine Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr der besonderen Gefährdung geradezu erforderlich sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl. 2014/03/0039 und Erkenntnis vom 27.11.2104, Zl. 2014/03/0036, Erkenntnis vom 19.05.2015, Zl Ra 2015/03/0027-6) folgend fest, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedarf an einer Schusswaffe der Kategorie B im Hinblick auf seine Bejagung und auch Nachsuche auf Schwarzwild bzw. auch Haarraubwild nicht geeignet ist, einen derartigen Bedarf zu rechtfertigen, zumal von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche auf Wild (auch auf Schwarzwild) selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl. 2014/03/0039 und Erkenntnis vom 27.11.2104, Zl. 2014/03/0036, Erkenntnis vom 19.05.2015, , Zl Ra 2015/03/0027-6) folgend fest, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedarf an einer Schusswaffe der Kategorie B im Hinblick auf seine Bejagung und auch Nachsuche auf Schwarzwild bzw. auch Haarraubwild nicht geeignet ist, einen derartigen Bedarf zu rechtfertigen, zumal von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche auf Wild (auch auf Schwarzwild) selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres berief ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2014/03/0036) dieser keine verbindliche Rechtsquelle für die Gerichte darstelle. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres berief ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2014/03/0036) dieser keine verbindliche Rechtsquelle für die Gerichte darstelle. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.132.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.