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{'item': 'LVwG-AV-879/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.10.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-879/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 11Abs.

2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 sei daher nicht erfüllt. Weiters grenze das Grundstück - wie eingangs erwähnt - nicht an eine bestehende oder im örtlichen Widmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar an.

§ 11Abs.

2 Z 1 lit a NÖ Bauordnung 1996 sei damit nicht erfüllt, ebenso lägen die alternativ verknüpften Varianten der lit. b bis d leg.cit. nicht vor. Schließlich bestehe keinerlei Bebauungsplan für die in Rede stehenden Grundstücke.

§ 11Abs.

2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 liege daher nicht vor, da ein Grundstück grundsätzlich nur dann zum Bauplatz erklärt werden könne, wenn es Festlegungen im Bebauungsplan gebe. Liege eine oder mehrere Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht vor, so sei der Antrag auf Bauplatzerklärung abzuweisen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass beide - in einer Einlagezahl vereinigten – Grundstücke sich gemäß dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** zwar im Bauland befänden, dies jedoch in der Aufschließungszone "BW-A3''. Ferner grenzten beide Grundstücke nicht an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar an. Im Grundbuch sei jeweils auch kein Fahr- und Leitungsrecht sichergestellt. Schließlich sei für die in Rede stehenden Grundstücke keinerlei Bebauungsplan verordnet. Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass zwar tatsächlich jeweils im Bauland lägen, zugleich jedoch eine Aufschließungszone im Sinne des Paragraph 16, NÖ ROG 1976 bzw. des Paragraph 75, NÖ Bauordnung 1996 festgelegt sei.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 sei daher nicht erfüllt. Weiters grenze das Grundstück - wie eingangs erwähnt - nicht an eine bestehende oder im örtlichen Widmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar an.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, NÖ Bauordnung 1996 sei damit nicht erfüllt, ebenso lägen die alternativ verknüpften Varianten der Litera b bis d leg.cit. nicht vor. Schließlich bestehe keinerlei Bebauungsplan für die in Rede stehenden Grundstücke.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 liege daher nicht vor, da ein Grundstück grundsätzlich nur dann zum Bauplatz erklärt werden könne, wenn es Festlegungen im Bebauungsplan gebe. Liege eine oder mehrere Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 nicht vor, so sei der Antrag auf Bauplatzerklärung abzuweisen. 1.

  1. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom *** das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass die Aufschließungszone BW-A3 seit mehr als 40 Jahren bestehe. Seit nunmehr 16 Jahren habe die Beschwerdeführerin und andere Grundeigentümer intensiv Verhandlungen mit den wechselnden Bürgermeistern, Gemeinde- und Stadträten über die Freigabe der Aufschließungszone geführt. Diese Verhandlungen wären immer wieder an unsachlichen und gleichheitswidrigen Forderungen der Gemeinde gescheitert. Seit der Festlegung der Aufschließungszone vor mehr als 40 Jahren hätte die Gemeinde dafür zu sorgen gehabt, dass eine widmungsgemäße Nutzung der Grundstücke in der Aufschließungszone erfolgen könne. Stattdessen werde die Freigabe seitens der Gemeinde verschleppt und verhindert. Im Zuge der Kommassierung sei für jedes Grundstück eine Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt worden. Weiters sei die Anbindung der Grundstücke an die Westliche Scheunenstraße seit Jahrhunderten in der Natur vorhanden. Vom Gesetzgeber sei auch Bauland ohne Bebauungsplan vorgesehen. Ein Grundstück könne auch dann zum Bauplatz erklärt werden, wenn kein Bebauungsplan festgelegt sei.Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom *** das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass die Aufschließungszone BW-A3 seit mehr als 40 Jahren bestehe. Seit nunmehr 16 Jahren habe die Beschwerdeführerin und andere Grundeigentümer intensiv Verhandlungen mit den wechselnden Bürgermeistern, Gemeinde- und Stadträten über die Freigabe der Aufschließungszone geführt. Diese Verhandlungen wären immer wieder an unsachlichen und gleichheitswidrigen Forderungen der Gemeinde gescheitert. Seit der Festlegung der Aufschließungszone vor mehr als , 40 Jahren hätte die Gemeinde dafür zu sorgen gehabt, dass eine widmungsgemäße Nutzung der Grundstücke in der Aufschließungszone erfolgen könne. Stattdessen werde die Freigabe seitens der Gemeinde verschleppt und verhindert. Im Zuge der Kommassierung sei für jedes Grundstück eine Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt worden. Weiters sei die Anbindung der Grundstücke an die Westliche Scheunenstraße seit Jahrhunderten in der Natur vorhanden. Vom Gesetzgeber sei auch Bauland ohne Bebauungsplan vorgesehen. Ein Grundstück könne auch dann zum Bauplatz erklärt werden, wenn kein Bebauungsplan festgelegt sei. 1.
  2. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die NÖ Bauordnung 1996 und das NÖ ROG 1976 stehen nicht mehr in Geltung stünden. An deren Stelle wären mit
  3. Februar 2015 die NÖ Bauordnung 2014 und das NÖ ROG 2014 in Kraft getreten, die nunmehr von der Berufungsbehörde auch anzuwenden wären. Im vorliegenden Fall sei – nach wie vor - festzuhalten, dass die besagten Grundstücke zwar tatsächlich jeweils im Bauland lägen, zugleich jedoch eine Aufschließungszone im Sinne des NÖ ROG 2014 festgelegt sei.

§ 11Abs.

2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 sei daher nicht erfüllt. Weiters grenzten die Grundstücke nicht an eine bestehende oder im örtlichen Widmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar an.

§ 11Abs.

2 Z 1 lit a NÖ Bauordnung 2014 sei damit nicht erfüllt, ebenso lägen die alternativ verknüpften Varianten der lit. b bis d leg.cit. nicht vor. Liege eine oder mehrere Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 nicht vor, so sei der Antrag auf Bauplatzerklärung abzuweisen. Zum Berufungsvorbringen, dass für jedes Grundstück eine Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt worden und im Übrigen in der Natur eine solche vorhanden sei, wird dargelegt, dass § 11 Abs. 2 Z. 1 lit a NÖ Bauordnung 2014 auf das unmittelbare Angrenzen an bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsflächen abstelle. § 19 Abs. 1 NÖ ROG 2014 regle in diesem Zusammenhang, dass als Verkehrsflächen solche Flächen vorzusehen seien, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienten und für das derzeitige sowie künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich wären. Sofern Verkehrsflächen nicht ausdrücklich als privat festgelegt seien, wären sie als öffentlich anzusehen. In diesem Zusammenhang bestreite die Beschwerdeführerin den Umstand nicht, dass die antragsgegenständlichen Grundstücke selbst an keine im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen angrenzten. Die Herstellung von Zufahrten sei aber nicht einem Angrenzen der gegenständlichen Grundstücke an öffentliche Verkehrsflächen iSd § 11 Abs. 2 Z. 1 lit a NÖ Bauordnung 2014 gleichzuhalten.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die NÖ Bauordnung 1996 und das NÖ ROG 1976 stehen nicht mehr in Geltung stünden. An deren Stelle wären mit 1. Februar 2015 die NÖ Bauordnung 2014 und das NÖ ROG 2014 in Kraft getreten, die nunmehr von der Berufungsbehörde auch anzuwenden wären. Im vorliegenden Fall sei – nach wie vor - festzuhalten, dass die besagten Grundstücke zwar tatsächlich jeweils im Bauland lägen, zugleich jedoch eine Aufschließungszone im Sinne des NÖ ROG 2014 festgelegt sei.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 sei daher nicht erfüllt. Weiters grenzten die Grundstücke nicht an eine bestehende oder im örtlichen Widmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar an.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, NÖ Bauordnung 2014 sei damit nicht erfüllt, ebenso lägen die alternativ verknüpften Varianten der Litera b bis d leg.cit. nicht vor. Liege eine oder mehrere Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 nicht vor, so sei der Antrag auf Bauplatzerklärung abzuweisen. Zum Berufungsvorbringen, dass für jedes Grundstück eine Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt worden und im Übrigen in der Natur eine solche vorhanden sei, wird dargelegt, dass Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, NÖ Bauordnung 2014 auf das unmittelbare Angrenzen an bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsflächen abstelle. Paragraph 19, Absatz eins, NÖ ROG 2014 regle in diesem Zusammenhang, dass als Verkehrsflächen solche Flächen vorzusehen seien, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienten und für das derzeitige sowie künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich wären. Sofern Verkehrsflächen nicht ausdrücklich als privat festgelegt seien, wären sie als öffentlich anzusehen. In diesem Zusammenhang bestreite die Beschwerdeführerin den Umstand nicht, dass die antragsgegenständlichen Grundstücke selbst an keine im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen angrenzten. Die Herstellung von Zufahrten sei aber nicht einem Angrenzen der gegenständlichen Grundstücke an öffentliche Verkehrsflächen iSd , Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, NÖ Bauordnung 2014 gleichzuhalten. 1.6. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom ***. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die in einer Verordnung verwendeten Begriffe im Sinne des Gesetzes auszulegen, aufgrund dessen sie erlassen worden wären. lm Flächenwidmungsplan *** seien für die damals gewidmeten Aufschließungszonen keine Freigabebedingungen festgelegt worden. § 3 Abs. 3 NÖ SO 1976, demzufolge der Zeitpunkt des Beginnes der Bebaubarkelt von Grundstücken in allfälligen Aufschließungszonen an sich "nach Eintritt der im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegten Voraussetzungen vom Gemeinderat durch Verordnung" zu bestimmen sei, müsse eben derart ausgelegt werden, dass bei - rechtlich zulässigem (§ 13 Abs. 6 ROG 1968) - Fehlen einer ausdrücklichen Festlegung der Freigabevoraussetzungen in der die Aufschließungszone verfügenden Verordnung diese Voraussetzungen der Begründung zu entnehmen sind, die seinerzeit für die Widmung als Bauland-Aufschließungszone maßgeblich war. Der Absicht der Gemeinde, das Areal der BW-A3 in näherer Zukunft zur Bebauung freizugeben, hätten auch die Aktivitäten der Gemeinde in den ersten 10 Jahren nach der Widmung entsprochen. In diesen 10 Jahren habe die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die Bevölkerungsdichte sowie die gesellschaftlich lebensbedingten Erfordernisse, die für diese Siedlungsgebiete wichtigen Infrastruktureinrichtungen (Kindergarten, Spielplatz, Volksschule) gebaut; auf Flächen, die damals von den Grundeigentümern der heutigen BW-A3 an die Gemeinde verkauft wurden. Es seien Bushaltestellen errichtet worden, die südlich angrenzende *** verbreitert und Erschließungsstraßen in der BW-A3 geplant und in den Flächenwidmungsplan aufgenommen worden. Die Aufschließungszone BW-A3 stelle eine Siedlungslücke dar, die im Osten an den alten Ortskern und im Süden an eine dicht verbaute Siedlung angrenze. Im Westen stehe der Kindergarten (heute der größte Niederösterreichs) und die Volksschule. Die Zone BW-A3 sei eine auf drei Seiten verbaute Einheit, im Norden schließe eine Siedlungsgrenze das Bauland vom Grünland ab. Zuletzt habe im *** das von der Gemeinde beauftragte Planungsbüro den privaten Grundeigentümern einen Vorschlag für ein Erschließungs-, Bebauungs- und Parzellierungskonzept über die gesamte Aufschließungszone präsentiert und die baldige Freigabe in Aussicht gestellt. In diesen Entwürfen komme keine Aufschließungszone mehr vor. Hingegen wären im *** ein Flächenwidmungsplan und einen Bebauungsplan über die geplanten Veränderungen an der BW-A3 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt worden. Gemäß diesen Plänen bleibe BW-A3 weiter bestehen, freigegeben würden ausschließlich Flächen für Projekte der Gemeinde (Generationenpark mit BS und BW). Weiters grenze das Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** an das im Eigentum der Stadtgemeinde befindliche Grundstück Nr. *** EZ ***, direkt an, welches im Grundbuch des BG *** als öffentliches Gut und mit der Nutzung "Sonst

(10)" eingetragen sei. Gemäß Legende handle es sich daher um eine Straßenverkehrsanlage uns wäre

§ 11Abs.

2 Z. 1 lit a) NÖ Bauordnung 2014 erfüllt. Darüber hinaus sei - trotz des Bestehens von BW-Aufschließungszonen - in diesen 42 Jahren neues Wohnbauland geschaffen und zur Bebauung freigegeben worden. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom ***. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die in einer Verordnung verwendeten Begriffe im Sinne des Gesetzes auszulegen, aufgrund dessen sie erlassen worden wären. lm Flächenwidmungsplan *** seien für die damals gewidmeten Aufschließungszonen keine Freigabebedingungen festgelegt worden. Paragraph 3, Absatz 3, NÖ SO 1976, demzufolge der Zeitpunkt des Beginnes der Bebaubarkelt von Grundstücken in allfälligen Aufschließungszonen an sich "nach Eintritt der im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegten Voraussetzungen vom Gemeinderat durch Verordnung" zu bestimmen sei, müsse eben derart ausgelegt werden, dass bei - rechtlich zulässigem (Paragraph 13, , Absatz 6, ROG 1968) - Fehlen einer ausdrücklichen Festlegung der Freigabevoraussetzungen in der die Aufschließungszone verfügenden Verordnung diese Voraussetzungen der Begründung zu entnehmen sind, die seinerzeit für die Widmung als Bauland-Aufschließungszone maßgeblich war. Der Absicht der Gemeinde, das Areal der BW-A3 in näherer Zukunft zur Bebauung freizugeben, hätten auch die Aktivitäten der Gemeinde in den ersten 10 Jahren nach der Widmung entsprochen. In diesen 10 Jahren habe die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die Bevölkerungsdichte sowie die gesellschaftlich lebensbedingten Erfordernisse, die für diese Siedlungsgebiete wichtigen Infrastruktureinrichtungen (Kindergarten, Spielplatz, Volksschule) gebaut; auf Flächen, die damals von den Grundeigentümern der heutigen BW-A3 an die Gemeinde verkauft wurden. Es seien Bushaltestellen errichtet worden, die südlich angrenzende *** verbreitert und Erschließungsstraßen in der BW-A3 geplant und in den Flächenwidmungsplan aufgenommen worden. Die Aufschließungszone BW-A3 stelle eine Siedlungslücke dar, die im Osten an den alten Ortskern und im Süden an eine dicht verbaute Siedlung angrenze. Im Westen stehe der Kindergarten (heute der größte Niederösterreichs) und die Volksschule. Die Zone BW-A3 sei eine auf drei Seiten verbaute Einheit, im Norden schließe eine Siedlungsgrenze das Bauland vom Grünland ab. Zuletzt habe im *** das von der Gemeinde beauftragte Planungsbüro den privaten Grundeigentümern einen Vorschlag für ein Erschließungs-, Bebauungs- und Parzellierungskonzept über die gesamte Aufschließungszone präsentiert und die baldige Freigabe in Aussicht gestellt. In diesen Entwürfen komme keine Aufschließungszone mehr vor. Hingegen wären im *** ein Flächenwidmungsplan und einen Bebauungsplan über die geplanten Veränderungen an der BW-A3 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt worden. Gemäß diesen Plänen bleibe BW-A3 weiter bestehen, freigegeben würden ausschließlich Flächen für Projekte der Gemeinde (Generationenpark mit BS und BW). Weiters grenze das Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** an das im Eigentum der Stadtgemeinde befindliche Grundstück Nr. *** EZ ***, direkt an, welches im Grundbuch des BG *** als öffentliches Gut und mit der Nutzung "Sonst

(10)" eingetragen sei. Gemäß Legende handle es sich daher um eine Straßenverkehrsanlage uns wäre

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) NÖ Bauordnung 2014 erfüllt. Darüber hinaus sei - trotz des Bestehens von , BW-Aufschließungszonen - in diesen 42 Jahren neues Wohnbauland geschaffen und zur Bebauung freigegeben worden. 1.

  1. Mit Schreiben vom *** gab die mitbeteiligte Gemeinde eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die streitgegenständlichen Grundstücke in einer Aufschließungszone lägen, sodass schon deshalb der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Gemäß 19 Abs. 1 NÖ ROG 2014 seien Verkehrsflächen als Flächen definiert, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienten und für das derzeitige sowie künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich wären. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Grundstücke - mögen sie auch im Grundbuch als öffentliches Gut der Stadtgemeinde *** eingetragen sein – wären aber nicht als dem ruhenden und fließenden Verkehr dienend anzusehen. Das im Entwicklungskonzept für den gesamten Planungszeitraum vorgesehene Bauland müsse nur in seinem schon bebauten oder baureifen und in den nächsten Jahren benötigten Teil zur Bebauung freigegeben werden, der restliche Teil (Baulandreserve) könne zur Aufschließungszone erklärt werden. Unbestritten sei, dass die in Rede stehenden Grundstücke weder bebaut, noch baureif wären. Die Festlegung der in Rede stehenden Aufschließungszone sei daher (sowie nach der Rechtslage gemäß NÖ Bauordnung 1969) auch nach der Rechtslage gemäß NÖ ROG 2014 sachlich und zulässig. Abgesehen davon lasse die Beschwerdeführerin außer Acht, dass die Stadtgemeinde *** sehr wohl Bemühungen unternehme, um die Situation einer Lösung zuzuführen. Beispielhaft sei hervorgehoben, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** auf Antrag der belangten Behörde in seiner Sitzung am *** mit dem beiliegenden Beschluss zum Ausdruck gebracht habe, dass die grundsätzliche Absicht bestehe, BW-A3 (und damit die antragsgegenständlichen Grundstücke) freizugeben und zu parzellieren. Dies, obwohl dies nach § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2014 zum aktuellen Zeitpunkt gar nicht zwingend nötig wäre.Mit Schreiben vom *** gab die mitbeteiligte Gemeinde eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die streitgegenständlichen Grundstücke in einer Aufschließungszone lägen, sodass schon deshalb der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Gemäß 19 Absatz eins, NÖ ROG 2014 seien Verkehrsflächen als Flächen definiert, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienten und für das derzeitige sowie künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich wären. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Grundstücke - mögen sie auch im Grundbuch als öffentliches Gut der Stadtgemeinde *** eingetragen sein – wären aber nicht als dem ruhenden und fließenden Verkehr dienend anzusehen. Das im Entwicklungskonzept für den gesamten Planungszeitraum vorgesehene Bauland müsse nur in seinem schon bebauten oder baureifen und in den nächsten Jahren benötigten Teil zur Bebauung freigegeben werden, der restliche Teil (Baulandreserve) könne zur Aufschließungszone erklärt werden. Unbestritten sei, dass die in Rede stehenden Grundstücke weder bebaut, noch baureif wären. Die Festlegung der in Rede stehenden Aufschließungszone sei daher (sowie nach der Rechtslage gemäß NÖ Bauordnung 1969) auch nach der Rechtslage gemäß NÖ ROG 2014 sachlich und zulässig. Abgesehen davon lasse die Beschwerdeführerin außer Acht, dass die Stadtgemeinde *** sehr wohl Bemühungen unternehme, um die Situation einer Lösung zuzuführen. Beispielhaft sei hervorgehoben, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** auf Antrag der belangten Behörde in seiner Sitzung am *** mit dem beiliegenden Beschluss zum Ausdruck gebracht habe, dass die grundsätzliche Absicht bestehe, BW-A3 (und damit die antragsgegenständlichen Grundstücke) freizugeben und zu parzellieren. Dies, obwohl dies nach Paragraph 16, Absatz 4, NÖ ROG 2014 zum aktuellen Zeitpunkt gar nicht zwingend nötig wäre.
  2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
  4. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:2.2. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23: Bauplatz, Bauverbot §11.
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
  1. hiezu erklärt wurde oder
  2. durch eine vor dem
  3. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
  4. durch eine nach dem
  5. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
  6. am
  7. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.am
  8. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz, bebaut war.
(2)Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es 1.
  1. a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
  2. b)mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
  3. c)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
  4. d)die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist, 2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf, 3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wenn3. nicht in einer Aufschließungszone (Paragraph 75,) liegt, und wenn 4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oder4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (Paragraph 74, Absatz 4, oder Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt 8000) nicht widerspricht, oder 5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat. Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat. Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.
(3)Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z. 1 lit.c muß mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:
(3)Das Fahr- und Leitungsrecht nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, muß mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten: ● Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3 m durch Fahrzeuge, ● Benützung durch Einsatzfahrzeuge des Rettungs-, Katastrophen- und Sicherheitsdienstes und ● die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine widmungsmäßige Verwendung des Bauplatzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Hausleitung nach § 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und § 8 Abs. 4 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951).die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine widmungsmäßige Verwendung des Bauplatzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Hausleitung nach Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977, Landesgesetzblatt 8230 und Paragraph 8, Absatz 4, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6951). Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) verfaßten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach § 14 nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Anzeige einer Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen.Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,) verfaßten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach Paragraph 14, nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Anzeige einer Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 10,) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen.
(4)Wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet ist, gilt auch Abs. 2. In diesem Fall darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dessen Widmungszweck vereinbar ist.
(4)Wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet ist, gilt auch Absatz 2, In diesem Fall darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dessen Widmungszweck vereinbar ist.
(5)Auf einem Bauplatz nach Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, gilt ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. Kein Bauverbot besteht, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z. 1 lit.c oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.
(5)Auf einem Bauplatz nach Absatz eins,, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, gilt ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. Kein Bauverbot besteht, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.
(6)Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden, gilt Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(6)Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden, gilt Absatz 2 bis 5 sinngemäß. Freigabe von Aufschließungszonen § 75.
(1)Aufschließungszonen sind im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegte Bereiche des Baulandes zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung.Paragraph 75,
(1)Aufschließungszonen sind im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegte Bereiche des Baulandes zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung.
(2)Der Zeitpunkt der Freigabe einer Aufschließungszone ist mit Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Er darf nicht vor Eintritt der im örtlichen Raumordnungsprogramm hiefür festgelegten Voraussetzungen liegen. Eine Freigabe von Teilen darf dann erfolgen, wenn ● für diese Teile die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, ● für die Gemeinde keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Grundausstattung erwachsen und ● die ordnungsgemäße Bebauungsmöglichkeit der verbleibenden Restfläche gesichert ist. Ist für eine Aufschließungszone im Flächenwidmungsplan keine Verkehrserschließung festgelegt oder soll die festgelegte verändert werden, darf die Freigabe erst bei Sicherstellung einer Verkehrserschließung im Sinne des § 71 erfolgen. Ein Verfahren nach § 21 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, ist hiefür nicht erforderlich.Ist für eine Aufschließungszone im Flächenwidmungsplan keine Verkehrserschließung festgelegt oder soll die festgelegte verändert werden, darf die Freigabe erst bei Sicherstellung einer Verkehrserschließung im Sinne des Paragraph 71, erfolgen. Ein Verfahren nach Paragraph 21, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, ist hiefür nicht erforderlich. 2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.3. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 2.4. NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8200-27:2.4. NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8200-27: Bauland § 16.
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:Paragraph 16,
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen; …
(4)Zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung sowie zur Sanierung und/oder Sicherung von Altlasten bzw. Verdachtsflächen kann das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden, wenn zugleich im örtlichen Raumordnungsprogramm sachgerechte Voraussetzungen für deren Freigabe festgelegt werden. Als derartige Voraussetzungen kommen die Bebauung von Baulandflächen mit gleicher Widmungsart zu einem bestimmten Prozentsatz, die Fertigstellung oder Sicherstellung der Ausführung infrastruktureller Einrichtungen sowie von Lärmschutzbauten und dergleichen in Betracht. Eine fehlende Standorteignung gemäß § 15 Abs. 3 kann – ausgenommen Altlasten und Verdachtsflächen – durch Freigabevoraussetzungen nicht ersetzt werden. Die Freigabe erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200. Die Freigabe von Teilen einer Aufschließungszone ist zulässig, wenn die jeweils festgelegten Freigabevoraussetzungen erfüllt sind, der Gemeinde keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Grundausstattung erwachsen und die ordnungsgemäße Bebauungsmöglichkeit der verbleibenden Restfläche gesichert bleibt.
(4)Zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung sowie zur Sanierung und/oder Sicherung von Altlasten bzw. Verdachtsflächen kann das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden, wenn zugleich im örtlichen Raumordnungsprogramm sachgerechte Voraussetzungen für deren Freigabe festgelegt werden. Als derartige Voraussetzungen kommen die Bebauung von Baulandflächen mit gleicher Widmungsart zu einem bestimmten Prozentsatz, die Fertigstellung oder Sicherstellung der Ausführung infrastruktureller Einrichtungen sowie von Lärmschutzbauten und dergleichen in Betracht. Eine fehlende Standorteignung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, kann – ausgenommen Altlasten und Verdachtsflächen – durch Freigabevoraussetzungen nicht ersetzt werden. Die Freigabe erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt 8200. Die Freigabe von Teilen einer Aufschließungszone ist zulässig, wenn die jeweils festgelegten Freigabevoraussetzungen erfüllt sind, der Gemeinde keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Grundausstattung erwachsen und die ordnungsgemäße Bebauungsmöglichkeit der verbleibenden Restfläche gesichert bleibt. 2.5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem
  4. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem
  5. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß § 11 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Bestimmungen des § 16 NÖ Raumordnungsgesetz 1976.Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß Paragraph 11, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Bestimmungen des Paragraph 16, NÖ Raumordnungsgesetz
  6. 3.1.
  7. Grundsätzlich ist auszuführen, dass die beiden im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, EZ ***, KG *** in der Aufschließungszone BW-A3 gelegen sind. Weiters ist unbestritten, dass eine Freigabe der genannten Aufschließungszone durch eine rechtsgültige Verordnung des Gemeinderates bis dato nicht erfolgt ist. Gemäß §16 Abs. 5 erster Satz NÖ ROG 1976 kann das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden, "wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Aufschließung vorgesehen ist". Diese gesetzliche Ermächtigung schließt angesichts ihres lediglich fakultativen Charakters nicht aus, dass derartige Aufschließungszonen im Bauland auch ohne zeitliche Reihenfolge festgelegt werden. Die Freigabe mittels Verordnung nach § 75 NÖ Bauordnung 1996 ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen etwa in Gestalt der erforderliche Aufschließung durch Schaffung der notwendigen Infrastruktur und ein entsprechender Baulandbedarf vorliegen. Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber mit Baulandbereichen rechnet, für die noch kein Bebauungsplan erlassen wurde (vgl. VfGH vom
  8. Dezember 1994, B 1609/93).Gemäß §16 Absatz 5, erster Satz NÖ ROG 1976 kann das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden, "wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Aufschließung vorgesehen ist". Diese gesetzliche Ermächtigung schließt angesichts ihres lediglich fakultativen Charakters nicht aus, dass derartige Aufschließungszonen im Bauland auch ohne zeitliche Reihenfolge festgelegt werden. Die Freigabe mittels Verordnung nach Paragraph 75, NÖ Bauordnung 1996 ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen etwa in Gestalt der erforderliche Aufschließung durch Schaffung der notwendigen Infrastruktur und ein entsprechender Baulandbedarf vorliegen. Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber mit Baulandbereichen rechnet, für die noch kein Bebauungsplan erlassen wurde , vergleiche VfGH vom
  9. Dezember 1994, B 1609/93). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, da die Prüfung der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit von generellen Normen allein dem Verfassungsgerichtshof zukommt. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die vermeintliche Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde kann nicht gefolgt werden, sodass sich das erkennende Gericht nicht dazu veranlasst sieht, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Vielmehr steht es der Beschwerdeführerin frei, selbst ein derartiges Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. 3.1.
  10. Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland, das noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und auch nicht nach Abs. 1 Z. 2 bis 4 leg.cit. als solcher gilt, zum Bauplatz zu erklären, wenn die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen gegeben sind. Daraus ergibt sich klar, dass nur Grundstücke im Bauland zum Bauplatz erklärt werden können (vgl. VwGH vom
  11. April 2015, Zl. 2012/05/0015). Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland, das noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und auch nicht nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 leg.cit. als solcher gilt, zum Bauplatz zu erklären, wenn die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen gegeben sind. Daraus ergibt sich klar, dass nur Grundstücke im Bauland zum Bauplatz erklärt werden können , vergleiche VwGH vom
  12. April 2015, Zl. 2012/05/0015). Bis zur Freigabe einer Bauland-Aufschließungszone mit einer Verordnung nach § 75 NÖ Bauordnung 1996 steht ein Bauvorhaben auf einem darin gelegenen Grundstück im Widerspruch zu der festgelegten Widmung. Für ein Bauvorhaben in einer noch nicht freigegebenen Bauland-Aufschließungszone ist demnach die Baubewilligung zu versagen (vgl. VwGH vom
  13. September 2009, Zl. 2008/05/0150, und vom
  14. Oktober 1996, Zl. 96/05/0221).Bis zur Freigabe einer Bauland-Aufschließungszone mit einer Verordnung nach Paragraph 75, NÖ Bauordnung 1996 steht ein Bauvorhaben auf einem darin gelegenen Grundstück im Widerspruch zu der festgelegten Widmung. Für ein Bauvorhaben in einer noch nicht freigegebenen Bauland-Aufschließungszone ist demnach die Baubewilligung zu versagen vergleiche VwGH vom
  15. September 2009, Zl. 2008/05/0150, und vom ,
  16. Oktober 1996, Zl. 96/05/0221). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich daher, auf die Frage einzugehen, ob die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche aufgeschlossen sind, da, wenn eine oder mehre Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht erfüllt sind, der Antrag auf Bauplatzerklärung abzuweisen ist (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  17. Auflage, 2012, Anm. 8 zu § 11 NÖ Bauordnung 1996). Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass der Umstand, dass ein benachbartes Grundstück im Grundbuch als sonstige Fläche ausgewiesen ist, nichts an der Verbindlichkeit einer im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung zu ändern vermag (vgl. VwGH vom
  18. April 2012, Zl. 2011/05/0184). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich daher, auf die Frage einzugehen, ob die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche aufgeschlossen sind, da, wenn eine oder mehre Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 nicht erfüllt sind, der Antrag auf Bauplatzerklärung abzuweisen ist vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, ,
  19. Auflage, 2012, Anmerkung 8 zu Paragraph 11, NÖ Bauordnung 1996). Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass der Umstand, dass ein benachbartes Grundstück im Grundbuch als sonstige Fläche ausgewiesen ist, nichts an der Verbindlichkeit einer im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung zu ändern vermag vergleiche VwGH vom
  20. April 2012, Zl. 2011/05/0184). 3.1.
  21. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erklärung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zum Bauplatz mangels Vorliegens einer Baulandwidmung für diese Grundstücke somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erklärung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zum Bauplatz mangels Vorliegens einer Baulandwidmung für diese Grundstücke somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen. 3.1.
  22. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
  23. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  24. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
  25. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  26. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
  27. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  28. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  29. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.879.001.2015

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